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Bundeskartellamt eröffnet Missbrauchsverfahren gegen Coca-Cola wegen möglicherweise kartellrechtswidriger Rabattgestaltung und Konditionen

Das Bundeskartellamt hat ein Missbrauchsverfahren gegen Coca-Cola wegen möglicherweise kartellrechtswidriger Rabattgestaltung und Konditionen gegenüber dem deutschen Lebensmitteleinzelhandel eröffnet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:
Bundeskartellamt eröffnet Missbrauchsverfahren gegen Coca-Cola
Das Bundeskartellamt hat heute ein Missbrauchsverfahren gegen Coca-Cola Europacific Partners Deutschland GmbH (Coca-Cola) eingeleitet. Coca-Cola übernimmt im Auftrag von The Coca-Cola Company die Abfüllung und den Vertrieb aller Getränkemarken dieses Unternehmens in Deutschland.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Coca-Cola durch die Ausgestaltung seiner Konditionen gegenüber dem deutschen Lebensmitteleinzelhandel, insbesondere die Rabattgestaltung, andere Unternehmen in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten behindern könnte. Dem werden wir nun näher nachgehen.“

Das Bundeskartellamt wird in dem Verwaltungsverfahren zunächst prüfen, ob Coca-Cola auf einem möglichen Markt für Cola-Getränke bzw. für kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke (Softdrinks) über eine marktbeherrschende Stellung oder relative Marktmacht verfügt und damit besonderen kartellrechtlichen Vorgaben für marktmächtige Unternehmen unterliegt. Ferner wird das Amt prüfen, ob die von Coca-Cola gegenüber dem deutschen Lebensmitteleinzelhandel geforderten Konditionen diesen Vorgaben entsprechen. Dabei wird das Amt insbesondere der Frage nachgehen, ob Coca-Cola durch ihre Rabattgestaltung Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels in zulässiger oder in unzulässiger Weise dazu veranlasst, ihre gesamte Produktpalette (z.B. Fanta, Sprite, Mezzo Mix, ViO, fuzetea, Powerade) auch außerhalb der Cola-Getränke abzunehmen, im Regal zu platzieren und zu bewerben. Die entsprechenden Konditionen könnten bewirken, dass andere Getränkehersteller als Wettbewerber von Coca-Cola auch in benachbarten Märkten in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten behindert werden.

Das Bundeskartellamt ermittelt dazu jetzt durch Auskunftsbeschlüsse bei Unternehmen der Getränkeindustrie und beim Lebensmitteleinzelhandel, sowie bei Coca-Cola selbst. Coca-Cola kann zu allen Punkten umfassend Stellung nehmen.



BGH: Unzulässiger Ausbeutungsmissbrauch gemäß Art. 102 AEUV durch Preissystem eines marktbeherrschenden Unternehmens mit erheblichen Preisaufschlägen durch Regionalfaktoren

BGH
Urteil vom 08.02.2022
KZR 89/20
Regionalfaktoren
AEUV Art. 102


Der BGH hat im vorliegenden Fall einen unzulässiger Ausbeutungsmissbrauch gemäß Art. 102 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a AEUV durch das Preissystem eines marktbeherrschenden Unternehmens mit erheblichen Preisaufschlägen durch Regionalfaktoren angenommen.

Leitsatz des BGH:
Das Preissystem eines marktbeherrschenden Unternehmens, das einzelne Abnehmer mit erheblichen Preisaufschlägen belastet, ohne dass dies nach dem einschlägigen sektorspezifischen Marktordnungsrecht gerechtfertigt ist, kann unabhängig davon, ob das Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt zu behindern und damit den Tatbestand des Diskriminierungsverbots nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV erfüllt, unter dem Gesichtspunkt des Ausbeutungsmissbrauchs einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 102 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a AEUV darstellen.

BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 - KZR 89/20 - OLG Dresden - LG Leipzig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundeskartellamt: Amazon ändert Geschäftsbedingungen für Marketplace-Händler aufgrund kartellrechtlicher Bedenken des Bundeskartellamtes

Das Bundeskartellamt hat mitgeteilt, dass Amazon die Geschäftsbedingungen für Marketplace-Händler aufgrund kartellrechtlicher Bedenken des Bundeskartellamtes ändert.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

"Bundeskartellamt erwirkt für Händler auf den Amazon Online-Marktplätzen weitreichende Verbesserungen der Geschäftsbedingungen

Aufgrund von kartellrechtlichen Bedenken des Bundeskartellamtes ändert Amazon seine Geschäftsbedingungen für Händler auf den Amazon Online-Marktplätzen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Zur Beendigung unseres Verfahrens wird Amazon seine Geschäftsbedingungen für die auf dem Marketplace tätigen Händler für den deutschen Marktplatz amazon.de, für alle europäischen Marktplätze (amazon.co.uk, amazon.fr, amazon.es, amazon.it) sowie weltweit für alle seine Online-Marktplätze einschließlich der amerikanischen und asiatischen Marktplätze anpassen. Die Änderung der Geschäftsbedingungen (Business Solutions Agreement - BSA) wird heute von Amazon angekündigt und veröffentlicht. Sie tritt 30 Tage später in Kraft. Damit werden die zahlreichen Beschwerden von Händlern beim Bundeskartellamt gegenüber Amazon aufgegriffen. Die Änderungen betreffen den einseitigen Haftungsausschluss zugunsten von Amazon, die Kündigung und Sperrung der Konten der Händler, den Gerichtsstand bei Streitigkeiten sowie den Umgang mit Produktinformationen und viele andere Fragen. Für die auf den Amazon Marktplätzen tätigen Händler haben wir mit unserem Verfahren weltweit weitreichende Verbesserungen erwirkt. Das Verfahren wird eingestellt“.

Amazon ist in vielen Produktgruppen der größte Online-Händler und betreibt den mit Abstand größten Online-Marktplatz in Deutschland. Für viele Händler hat der Amazon-Marktplatz beim Online-Vertrieb, insbesondere für den Zugang zum Kunden, eine große Bedeutung. Im November 2018 hatte das Bundeskartellamt aufgrund von zahlreichen Beschwerden von Händlern ein Verfahren gegen das Unternehmen wegen des Verdachts auf missbräuchliche Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen gegenüber den Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de eröffnet (siehe PM des Bundeskartellamtes vom 29. November 2018). Dieses Verfahren hat das Bundeskartellamt aufgrund der vorgenommenen Änderungen nun eingestellt.

Zu den Änderungen im Einzelnen:

- Haftungsregeln:

Amazon ist bislang praktisch von jeglicher Haftung gegenüber den Händlern freigestellt.

Dieser Haftungsausschluss von Amazon wird zu Gunsten der Händler eingeschränkt und enger gefasst. Amazon haftet künftig ebenso wie die Händler für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Damit erfolgt für die europäischen Marktplätze eine Anpassung der Regelungen an europäische Standards für Geschäftsbeziehungen zwischen Gewerbetreibenden (B2B).

- Kündigung und Sperrung:

Amazon hat bislang ein unbeschränktes Recht zur sofortigen Kündigung und der sofortigen Sperrung von Konten der Händler ohne Angabe von Gründen.

Bei ordentlichen Kündigungen gilt künftig eine 30 Tage-Frist. Bei außerordentlichen Kündigungen (gestützt auf den Vorwurf von Gefährdungen und Rechtsverletzungen durch einen Händler) ebenso wie bei Sperrungen besteht nun eine Pflicht von Amazon zur Information und Begründung.

- Gerichtsstand:

Bislang war Luxemburg als ausschließlicher Gerichtsstand in den europäischen Geschäftsbedingungen für den Marktplatz als auch in den europäischen Geschäftsbedingungen für den Zahlungsverkehr vorgegeben. Diese Regelung hat es insbesondere kleineren Händlern erschwert, überhaupt eine rechtliche Auseinandersetzung zu suchen.

Die Ausschließlichkeit des luxemburgischen Gerichtsstands wird nun für alle europäischen Marktplätze beseitigt. Inländische Gerichte können künftig unter bestimmten Voraussetzungen zuständig sein.

- Retouren und Erstattungen:

Für die Kunden bleibt alles beim Alten. Von einer Neuregelung unangetastet bleiben die Amazon-Regeln zu Kundenretouren und Erstattungen im Hinblick auf das Verhältnis zu den Kunden.

Bislang mussten die Händler einseitig die Kosten und sonstigen Folgen einer von Amazon getroffenen Erstattungsentscheidung tragen. Halten sie die Retoure für unberechtigt, können sie nach den neuen Regelungen Widerspruch einlegen und ggf. einen Ausgleichsanspruch gegenüber Amazon geltend machen.

- Produktinformation und Nutzungsrechte:

Die Händler mussten Amazon bislang sehr weitreichende Rechte zur Nutzung der eigenen Produktmaterialien, wie Informationen, Beschreibungen, Bilder etc. einräumen. Händler mussten dem Amazon-Marktplatz außerdem Produktmaterial zur Verfügung stellen, das qualitativ ebenso hochwertig ist wie das von ihnen in anderen Vertriebskanälen verwendete Material („Paritätsvorgabe“).

Die angepassten Regelungen enthalten hinsichtlich der Nutzungsrechte Verbesserungen und Klarstellungen im Sinne der Händler. Insbesondere ist die zulässige Nutzung durch Amazon nun auf bestimmte Verwendungszwecke beschränkt. Die sogenannte „Paritätsvorgabe“ entfällt. Künftig sind daher hochwertigere bzw. speziellere Produktinformationen und Darstellungen auf anderen Webseiten möglich. Anforderungen von Amazon an die Qualität des Produktmaterials bleiben aber weiterhin zulässig. Diese Änderung unterstützt die Möglichkeiten von Händlern und Herstellern, mit eigenen Internetseiten in den Wettbewerb zum Amazon-Marktplatz zu treten.

- Geheimhaltung:

Öffentliche Äußerungen der Händler zu der Geschäftsbeziehung zu Amazon sind bislang nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Amazon erlaubt gewesen.

Die diesbezügliche Klausel wird weitgehend reduziert.

- Transparenz:

Das Bundeskartellamt hat dafür Sorge getragen, dass es für Händler künftig einfacher wird, die geltenden Regelungen überhaupt zu identifizieren. Die Regelungen werden künftig besser auffindbar sein. Änderungen werden mit einer Frist von 15 Tagen vorher angekündigt.

- Produktrezensionen und Verkäuferbewertungen:

Von zahlreichen Händlern wurde auch die Praxis von Amazon bei Bewertungen beanstandet. Es wurde kritisiert, dass Amazon Verkäufe von Amazon als Händler (Amazon Retail) gegenüber den Verkäufen von Marktplatzhändlern in dieser Hinsicht bevorzugen würde, insbesondere weil über Drittanbieter eingeholte Produktbewertungen von der Plattform entfernt werden. Amazon hat vorgetragen, dass es ein erhebliches Risiko von falschen und manipulativen Bewertungen gibt und Amazon das Problem grundsätzlich angehen möchte. Vor allem soll das bislang nur den Lieferanten von Amazon Retail zugängliche eigene Bewertungsprogramm „Vine“ schrittweise für solche Marktplatzhändler geöffnet werden, die Inhaber einer bei Amazon registrierten Marke sind.

Von weiteren Anforderungen für die Regelungen zu Produktbewertungen hat das Bundeskartellamt deshalb sowie vor dem Hintergrund der laufenden Sektoruntersuchung „Nutzerbewertungen“ (siehe PM des Bundeskartellamtes vom 23. Mai 2019) und der laufenden Untersuchungen der Europäischen Kommission zu Amazon (siehe unten) zunächst abgesehen.

Auf dem Markplatz amazon.de waren 2018 mehr als 300.000 Dritthändler tätig. Bezogen auf das Handelsvolumen von Dritthändlern auf dem Marktplatz amazon.de stammen 60-65 Prozent von deutschen Händlern, 20-25 Prozent von außereuropäischen Händlern und 10-15 Prozent von Händlern aus sonstigen europäischen Ländern, darunter weniger als 2 Prozent von Händlern aus Österreich und in noch weit geringerem Umfang aus Luxemburg. Mehr als 95 Prozent des Gesamthandelsvolumens auf amazon.de entfällt auf deutsche oder österreichische Kunden. 2018 wurden auf amazon.de mehr als 300 Mio. verschiedene Artikel (ASIN) angeboten und ca. 1,3 Mrd. Produkte verkauft. Das (netto) Handelsvolumen des deutschen Marktplatzes betrug im Jahr 2018 weit mehr als 20 Mrd. Euro. Amazon.de ist damit der mit Abstand größte der fünf europäischen Marktplätze von Amazon. Bezogen auf die fünf europäischen Marktplätze macht der deutsche Marktplatz 40-50 Prozent aus, danach folgen der britische und dann die drei übrigen Marktplätze (amazon.fr, amazon.es, amazon.it). Von den 37 Mio. Kunden in 2018, die mindestens ein Produkt auf dem deutschen Marktplatz gekauft haben, stammen über 80 Prozent aus Deutschland und 5-10 Prozent aus Österreich. Das Handelsvolumen auf amazon.de stammt zu 40-45 Prozent von der eigenen Retail-Sparte von Amazon und zu 55-60 Prozent von Dritthändlern. Im Jahr 2018 wurden von Amazon auf dem deutschen Marktplatz mehr als 250.000 Verkäufer-Konten dauerhaft und mehr als 30.000 Verkäufer-Konten vorübergehend gesperrt. Grund waren vor allem Betrugsvorwürfe (daneben Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Produktfälschungen).

Während des Verfahrens hat sich das Bundeskartellamt intensiv mit der Europäischen Kommission ausgetauscht, die auf Basis des europäischen Kartellrechts weiterhin vor allem die Erhebung und die Nutzung von Transaktionsdaten durch Amazon untersucht. Die Kommission befasst sich dabei insbesondere mit dem Datengebrauch durch Amazon sowie dessen Auswirkungen auf die Marktplatzhändler.

Darüber hinaus hat sich das Bundeskartellamt mit zahlreichen nationalen Wettbewerbsbehörden in Europa sowie außerhalb Europas über den Verfahrensgegenstand ausgetauscht. Intensive Gespräche gab es insbesondere auch mit den Wettbewerbsbehörden in Österreich (Bundeswettbewerbsbehörde) und von Luxemburg (Conseil de la concurrence), da diese auch eigene Missbrauchsverfahren gegen Amazon geführt und ermittelt haben.

Weitere Informationen zu dem Verfahren finden Sie in einem Fallbericht auf unserer Internetseite."






Bundeskartellamt: Missbrauchsverfahren gegen Amazon - Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen gegenüber Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de

Das Bundeskartellamt hat ein Missbrauchsverfahren gegen Amazon eingeleiten. Gegenstand des Verfahrens sind die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen gegenüber Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de .

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

Einleitung eines Missbrauchsverfahrens gegen Amazon

Das Bundeskartellamt hat heute ein Missbrauchsverfahren gegen Amazon eingeleitet, um die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen von Amazon gegenüber den Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de zu überprüfen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Amazon ist selbst der größte Online-Händler und das Unternehmen betreibt den mit Abstand größten Online-Marktplatz in Deutschland. Viele Händler und Hersteller sind beim Online-Vertrieb auf die Reichweite des Amazon Marktplatzes angewiesen. Amazon fungiert so als eine Art „gatekeeper“ gegenüber den Kunden. Die Doppelrolle als größter Händler und größter Markplatz birgt das Potential für Behinderungen von anderen Händlern auf der Plattform. Aufgrund der vielen uns vorliegenden Beschwerden werden wir prüfen, ob Amazon seine Marktposition zu Lasten der auf dem Marktplatz tätigen Händler ausnutzt. Die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen von Amazon gegenüber den Händlern werden damit umfassend auf den Prüfstand gestellt.“

Die möglicherweise missbräuchlichen Geschäftsbedingungen und damit zusammenhängende Verhaltensweisen betreffen unter anderem Haftungsregeln zu Lasten der Händler im Zusammenhang mit Gerichtsstand- und Rechtswahlklauseln, Regeln zu Produktrezensionen, intransparente Kündigungen und Sperrungen von Händlerkonten, Einbehalt von Zahlungen und verzögerte Auszahlungen, Klauseln zur Einräumung von Rechten an dem vom Händler bereit zu stellenden Produktmaterial sowie Geschäftsbedingungen zum pan-europäischen Versand.

Voraussetzung für eine kartellrechtliche Relevanz des Verhaltens ist u.a., dass Amazon über eine marktbeherrschende Position verfügt oder dass die Händler von Amazon abhängig sind. Für beides liegen Anhaltspunkte vor, insbesondere auf einem möglichen Markt für Marktplatzdienstleistungen für den Online-Vertrieb an Verbraucher. Dies wird das Bundeskartellamt nun näher überprüfen und ermitteln.

Auslöser für das Verfahren sind zahlreiche Beschwerden von Händlern über die Geschäftspraxis von Amazon, die das Bundeskartellamt in der jüngeren Vergangenheit erreicht haben.

Auf Basis des europäischen Kartellrechts hat die Europäische Kommission Untersuchungen zu Amazons europäischen Marktplätzen begonnen, die vor allem die Erhebung und die Nutzung von Transaktionsdaten durch Amazon betreffen. Dafür hat die Kommission im Sommer 2018 u.a. umfangreiche Fragebögen an mehrere Hundert deutsche Händler verschickt. Das heute eingeleitete Verfahren des Bundeskartellamts und das Verfahren der Kommission ergänzen sich. Während die Kommission vor allem den Datengebrauch durch Amazon zu Lasten der Marktplatzhändler untersucht, konzentriert sich das Bundeskartellamt auf die Geschäftsbedingungen und Verhaltenspraktiken auf dem deutschen Amazon Marktplatz gegenüber den Händlern.


BGH: Marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen darf von Lieferanten keine anteilige Beteiligung an Kosten für Modernisierung übernommener Filialen verlangen - Hochzeitsrabatte

BGH
Beschluss vom 23.01.2018
KVR 3/17
Hochzeitsrabatte
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 5; GWB 2013 § 19 Abs. 2 Nr. 5


Der BGH hat entschieden, dass ein marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen von Lieferanten keine anteilige Beteiligung an Kosten für Modernisierung übernommener Filialen verlangen.

Leitsätze des BGH:

a) Die Feststellung, dass ein marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen ein anderes Unternehmen aufgefordert hat, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren, setzt nicht voraus, dass der Normadressat eine Besserstellung gegenüber seinen Wettbewerbern verlangt hat.

b) Die sachliche Rechtfertigung der von einem Normadressaten verlangten Vorteile kann nicht damit begründet werden, bei der Forderung fehle es an einer Ausnutzung der Marktmacht des Normadressaten.

c) Ist die Forderung eines Vorteils nicht leistungsgerecht, weil zwischen Forderung und Grund oder angebotener Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, spricht eine Vermutung für das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung. Die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit einer Forderung erfordert dabei eine Gesamtbetrachtung der vom Normadressaten verlangten Konditionen.

d) Die Forderung eines Normadressaten gegenüber seinen Lieferanten, sich ohne eine gesicherte Gegenleistung mit einem nicht lieferanten-, waren- oder artikelbezogen ermittelten Betrag allgemein an der Modernisierung von ihm übernommener Filialen zu beteiligen, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt.

BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - KVR 3/17 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



AG München: Fußballfan gegen FC Bayern München - Fußballverein darf Jahreskarten-Abo jederzeit ordentlich kündigen

AG München
Urteil vom 18.12.14
122 C 16918/14


Die Pressemitteilung des AG München:

"Jahresfußball-Abo ade - Ein Jahreskarten-Abo kann vom Fußballverein jederzeit ordentlich gekündigt werden.

Der Kläger ist seit 1.7.94 Mitglied eines großen Münchner Fußballvereins und seitdem auch Inhaber einer Dauerkarte für Heimspiele des Vereins. Am 12.5.14 kündigte der Verein das Jahreskarten-Abo. Der Kläger besuchte als treuer Anhänger nahezu sämtliche Heimspiele in der Bundesliga sowie im DFB Pokal und der Champions League. In der Saison 2013/2014 baute der Kläger für sich und seine Familie ein Haus und konnte aus diesem Grund 10 Bundesligaspiele nicht besuchen. Er gab bei diesen Spielen jedoch anderen Fans die Möglichkeit, über die Ticketbörse seine Karte zu erwerben und erhielt hierfür den jeweils anteilig bezahlten Jahreskartenpreis von 8,24 Euro zurückerstattet. Ohne jede Vorwarnung kündigte der Verein das Jahreskarten-Abo.
Der Kläger sieht in der Kündigung eine unzulässige Maßregelung dafür, dass er berechtigter Weise und mit gutem Grund an zehn Spielen nicht teilnehmen konnte.
Er erhebt Klage gegen den Verein vor dem Amtsgericht München auf Erteilung einer Jahreskarte für die Heimspiele in der Bundesliga-Saison 2014/2015.
Die zuständige Richterin gab nun dem Verein Recht und wies die Klage ab.
Nach § 2 der Verkaufsbedingungen des Vereins für das jahreskarten-Abo stehe dem Verein ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Gegen diese vertragliche Regelung bestünden keine Bedenken, da das ordentliche Kündigungsrecht bei jedem Dauerschuldverhältnis, das auf unbestimmte Zeit läuft, zulässig ist. Die Kündigung verstoße nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Der Kläger trage keine Diskriminie-rung oder sonst einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vor. Das Kündigungsrecht stelle keine Schikane oder unzulässige Sanktion für ein rechtmäßiges Verhalten des Klägers bei der Weitergabe der Dauerkarte dar, sondern sei Ausdruck der Vertragsfreiheit des Vereins. Dieses Recht des Vereins, selbst zu bestimmen, mit wem er vertragliche Beziehungen eingeht, sei auch nicht eingeschränkt. Der Verein habe keine marktbeherrschende Stellung für den Profifußball in Bayern, so dass kein Kontrahierungszwang bestehe. In München gebe es einen weiteren Profifußballclub in der zweiten Bundesliga und es gäbe einen weiteren südbayerischen Verein in der ersten Bundesliga. Zudem stehe es dem Kläger offen, über den freien Verkauf Bundesligaspiele oder Champions-League-Spiele des Vereins zu besuchen. Es gebe kein Recht auf eine bestimmte Leistung im Zivilrecht. Es sei Teil der Vereinspolitik und der Vereinsfreiheit des Fußballclubs, welchen Fans Sonderkonditionen eingeräumt werden sollen, solange dabei keine Vorschriften zum Schutz gegen Diskriminierung verletzt werden.

Das Urteil ist rechtskräftig."