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OLG Celle: Schornsteinfeger darf Daten die er im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit gewinnt nicht für Bewerbung privatwirtschaftlicher Tätigkeit verwenden

OLG Celle
Urteil vom 26.06.2018
13 U 136/17

Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Schornsteinfeger Daten, die er im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit gewinnt, nicht für die Bewerbung siener privatwirtschaftlichen Tätigkeit verwenden darf.
Insofern liegt eine unzulässige und zugleich wettbewerbswidrige Nutzung der Daten des Kehrbuchs vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der titulierten Handlungen gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. 19 Abs. 5 S. 1 SchfHwG (vgl. nachfolgend unter 1) bzw. i.V.m. § 18 Abs. 1 SchfHwG (vgl. nachfolgend unter 2) sowie auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG (vgl. nachfolgend unter 3) zuerkannt.

1. Der Beklagte als Mitbewerber des Klägers im Sinne des § 8 Abs.3 Nr.1 UWG auf dem Gebiet des privatwirtschaftlichen Schornsteinfegerhandwerks hat durch die Nutzung der Daten aus dem ihm ausschließlich für hoheitliche Tätigkeiten überlassenen Kehrbuch eines bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegers gegen § 19 Abs. 5 S. 1 SchfHwG verstoßen.

a) Die Regelung des § 19 Abs. 5 S. 1 SchfHwG ist als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG anzusehen. Danach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (BGH, Urteile vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn.18 - Zweckbetrieb und vom 1. Dezember 2016 - I ZR 143/15, WRP 2017, 536 Rn. 20 - Zulassungsverzicht bei Hilfsmitteln). Dieser Zweck muss nicht der einzige und nicht einmal der primäre sein (Köhler, in: Bornkamm/Köhler, UWG, 36. Aufl., § 3a Rn. 1.61 ff.).

Nach dem erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schonsteinfegerwesens, BT-Drucks. 16/9237, S. 9 ff, in der § 19 lediglich vier Absätze enthält) eingefügten - und auch durch die Neufassung des Gesetzes vom 17. Juli 2017 unverändert gebliebenen - Abs. 5 Satz 1 in § 19 SchfHwG (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zu dem Gesetzesentwurf der BReg, BT-Drucks. 16/9794, S. 5) dürfen

„Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister (dürfen) die Daten nach Absatz 1 nur nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.“

Dadurch und durch die in Satz 2 und 3 des Abs. 5 eingefügten Einschränkungen zur Datenweitergabe an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sollte dem Bedenken des Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerks Rechnung getragen und ein „Datenmissbrauch“ durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und-schornsteinfeger zu Wettbewerbszwecken ausgeschlossen werden (BT-Drucks. 16/9794, S. 18). Damit dient § 19 Abs. 5 SchfHwG dazu, die Freiheit der wettbewerblichen Entfaltung zu schützen. Es handelt sich mithin um eine Marktverhaltensregelung, bei deren Verletzung eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 3a UWG vorliegt.

b) Der Beklagte hat die ihm nach § 19 Abs. 5 S. 1 SchfHwG obliegende Verpflichtung verletzt, die Daten aus dem Kehrbuch nur insoweit zu nutzen, als das zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, indem er sich mit Terminsankündigung vom 16. Januar 2017 gegenüber der Zeugin S. zur Durchführung von freien Arbeiten angemeldet hat, ohne vorher von ihr oder ihrem Ehemann dazu beauftragt worden zu sein (vgl. unter bb) aaa)), und indem seine beiden Mitarbeiter S. und W. am 11. Januar 2017 unangemeldet bei dem Zeugen J. zur Überprüfung der Abgaswege erschienen sind, ohne dass dieser zuvor die Leistung bestellt oder in Auftrag gegeben hatte (vgl. unter bb) bbb)). Von diesem Sachverhalt ist nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme auszugehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: