LG Bochum: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "CO2-neutralem Versand" sowie "nachhaltig & regional" ohne nähere Erläuterung
LG Bochum
Urteil vom 16.12.2025
19 O 24/25
Das LG Bochum hat entschieden, dass die Werbung mit "CO2-neutralem-Versand" eine wettbewerbswidrige Irreführung ist, wenn dieser tatsächlich nur CO2-reduziert erfolgt. Zudem stellt die Verwendung der umweltbezogenen Begriffe "nachhaltig & regional" eine wettbewerbswidrige Irreführung dar, wenn die konkret damit gemeinte Bedeutung nicht bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erklärt wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger kann nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG die Unterlassung der in der Anl. K3 ersichtlichen Aussage verlangen. Diese enthält eine unwahre Angabe über die Ware/Dienstleistung, als von der Beklagten ein CO2-neutraler Versand mit E beworben wird, es sich nach den unbestrittenen Darlegungen des Klägers bei E nur um einen Versand handelt, der CO2 reduziert ist.
Anhaltspunkte für das pauschale Vorbringen der Beklagten, jedermann wäre klar, d. h. auch die angesprochenen Verkehrskreise wüssten, dass ein Transport von Waren durch die Beklagte von einem zu einem anderen Ort nicht ohne CO2 Ausstoß erfolgen könne, sieht das Gericht nicht. Vielmehr ist das Gericht der Überzeugung, dass die monierte Aussage bei zumindest Teilen der potentiellen Kunden die Fehlvorstellung erwecken wird, dass die Beklagte mit E CO2-neutral versendet. Da der Schutz des Klimas ein inzwischen bei vielen Personen wichtiger Aspekt ist, ist die irreführende Aussage ohne weiteres geeignet, Verbraucher dazu zu veranlassen, sich zumindest mit den Angeboten der Beklagten zu befassen oder sogar bei ihr zu bestellen, was sie ohne diese Aussage nicht getan hätten.
Auch bezüglich der Werbeaussage in der Anl. K4 besteht nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Absatz, 2 Nr. 1 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Denn auch diese Aussage ist im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG zur Täuschung geeignet und irreführend, weil sie eine erläuterungsbedürftige Begrifflichkeit enthält und es an genau dieser Erläuterung fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom sieben 27.06.2024, Az. I ZR 98/23) sind bei der Werbung mit Umweltschutzbegriffen strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen. Werden mehrdeutige umweltbezogenen Begriffe verwendet, genügen, die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen Erläuterungen regelmäßig nur dann, wenn so bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erklärt wird, welche konkrete Bedeutung maßgebend ist.
Das Begriffspaar „Nachhaltig & regional“ ist umweltbezogenen, weil mit nachhaltig die Schonung von Ressourcen gemeint ist und mit regional etwa die Vermeidung von langen Transportwegen verbunden wird. Was aber hier mit der Kombination beider Begriffe gemeint ist, was konkret nachhaltig und gleichzeitig regional an den Leistungen der Beklagten ist, wird nicht erklärt. Es bleibt auch bereits deshalb unklar und fraglich, weil sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt ersichtlich an bundesweite Kunden richtet und damit offensichtlich diese auch bundesweit beliefert.
Die somit erforderlichen Erläuterungen fehlen jedenfalls bei dieser Werbung. Diese daher irreführende Werbung ist auch wiederum geeignet, umweltbewusste Verbraucher anzusprechen und dazu zu veranlassen, sich mit den Angeboten der Beklagten zumindest auseinanderzusetzen, was sie ohne die Werbeaussagen der Beklagten nicht getan hätten.
Nach alldem ist der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf beide Aussagen gegeben.
2. Der Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Abmahnung der Werbeaussagen mit dem Schreiben vom 11.11.2024 war nach den obigen Ausführungen berechtigt. Die formellen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG sind gegeben. Die geltend gemachte Pauschale i.H.v. 260,- € liegt nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts auch im Rahmen der üblicherweise in vergleichbaren Konstellationen anfallenden Kosten und ist daher nicht zu beanstanden.
3. Die geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht nach § 11 Abs. 1 UWG verjährt.
Voraussetzung für den Beginn der kurzen Verjährungsfrist ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 UWG u.a., dass der Anspruch entstanden ist. Bezüglich der Unterlassungsansprüche liegt hier eine Dauerhandlung zugrunde. Bei Dauerhandlungen, wie dies etwa bei einem Internetauftritt gegeben ist, kann die Verjährung von Unterlassungsansprüchen nicht beginnen, solange der Eingriff noch fortbesteht (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 11UWG, Rdn. 1.21).
Hier hat die Beklagte die streitgegenständlichen Inhalte am 12.12.2024 entfernt, sodass erst zu diesem Zeitpunkt die Dauerhandlung im Internet beendet war. Die Verjährungsfrist begann somit am 12.12.2024 und wäre so erst am 12.06.2025 abgelaufen. Die Klage wurde jedoch bereits am 19.05.2025 an die Beklagte zugestellt und damit rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist.
Der Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3 UWG) entsteht hingegen mit der berechtigten Abmahnung. Diese ist am 11.11.2024 ausgesprochen worden, sodass die Verjährung danach am 11.05.2025 eingetreten wäre, weil die Zustellung erst am 19.05.2025 erfolgte. Hier greift aber § 167 ZPO ein. Danach wirkt die Zustellung auf die Klageeinreichung zurück, wenn sie „demnächst“ erfolgt ist. Bei einem Zeitraum von bis zu zwei Wochen zwischen dem Ablauf der Frist und der Zustellung der Klage ist eine nur geringfügige Verzögerung gegeben, die unschädlich ist, selbst wenn sie auf Nachlässigkeit der Partei beruht (vgl. etwa Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 167 Rdn. 12).
Hier liegen zwischen dem Ablauf der Frist und der Zustellung nur acht Tage, so dass eine Rückwirkung gegeben ist und auch insoweit keine Verjährung eingetreten ist.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 16.12.2025
19 O 24/25
Das LG Bochum hat entschieden, dass die Werbung mit "CO2-neutralem-Versand" eine wettbewerbswidrige Irreführung ist, wenn dieser tatsächlich nur CO2-reduziert erfolgt. Zudem stellt die Verwendung der umweltbezogenen Begriffe "nachhaltig & regional" eine wettbewerbswidrige Irreführung dar, wenn die konkret damit gemeinte Bedeutung nicht bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erklärt wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger kann nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG die Unterlassung der in der Anl. K3 ersichtlichen Aussage verlangen. Diese enthält eine unwahre Angabe über die Ware/Dienstleistung, als von der Beklagten ein CO2-neutraler Versand mit E beworben wird, es sich nach den unbestrittenen Darlegungen des Klägers bei E nur um einen Versand handelt, der CO2 reduziert ist.
Anhaltspunkte für das pauschale Vorbringen der Beklagten, jedermann wäre klar, d. h. auch die angesprochenen Verkehrskreise wüssten, dass ein Transport von Waren durch die Beklagte von einem zu einem anderen Ort nicht ohne CO2 Ausstoß erfolgen könne, sieht das Gericht nicht. Vielmehr ist das Gericht der Überzeugung, dass die monierte Aussage bei zumindest Teilen der potentiellen Kunden die Fehlvorstellung erwecken wird, dass die Beklagte mit E CO2-neutral versendet. Da der Schutz des Klimas ein inzwischen bei vielen Personen wichtiger Aspekt ist, ist die irreführende Aussage ohne weiteres geeignet, Verbraucher dazu zu veranlassen, sich zumindest mit den Angeboten der Beklagten zu befassen oder sogar bei ihr zu bestellen, was sie ohne diese Aussage nicht getan hätten.
Auch bezüglich der Werbeaussage in der Anl. K4 besteht nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Absatz, 2 Nr. 1 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Denn auch diese Aussage ist im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG zur Täuschung geeignet und irreführend, weil sie eine erläuterungsbedürftige Begrifflichkeit enthält und es an genau dieser Erläuterung fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom sieben 27.06.2024, Az. I ZR 98/23) sind bei der Werbung mit Umweltschutzbegriffen strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen. Werden mehrdeutige umweltbezogenen Begriffe verwendet, genügen, die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen Erläuterungen regelmäßig nur dann, wenn so bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erklärt wird, welche konkrete Bedeutung maßgebend ist.
Das Begriffspaar „Nachhaltig & regional“ ist umweltbezogenen, weil mit nachhaltig die Schonung von Ressourcen gemeint ist und mit regional etwa die Vermeidung von langen Transportwegen verbunden wird. Was aber hier mit der Kombination beider Begriffe gemeint ist, was konkret nachhaltig und gleichzeitig regional an den Leistungen der Beklagten ist, wird nicht erklärt. Es bleibt auch bereits deshalb unklar und fraglich, weil sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt ersichtlich an bundesweite Kunden richtet und damit offensichtlich diese auch bundesweit beliefert.
Die somit erforderlichen Erläuterungen fehlen jedenfalls bei dieser Werbung. Diese daher irreführende Werbung ist auch wiederum geeignet, umweltbewusste Verbraucher anzusprechen und dazu zu veranlassen, sich mit den Angeboten der Beklagten zumindest auseinanderzusetzen, was sie ohne die Werbeaussagen der Beklagten nicht getan hätten.
Nach alldem ist der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf beide Aussagen gegeben.
2. Der Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Abmahnung der Werbeaussagen mit dem Schreiben vom 11.11.2024 war nach den obigen Ausführungen berechtigt. Die formellen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG sind gegeben. Die geltend gemachte Pauschale i.H.v. 260,- € liegt nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts auch im Rahmen der üblicherweise in vergleichbaren Konstellationen anfallenden Kosten und ist daher nicht zu beanstanden.
3. Die geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht nach § 11 Abs. 1 UWG verjährt.
Voraussetzung für den Beginn der kurzen Verjährungsfrist ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 UWG u.a., dass der Anspruch entstanden ist. Bezüglich der Unterlassungsansprüche liegt hier eine Dauerhandlung zugrunde. Bei Dauerhandlungen, wie dies etwa bei einem Internetauftritt gegeben ist, kann die Verjährung von Unterlassungsansprüchen nicht beginnen, solange der Eingriff noch fortbesteht (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 11UWG, Rdn. 1.21).
Hier hat die Beklagte die streitgegenständlichen Inhalte am 12.12.2024 entfernt, sodass erst zu diesem Zeitpunkt die Dauerhandlung im Internet beendet war. Die Verjährungsfrist begann somit am 12.12.2024 und wäre so erst am 12.06.2025 abgelaufen. Die Klage wurde jedoch bereits am 19.05.2025 an die Beklagte zugestellt und damit rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist.
Der Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3 UWG) entsteht hingegen mit der berechtigten Abmahnung. Diese ist am 11.11.2024 ausgesprochen worden, sodass die Verjährung danach am 11.05.2025 eingetreten wäre, weil die Zustellung erst am 19.05.2025 erfolgte. Hier greift aber § 167 ZPO ein. Danach wirkt die Zustellung auf die Klageeinreichung zurück, wenn sie „demnächst“ erfolgt ist. Bei einem Zeitraum von bis zu zwei Wochen zwischen dem Ablauf der Frist und der Zustellung der Klage ist eine nur geringfügige Verzögerung gegeben, die unschädlich ist, selbst wenn sie auf Nachlässigkeit der Partei beruht (vgl. etwa Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 167 Rdn. 12).
Hier liegen zwischen dem Ablauf der Frist und der Zustellung nur acht Tage, so dass eine Rückwirkung gegeben ist und auch insoweit keine Verjährung eingetreten ist.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: