BPatG: Zwischen den Zeichenfolgen MEDECUM und Medeco besteht Verwechslungsgefahr
BPatG
Beschluss vom
30 W (pat)( 102/09
Medeco ./. MEDECUM
Das BPatG hat entscheiden, dass zwischen den Zeichenfolgen "MEDECUM" und "Medeco" Verwechslungsgefahr für medizinische Waren und Dienstleistungen besteht.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Stehen sich danach die Wörter „MEDECUM“ und „Medeco“ gegenüber, besteht angesichts der Übereinstimmungen in den ersten fünf Buchstaben in klanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr - was wie oben ausgeführt - bereits für eine Löschung der angegriffenen Marke ausreicht; auch unter Zugrundelegung durchschnittlicher Anforderungen an den Markenabstand wirken die Abweichungen in den allgemein weniger beachteten Wortenden („-Um“ gegenüber „o“) der Gefahr von Verwechslungen nicht mehr entgegen, zumal auch die gegenüberstehenden Vokale „u“ und „o“ als dunkle Vokale sich klanglich nicht deutlich voneinander abheben."
Beschluss vom
30 W (pat)( 102/09
Medeco ./. MEDECUM
Das BPatG hat entscheiden, dass zwischen den Zeichenfolgen "MEDECUM" und "Medeco" Verwechslungsgefahr für medizinische Waren und Dienstleistungen besteht.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Stehen sich danach die Wörter „MEDECUM“ und „Medeco“ gegenüber, besteht angesichts der Übereinstimmungen in den ersten fünf Buchstaben in klanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr - was wie oben ausgeführt - bereits für eine Löschung der angegriffenen Marke ausreicht; auch unter Zugrundelegung durchschnittlicher Anforderungen an den Markenabstand wirken die Abweichungen in den allgemein weniger beachteten Wortenden („-Um“ gegenüber „o“) der Gefahr von Verwechslungen nicht mehr entgegen, zumal auch die gegenüberstehenden Vokale „u“ und „o“ als dunkle Vokale sich klanglich nicht deutlich voneinander abheben."