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OLG Celle: Massenverfahren gegen Musikstreamingdienst wegen DSGVO-Verstößen - Jeweils Streitwert von 300 EURO für Unterlassungsanspruch, Feststellungsanspruch und Auskunftsanspruch

OLG Celle
Beschluss vom 10.06.2024
5 W 46/24

Das OLG Celle hat entschieden, dass in Massenverfahren gegen einen Musikstreamingdienst wegen DSGVO-Verstößen aufgrund eines Datenlecks für den Unterlassungsanspruch, Feststellungsanspruch und Auskunftsanspruch ein Streitwert in Höhe von jeweils 300 EURO angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in erster Instanz, die sie als zu niedrig erachtet.

In dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus der DSGVO geltend gemacht. Die Beklagte - die D. - betreibt einen internationalen Musikstreaming-Dienst gleichen Namens, der in über 180 Ländern verfügbar und unter der Internetadresse www.D..com erreichbar ist. Das wesentliche Angebot besteht aus einem Streaming-Angebot, zusammengesetzt aus Musik, Hörbüchern, Hörspielen und Podcasts. Die Parteien haben über einen sogenannten Cyber- / Hackerangriff auf Kundendaten der Beklagten gestritten, wobei dessen zeitliche Abfolge, die Reaktion der Beklagten sowie das Ausmaß des Angriffs zwischen den Parteien streitig gewesen sind.

Der Kläger hat mit seiner Klage als Ausgleich für behauptete Datenschutzverstöße die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 1.000 Euro, einen Feststellungsantrag betreffend die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich zukünftiger materieller Schäden, einen Unterlassungsantrag sowie einen Auskunftsantrag geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage (nur) zum Teil stattgegeben. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Unter Ziffer IV. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Landgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 3.500 Euro festgesetzt. Den Zahlungsantrag hat es dabei mit 1.000 Euro bemessen, den Antrag auf Unterlassung mit 2.000 Euro, sowie die Auskunfts- und Feststellungsanträge jeweils mit 250 Euro. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der diese eine Heraufsetzung des Streitwerts auf "mindestens 6.000 Euro" begehrt, wobei sie den Schadensersatzanspruch mit 1.000 Euro bemisst, den Unterlassungsanspruch mit 4.000 Euro, den Feststellungsanspruch mit 500 Euro, und den Auskunftsanspruch mit 500 Euro.

II.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nach §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Im Ergebnis hat die Beschwerde keinen Erfolg. Im Gegenteil war der Streitwert für den Rechtsstreit in erster Instanz von Amts wegen herabzusetzen.

1. Der Senat ist nicht daran gehindert, den vom Landgericht festgesetzten Streitwert entgegen dem Ziel der Beschwerde, diesen heraufzusetzen, von Amts wegen herabzusetzen. Der im Zivilprozessrecht sonst fast ausnahmslos geltende Grundsatz des Verbots der "reformatio in peius" gilt im Streitwertrecht grundsätzlich nicht (einhellige Auffassung, vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 29. April 2024 - 5 W 19/24, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 6 W 47/19, juris Rn. 26; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 12 W 37/17, juris Rn. 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2010 - 24 W 9/10, juris Rn. 10).

2. Der Senat setzt den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.900 Euro fest. Dabei entfällt auf den Zahlungsantrag ein Wert von 1.000 Euro sowie auf die restlichen drei Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsanträge jeweils ein Wert von 300 Euro.

a) Der Senat hat unter dem 4. April 2024 in den Verfahren 5 U 31/23 und 5 U 77/23 (jeweils bei juris) Urteile in Verfahren erlassen, die beide zum Gegenstand hatten, dass die jeweiligen Klageparteien Ansprüche aus der DSGVO auf Schadensersatz, Unterlassung, Feststellung und Auskunft aus Anlass eines sogenannten "Datenscraping-Vorfalls" bei der dortigen Beklagten, die Betreiberin eines weltweit agierenden sozialen Netzwerks ist, geltend machten. Die Prozessbevollmächtigten der dortigen Klageparteien - die identisch sind mit der hiesigen Beschwerdeführerin - haben bundesweit eine höhere vierstellige Anzahl von Verfahren dieser Art gegen die dortige Beklagte bei deutschen Gerichten anhängig gemacht. Zu dem Streitwert in diesen Verfahren hat der Senat beispielsweise in dem Verfahren 5 U 31/23 folgende Ausführungen gemacht (a.a.O., juris Rn. 113 ff.):

"Den Streitwert sowohl für das Berufungs- wie für das erstinstanzliche Verfahren setzt der Senat - jeweils unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 23. Januar 2024 - auf 2.100,00 € fest. Davon entfallen auf die einzelnen Klageanträge folgende Werte:

- Klageantrag zu Ziffer 1. (Zahlung): 1.000,00 € EUR

- Klageantrag zu 2. (Feststellung): 300,00 €

- Klageantrag zu Ziffer 3. (Unterlassung): 500,00 € (insoweit meint der Senat, dass hier ein einheitlicher Streitwert zu bilden ist, entsprechend der - aus Sicht des Senats vergleichbaren - Rechtslage bei mehreren ehrkränkenden Äußerungen, bspw. in einem Buch oder einem anderen Schriftstück, deren Unterlassung mit der Klage begehrt wird: vgl. dazu Kurpart in Schneider/Kurpart, Streitwertkommentar, 15. Aufl., Rn. 2.1006, Seite 328)

- Klageantrag zu Ziffer 4. (Auskunft): 300,00 €.

Das begründet sich wie folgt:

1. Der Senat hatte bislang in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Verfahren wie dem vorliegenden auf 7.500,00 € festgesetzt und dabei den Zahlungsantrag nach Ziffer 1. der Klageschrift mit 1.000,00 €, den Feststellungsantrag nach Ziffer 2. der Klageschrift mit 1.000,00 €, den Unterlassungsantrag nach Ziffer 3. der Klageschrift mit 5.000,00 € und den Auskunftsantrag nach Ziffer 4. der Klageschrift mit 500,00 € bemessen. Nachdem der Senat zwischenzeitlich einen "Gesamtüberblick" über die Verfahren der vorliegenden Art bekommen sowie Kenntnis von insbesondere den Entscheidungen des OLG Hamm (Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 271 ff.) sowie des OLG Köln (Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 33/23, juris Rn. 89) erlangt hat, hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung überdacht und neu bewertet. Danach ergibt sich Folgendes:

a) Die bisherige Bewertung des Unterlassungsanspruches mit 5.000,00 € durch den Senat in Verfahren wie dem vorliegenden hatte seine Grundlage in den Vorschriften der §§ 48 Abs. 2 GKG, 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, 36 Abs. 3 GNotKG. Den Wert des Feststellungs- sowie des Auskunftsanspruchs hatte der Senat nach § 3 ZPO geschätzt.

b) Indes hat sich für den Senat zwischenzeitlich gezeigt, dass von einem eigenen Interesse der jeweiligen Klagepartei (§ 3 ZPO) in Verfahren wie dem vorliegenden an dem Unterlassungs-, dem Auskunfts- sowie dem Feststellunganspruch im Regelfall nicht oder allenfalls in einem geringen Maße ausgegangen werden kann. Das zeigte sich für den Senat instruktiv im Rahmen der Anhörung des Klägers in dem vorliegenden Verfahren. Danach gefragt, welche "Zielrichtung" seine Klageanträge auf Unterlassung, Feststellung und Auskunft haben bzw. welches Interesse für ihn an der Durchsetzung dieser Anträge besteht, war der - ansonsten überaus eloquente - Kläger nicht in der Lage, substanzielle Antworten zu geben, er blieb mit seinen diesbezüglichen Ausführungen vielmehr im Vagen und hat sich auf "Allgemeinplätze" verlegt (wie z.B. in Bezug auf den Unterlassungsantrag: "Ich möchte natürlich nicht, dass das noch mal passiert"). Mindestens zum Teil hatte der Senat von dem Kläger auch den Eindruck, dass diesem noch nicht einmal bewusst war, welchen Inhalt diese Klageanträge haben.

Der Senat hat insgesamt von dem hiesigen Kläger den Eindruck gewonnen, dass ein eigenes Interesse an diesen drei Klageanträgen - also neben dem Zahlungsantrag - für ihn nicht besteht. Im Gegenteil hat der Senat zwischenzeitlich - und zwar ausdrücklich nicht nur aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers in dem vorliegenden Verfahren, der zwangsläufig nur für die Wertfestsetzung in dem vorliegenden Verfahren von Relevanz sein kann - aufgrund des Gesamteindrucks der Verfahren der vorliegenden Art den Eindruck gewonnen, dass diese jeweiligen drei Klageanträge in den massenhaften Verfahren, die die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers zwischenzeitlich in ganz Deutschland anhängig gemacht haben, mindestens in erster Linie der Anreicherung des Prozessstoffs ohne ein wesentliches eigenes materielles Interesse der jeweiligen Klagepartei dienen. Damit im Einklang steht im Übrigen der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers in Verfahren wie dem vorliegenden bei dem Senat Streitwertbeschwerden im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) in einer inzwischen dreistelligen Anzahl erhoben haben, jeweils mit dem Ziel, den Streitwert heraufzusetzen.

Nach Abwägung der vorgenannten sowie aller weiteren Umstände des vorliegenden Falles bewertet der Senat mithin den Feststellungsantrag sowie den Auskunftsantrag jeweils auf der niedrigsten Wertstufe, also jeweils mit 300,00 € und den Unterlassungsantrag mit 500 €. Dies gilt für das vorliegende Verfahren und wird der Senat nunmehr - sofern nicht im Einzelfall konkrete Umstände eine andere Entscheidung bedingen - in Verfahren der vorliegenden Art regelmäßig praktizieren."

b) Diese Grundsätze wendet der Senat entsprechend auch für das vorliegende Verfahren an. Zwar sind bei dem Senat bislang von Seiten der Beschwerdeführerin - bei der es sich um dieselbe Rechtsanwaltskanzlei handelt, die auch die jeweiligen Klageparteien in den vorstehend genannten Senatsverfahren 5 U 31/23 und 5 U 77/23 vertreten hat - als Prozessbevollmächtigte von Klageparteien noch keine Verfahren in größerer Anzahl gegen die hiesige Beklagte anhängig gemacht worden. Indes hat der Senat aufgrund anderer Umstände des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass auch die dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Klage Teil eines "Massenverfahrens" ist, dass die Beschwerdeführerin für eine Vielzahl von Klageparteien gegen die hiesige Beklagte führt. Auf Seite 14 der Klageerwiderung vom 12. Januar 2024 (Bl. 135 R d. A.) hat die Beklagte nämlich auszugsweise Folgendes vorgetragen:

"Der formelhafte, pauschale Vortrag der Klagepartei hat keinen individuellen Bezug zur Person der Klagepartei. Die außergerichtliche Darstellung ihrer angeblichen persönlichen Betroffenheit entspricht wortlautidentisch einer Vielzahl von mehr als 2.200 (!) Anspruchsschreiben, welche die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei für andere Mandanten an die Beklagte versendet hat. Auch der Vortrag in der Klageschrift entspricht zu großen Teilen wortlautidentisch anderen Klagen, die die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei bei anderen deutschen Gerichten eingereicht hat."

Dieses Tatsachenvorbringen der Beklagten ist erstinstanzlich unstreitig geblieben, weil der Kläger hierauf in der Folgezeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz inhaltlich nicht eingegangen ist (vgl. insbesondere erster Absatz auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 6. Februar 2024, Bl. 158 d. A.). Der Senat hat das vorgenannte Tatsachenvorbringen der Beklagten daher seiner Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen (§ 138 Abs. 3 ZPO).

In diesen - unbestrittenen - Tatsachenvortrag der Beklagten fügt sich im Übrigen noch der - im Sinne von § 291 ZPO offenkundige (vgl. dazu, dass hierzu auch Informationen aus dem Internet gehören: BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19, juris Rn. 15) - Umstand ein, dass die Beschwerdeführerin auf der Startseite ihres Internet-Auftritts Kundenakquise in dem hier erörterten tatsächlichen Zusammenhang betreibt ("D.-Datenleck Steht Ihnen Schadensersatz zu? 14 Millionen betroffene Deutsche! Jetzt checken"). Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin auf YouTube ein Video hochgeladen, mit dem sie Kundenakquise in Bezug auf den im hiesigen Klageverfahren streitgegenständlichen Vorfall betreibt.

Nach dieser Maßgabe gilt aber die Argumentation, die der Senat in seinen beiden vorgenannten Entscheidungen vom 4. April 2024 in den Verfahren 5 U 31/23 und 5 U 77/23 (sowie - bezogen auf die hiesige Beklagte - auch schon in seinem Beschluss vom 29. April 2024 - 5 W 19/24, juris) gemacht hat, entsprechend auch in dem vorliegenden Verfahren. Auch hier muss der Senat davon ausgehen, dass die Aufnahme der Feststellungs-, Unterlassungs- und Auskunftsanträge in die Klage in erster Linie der "Anreicherung des Prozessstoffs" gedient hat, ohne ein wesentliches eigenes materielles Interesse der hiesigen Klägerin. Demgemäß hat der Senat vorliegend die Feststellungs-, Unterlassungs- und Auskunftsanträge jeweils auf der untersten Wertstufe, nämlich jeweils mit 300 Euro, bemessen. In Bezug auf den Unterlassungsantrag besteht der Unterschied zu der diesbezüglichen Wertfestsetzung in den Verfahren 5 U 31/23 und 5 U 77/23 darin, dass in jenen Verfahren - anders als vorliegend - mit dem jeweiligen Unterlassungsantrag gleich zwei verschiedene Unterlassungsbegehren verfolgt worden sind.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Erneut unzulässige Berufung in Schummeldieselverfahren zu Lasten des Geschädigten durch unzureichende Berufungsbegründung bestehend aus Textbausteinen

BGH
Beschluss vom 29.09.2020
VI ZB 92/19
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3


Der BGH hat erneut in einem Schummeldiesel-Verfahren zu Lasten eines Geschädigten entschieden, dass eine Berufung unzulässig ist, wenn die Berufungsbegründung nur aus Textbausteinen ohne hinreichenden inhaltlichen Bezug zu den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils besteht (siehe auch zum Thema BGH: Unzulässige Berufung wenn Berufungsbegründung nur aus Textbausteinen ohne hinreichenden inhaltlichen Bezug zu den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils besteht).

Leitsatz des BGH:

Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).

BGH, Beschluss vom 29. September 2020 - VI ZB 92/19 - OLG Frankfurt a.M. - LG Kassel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5. September 2019 entspreche inhaltlich nicht den Anforderungen an eine Berufungsbegründung, ist nicht zu beanstanden.

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten
Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19, MDR 2020, 626 Rn. 5; vom 21. Juli 2020 - VI ZB 59/19, juris Rn. 4, VI ZB 68/19, juris Rn. 10, VI ZB 7/20, juris Rn. 7; vom 25. August 2020 - VI ZB 67/19, juris Rn. 7, VI ZB 5/20, juris Rn. 7 jeweils mwN).

2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers mit der pauschalen Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und dem unspezifischen Hinweis auf eine abweichende Rechtsprechung "anderer Kammern" des erstinstanzlichen Gerichts ersichtlich nicht gerecht.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des einen Sekretariatsfehler klarstellenden Schreibens des Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 21. Oktober 2019. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde lässt sich der danach gemeinten Formulierung "welche nicht die Rollen der Parteien in ihr Gegenteil verkehren" nicht aus sich heraus verständlich entnehmen, dass sich der Berufungsangriff des Klägers im Wesentlichen gegen die vom Landgericht gewählte Beweislastverteilung gerichtet habe und darauf abgezielt worden sei, dass es eigentlich an der Beklagten sei, darzulegen und zu beweisen, dass der als unstreitig festgestellte Unterschied bei den Abgaswerten im Labor und im tatsächlichen Straßenverkehr unbeachtlich sei bzw. der erhöhte Verbrauch nach erfolgtem Softwareupdate keinen Schaden des Klägers darstelle. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine eigenständige Interpretationsleistung der Rechtsbeschwerde.

Diese verfängt im Übrigen auch in der Sache schon deshalb nicht, weil auch sie die fehlende Zuordnung der vermeintlichen Beweislastfrage zu den im erstinstanzlichen Urteil abgehandelten möglichen Anspruchsgrundlagen nicht ersetzen kann, zumal das Erstgericht den maßgeblichen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB ersichtlich nicht aus Beweislasterwägungen, sondern im Gegenteil ausdrücklich "bereits aufgrund des Vortrags des Klägers" verneint hat."