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LG Dortmund: Für Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG kommt es auf tatsächliche Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß an - Keine Pflicht zur Marktbeobachtung

LG Dortmund
Urteil vom 17. 04.2013
19 O 114/13


In Wettbewerbssachen wir die Dringlichkeit in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 12 Abs. 2 UWG (nach h.M. auch in Marken- und Urheberrechtssachen analog) vermutet, sofern eine einstweilige Verfügung zeitnah nach Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß beantragt wird.

Das LG Dortmund hat jetzt nochmals klargestellt, dass es dabei allein auf die tatsächliche Kenntnis des Antragstellers ankommt. Unternehmen sind grundsätzlich nicht zur Marktbeobachtung verpflichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: