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BPatG: Zwischen den Zeichenfolgen MEDECUM und Medeco besteht Verwechslungsgefahr

BPatG
Beschluss vom
30 W (pat)( 102/09
Medeco ./. MEDECUM


Das BPatG hat entscheiden, dass zwischen den Zeichenfolgen "MEDECUM" und "Medeco" Verwechslungsgefahr für medizinische Waren und Dienstleistungen besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Stehen sich danach die Wörter „MEDECUM“ und „Medeco“ gegenüber, besteht angesichts der Übereinstimmungen in den ersten fünf Buchstaben in klanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr - was wie oben ausgeführt - bereits für eine Löschung der angegriffenen Marke ausreicht; auch unter Zugrundelegung durchschnittlicher Anforderungen an den Markenabstand wirken die Abweichungen in den allgemein weniger beachteten Wortenden („-Um“ gegenüber „o“) der Gefahr von Verwechslungen nicht mehr entgegen, zumal auch die gegenüberstehenden Vokale „u“ und „o“ als dunkle Vokale sich klanglich nicht deutlich voneinander abheben."