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BGH: Keine Löschung einer farbigen Bildmarke mangels grafischer Darstellbarkeit bei eindeutiger Farbtonwiedergabe im Register auch ohne Farbcode

BGH
Beschluss vom 03.09.2026
I ZB 104/25
Roter Kreis


Der BGH hat entschieden, dass eine eingetragene farbige Bildmarke nicht mangels grafischer Darstellbarkeit zu löschen ist, wenn ihr Farbton im Markenregister etwa in Form einer elektronischen Datei eindeutig und beständig wiedergegeben wird. Die zusätzliche Angabe eines spezifischen Farbklassifikationscodes (wie RAL oder Pantone) ist für die hinreichende grafische Bestimmtheit rechtlich nicht erforderlich. Zudem hat der BGH entschieden, dass sich die grafische Darstellbarkeit einer farbigen Marke im Löschungsverfahren allein nach dem im Register hinterlegten Farbton beurteilt und nicht nach dem Farbton in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen

Leitsätze des BGH:
a) Im Löschungsverfahren beurteilt sich die grafische Darstellbarkeit einer farbigen Marke anhand ihres im Register wiedergegebenen Farbtons und nicht anhand des in der angemeldeten Darstellung wiedergegebenen Farbtons (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2005 - I ZR 188/02, BGHZ 164, 139 [Leitsatz 1 und juris Rn. 24 bis 26] - Dentale Abformmasse).

b) Eine eingetragene farbige Bildmarke ist nicht mangels grafischer Darstellbarkeit zu löschen, wenn ihr Farbton im Register (hier: in Form einer elektronischen Datei) eindeutig und beständig wiedergegeben ist. Der zusätzlichen Angabe eines Farbklassifikationscodes bedarf es hierfür nicht.

BGH, Beschluss vom 3. September 2026 - I ZB 104/25 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Eintragungsfähigkeit des Zeichens TOOOR! als Marke - keine Positionsmarke

BGH
Beschluss vom 26.06.2010
I ZB 115/08
TOOOR!
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1

Leitsatz des BGH:

Kann ein Markenwort aufgrund verschiedener Anbringungsformen an der Ware oder Verpackung als Herkunftshinweis verstanden werden, darf die Eintragung des Zeichens nicht wegen der Möglichkeit abgelehnt werden, für eine bestimmte Anbringung eine Positionsmarke eintragen zu lassen. Vielmehr muss im Eintragungsverfahren festgestellt werden, ob das Publikum unabhängig von der konkreten Präsentation auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung der fraglichen Waren dem Zeichen (hier: dem Zeichen TOOOR! auf Etiketten von Bekleidungsstücken) jeweils nur einen beschreibenden Bezug zu den Waren und keinen Herkunftshinweis entnimmt.
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 115/08 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: