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Volltext BGH liegt vor: Keine wettbewerbsrechtliche Haftung des Marketplace-Händlers auf Amazon für Produktbewertungen von Kunden

BGH
Urteil vom 20.02.2020
I ZR 193/18
Kundenbewertungen auf Amazon
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; UWG § 3 Abs. 1, § 3a, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2; HWG § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Keine wettbewerbsrechtliche Haftung des Anbieters eines Produkts auf Amazon für Bewertungen des Produkts durch Kunden über die Entscheidung berichtet.


Leitsätze des BGH:

a) Den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts trifft für nicht von ihm veranlasste Kundenbewertungen keine wettbewerbsrechtliche Haftung, wenn er sich diese Bewertungen nicht zu eigen macht. Für die Beurteilung, ob eine wegen wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch genommene Person sich fremde Äußerungen zu eigen macht, kommt es entscheidend darauf an, ob sie nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen Dritter übernimmt oder den zurechenbaren Anschein erweckt, sie identifiziere sich mit ihnen. Dieser Maßstab gilt auch im Heilmittelwerberecht.

b) Ob das Angebot auf der Online-Handelsplattform Amazon eine Garantenstellung mit der Rechtspflicht begründet, eine Irreführung durch Kundenbewertungen abzuwenden, bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und bedarf einer Abwägung.

c) Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Handelsplattformen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, wird durch die Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Bei einem Angebot von Arzneimitteln oder Medizinprodukten kann allerdings das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit bei der Abwägung zu berücksichtigen sein.

d) Gibt der Anbieter eines auf einer Online-Handelsplattform angebotenen Produkts selbst irreführende oder gefälschte Kundenbewertungen ab, bezahlt er dafür oder können ihm die Kundenbewertungen aus anderen Gründen als Werbung zugerechnet werden, haftet er als Täter, gegebenenfalls Mittäter, eines Wettbewerbsverstoßes.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18 - OLG Hamm - LG Essen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Keine wettbewerbsrechtliche Haftung des Anbieters eines Produkts auf Amazon für Bewertungen des Produkts durch Kunden

BGH
Urteil vom 20.02.2020
I ZR 193/18

Der BGH hat entschieden, dass Anbieter eines Produkts auf Amazon nicht aus wettbewerbsrechtlicher Sicht für Bewertungen des Produkts durch Kunden haften.

Die Pressemitteilung des BGH:

Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.

Sachverhalt:

Der Kläger ist ein eingetragener Wettbewerbsverein. Die Beklagte vertreibt Kinesiologie-Tapes. Sie hat diese Produkte in der Vergangenheit damit beworben, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was jedoch medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat deshalb am 4. November 2013 gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Beklagte bietet ihre Produkte auch bei der Online-Handelsplattform Amazon an. Dort wird für jedes Produkt über die EAN (European Article Number) eine diesem Produkt zugewiesene ASIN (Amazon-Standard-Identifikationsnummer) generiert, die sicherstellen soll, dass beim Aufruf eines bestimmten Produkts die Angebote sämtlicher Anbieter dieses Produkts angezeigt werden. Käuferinnen und Käufer können bei Amazon die Produkte bewerten. Amazon weist eine solche Bewertung ohne nähere Prüfung dem unter der entsprechenden ASIN geführten Produkt zu. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem - unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen - Produkt abgegeben wurden.

Am 17. Januar 2017 bot die Beklagte bei Amazon Kinesiologie-Tapes an. Unter diesem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise "schmerzlinderndes Tape!", "This product is perfect for pain…", "Schnell lässt der Schmerz nach", "Linderung der Schmerzen ist spürbar", "Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg" und "Schmerzen lindern" enthielten. Der Kläger forderte von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage der Beklagten ab.

Der Kläger begehrt Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten. Die Beklagte habe sich die Kundenrezensionen zu Eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Falls dies nicht möglich sei, dürfe sie die Produkte bei Amazon nicht anbieten

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch aus § 8 Abs. 1, § 3a* UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Zwar seien die in den Kundenrezensionen enthaltenen gesundheitsbezogenen Angaben irreführend. Sie stellten aber keine Werbung dar. Zumindest wäre eine solche Werbung der Beklagten nicht zuzurechnen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte für Kundenbewertungen der von ihr bei Amazon angebotenen Produkte keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 HWG, die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter verbietet. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben oder diese veranlasst, noch hat sie sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem sie die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und werden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet.

Die Beklagte traf auch keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern. Durch ihr Angebot auf Amazon wird keine Garantenstellung begründet. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, wird durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Einer Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit, die als Gemeinschaftsgut von hohem Rang einen Eingriff in dieses Grundrecht rechtfertigen könnte, bedarf es hier nicht, weil Anhaltspunkten für eine Gesundheitsgefährdung bei dem Angebot von Kinesiologie-Tapes fehlen.

Vorinstanzen:

LG Essen - Urteil vom 30. August 2017 - 42 O 20/17

OLG Hamm - Urteil vom 11. September 2018 - 4 U 134/17

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG

Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

§ 8 Abs. 1 UWG

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG

Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.




BGH: Amazon-Bestellseite rechtlich unzulänglich - wesentliche Merkmale der Ware werden entgegen der Button-Lösung auf der letzten Bestellseite nicht aufgelistet

BGH
Beschluss vom 28.11.2019
I ZR 43/19


Der BGH hat im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München (siehe dazuVolltext OLG München: Amazon Bestellseite rechtlich unzulänglich - wesentliche Merkmale der Ware auf der letzten Bestellseite nicht aufgelistet), dass die Amazon-Bestellseite rechtlich unzulänglich ist, da die wesentlichen Merkmale der Ware entgegen der Button-Lösung auf der letzten Bestellseite nicht aufgelistet werden. Der BGH betont, dass der Amazon-Checkout "zweifelsfrei nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt". Eine Vorlage an den EuGH lehnt der BGH daher ab. Auch Amazon-Marketplace-Händler haben derzeit keine Möglichkeit ihre Produkte rechtskonform bei Amazon zu verkaufen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst, weil die von der Beklagten gewählte Gestaltung mit einem Link auf Produktdetails nur im Warenkorb zweifelsfrei nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt, da es dabei am erforderlichen zeitlichen und räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem Bestell-Button fehlt (vgl. Föhlisch, MMR 2019, 251). Keiner Entscheidung bedarf im Streitfall die Frage, ob der wegen dieses Zusammenhangs auf der Seite mit dem Bestell-Button erforderliche Hinweis auf Produktdetails auch in Form eines Links auf diese Details erfolgen kann. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 25.000 € "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG München: Verkauf von Fake-Bewertungen denen keine tatsächliche Inanspruchnahme der bewerteten Angebote zugrunde liegt ist wettbewerbswidrig

LG München
Versäumnisurteil vom 14.11.2019
17 HK O 1734/19


Das LG München hat entschieden, dass das Anbieten von Fake-Bewertungen, denen keine tatsächliche Inanspruchnahme der bewerteten Angebote zugrunde liegt,wettbewerbswidrig ist. Geklagt hatte das Buchungsportal Holidaycheck gegen einen Online-Anbieter, der positive Fake-Bewertungen zum Verkauf anbietet.

Bundeskartellamt: Amazon ändert Geschäftsbedingungen für Marketplace-Händler aufgrund kartellrechtlicher Bedenken des Bundeskartellamtes

Das Bundeskartellamt hat mitgeteilt, dass Amazon die Geschäftsbedingungen für Marketplace-Händler aufgrund kartellrechtlicher Bedenken des Bundeskartellamtes ändert.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

"Bundeskartellamt erwirkt für Händler auf den Amazon Online-Marktplätzen weitreichende Verbesserungen der Geschäftsbedingungen

Aufgrund von kartellrechtlichen Bedenken des Bundeskartellamtes ändert Amazon seine Geschäftsbedingungen für Händler auf den Amazon Online-Marktplätzen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Zur Beendigung unseres Verfahrens wird Amazon seine Geschäftsbedingungen für die auf dem Marketplace tätigen Händler für den deutschen Marktplatz amazon.de, für alle europäischen Marktplätze (amazon.co.uk, amazon.fr, amazon.es, amazon.it) sowie weltweit für alle seine Online-Marktplätze einschließlich der amerikanischen und asiatischen Marktplätze anpassen. Die Änderung der Geschäftsbedingungen (Business Solutions Agreement - BSA) wird heute von Amazon angekündigt und veröffentlicht. Sie tritt 30 Tage später in Kraft. Damit werden die zahlreichen Beschwerden von Händlern beim Bundeskartellamt gegenüber Amazon aufgegriffen. Die Änderungen betreffen den einseitigen Haftungsausschluss zugunsten von Amazon, die Kündigung und Sperrung der Konten der Händler, den Gerichtsstand bei Streitigkeiten sowie den Umgang mit Produktinformationen und viele andere Fragen. Für die auf den Amazon Marktplätzen tätigen Händler haben wir mit unserem Verfahren weltweit weitreichende Verbesserungen erwirkt. Das Verfahren wird eingestellt“.

Amazon ist in vielen Produktgruppen der größte Online-Händler und betreibt den mit Abstand größten Online-Marktplatz in Deutschland. Für viele Händler hat der Amazon-Marktplatz beim Online-Vertrieb, insbesondere für den Zugang zum Kunden, eine große Bedeutung. Im November 2018 hatte das Bundeskartellamt aufgrund von zahlreichen Beschwerden von Händlern ein Verfahren gegen das Unternehmen wegen des Verdachts auf missbräuchliche Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen gegenüber den Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de eröffnet (siehe PM des Bundeskartellamtes vom 29. November 2018). Dieses Verfahren hat das Bundeskartellamt aufgrund der vorgenommenen Änderungen nun eingestellt.

Zu den Änderungen im Einzelnen:

- Haftungsregeln:

Amazon ist bislang praktisch von jeglicher Haftung gegenüber den Händlern freigestellt.

Dieser Haftungsausschluss von Amazon wird zu Gunsten der Händler eingeschränkt und enger gefasst. Amazon haftet künftig ebenso wie die Händler für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Damit erfolgt für die europäischen Marktplätze eine Anpassung der Regelungen an europäische Standards für Geschäftsbeziehungen zwischen Gewerbetreibenden (B2B).

- Kündigung und Sperrung:

Amazon hat bislang ein unbeschränktes Recht zur sofortigen Kündigung und der sofortigen Sperrung von Konten der Händler ohne Angabe von Gründen.

Bei ordentlichen Kündigungen gilt künftig eine 30 Tage-Frist. Bei außerordentlichen Kündigungen (gestützt auf den Vorwurf von Gefährdungen und Rechtsverletzungen durch einen Händler) ebenso wie bei Sperrungen besteht nun eine Pflicht von Amazon zur Information und Begründung.

- Gerichtsstand:

Bislang war Luxemburg als ausschließlicher Gerichtsstand in den europäischen Geschäftsbedingungen für den Marktplatz als auch in den europäischen Geschäftsbedingungen für den Zahlungsverkehr vorgegeben. Diese Regelung hat es insbesondere kleineren Händlern erschwert, überhaupt eine rechtliche Auseinandersetzung zu suchen.

Die Ausschließlichkeit des luxemburgischen Gerichtsstands wird nun für alle europäischen Marktplätze beseitigt. Inländische Gerichte können künftig unter bestimmten Voraussetzungen zuständig sein.

- Retouren und Erstattungen:

Für die Kunden bleibt alles beim Alten. Von einer Neuregelung unangetastet bleiben die Amazon-Regeln zu Kundenretouren und Erstattungen im Hinblick auf das Verhältnis zu den Kunden.

Bislang mussten die Händler einseitig die Kosten und sonstigen Folgen einer von Amazon getroffenen Erstattungsentscheidung tragen. Halten sie die Retoure für unberechtigt, können sie nach den neuen Regelungen Widerspruch einlegen und ggf. einen Ausgleichsanspruch gegenüber Amazon geltend machen.

- Produktinformation und Nutzungsrechte:

Die Händler mussten Amazon bislang sehr weitreichende Rechte zur Nutzung der eigenen Produktmaterialien, wie Informationen, Beschreibungen, Bilder etc. einräumen. Händler mussten dem Amazon-Marktplatz außerdem Produktmaterial zur Verfügung stellen, das qualitativ ebenso hochwertig ist wie das von ihnen in anderen Vertriebskanälen verwendete Material („Paritätsvorgabe“).

Die angepassten Regelungen enthalten hinsichtlich der Nutzungsrechte Verbesserungen und Klarstellungen im Sinne der Händler. Insbesondere ist die zulässige Nutzung durch Amazon nun auf bestimmte Verwendungszwecke beschränkt. Die sogenannte „Paritätsvorgabe“ entfällt. Künftig sind daher hochwertigere bzw. speziellere Produktinformationen und Darstellungen auf anderen Webseiten möglich. Anforderungen von Amazon an die Qualität des Produktmaterials bleiben aber weiterhin zulässig. Diese Änderung unterstützt die Möglichkeiten von Händlern und Herstellern, mit eigenen Internetseiten in den Wettbewerb zum Amazon-Marktplatz zu treten.

- Geheimhaltung:

Öffentliche Äußerungen der Händler zu der Geschäftsbeziehung zu Amazon sind bislang nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Amazon erlaubt gewesen.

Die diesbezügliche Klausel wird weitgehend reduziert.

- Transparenz:

Das Bundeskartellamt hat dafür Sorge getragen, dass es für Händler künftig einfacher wird, die geltenden Regelungen überhaupt zu identifizieren. Die Regelungen werden künftig besser auffindbar sein. Änderungen werden mit einer Frist von 15 Tagen vorher angekündigt.

- Produktrezensionen und Verkäuferbewertungen:

Von zahlreichen Händlern wurde auch die Praxis von Amazon bei Bewertungen beanstandet. Es wurde kritisiert, dass Amazon Verkäufe von Amazon als Händler (Amazon Retail) gegenüber den Verkäufen von Marktplatzhändlern in dieser Hinsicht bevorzugen würde, insbesondere weil über Drittanbieter eingeholte Produktbewertungen von der Plattform entfernt werden. Amazon hat vorgetragen, dass es ein erhebliches Risiko von falschen und manipulativen Bewertungen gibt und Amazon das Problem grundsätzlich angehen möchte. Vor allem soll das bislang nur den Lieferanten von Amazon Retail zugängliche eigene Bewertungsprogramm „Vine“ schrittweise für solche Marktplatzhändler geöffnet werden, die Inhaber einer bei Amazon registrierten Marke sind.

Von weiteren Anforderungen für die Regelungen zu Produktbewertungen hat das Bundeskartellamt deshalb sowie vor dem Hintergrund der laufenden Sektoruntersuchung „Nutzerbewertungen“ (siehe PM des Bundeskartellamtes vom 23. Mai 2019) und der laufenden Untersuchungen der Europäischen Kommission zu Amazon (siehe unten) zunächst abgesehen.

Auf dem Markplatz amazon.de waren 2018 mehr als 300.000 Dritthändler tätig. Bezogen auf das Handelsvolumen von Dritthändlern auf dem Marktplatz amazon.de stammen 60-65 Prozent von deutschen Händlern, 20-25 Prozent von außereuropäischen Händlern und 10-15 Prozent von Händlern aus sonstigen europäischen Ländern, darunter weniger als 2 Prozent von Händlern aus Österreich und in noch weit geringerem Umfang aus Luxemburg. Mehr als 95 Prozent des Gesamthandelsvolumens auf amazon.de entfällt auf deutsche oder österreichische Kunden. 2018 wurden auf amazon.de mehr als 300 Mio. verschiedene Artikel (ASIN) angeboten und ca. 1,3 Mrd. Produkte verkauft. Das (netto) Handelsvolumen des deutschen Marktplatzes betrug im Jahr 2018 weit mehr als 20 Mrd. Euro. Amazon.de ist damit der mit Abstand größte der fünf europäischen Marktplätze von Amazon. Bezogen auf die fünf europäischen Marktplätze macht der deutsche Marktplatz 40-50 Prozent aus, danach folgen der britische und dann die drei übrigen Marktplätze (amazon.fr, amazon.es, amazon.it). Von den 37 Mio. Kunden in 2018, die mindestens ein Produkt auf dem deutschen Marktplatz gekauft haben, stammen über 80 Prozent aus Deutschland und 5-10 Prozent aus Österreich. Das Handelsvolumen auf amazon.de stammt zu 40-45 Prozent von der eigenen Retail-Sparte von Amazon und zu 55-60 Prozent von Dritthändlern. Im Jahr 2018 wurden von Amazon auf dem deutschen Marktplatz mehr als 250.000 Verkäufer-Konten dauerhaft und mehr als 30.000 Verkäufer-Konten vorübergehend gesperrt. Grund waren vor allem Betrugsvorwürfe (daneben Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Produktfälschungen).

Während des Verfahrens hat sich das Bundeskartellamt intensiv mit der Europäischen Kommission ausgetauscht, die auf Basis des europäischen Kartellrechts weiterhin vor allem die Erhebung und die Nutzung von Transaktionsdaten durch Amazon untersucht. Die Kommission befasst sich dabei insbesondere mit dem Datengebrauch durch Amazon sowie dessen Auswirkungen auf die Marktplatzhändler.

Darüber hinaus hat sich das Bundeskartellamt mit zahlreichen nationalen Wettbewerbsbehörden in Europa sowie außerhalb Europas über den Verfahrensgegenstand ausgetauscht. Intensive Gespräche gab es insbesondere auch mit den Wettbewerbsbehörden in Österreich (Bundeswettbewerbsbehörde) und von Luxemburg (Conseil de la concurrence), da diese auch eigene Missbrauchsverfahren gegen Amazon geführt und ermittelt haben.

Weitere Informationen zu dem Verfahren finden Sie in einem Fallbericht auf unserer Internetseite."






Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Gekaufte Bewertungen - Amazon geht erfolgreich gegen Anbieter vor der positive Bewertungen vermittelt hat

In Ausgabe 6/2019, S. 16 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Gekaufte Bewertungen - Amazon geht erfolgreich gegen Anbieter vor, der positive Bewertungen vermittelt hat".

Zum Thema: OLG Frankfurt: Amazon kann Drittanbietern die Werbung mit gekauften Kundenrezensionen bzw Bewertungen auf Amazon verbieten


Volltext OLG München: Amazon Bestellseite rechtlich unzulänglich - wesentliche Merkmale der Ware auf der letzten Bestellseite nicht aufgelistet

OLG München
Urteil vom 31.01.2019
29 U 1582/18


Das OLG München hat entschieden, dass die Amazon-Bestellseite rechtlich unzulänglich ist. Es fehlt eine Auflistung der wesentlichen Merkmale der Ware auf der letzten Bestellseite. Eine Verlinkung auf die Produktseite reicht insoweit nicht aus.

Die Entscheidung betrifft nicht nur Amazon und Händler, die über Amazon ihre Produkte verkaufen. Auch viele Online-Shops genügen den wenig praktikablen Vorgaben des Gesetzgebers nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 3 a UWG i.V.m. § 312 j Abs. 2 BGB, Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB begründet.

1. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

2. § 312 j Abs. 2 BGB dient dem Schutz der Verbraucher und ist somit eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3 a UWG (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. § 3 a Rn. 1.311).

3. Gemäß § 312 j Abs. 2 BGB ist der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr verpflichtet, dem Verbraucher u.a. die Informationen gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, somit die wesentlichen Eigenschaften der Ware, in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.

a) Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur - wie vorliegend - über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind (Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl. § 312 j Rn. 7; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 3; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 2015, 1453 Tz. 16). Dies ergibt sich unzweideutig aus der Gesetzesbegründung, in der insoweit ausgeführt ist (BT Drucksache 17/7745 S. 10):

Die Informationen müssen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn - wie meist - die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. ... Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch aus der Richtlinie 2011/83/EU, deren Art. 8 Abs. 2 durch § 312 j Abs. 2 BGB umgesetzt wird (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O. § 312 j Rn. 1), dass die Anzeige der wesentlichen Eigenschaften auf derselben Internetseite zu erfolgten hat, auf der die Bestellung abgeschlossen wird, so dass eine Aussetzung des Rechtsstreits und eine Vorlage an den EuGH nicht veranlasst ist. Art. 8 Abs. 2 RL 2011/83/EU lautet wie folgt:
„Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, weist der Unternehmer den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Artikel 6 Abs. 1 Buchstaben a, e o und p genannten Informationen hin.
In Art. 6 Abs. 1 a) RL 2011/83/EU, der durch Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB umgesetzt wurde, sind wiederum die wesentlichen Eigenschaften der Waren in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren angemessenen Umfang genannt. In Erwägungsgrund 39 der RL 2011/83/EU heißt es hinsichtlich des Ortes der Anzeige:
Es ist wichtig, dass sichergestellt wird, dass die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sind, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. Zu diesem Zweck sollte in dieser Richtlinie dafür Sorge getragen werden, dass diese Vertragsbestandteile in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden.
Nach der Richtlinie 2011/83/EU, deren Umsetzung § 312 j Abs. 2 BGB dient, sollen die Informationen, auf die unmittelbar vor der Bestellung hinzuweisen ist, somit in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, was bei einer bloßen Verlinkung gerade nicht der Fall ist.“

Dass die bloße Verlinkung auf die auf einer anderen Internetseite angegebenen wesentlichen Eigenschaften der Ware den Anforderungen des § 312 j Abs. 2 BGB nicht genügt, ergibt sich auch daraus, dass die Informationspflichten hinsichtlich der Angaben nach Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB mit den Informationspflichten hinsichtlich der Angaben nach Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 (Gesamtpreis) und Nr. 11 und 12 (Laufzeit des Vertrages, Mindestdauer der Verpflichtungen) identisch geregelt sind. Dass hinsichtlich der Gesamtpreisangaben, der Vertragslaufzeit und der Mindestdauer der Vertragspflichten eine bloße Verlinkung auf diese in der Nähe des Bestellbuttons ausreichend sein sollte, ist aus Gründen des Verbraucherschutzes, dem die Regelungen dienen, fernliegend. Es mag aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit bei größeren Bestellungen - de lege ferenda - in Betracht kommen, hinsichtlich der wesentlichen Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen auch eine Verlinkung auf andere Seiten in der Nähe der Bestellschaltfläche für ausreichend zu erachten. De lege lata genügt dies den Anforderungen nicht.

b) Bei dem Material des Stoffes, dem Material des Gestells und dem Gewicht bei Sonnenschirmen sowie beim Material bei Bekleidungsstücken handelt es sich auch um wesentliche Eigenschaften der Waren im Sinne des Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, was hinsichtlich des Materials des Stoffes und des Gestells bei Sonnenschirmen und dem Material bei Bekleidungsstücken auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. auch OLG Köln, BeckRS 2016, 119172, Tz. 39; OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2017, Az. 4 W 34/16, 4 W 35/16, juris, dort Tz. 19 - Warenkorbansicht; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 7).

Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zu erteilenden Informationen kommt es auf die konkrete Ware an. Maßgebend ist eine Beschreibung, aus der der Verbraucher die für seine Entscheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen kann (BT-Drucksache 17/12637 S. 74). Da für den Verbraucher die Transportfähigkeit des Sonnenschirms von maßgeblicher Bedeutung ist und diese wiederum von dessen Gewicht abhängt, handelt es sich auch beim Gewicht um eine aufzuführende wesentliche Eigenschaft eines Sonnenschirms (vgl. OLG Hamburg a.a.O. Tz. 7; a.A. OLG Hamm a.a.O. Tz. 19 - Warenkorbansicht).

c) Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern i.S.d. § 3 a UWG spürbar zu beeinträchtigen.


[...]

3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Divergenz zur Entscheidung des OLG Hamm (a.a.O. - Warenkorbansicht) liegt nicht vor, da der abweichenden Beurteilung hinsichtlich der Angabe des Gewichts bei Sonnenschirmen keine unterschiedlichen Rechtssätze zu Grunde liegen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1676).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Amazon kann Drittanbietern die Werbung mit gekauften Kundenrezensionen bzw Bewertungen auf Amazon verbieten

OLG Frankfurt
Beschluss vom 22.02.2018
6 W 9/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Amazon Drittanbietern die Werbung mit gekauften Kundenrezensionen bzw Bewertungen auf Amazon verbieten kann, sofern diese nicht als gekaufte Bewertungen gekennzeichnet sind, und hat eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Amazon kann sich gegen „gekaufte“ Produktbewertungen wehren

Amazon kann verlangen, dass sog. Drittanbieter auf amazon.de ihre Produkte nicht mit „gekauften“ Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben.
Nr. 17/2019

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagte mit heute veröffentlichtem Beschluss die Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenrezensionen, wenn nicht zugleich auf die Entgeltlichkeit hingewiesen wird.

Die Antragstellerin ist eine Zweigniederlassung von Amazon EU Sárl und Verkäuferin der auf der Plattform amazon.de angebotenen Produkte, wenn diese mit dem Zusatz „Verkauf und Versand durch Amazon“ oder aber mit dem Handelsnamen „Warehousedeals“ ausgewiesen werden.

Die Antragsgegnerin bietet sogenannten Drittanbietern auf amazon.de - d.h. von der Antragstellerin unabhängigen Verkäufern - die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt an. Drittanbieter, die ihre Produkte über amazon.de verkaufen möchten, können sich bei der Antragsgegnerin registrieren lassen. Die Antragsgegnerin vermittelt auf Wunsch einen Tester, der das über amazon.de erworbene Produkt bewertet und hierfür im Regelfall das Produkt - gegebenenfalls gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils - behalten darf. Die Rezension wird über das Portal der Antragsgegnerin automatisiert bei amazon.de eingestellt.

Die Antragstellerin hält es für unlauter, dass die Antragsgegnerin diese „bezahlten“ Kundenrezensionen auf amazon.de veröffentlicht, ohne darauf hinzuweisen, dass der Rezensent hierfür einen vermögenswerten Vorteil erhalten hat. Das Landgericht hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Das OLG hat der Antragsgegnerin verboten, auf amazon.de „gekaufte“ Kundenrezensionen zu veröffentlichen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Rezensionen entgeltlich beauftragt wurden. Die Antragsgegnerin handele unlauter, da sie den „kommerziellen Zweck“ der eingestellten Produktrezensionen nicht kenntlich mache, stellt das OLG heraus. Der Verbraucher könne den kommerziellen Hintergrund der Bewertungen „nicht klar und eindeutig“ erkennen. Maßgeblich sei dabei die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Dieser gehe bei Produktbewertungen davon aus, „dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden“. Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe darauf, dass die Bewerter die „Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen“. Der Verbraucher erwarte zwar nicht unbedingt eine objektive Bewertung – vergleichbar einem redaktionellen Bericht -, wohl aber eine „authentische“, eben nicht „gekaufte“ Bewertung. Die von der Antragsgegnerin vermittelten Rezensionen entsprächen nicht dieser Verbrauchererwartung, da die Tester einen vermögenswerten Vorteil für die Abfassung der Bewertung erhielten.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin kann gegen den Beschluss Widerspruch einlegen, über den das Landgericht zu entscheiden hätte. Hintergrund für diesen Rechtsweg ist, dass hier das OLG die zunächst beim Landgericht erfolglos beantragte einstweilige Verfügung erlassen hat. Die Rechtmäßigkeit einer erstmals erlassenen einstweiligen Verfügung kann der Antragsgegner grundsätzlich im Wege des – nicht an Fristen gebundenen - Widerspruchs vor dem Eingangsgericht überprüfen lassen. Gegen eine Entscheidung des Landgerichts wäre das Rechtsmittel der Berufung gegeben, über die wiederum der OLG zu entscheiden hätte.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.02.2018, Az. 6 W 9/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.2018, Az. 2/6 O 469/18)"



Bundeskartellamt: Missbrauchsverfahren gegen Amazon - Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen gegenüber Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de

Das Bundeskartellamt hat ein Missbrauchsverfahren gegen Amazon eingeleiten. Gegenstand des Verfahrens sind die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen gegenüber Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de .

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

Einleitung eines Missbrauchsverfahrens gegen Amazon

Das Bundeskartellamt hat heute ein Missbrauchsverfahren gegen Amazon eingeleitet, um die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen von Amazon gegenüber den Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de zu überprüfen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Amazon ist selbst der größte Online-Händler und das Unternehmen betreibt den mit Abstand größten Online-Marktplatz in Deutschland. Viele Händler und Hersteller sind beim Online-Vertrieb auf die Reichweite des Amazon Marktplatzes angewiesen. Amazon fungiert so als eine Art „gatekeeper“ gegenüber den Kunden. Die Doppelrolle als größter Händler und größter Markplatz birgt das Potential für Behinderungen von anderen Händlern auf der Plattform. Aufgrund der vielen uns vorliegenden Beschwerden werden wir prüfen, ob Amazon seine Marktposition zu Lasten der auf dem Marktplatz tätigen Händler ausnutzt. Die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen von Amazon gegenüber den Händlern werden damit umfassend auf den Prüfstand gestellt.“

Die möglicherweise missbräuchlichen Geschäftsbedingungen und damit zusammenhängende Verhaltensweisen betreffen unter anderem Haftungsregeln zu Lasten der Händler im Zusammenhang mit Gerichtsstand- und Rechtswahlklauseln, Regeln zu Produktrezensionen, intransparente Kündigungen und Sperrungen von Händlerkonten, Einbehalt von Zahlungen und verzögerte Auszahlungen, Klauseln zur Einräumung von Rechten an dem vom Händler bereit zu stellenden Produktmaterial sowie Geschäftsbedingungen zum pan-europäischen Versand.

Voraussetzung für eine kartellrechtliche Relevanz des Verhaltens ist u.a., dass Amazon über eine marktbeherrschende Position verfügt oder dass die Händler von Amazon abhängig sind. Für beides liegen Anhaltspunkte vor, insbesondere auf einem möglichen Markt für Marktplatzdienstleistungen für den Online-Vertrieb an Verbraucher. Dies wird das Bundeskartellamt nun näher überprüfen und ermitteln.

Auslöser für das Verfahren sind zahlreiche Beschwerden von Händlern über die Geschäftspraxis von Amazon, die das Bundeskartellamt in der jüngeren Vergangenheit erreicht haben.

Auf Basis des europäischen Kartellrechts hat die Europäische Kommission Untersuchungen zu Amazons europäischen Marktplätzen begonnen, die vor allem die Erhebung und die Nutzung von Transaktionsdaten durch Amazon betreffen. Dafür hat die Kommission im Sommer 2018 u.a. umfangreiche Fragebögen an mehrere Hundert deutsche Händler verschickt. Das heute eingeleitete Verfahren des Bundeskartellamts und das Verfahren der Kommission ergänzen sich. Während die Kommission vor allem den Datengebrauch durch Amazon zu Lasten der Marktplatzhändler untersucht, konzentriert sich das Bundeskartellamt auf die Geschäftsbedingungen und Verhaltenspraktiken auf dem deutschen Amazon Marktplatz gegenüber den Händlern.


LG Dessau-Roßlau: Vertrieb apothekenpflichter Medikamente über Amazon wettbewerbswidrig da Kunde vor Kauf keine Einwilligung hinsichtlich Gesundheitsdaten erteilt

LG Dessau-Roßlau
Urteil vom 28.03.2018
3 O 29/17


Das LG Dessau-Roßlau hat entschieden, dass der Vertrieb apothekenpflichter Medikamente über Amazon unzulässig und wettbewerbswidrig ist, da der Kunde vor dem Kauf keine Einwilligung hinsichtlich der Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten erteilt. Geklagt hatte ein Apotheker gegen einen Mitbewerber, der nicht verschreibungspflichtigen aber apothekenfplichtige Arzneimitteln über Amazon anbot.

OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Einstellen einer weiteren Produktdetailseite bei Amazon für ein bereits gelistetes Produkt

OLG Hamm
Urteil vom 12.01.2017
4 U 80/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Händler eine weitere Produktdetailseite bei Amazon für ein bereits gelistetes Produkt einstellt. Dadurch wird der irrige Eindruck erweckt, dass dieses nur bei diesem Händler erhältlich ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG.

a) Das von der Klägerin beanstandete Angebot der Beklagten für einen Fahrrad-Lastenanhänger auf der Internetplattform „Z“ ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware enthält, wobei die Vorschrift zu den wesentlichen Merkmalen der Ware auch deren Verfügbarkeit zählt. Zur Verfügbarkeit einer Ware gehört wiederum die Frage, ob die Ware nur bei einem bestimmten Unternehmer oder auch bei anderen Unternehmern bezogen werden kann (EuGH, WRP 2014, 38, Tz. 29).

aa) Das streitgegenständliche Angebot enthielt unwahre oder zumindest zur Täuschung geeignete Angaben über die Verfügbarkeit des beworbenen Lastenanhängers. Es erweckte den – nach den für die Beurteilung der Irreführungseignung maßgeblichen Verhältnissen am 04.10.2015 – unzutreffenden Eindruck, der Anhänger sei auf der Internetplattform „Z“ nur über die Beklagte erhältlich.

(1) Wie eine Werbung zu verstehen ist, hängt maßgeblich von der Auffassung der von ihr angesprochenen Verkehrskreise ab. Adressat der streitgegenständlichen Werbung ist das allgemeine Publikum, dessen Verkehrsauffassung die Mitglieder des erkennenden Senats aufgrund eigener Sachkunde beurteilen können. Abzustellen ist hierbei auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (Köhler/Bornkamm/Bornkamm/Feddersen, UWG, 35. Aufl. [2017], § 5 Rdnr. 1.76 m.w.N.).

(2) Ein solcher Verbraucher wird bei der Ansicht des streitgegenständlichen Angebotes – irrigerweise – annehmen, der beworbene Lastenanhänger sei auf der Internetplattform „Z“ nur über die Beklagte erhältlich. Der durchschnittlich informierte Verbraucher ist mittlerweile mit der – für ihn im Hinblick auf die Möglichkeit zum direkten Preisvergleich besonders vorteilhaften – Praxis der Internetplattform „Z“, für jedes Produkt nur eine Artikeldetailseite anzulegen, auf der bzw. über die sämtliche Anbieter für das jeweilige Produkt aufgeführt bzw. aufrufbar sind, vertraut. Bei der Ansicht der streitgegenständlichen Artikeldetailseite musste er daher zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt den – unrichtigen – Eindruck gewinnen, die Beklagte sei zu diesem Zeitpunkt die einzige Anbieterin für den Anhänger auf der Internetplattform „Z“.

Dass die Durchführung einer Suche nach dem Produkt über die „Z“-interne Suchfunktion möglicherweise zum fraglichen Zeitpunkt auch Hinweise auf andere Anbieter ergeben hätte, ist schon allein deshalb ohne Belang, weil ein Nutzer auch direkt (z.B. über einen von einem anderen Nutzer per E-Mail versandten Link oder innerhalb des „Z“-Händlershops der Beklagten [„Schaufensteransicht“]) auf die hier in Rede stehende Artikeldetailseite gelangen konnte und auf diese Weise von vornherein keine Möglichkeit hatte, Informationen über mögliche andere Anbieter zu erhalten.

bb) Die Irreführung ist auch geschäftlich (wettbewerblich) relevant. Sie ist geeignet, den Betrachter der streitgegenständlichen Artikeldetailseite zu einem Geschäftsabschluss mit der Beklagten zu bewegen, ohne die Internetplattform „Z“ nach (möglicherweise günstigeren) Anbietern zu durchsuchen.

b) Umstände, die geeignet sind, die aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Arnsberg: Amazon-Händler haftet nicht als Störer für die von Amazon zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungs-Funktion - Aber keine Entwarnung für Amazon-Händler

LG Arnsberg
Urteil vom 30.10.2014
I-8 O 121/14


Das LG Arnsberg hat entschieden, dass Amazon-Händler nicht als Störer für die von Amazon automatisch zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungs-Funktion haften. Grundsätzlich sind derartige Werbemethoden als Aufforderung zur Versendung von Spam allerdings wettbewerbswidrig (siehe BGH: Unverlangt zugesandte Empfehlungs-E-Mails sind unzulässiger Spam - Warnung vor Verwendung der Tell-A-Friend-Funktion).

Die Entscheidung bedeutet aber keine Entwarnung für Amazon-Händler, da davon auszugehen ist, dass andere Gerichte den Sachverhalt anders beurteilen würden. In der Vergangenheit sind Händler, die Handelsplattformen oder Preissuchmaschinen nutzen, immer wieder wegen Unzulänglichkeiten der Plattform zur Unterlassung verurteilt worden. Leider ist gerade Amazon äußerst nachlässig bei der Umsetzung der deutschen rechtlichen Vorgaben um.






OLG Köln: Amazon haftet nicht kenntnisunabhängig für Wettbewerbsverstoß durch Marketplace-Händler - Pflichtangaben zum Energieverbrauch

OLG Köln
Urteil vom 20.12.2013
6 U 56/13


Das OLG Köln hat entschieden, dass Amazon ohne Kenntnis von der Rechtsverletzung nicht für Wettbewerbsverstöße durch Marketplace-Händler verantwortlich ist. Vorliegend ging es um fehlende Pflichtangaben zum Energieverbrauch gemäß Art. 4b und 4c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 beim Verkauf von Fernsehern. Fehlen diese, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Das Gericht deutet an, dass Amazon zukünftig womöglich dazu verpflichtet sein könnte, die Marketplace-Händler über die Notwendigkeit der Pflichtangaben zu informieren.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Wie bereits das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ist der Betreiber einer Internet-Handelsplattform grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes ihm übermittelte Angebot vor Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (BGHZ 191, 19 = GRUR 2011, 1038 = WRP2011, 1609 [Rn. 21] - Stiftparfüm m.w.N.).

Eine Haftung des Plattformbetreibers als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) der rechtsverletzenden Handlung des Dritten erfordert mindestens bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 158, 236 [250) = GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 [Rn. 30] - Kinderhoch-stühle im Internet). Hierfür fehlt es meist - so auch hier - an greifbaren Anhaltspunkten.

Anstelle einer Störerhaftung, die im Bereich des wettbewerbsrechtlichen Verhaltensunrechts (einschließlich des Unterlassens von Pflichtinformationen) auf Grund rechtsdogmatischer Erwägungen ausscheidet (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 = WRP 2011. 223 [Rn. 48] - Kinderhochstühle im Internet), kommt allerdings eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers aus der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht unter dem Gesichtspunkt des gefahrerhöhenden Verhaltens in Betracht (vgl. BGHZ173. 188 = GRUR 2007, 890 = WRP 2007, 1173 [Rn. 22, 36] - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, GRUR 2012, 304 = WRP 2012, 330 [Rn. 60) - Basler-Haar-Kosmetik). Insoweit kann auf die zur Störerhaftung bei Schutzrechtsverletzungen entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (Senat, MD 2010, 1093 - Schlank-Sensation Nr.1; NJOZ 2012, 971 -Schlank-Geheimnis). Diese Haftung greift jedoch in aller Regel erst ein, wenn der Plattformbetreiber auf klare Rechtsverletzungen des Handlers hingewiesen worden ist; unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ist er insbesondere nicht verpflichtet, komplizierte Beurteilungen im Einzelfall durchzuführen, ob ein beanstandetes Angebot sich tatsachlich als wettbewerbswidrig erweist (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 [Rn. 48] - Kinderhochstühle im Internet m.w.N). Erst nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 191, 19 = GRUR 2011, 1038 = WRP 2011, 1609 [Rn. 20] - Stiftparfüm)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BKartA: Amazon stoppt Preisparität auf Amazon Marketplace - Händler dürfen Produkte außerhalb von Amazon auch günstiger anbieten

Das Bundeskartellamt hat mitgeteilt, dass Amazon die Preisparität auf dem Amazon Marketplace gestoppt hat. Händler dürfen nunmehr ihre Waren außerhalb des Amazon Marketplace günstiger anbieten. Die entsprechende Klausel in den Amazon-AGB wurde geändert.

Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 27.08.2013:

Amazon kündigt an, Preisparität nicht mehr durchzusetzen

Bonn, 27. August 2013: Amazon hat dem Bundeskartellamt mitgeteilt, dass das Unternehmen beabsichtigt, die Preisparität auf dem Amazon Marketplace nicht mehr durchzusetzen. Danach müssen Händler jedenfalls auch bei Amazon den jeweils günstigsten Preis anbieten. Nach der Mitteilung sind die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Teil der Händler bereits geändert worden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das Bundeskartellamt bewertet derzeit, ob die Maßnahmen nach Form, Inhalt und Umfang ausreichen, das Verfahren gegen Amazon insoweit zu erledigen. Hierfür ist unter anderem erforderlich, dass das Unternehmen von der Preisparität endgültig Abstand nimmt und auch nach den Umständen keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. All dies ist derzeit noch Gegenstand unserer Prüfung.“

BKartA befragt Amazon-Marketplace-Händler - Verstoß gegen Kartellverbot durch Preisparitätsklausel bei Amazon Marketplace ?

Das Bundeskartellamt befragt derzeit Amazon-Marketplace-Händler. Das Bundeskartellamt möchte herausfinden, ob durch die Amazon-Preisparitätsklausel ein Verstoß gegen das allgemeine Kartellverbot vorliegt. Diese Klausel verbietet es Marketplace-Händlern, ihre Produkte im Internet an anderer Stelle billiger anzubieten.


Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes


Bundeskartellamt befragt Amazon-Marketplace-Händler
Bonn, 20. Februar 2013: Das Bundeskartellamt startet heute eine Web-Befragung von 2400 Händlern, die ihre Waren über den Amazon Marketplace anbieten.

Das Bundeskartellamt prüft im Rahmen eines kartellrechtlichen Verwaltungsverfahrens die Auswirkungen der von Amazon.de praktizierten Preisparitätsklausel für Marketplace-Händler. Neben dem direkten Verkauf von Produkten durch Amazon haben auch andere Händler die Möglichkeit, ihre Waren dort anzubieten. Die Preisparitätsklausel untersagt ihnen, Produkte, die sie auf Amazon Marketplace anbieten, an anderer Stelle im Internet günstiger anzubieten. Das Verbot bezieht sich sowohl auf andere Internet-Marktplätze wie z. B. Ebay oder Rakuten als auch auf eigene Online-Shops der Händler.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Amazon-Preisparitätsklausel, die den Händlern die Freiheit nimmt, ein über Amazon angebotenes Produkt an anderer Stelle im Internet preiswerter anzubieten, kann gegen das allgemeine Kartellverbot verstoßen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn durch die Beschränkung der Preissetzungsfreiheit der Händler auch der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Internet-Marktplätzen beschränkt wird. Hierfür spricht einiges, da die Händler unter normalen Umständen ja ein Interesse haben, ihre Waren auf mehreren Marktplätzen im Internet anzubieten.“

Um auf einem Internet-Marktplatz tätig zu werden, müssen die Händler an den Marktplatz-Betreiber (Amazon, Ebay, Rakuten) verschiedene Entgelte entrichten, u.a. einen bestimmten Prozentsatz vom erzielten Verkaufspreis. Da die Händler günstigere Konditionen nicht auch in einen günstigeren Preis für den Endkunden einfließen lassen können, kann es für alternative, insbesondere für neu hinzu tretende Internet-Marktplätze schwierig sein, neben Amazon eine hohe Reichweite zu erlangen. Es besteht die Gefahr, dass hohe Händlergebühren von Amazon durchgesetzt werden und das System so insgesamt zu einem höheren Preisniveau zulasten des Verbrauchers führt, ohne dass er ausreichende Vorteile hiervon hat.

Die Händlerbefragung soll möglichst umfangreiche Informationen zur Wirkung der Preisparitätsklausel und zur Bedeutung des Amazon Marketplace liefern.

Sollte sich der Verdacht durch die Ermittlungen bestätigen, kann Amazon dazu verpflichtet werden, die Preisparitätsklausel aus ihren Teilnahmebedingungen zu streichen.