LG Hannover: Privates Autobahnbetreiberkonsortium hat keinen Anspruch gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Rückgang des mautpflichtigen Verkehrs auf A1
LG Hannover
Urteil vom 07.09.2018
9 O 106/17
Das LG Hannover hat entschieden, dass das private Autobahnbetreiberkonsortium A1 Mobil keinen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Rückgangs des mautpflichtigen Verkehrs auf der A1 hat.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Klage von A1 Mobil gegen den Bund abgewiesen - Privates Autobahnbetreiberkonsortium unterliegt mit Nachforderungen
Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat am heutigen Morgen eine Klage des privaten Autobahnbetreiberkonsortiums A1 mobil GmbH & Co. KG, Sittensen gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen.
Die Klägerin schloss mit der Bundesrepublik im Juli 2008 einen Vertrag mit 30-jähriger Laufzeit, in welchem sie die Planung, den Bau bzw. Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Finanzierung eines ca. 72 km langen Streckenabschnitts des Bundesautobahn A1 zwischen Hamburg und Bremen als sog. PPP-Projekt übernahm. Im Gegenzug sollte die Klägerin Anteile der der auf dieser Strecke erwirtschafteten Mauteinnahmen erhalten. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen hatten die Parteien ausführlich die mögliche Verkehrsentwicklung auf dem Autobahnteilstück analysiert.
Gerade zwei Monate nach dem Vertragsschluss kam es infolge einer Finanzkrise zur Insolvenz des US-Bank Lehman Brothers, hiernach entwickelte sich eine globale Banken- und Finanzkrise, mit der auch ein Rückgang des Warenwirtschaftsverkehrs einherging. Die Klägerin baute das Autobahnteilstück wie vereinbart bis zum Oktober 2012 von vier auf sechs Spuren aus. Die Verkehrsmengen entwickelten sich jedoch deutlich schlechter als von der Klägerin angenommen.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage eine auch rückwirkende Anpassung des Konzessionsvertrages geltend gemacht, mit der sie monatlich rd. 2,5 Mio. EUR. Mehreinnahmen verlangt. Gleichzeitig begehrte sie die Zahlung von nach ihrer Auffassung bis dahin bereits rückständigen rd. 125 Mio. EUR.
Mit dem heutigen Urteil hat die Zivilkammer die Klage des Konsortiums insgesamt abgewiesen. Eine Anpassung des Vertrages wegen eines sog. „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ sei nicht in Betracht gekommen, erklärte der Vorsitzende Richter Peter Bordt in der Urteilsbegründung.
Hierfür sei Voraussetzung, dass sich ein vertragliches Risiko verwirkliche, dass nach dem Vertrag selbst in den Risikobereich keiner Partei fallen sollte. Die Klägerin habe dieses Risiko jedoch vertraglich übernommen. Zwar sei das Risiko des Rückgangs des mautpflichtigen Verkehrs explizit nicht in den Vertrag aufgenommen worden, allerdings habe sich aus den Vertragsverhandlungen eindeutig ergeben, dass der Bund das Verkehrsmengenrisiko nicht habe übernehmen wollen, weshalb etwa auch das Modell einer Mindestvergütung nicht in Betracht gekommen sei, führte der Vorsitzende Richter in seiner mündlichen Urteilsbegründung aus.
Die Klägerin kann das Urteil nun binnen eines Monats mit der Berufung anfechten. Dann müsste das Oberlandesgericht in Celle über die aufgeworfenen Fragen entscheiden
Urteil vom 07.09.2018
9 O 106/17
Das LG Hannover hat entschieden, dass das private Autobahnbetreiberkonsortium A1 Mobil keinen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Rückgangs des mautpflichtigen Verkehrs auf der A1 hat.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Klage von A1 Mobil gegen den Bund abgewiesen - Privates Autobahnbetreiberkonsortium unterliegt mit Nachforderungen
Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat am heutigen Morgen eine Klage des privaten Autobahnbetreiberkonsortiums A1 mobil GmbH & Co. KG, Sittensen gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen.
Die Klägerin schloss mit der Bundesrepublik im Juli 2008 einen Vertrag mit 30-jähriger Laufzeit, in welchem sie die Planung, den Bau bzw. Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Finanzierung eines ca. 72 km langen Streckenabschnitts des Bundesautobahn A1 zwischen Hamburg und Bremen als sog. PPP-Projekt übernahm. Im Gegenzug sollte die Klägerin Anteile der der auf dieser Strecke erwirtschafteten Mauteinnahmen erhalten. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen hatten die Parteien ausführlich die mögliche Verkehrsentwicklung auf dem Autobahnteilstück analysiert.
Gerade zwei Monate nach dem Vertragsschluss kam es infolge einer Finanzkrise zur Insolvenz des US-Bank Lehman Brothers, hiernach entwickelte sich eine globale Banken- und Finanzkrise, mit der auch ein Rückgang des Warenwirtschaftsverkehrs einherging. Die Klägerin baute das Autobahnteilstück wie vereinbart bis zum Oktober 2012 von vier auf sechs Spuren aus. Die Verkehrsmengen entwickelten sich jedoch deutlich schlechter als von der Klägerin angenommen.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage eine auch rückwirkende Anpassung des Konzessionsvertrages geltend gemacht, mit der sie monatlich rd. 2,5 Mio. EUR. Mehreinnahmen verlangt. Gleichzeitig begehrte sie die Zahlung von nach ihrer Auffassung bis dahin bereits rückständigen rd. 125 Mio. EUR.
Mit dem heutigen Urteil hat die Zivilkammer die Klage des Konsortiums insgesamt abgewiesen. Eine Anpassung des Vertrages wegen eines sog. „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ sei nicht in Betracht gekommen, erklärte der Vorsitzende Richter Peter Bordt in der Urteilsbegründung.
Hierfür sei Voraussetzung, dass sich ein vertragliches Risiko verwirkliche, dass nach dem Vertrag selbst in den Risikobereich keiner Partei fallen sollte. Die Klägerin habe dieses Risiko jedoch vertraglich übernommen. Zwar sei das Risiko des Rückgangs des mautpflichtigen Verkehrs explizit nicht in den Vertrag aufgenommen worden, allerdings habe sich aus den Vertragsverhandlungen eindeutig ergeben, dass der Bund das Verkehrsmengenrisiko nicht habe übernehmen wollen, weshalb etwa auch das Modell einer Mindestvergütung nicht in Betracht gekommen sei, führte der Vorsitzende Richter in seiner mündlichen Urteilsbegründung aus.
Die Klägerin kann das Urteil nun binnen eines Monats mit der Berufung anfechten. Dann müsste das Oberlandesgericht in Celle über die aufgeworfenen Fragen entscheiden