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BGH: Unterbrechnung eines Markenlöschungsverfahrens beim DPMA wegen absoluter Schutzhindernisse bei Insolvenz des Antragstellers wenn Beteiligte Mitbewerber sind

BGH
Beschluss vom 31.01.2019
I ZB 114/17
Kaffeekapsel
InsO § 352 Abs. 1, § 343 Abs. 1; ZPO § 240 Satz 1; MarkenG § 82 Abs. 1
Satz 1, § 54


Der BGH hat entschieden, dass ein Markenlöschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse beim DPMA bei Insolvenz des Antragstellers zu unterbechen ist, wenn der Markeninhaber ein Mitbewerber ist.

Leitsatz des BGH:

Die Eröffnung eines inländischen oder anerkennungsfähigen ausländischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen desjenigen, der beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse beantragt, führt zur Unterbrechung des Verfahrens, wenn der Löschungsantragsteller und der Markeninhaber Wettbewerber sind. In diesem Fall besteht auch ohne anhängiges Verletzungsverfahren ein Bezug des Löschungsverfahrens zum Vermögen des Löschungsantragstellers.

BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17 - Bundespatentgerich

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Markenrechtsmodernisierungsgesetz am 14.01.2019 in Kraft getreten - Neue Markenformen

Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz ist am 14.01.2019 in Kraft getreten.

Die Pressemitteilung des DPMA:

Neue Markenformen und geänderte Verfahren

Vom 14. Januar an gilt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz – DPMA-Präsidentin: Neue Regelungen stärken Markeninhaber

München. Bewegungen, Hologramme, Multimedia: Vom 14. Januar an können Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) neue Markenformen nutzen. An diesem Tag tritt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Mit der Gewährleistungsmarke steht fortan sogar im Markengesetz eine neue Markenkategorie zur Verfügung, die Prüfsiegeln eine stärkere rechtliche Stellung einräumt als bisher. Das Gesetz geht auf die europäische Markenrechtsrichtlinie zurück, die bereits seit 2016 gilt und bis 14. Januar 2019 umzusetzen war. "Die neuen Regelungen stärken die Rechte von Markeninhabern. Die pünktliche Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wird die Markenwelt in der Europäischen Union näher zusammenführen", sagte DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer. "Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Regelungen maßgeblich mit ausgearbeitet. Unsere Abläufe haben wir mit viel Aufwand angepasst und optimiert – von den Prüfungsverfahren bis hin zu unseren IT-Systemen."

Die nun eingeführte Gewährleistungsmarke weist Prüfzeichen – etwa zur biologischen Herstellung von Waren, zu fairen Produktionsbedingungen oder besonderen Sicherheitsstandards – als Marken eigene, spezifische Schutzbedingungen zu. Bisher gibt es im deutschen Rechtssystem nur Individual- und Kollektivmarken. Für Gütesiegel funktionieren diese Kategorien aber kaum, da ihre Hauptfunktion darin besteht, auf die Herkunft eines Produkts von einem bestimmten Hersteller hinzuweisen. Gütezeichen können aber auf Waren verschiedener Hersteller angebracht sein – für all jene Produkte, die die Vorgaben des Gütezeichens erfüllen. Schutzfähig waren sie mit den herkömmlichen Kategorien allenfalls für die Dienstleistungen des betreffenden Zertifizierers, etwa für die Durchführung von Qualitätskontrollen – nicht aber für die Produkte, auf denen sie verwendet wurden.

Bei Gewährleistungsmarken steht deswegen nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Die Markeninhaber müssen neutral sein, dürfen die von ihnen zertifizierten Waren und Dienstleistungen nicht gleichzeitig selbst anbieten und sie müssen in einer Markensatzung ihre Standards hinsichtlich Produkt- und Qualitätseigenschaften sowie die Nutzungsbedingungen transparent offenlegen. Beim DPMA kann eine solche Marke nur eingetragen werden, wenn der gewährleistende Charakter aus dem Zeichen heraus deutlich erkennbar ist.

Mit der Neuregelung fällt auch die Bedingung weg, dass Marken grafisch darstellbar sein müssen. Zeichen können fortan in jeder geeigneten Form mit allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden – etwa mit Audio- und Bilddateien. So werden neue Markenformen möglich, zum Beispiel Klangmarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken und Multimediamarken. Wegen der neuen Darstellungsformen werden Urkunden des DPMA künftig mittels QR-Code einen Link zur entsprechenden Darstellung im elektronischen Markenregister enthalten.

Neu aufgenommen wurden zusätzliche absolute Schutzhindernisse für die Eintragung – etwa geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen. Zudem gibt es Änderungen im Widerspruchsverfahren. Mehr Transparenz bringt unter anderem die Möglichkeit, Lizenzen oder die Bereitschaft zur Lizenzvergabe im Markenregister einzutragen. Weitere Details zu den Neuerungen im Markenrecht finden Sie auf unseren Internetseiten.

Das Deutsche Patent- und Markenamt
Erfindergeist und Kreativität brauchen wirksamen Schutz. Das DPMA ist das deutsche Kompetenzzentrum für alle Schutzrechte des geistigen Eigentums – für Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs. Als größtes nationales Patentamt in Europa und fünftgrößtes nationales Patentamt der Welt steht es für die Zukunft des Erfinderlandes Deutschland in einer globalisierten Wirtschaft. Seine rund 2 700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an drei Standorten – München, Jena und Berlin – sind Dienstleister für Erfinder und Unternehmen. Sie setzen Innovationsstrategien des Bundes um und entwickeln die nationalen, europäischen und internationalen Schutzsysteme weiter.



EuGH: EUIPO muss Aufrechterhaltung der für Nestle eingetragene Unionsmarke der dreidimensionale Form des Kitkat-Riegels erneut prüfen

EuGH
Urteil vom 25.07.2018
C-84/17 P
Société des produits Nestlé / Mondelez UK Holdings & Services


Der EuGH hat entschieden, dass das EUIPO die Aufrechterhaltung der für Nestle eingetragene Unionsmarke der dreidimensionale Form des Kitkat-Riegels erneut prüfen muss.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Das EUIPO muss erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des Produkts „Kit Kat 4 Finger“ als Unionsmarke aufrechterhalten werden kann

Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von Nestlé, vom EUIPO und von Mondelez zurück Im Jahr 2002 meldete das Unternehmen Nestlé beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) das nachstehende dreidimensionale Zeichen, das dem von ihr vermarkteten Produkt „Kit Kat 4 Finger“ entspricht, als Unionsmarke an.

Das EUIPO trug die Marke im Jahr 2006 für folgende Waren ein: „Bonbons; Bäckereierzeugnisse, feine Backwaren, Kleingebäck; Kuchen, Waffeln“.

Im Jahr 2007 beantragte Cadbury Schweppes, nunmehr Mondelez UK Holdings & Services, beim EUIPO die Nichtigerklärung der Marke. Im Jahr 2012 wies das EUIPO diesen Antrag mit der Erwägung zurück, dass die Marke von Nestlé aufgrund ihrer Benutzung in der Union Unterscheidungskraft erlangt habe (im Folgenden auch bezeichnet als: Verkehrsdurchsetzung).

Mondelez beantragte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

Mit Urteil vom 15. Dezember 2016 hob das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf. Es stellte fest, dass das EUIPO einen Fehler begangen habe, als es den Schluss gezogen habe, dass die streitige Marke infolge ihrer Benutzung in der Union Unterscheidungskraft erlangt habe, obwohl dies nur für einen Teil des Unionsgebiets nachgewiesen worden sei. Obgleich festgestellt wurde, dass die angefochtene Marke in zehn Ländern (Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich) Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hatte, befand das Gericht, dass das EUIPO seine Prüfung nicht rechtsgültig habe abschließen können, ohne sich zur Wahrnehmung dieser Marke durch maßgebliche Verkehrskreise in insbesondere vier anderen Mitgliedstaaten (Belgien, Irland, Griechenland und Portugal) zu äußern und die für diese Mitgliedstaaten vorgelegten Beweise zu prüfen.

Nestlé, Mondelez und das EUIPO haben beim Gerichtshof gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt.

Mondelez beanstandet die Feststellung des Gerichts, wonach die streitige Marke in Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt habe. Nestlé und das EUIPO machen geltend, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der
Inhaber einer Unionsmarke nachweisen müsse, dass diese Marke in jedem einzelnen Mitgliedstaat infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Diese Auslegung des Gerichts sei mit der Einheitlichkeit der Unionsmarke und dem einheitlichen Markt selbst unvereinbar. In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass das von Mondelez eingelegte Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist, da es nicht die Aufhebung der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils, sondern nur die Änderung bestimmter Urteilsgründe bezweckt.

Anschließend prüft der Gerichtshof die Rechtsmittel von Nestlé und vom EUIPO:
Der Gerichtshof verweist auf seine Rechtsprechung, nach der ein Zeichen ohne originäreUnt erscheidungskraft nur dann als Unionsmarke eingetragen werden kann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass es in dem Teil der Union Unterscheidungskraft erlangt hat, in dem es zuvor keine originäre Unterscheidungskraft hatte. Dieser Teil der Union kann gegebenenfalls aus nur
einem einzigen Mitgliedstaat bestehen. Somit reicht für die Eintragung einer solchen Marke der Nachweis nicht aus, dass sie infolge ihrer Benutzung in einem bedeutenden Teil der Union Unterscheidungskraft erlangt hat.

Insoweit ist zwischen den zu beweisenden Tatsachen, nämlich dem Erwerb von Unterscheidungskraft infolge der Benutzung eines Zeichens ohne Unterscheidungskraft einerseits, und den zum Nachweis dieser Tatsachen geeigneten Beweismitteln andererseits zu unterscheiden.

Die Verordnung verlangt nicht, dass die Verkehrsdurchsetzung mit unterschiedlichen Beweisen für jeden einzelnen Mitgliedstaat nachgewiesen wird.

Es kann insbesondere sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen mehrere Mitgliedstaaten im gleichen Vertriebsnetz zusammengefasst und diese Mitgliedstaaten besonders aus der Sicht ihrer Marketingstrategien behandelt haben, als ob sie einen einzigen und einheitlichen nationalen Markt darstellen würden. In einem solchen Fall können die Beweise für die Benutzung eines Zeichens auf einem solchen grenzüberschreitenden Markt für
alle betreffenden Mitgliedstaaten aussagekräftig sein.

Es ist zwar nicht erforderlich, dass für die Eintragung einer Marke, die anfangs keine Unterscheidungskraft hat, für jeden einzelnen Mitgliedstaat nachgewiesen wird, dass sie durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, jedoch müssen die vorgebrachten Beweismittel den Nachweis ermöglichen, dass die Unterscheidungskraft in allen Mitgliedstaaten der Union erlangt wurde, in denen sie keine originäre Unterscheidungskraft besaß.

Der Gerichtshof bestätigt somit das Urteil des Gerichts, mit dem es entschieden hat, dass die Verkehrsdurchsetzung einer Marke, die keine originäre Unterscheidungskraft hat, für die gesamte Union und nicht nur für einen wesentlichen Teil des Unionsgebiets nachzuweisen sei, so dass, obwohl ein solcher Nachweis alle Mitgliedstaaten umfassend oder für Gruppen von Mitgliedstaaten erbracht werden könne, es nicht ausreiche, dass derjenige, der die Beweislast trägt, sich darauf beschränkt, Beweismittel vorzulegen, die einen Teil der Union nicht abdecken, selbst wenn es sich nur um einen einzigen Mitgliedstaat handelt.

Daraus folgt, dass das Gericht die Entscheidung des EUIPO zu Recht aufgehoben hat, in der das EUIPO festgestellt hat, dass die fragliche Marke Verkehrsdurchsetzung erlangt habe, ohne dass es sich zur Verkehrsdurchsetzung der Marke in Belgien, Irland, Griechenland und Portugal geäußert hat.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuG: Eintragung der Buchstabenfolge "HP" als Unionsmarke durch Hewlett Packard rechtlich nicht zu beanstanden

EuG
Urteile vom 24.04.2018
T-207/17 und T-208/17
Senetic S.A / EUIPO


Das EuG hat entschieden, dass die Eintragung der Buchstabenfolge "HP" als Unionsmarke durch Hewlett Packard rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Hewlett Packard kann die Buchstaben HP als Unionsmarke eintragen lassen

In den Jahren 1996 und 2009 beantragte die amerikanische Gesellschaft HP Hewlett Packard Group beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Erfolg die Eintragung des Wortzeichens HP und des nachstehend wiedergegebenen Bildzeichens als Unionsmarken für verschiedene Waren und Dienstleistungen (darunter u. a. Patronen und Drucker):

Im Jahr 2015 beantragte die polnische Gesellschaft Senetic, diese Eintragungen u. a. deshalb für nichtig zu erklären, weil die fraglichen Marken beschreibend und nicht unterscheidungskräftig seien. Das EUIPO wies die Anträge von Senetic auf Nichtigerklärung zurück. Senetic beantragte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union, die Entscheidungen des EUIPO aufzuheben.

Mit den heutigen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Senetic ab und bestätigt damit, dass Hewlett Packard das Wortzeichen HP und das oben wiedergegebene Bildzeichen als Unionsmarken eintragen lassen kann.

Zu dem Argument, dass die streitigen Marken, die sich aus zwei Buchstaben (H und P) zusammensetzten, rein beschreibend seien, weil Zeichen mit zwei Buchstaben häufig dazu verwendet würden, die fraglichen Waren und Dienstleistungen aus dem Technikbereich zu beschreiben, stellt das Gericht fest, dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass eine Marke beschreibend ist, nur weil sie aus einem oder zwei Buchstaben besteht. Das Gericht führt weiter aus, dass sich anhand der von Senetic vorgelegten Belege kein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen HP und den fraglichen Waren und Dienstleistungen feststellen lässt.

Zum Vorbringen, dass die streitigen Marken aus nicht unterscheidungskräftigen Bestandteilen zusammengesetzt seien, stellt das Gericht fest, dass die Kombination der beiden die streitigen Marken bildenden Buchstaben nicht häufig benutzt wird und auch nicht bloß als eine Angabe ohne Unterscheidungskraft wahrgenommen wird, zumal das Zeichen HP von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Namen Hewlett und Packard, die Familiennamen der Unternehmensgründer, verstanden werden kann.

Schließlich führt das Gericht aus, dass Senetic nicht nachgewiesen hat, dass Hewlett Packard davon Kenntnis hatte, dass Senetic oder sonstige Dritte bestimmte der fraglichen Waren und Dienstleistungen unter einem ähnlichen oder identischen Zeichen vermarkteten. Außerdem geht aus den Akten hervor, dass Senetic nicht nachgewiesen hat, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marken ein Dritter tatsächlich identische oder ähnliche Zeichen für die Vermarktung seiner Waren oder Dienstleistungen benutzte. Im Übrigen hat Senetic auch nicht näher angegeben, um welchen Dritten, welches Zeichen und welche Waren oder Dienstleistungen es sich gehandelt haben soll.



EuG: Zeichenfolge Fack Ju Göhte kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden - Verstoß gegen die guten Sitten

EuG
Urteil vom 24.01.2018
Rechtssache T-69/17
Constantin Film Produktion / EUIPO (Fack Ju Göhte)


Das EuG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Fack Ju Göhte" nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann. Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen die guten Sitten.

Aus den Entscheidungsgründen:

" Insoweit ist festzustellen, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen. Ein solcher Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T‑232/10, EU:T:2011:498, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Das dem absoluten Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht nach der Rechtsprechung darin, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteil vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T‑232/10, EU:T:2011:498, Rn. 29).

Die Prüfung, ob ein Zeichen gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, muss im Hinblick auf die Wahrnehmung dieses Zeichens bei seiner Benutzung als Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union oder in einem Teil derselben vorgenommen werden (Urteile vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T‑232/10, EU:T:2011:498, Rn. 50, und vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM, [¡Que buenu ye! HIJOPUTA], T‑417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 12).

Erstens steht fest, dass es sich bei den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen um solche des laufenden täglichen Verbrauchs handelt. Folglich setzen sich die maßgeblichen Verkehrskreise, wie die Beschwerdekammer bei der Verwendung des Begriffs „allgemeiner Verbraucher“ zutreffend angenommen und das EUIPO in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, aus der breiten Öffentlichkeit zusammen; der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise sei der eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers.

Die maßgeblichen Verkehrskreise können für die Prüfung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses jedoch nicht auf das Publikum begrenzt werden, an das sich die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, unmittelbar richten. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass das von diesem Eintragungshindernis erfasste Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen wird, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics/HABM [PAKI], T‑526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 18).

Zweitens ist daran zu erinnern, dass der Durchschnittsverbraucher, auch wenn er eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, gleichwohl ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile aufteilen wird, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (vgl. Urteil vom 8. Juli 2015, Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM – Redrock Construction [REDROCK], T‑548/12, EU:T:2015:478, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

In der vorliegenden Rechtssache wird der durchschnittliche Verbraucher feststellen, dass das angemeldete Zeichen dem häufig verwendeten und weit verbreiteten englischen Ausdruck „fuck you“ ähnlich ist, dem die Klägerin den Bestandteil „Göhte“ hinzugefügt hat, der dem Familiennamen des Schriftstellers und Dichters Johann Wolfgang von Goethe ähnlich ist. Da es sich aber zum einen bei dem angemeldeten Zeichen um eine lautschriftliche Übertragung des dem deutschsprachigen Publikum allgemein bekannten englischen Ausdrucks „fuck you“ ins Deutsche handelt, und zum anderen Johann Wolfgang von Goethe ein in Deutschland und Österreich sehr geschätzter Dichter und Schriftsteller ist, ist die Beurteilung der Beschwerdekammer zu bestätigen, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise aus deutschsprachigen Verbrauchern in der Union, und zwar denjenigen in Deutschland und in Österreich, bestehen.

Drittens ist in Bezug auf die Wahrnehmung des angemeldeten Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise oben in Rn. 17 darauf hingewiesen worden, dass das Publikum das Zeichen mit dem englischen Ausdruck „fuck you“, verbunden mit dem Familiennamen Goethe – das Ganze in fehlerhafter Rechtschreibung –, gleichsetzen werde. Der Begriff „fuck“ wird sowohl als Nomen, als auch als Adjektiv, Adverb und Interjektion verwendet, und wie bei den meisten gebräuchlichen Wörtern entwickelt sich sein Sinn im Laufe der Jahre und hängt vom Zusammenhang ab, in dem er verwendet wird. Wenn dem englischen Ausdruck „fuck you“ in seiner ureigenen Bedeutung also eine sexuelle Bedeutung beizumessen und er von Vulgarität geprägt ist, so wird er doch auch, wie von der Beschwerdekammer übrigens in Betracht gezogen wurde, in einem anderen Zusammenhang verwendet, um Wut, Enttäuschung oder Missachtung gegenüber einem anderen zum Ausdruck zu bringen. Aber selbst in einem solchen Fall bleibt dieser Ausdruck durch eine ihm innewohnende Vulgarität geprägt und der am Ende des in Rede stehenden Zeichens hinzugefügte Bestandteil „Göhte“ ermöglicht zwar eine Bestimmung des „Adressaten“ der Wörter am Anfang des Zeichens, ist aber nicht geeignet, die Vulgarität abzumildern.

Im Übrigen ist festzustellen, dass entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrer Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung der Umstand, dass der Film „Fack Ju Göhte“ seit seinem Kinostart von mehreren Millionen Menschen gesehen wurde, nicht bedeutet, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht von dem angemeldeten Zeichen schockiert wären.

Demnach ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass der englische Ausdruck „fuck you“ und somit das angemeldete Zeichen insgesamt naturgemäß vulgär sind und die maßgeblichen Verkehrskreise daran Anstoß nehmen könnten. Somit hat sie hieraus zutreffend geschlossen, dass das angemeldete Zeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen sei."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Unzulässige Werbung mit angeblich markenrechtlich geschütztem Wendeschlüsselprofil - rein funktionelle Formen nicht eintragungsfähig

OLG Düsseldorf
Urteil vom 11.05.2017
I-20 U 54/16


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine unlautere Werbung vorliegt, wenn mit einem angeblich markenrechtlich geschütztem Wendeschlüsselprofil geworben wird. Rein funktionelle Formen sind - so das Gericht - per se nicht eintragungsfähig.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG begründet. Die beanstandete Werbeaussage ist unlauter, da sie eine unzutreffende Beschaffenheitsangabe enthält.

In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, welchen Schutzgegenstand die Verteidigungsmarken haben. Sie berechtigen die Beklagte zumindest, den in der eingeblendeten Werbung wiedergegebenen Querschnitt als Bild zu verwenden, also z.B. wie aus der Anlage K 2 ersichtlich in den Schlüsselkopf einzuprägen. Ob sie darüber hinaus einen Schlüsselhals mit einem Querschnitt wie in den Verteidigungsmarken abgebildet, schützen, wenn das entsprechende Profil nur im Bereich des Schlüsselhalses eingebracht ist, erscheint angesichts des Umstands, dass dieser Querschnitt (anders als der der Schlüsselspitze) jedenfalls nicht durch bloße Draufsicht erkennbar ist, zweifelhaft, kann im Ergebnis aber dahinstehen. Es bedarf daher keiner Beurteilung, ob es sich dann um eine Tastmarke handeln oder es für die herkunftshinweisende Funktion ausreichen würde, das Profil mit technischer Hilfe auszulesen, was beides von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellt wurde.

Unrichtig ist jedenfalls die mit der streitgegenständlichen Werbeaussage (siehe eingeblendete Werbung Einrahmung links oben) aufgestellte Behauptung, „das Wendeschlüsselprofil“ der Beklagten sei markengeschützt. Eine andere Bedeutung erhält die Aussage auch nicht durch die nachfolgenden Einblendungen profilierter Schlüssel. Zwar wird dort bei dem Schlüssel, der halb in einen Schließzylinder eingeführt gezeigt wird, der Bereich des Schlüsselbartes von dem des Schlüsselhalses unterschieden und nur der Schlüsselhals mit der Bezeichnung „Markenschutz“ versehen. Auch ist nur auf das Profil dieses Schlüssels im Schlüsselhalsbereich zur Verdeutlichung der separat eingeblendete Querschnitt in Rot aufgesetzt. Dieses Profil setzt sich jedoch über den gesamten Schlüsselbart fort, der in der Zeichnung mit der Bezeichnung „Profilvarianten“ versehen ist. Dies können sowohl der Fachmann – dabei handelt es sich um einen Fachmann in Schlüsselangelegenheiten, nicht einen solchen in Markenangelegenheiten – als auch der Verbraucher in der Gesamtschau nicht anders verstehen, als dass das allen Schlüsseln der Beklagten gemeine „Grundprofil“ auf Schlüsselbart und Schlüsselhals markengeschützt ist. Dieses wird entgegen der Behauptung der Beklagten auch nicht im Zuge der Individualisierung der Schlüssel zerstört. Dies zeigt schon der andere in der streitgegenständlichen Werbung abgebildete Schlüssel, der offensichtlich individualisiert ist. Er weist die Einkerbungen und Mulden auf, die den individualisierten Schließvorgang ermöglichen. Gleichwohl lässt er ohne Weiteres die Längsprofilierung erkennen. Dass die Längsprofilierung auch nach der Individualisierung des vorprofilierten Schlüsselrohlings vorhanden ist und vorhanden sein muss, ergibt sich im Übrigen aus dem eigenen Vorbringen der Beklagen, die in der Berufung selber vorgetragen hat, „der Verkehr gehe aus Erfahrung davon aus, dass das Profil des Schlüssels im Bereich des Bartes darauf ausgerichtet ist, in den Schließzylinder des Schließsystems zu passen, zu dem auch der Schlüssel gehört; er – der Verkehr – wisse aus Gewöhnung bzw. Erfahrung, dass ein solcher Einsteckschutz mittels Längskerbungen bewirkt wird, die dem Schlüsselprofil die Negativform zum Positiv der Innenkontur im Schließzylinder verleihen und so eine lineare Einschubbewegung zulassen.“

Dass das Schlüsselprofil keinem Schutz durch die Verteidigungsmarken unterliegt, hat das Landgericht zutreffend erkannt und wird in einer bislang von den Beteiligten und dem Landgericht nicht berücksichtigten Passage in allen zitierten patentgerichtlichen Entscheidungen (30 W (pat) 37/03, 30 W (pat) 38/03, 30 W (pat) 18/04) zu vergleichbaren Marken deutlich, die auch den Grund, weshalb das Profil eines Schlüssels nicht durch eine Marke geschützt werden kann, benennt. Dort heißt es nämlich übereinstimmend:

„… Insgesamt kann ihr … eine gewisse charakteristische Erscheinung nicht abgesprochen werden. Sie liegt allerdings nicht in der Form der Spitze, die im Querschnitt gelesen an … erinnern könnte/erinnert. Denn die Mitbewerber der Anmelderin dürfen in der Gestaltung von Schlüsseln bzw. Schließzylindern nicht eingeengt werden. Die Möglichkeiten zur Ausformung sind zwar auf den ersten Blick recht mannigfaltig, jedoch bezüglich der Grundrissgestaltung doch eher eingeschränkt, da hier nur die Anordnung der für die Führung des Schlüssels maßgebenden Merkmale und nicht die für den eigentlichen Schließvorgang/Einsteckvorgang maßgebenden Einkerbungen oder Aussparungen maßgebend sind. …“

Hintergrund ist, dass nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 7 I Buchst. e) ii) UMV (bis 22.03.2016: Art. 7 I Buchst. e) ii) GMV) für Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, ein – die Eintragung hindernder – Ausschlussgrund besteht, wenn die Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Gestaltungs-elemente einer Ware, die durch den mit ihr verfolgten Zweck technisch bedingt und nicht willkürlich wählbar sind, sind mithin nicht markenfähig. Die Existenz von Ge-staltungsalternativen zur Erreichung der gleichen technischen Wirkung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich unerheblich; die Formgebung ist also auch dann durch die technische Wirkung bedingt, wenn es andere Formen gibt, die die gleiche technische Wirkung erzielen (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 – Philips, Tz. 81, 83; BGH GRUR 2010, 231 – Legostein, Tz. 34). Um ein solches technisches Merkmal handelt es sich bei der in den Verteidigungsmarken wiedergegebenen Profilgebung des Schlüssels. Die Profile dienen – wie von der Beklagten selber ausgeführt, s.o. – der Führung der Schlüssel. Die Eintragung einer Marke ist also ein ungeeignetes Mittel, das von der Beklagten angestrebte Ziel des Nachschlüsselschutzes zu erreichen. Dies ist vom Gesetzgeber auch so beabsichtigt. Beispielhaft sei der EuGH aus seiner Entscheidung Hauck/Stokke ua (GRUR 2014, 1097) zitiert, wo unter Rdnr. 19 folgendes ausgeführt wird:

„Das Verbot der Eintragung rein funktioneller Formen, das in Art. 3 I Buchst. e zweiter Gedankenstrich MarkenRL vorgesehen ist oder solcher, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen im Sinne des dritten Gedankenstrichs dieser Bestimmung, hat das unmittelbare Ziel zu verhindern, dass das ausschließlich und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen (vgl. in diesem Sinne Urteil „Lego/HABM“, Rdnr. 45).“


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuG: Marke Neuschwanstein des Freistaates Bayern wird nicht gelöscht - keine beschreibende Angabe und keine geografische Herkunftsbezeichnung

EuG
Urteil vom 05.07.2016
T‑167/15
Neuschwanstein


Das EuG hat entschieden, dass die Marke "Neuschwanstein" des Freistaates Bayern nicht gelöscht wird. Der Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise (BSGE) hatte einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Marke gestellt, welcher vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) abgelehnt wurde. Auch die Klage hatte nunmehr keinen Erfolg. Das Gericht führt aus, dass die Marke weder beschreibend ist noch als geografische Herkunftsangabe verstanden wird, so dass keine Eintragungshindernisse bestehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

" In dieser Hinsicht macht der Kläger erstens geltend, dass eine Tradition bestehe, im Schloss Neuschwanstein wie auch in dessen Umfeld Souvenirs zu vertreiben, und dass die maßgeblichen Verkehrskreise daher die Bezeichnung „Neuschwanstein“ als Hinweis auf die geografische Herkunft dieser Souvenirs ansähen. Es ist jedoch festzustellen, dass das Schloss Neuschwanstein ebenso wie andere Museen oder kulturellen Bauwerke unter der angegriffenen Marke Souvenirartikel vermarktet, bei denen es sich um Nebenprodukte handelt, die neben dem Eintrittskartenverkauf Einnahmequellen darstellen, die mit seinem Betrieb verbunden sind. Im vorliegenden Fall sind diese Souvenirartikel Waren des täglichen Gebrauchs, die es, mit dem Namen des Museums versehen, erlauben, die angegriffene Marke zu verwerten. Entgegen den Ausführungen des Klägers ist ferner festzustellen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die angegriffene Marke dazu benutzt wird, um spezielle Souvenirartikel zu vermarkten und besondere Dienstleistungen anzubieten, für die sie traditionell bekannt wäre und für die das relevante Publikum ihr einen geografischen Herkunftshinweis entnehmen könnte. Die Beschwerdekammer hat damit zu Recht festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise keinen hinreichend direkten und konkreten Bezug zwischen der Marke NEUSCHWANSTEIN und den betreffenden Waren und Dienstleistungen herstellten.

Zweitens macht der Kläger geltend, dass die angegriffene Marke beschreibend sei, da sie über die Vermarktung von Souvenirartikeln bei den maßgeblichen Verkehrskreisen angenehme Empfindungen auslöse. Das Publikum bringe nämlich seinen Besuch des Schlosses positiv mit einem Souvenirartikel in Verbindung, der es an dieses erinnere. Es ist jedoch festzustellen, dass die betreffenden Waren für den täglichen Verbrauch bestimmt sind und keine besonderen Merkmale aufweisen. Der Umstand, dass sie durch die bloße Aufbringung des Namens des Museums Souvenirs sind, stellt für sich genommen kein beschreibendes Merkmal dieser Waren dar. Die Beschwerdekammer hat damit zu Recht festgestellt, dass es die angegriffene Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht erlaube, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der betreffenden Waren oder eines ihrer Merkmale zu erkennen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BPatG: Zeichenfolge "The Earl of Grey" mangels Unterscheidungskraft für Tee und verwandte Produkte nicht als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 10.05.2016
25 W (pat) 89/14


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "The Earl of Grey" mangels Unterscheidungskraft für Tee und verwandte Produkte nicht als Marke eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der angemeldeten Wortfolge fehlt im Hinblick auf die beanspruchten Waren der Klassen 5, 30 und 32 die erforderliche
Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

[...]

Bei der angemeldeten Wortkombination handelt es sich um die Aneinanderreihung der ohne weiteres erkennbaren und verständlichen vier englischen Wörter „The“, „Earl“, „of“ und „Grey“. Wie auch die Anmelderin einräumt, wird mit „Earl Grey“ seit dem 19. Jh. eine bestimmte Sorte Tee bezeichnet, die ein typisches Bergamottearoma aufweist. Der Tee wurde nach dem 2. Earl Grey bzw. Earl of Grey benannt, der als britischer Premierminister ein Preismonopol auf Tee aufgehoben hatte. Die Teesorte findet breiten Absatz. Sie wird nicht nur von Fachhändlern, sondern auch von Discountern wie A… oder L… angeboten. Für den Verkehr ist die angemeldete Wortfolge mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit der Wörter zum englischen Grundwortschatz bzw. angesichts der überaus bekannten Teesorte „Earl Grey“ und wegen der sprachlichen Nähe zur deutschen Satzbildung („The Earl of Grey“ – „Der Graf von Grey/Grau“) ohne weiteres in seiner Bedeutung verständlich. Der Verkehr wird daher die angemeldete Wortfolge allein als einen Hinweis darauf verstehen, dass die so bezeichneten Waren Earl-Grey-Tee oder Teebestandteile enthalten oder einen solchen Teegeschmack aufweisen.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: FC Barcelona kann Umrisse seines Wappens mangels Unterscheidungskraft nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen

EuG
Urteil vom 10.12.2015
T-615/14
Fútbol Club Barcelona / HABM


Das EuG hat entschieden, dass der FC Barcelona die Umrisse seines Wappens mangels Unterscheidungskraft nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen kann.

Die Pressemitteilung des EuG:

Das Gericht weist die Klage des Fútbol Club Barcelona ab, der die Umrisse seines Wappens als Gemeinschaftsmarke schützen lassen wollte

Die angemeldete Marke erlaubt es den Verbrauchern nicht, die betriebliche Herkunft der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen zu erkennen Im April 2013 meldete der Fútbol Club Barcelona (FC Barcelona) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ein aus der Form seines Wappens bestehendes Bildzeichen u. a. für Papierwaren, Bekleidung und Sportaktivitäten als Gemeinschaftsmarke an.

Wappen des FC Barcelona (links) und angemeldetes Bildzeichen (rechts).

Im Mai 2014 wies das HABM die Anmeldung zurück, weil das betreffende Zeichen nicht geeignet sei, die Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Der FC Barcelona erhob gegen die Entscheidung des HABM Klage vor dem Gericht der Europäischen Union. In seinem heutigen Urteil bestätigt das Gericht, dass keines der Merkmale des fraglichen Zeichens ein hervorstechendes Element enthält, das die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich ziehen könnte. Die angemeldete Marke wird von den Verbrauchern vielmehr als eine einfache Form wahrgenommen und ermöglicht es ihnen nicht, die Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Gericht hebt ferner hervor, dass Wappen im Geschäftsleben häufig zu rein dekorativen Zwecken verwendet werden, ohne dass sie eine Funktion als Marke erfüllen. Infolgedessen fehlt dem fraglichen Zeichen die nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke für seine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft. Der FC Barcelona hat auch nicht nachgewiesen, dass das Zeichen durch seine Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat.

Unter diesen Umständen weist das Gericht die Klage des FC Barcelona in vollem Umfang ab.



EuG: Verwechslungsgefahr zwischen Kaiman und Lacoste-Krokodil - Kaiman-Logo kann nicht als Marke eingetragen werden

EuG
Urteil vom 30.09.2015
T‑364/13
Lacoste-Krokodil


Das EuG hat entschieden, dass ein Kaiman-Logo aufgrund von Verwechslungsgefahr mit dem bekannten Lacoste-Krokodil-Logo nicht als Marke für Bekleidung und Lederwaren eingetragen werden kann. Dies soll auch dann gelten, wenn sich die Logos grafisch unterscheiden.

Die Pressemitteilung des EuG:

"Das Gericht sieht in der Bekanntheit des Krokodils von Lacoste ein mögliches Eintragungshindernis für Formen von Krokodilen oder Kaimanen in Bezug auf Lederwaren, Bekleidungsstücke und Schuhe

Im Jahr 2007 meldete die polnische Gesellschaft Eugenia Mocek und Jadwiga Wenta KAJMAN Firma Handlowo-Usługowo-Produkcyjna (Mocek und Wenta) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das nachstehend wiedergegebene Bildzeichen für verschiedene Waren und Dienstleistungen (u. a. Taschen, Bekleidungsstücke und Kissen für Tiere, Schuhe und Vermietung von Immobilien) als Gemeinschaftsmarke an:

Die französische Gesellschaft Lacoste trat dieser Anmeldung entgegen, wobei sie sich auf eine ältere Gemeinschaftsmarke berief, deren Inhaberin sie ist:

Das HABM gab dem Widerspruch von Lacoste teilweise statt und lehnte die Eintragung des Zeichens von Mocek und Wenta für Lederwaren, Bekleidungsstücke und Schuhe ab. Mocek und Wenta klagte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union auf Aufhebung der Entscheidung des HABM.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage ab und bestätigt damit die Ablehnung der Eintragung des Zeichens von Mocek und Wenta für Lederwaren, Bekleidungsstücke und Schuhe.

Das Gericht prüft zunächst, ob die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Zeichen besteht, was der Fall sein könnte, wenn sie einen gewissen Grad an bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit aufweisen. Das Gericht kommt wie das HABM erstens zu dem Ergebnis, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine geringe bildliche Ähnlichkeit
aufweisen, da beide ein Reptil der Ordnung der Krokodile abbilden und da die breite Öffentlichkeit normalerweise nur ein unvollkommenes Bild einer Marke im Gedächtnis behält (in beiden Fällen die Abbildung eines Reptils der Ordnung der Krokodile im Profil mit gebogenem Schwanz). Das Gericht hält ferner den klanglichen Aspekt für irrelevant, da die Marke von Lacoste, anders als die angemeldete Marke, keine Wortbestandteile enthält. Schließlich bestätigt das Gericht, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen zumindest durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit aufweisen, da die Bildbestandteile jedes dieser Zeichen begrifflich einem Reptil der Ordnung der Krokodile entsprechen.

Das Gericht prüft sodann, ob die schwache bildliche Ähnlichkeit und die durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass die Marke Lacoste für Lederwaren (insbesondere Taschen), Bekleidungsstücke und Schuhe durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat, den Schluss zulassen,
dass die Gefahr einer Verwechslung dieser Zeichen besteht. Das Gericht bejaht für diese drei Warenarten eine Verwechslungsgefahr, da die breite Öffentlichkeit glauben könnte, dass die Waren mit den einander gegenüberstehenden Zeichen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Insbesondere könnte die Abbildung des Kaimans von Mocek und Wenta als Variante der Abbildung des Krokodils von Lacoste wahrgenommen werden, da Letztere in der breiten Öffentlichkeit weithin bekannt ist."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: Legofiguren sind als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke geschützt - Markeneintragung des HABM bestätigt

EuG
Urteile vom 16.06.2015
T-395/14
T-396/14
Best-Lock (Europe) ./. HABM – Lego


Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden,dass Legofiguren als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eingetragen werden können und somit die Markeneintragung des HABM bestätigt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Gericht bestätigt die Eintragung der Form der Legofiguren als Gemeinschaftsmarke

Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke können Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, oder aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.

Im Jahr 2000 ließ die Gesellschaft Lego Juris (Lego) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) folgende dreidimensionale Gemeinschaftsmarken u. a. für Spiele und Spielzeuge eintragen:

Best Lock, eine konkurrierende Gesellschaft, die ähnliche Figuren verwendet, beantragte die Nichtigerklärung dieser Marken, da zum einen die Form der Ware durch ihre Art selbst (nämlich ihre Eigenschaft, zu Spielzwecken mit anderen ineinander steckbaren Bausteinen zusammengesetzt werden zu können) bedingt sei und zum anderen die in Rede stehenden
Spielfiguren sowohl als Ganzes als auch in ihren Details technischen Lösungen (nämlich der Verbindung mit anderen Bausteinen) entsprächen. Das HABM wies die Nichtigkeitsanträge von Best Lock zurück. Diese focht daraufhin die Entscheidungen des HABM beim Gericht der Europäischen Union an.

Mit seinen heutigen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Best Lock ab und bestätigt damit die Entscheidungen über die Eintragung der Form der Legofiguren als Gemeinschaftsmarke.

Zunächst weist das Gericht die Rüge, die Form der Ware sei durch ihre Art selbst bedingt, als unzulässig zurück, da Best Lock kein Argument zur Stützung dieses Vorbringens angeführt und nicht dargetan hat, dass die Erwägungen des HABM hierzu fehlerhaft sind. Zur Rüge, die Form der Ware sei zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, stellt das Gericht fest, dass offensichtlich keine technische Wirkung mit der Form der charakteristischen Bestandteile der Figuren (Kopf, Körper, Arm und Bein) verbunden ist oder sich daraus ergibt, da diese Bestandteile jedenfalls keine Verbindung mit ineinander steckbaren Bausteinen ermöglichen. Darüber hinaus lässt sich allein aus der grafischen Darstellung der Vertiefungen unter den Füßen, der Hinterseite der Beine, der Hände und des Kontakts auf dem Kopf nicht ableiten, ob diese Bestandteile eine technische Funktion (wie die Möglichkeit, mit anderen Bestandteilen zusammengesetzt zu werden) haben, und gegebenenfalls auch nicht, worin diese bestünde. Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Form der in Rede stehenden Figuren als solche und insgesamt erforderlich ist, um das Zusammensetzen mit ineinander steckbaren Bausteinen zu ermöglichen: Die „Wirkung“ dieser Form besteht nämlich lediglich darin, menschliche Züge zu verleihen; dass die in Rede stehende Figur eine Person darstellt und von einem Kind in einem entsprechenden spielerischen Rahmen verwendet werden kann, lässt sich nicht als „technische Wirkung“ einstufen. Das Gericht schließt daraus, dass die Formmerkmale der in Rede stehenden Figuren nicht zur
Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind."



LG Hannover: Verwendung des ®-Zeichens ohne Vorliegen einer entsprechenden Markeneintragung wettbewerbswidrig - Markenanmeldung allein reicht nicht

LG Hannover
Urteil vom 22.10.2013
32 O 29/13


Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass die Verwendung des ®-Zeichens (= " registered trademark"), ohne dass eine entsprechende Markeneintragung vorliegt, irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Das Gericht führt zudem aus, dass die bloße Anmeldung einer Marke noch nicht ausreichend ist.

Weltuntergang, Markenrecht und Abmahnungen - Veranstalter von Weltuntergangs-Parties werden abgemahnt

Anlässlich des (mal wieder verschobenen) Weltuntergangs am 21.12.2012, hatten zahlreiche Gastronomen Weltuntergangs-Parties veranstaltet. Viele Veranstalter erhielten nun Abmahnungen vom Inhaber der Wortmarke "Weltuntergang" - Registernummer 302012011709. Die Wortmarke wurde in Klasse 43 für folgende Dienstleistungen eingetragen:

"Dienstleistung zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen".

Im Internet tummeln sich bereits zahlreiche rechtliche Stellungnahmen, die zum Teil leider nur schwer mit den allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen zu vereinbaren sind. So ist es durchaus möglich allgemeine Begriffe markenrechtlich schützen zu lassen, soweit diese nicht beschreibend für die jeweils geschützten Waren bzw. Dienstleistungen sind ( klassisches Beispiel sind die Marken des Computerhersteller "Apple" ).

Auch wir halten die zahlreichen Abmahnungen für Abzocke und es sprechen zahlreiche Indizien für rechtsmissbräuchliche und damit unwirksame Abmahnungen. Zudem ist fraglich, ob bei einer Weltuntergangs-Party die Zeichenfolge "Weltuntergang" im Sinne eines Herkunftshinweises oder eben nicht doch rein beschreibend für den Maya-Weltuntergang verstanden wird. Zudem könnte der Abmahner auch über das sehr spärlich gehaltene Diensteistungsverzeichnis stolpern.

Fazit: Ruhe bewahren und juristischen Rat einholen.


BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Luxy" und "Luci" für Bekleidung und Schuhe

BPatG
Beschluss vom 17.05.2011
27 W (pat) 266/09
Luci ./.Luxy


Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Marken "Luxy" und "Luci" für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" keine Verwechslungsgefahr besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Trotz Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, die einen sehr deutlichen Abstand der Vergleichszeichen zueinander verlangen, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, unterscheiden sich die Marken schriftbildlich durch die auffällige graphische Gestaltung der als Wort-/Bildmarke angemeldeten jüngeren Marke ausreichend voneinander.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden hält der Senat die Marken auch klanglich nicht für verwechselbar. Bei der Aussprache der Widerspruchsmarke ist von drei unterschiedlichen Möglichkeiten auszugehen, nämlich von "Lutsi", "Lutchi" oder "Lusi", die sich klanglich jeweils deutlich von der jüngeren Marke unterscheiden, die als "Luksi" oder „Laksi“ ausgesprochen wird."

BPatG: Slogan "ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!" nicht als Marke für Immobilienwesen und Bauwesen eintragbar

BPatG
Beschluss vom
33 W (pat) 511/10
ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!


Das BPatG hat entschieden, dass der Slogan "ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Immobilienwesen und Bauwesen eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Insbesondere darf sich ein Slogan oder eine auffordernde Wortfolge nicht darin erschöpfen, einfach nur ein Slogan zu sein und dementsprechend vom Verkehr nur als (irgend-) ein Slogan (irgend-) eines Unternehmens verstanden zu werden, so dass er nicht mehr die betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR Int. 2011, 255 - BEST BUY, Rdn. 51).
[...]
Diesen Anforderungen genügt die angemeldete Wortfolge unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche indes nicht. Das Rechercheergebnis hat zunächst gezeigt, das die Nachbarschaft (im Sinne der Gesamtheit der Nachbarn, auch: unmittelbare räumliche Nähe zu jemandem oder etwas; vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl.) im Bereich der hier beanspruchten Dienstleistungen einen wichtigen Faktor für Verbraucher und Anbieter darstellt."