Das OVG Schleswig hat entschieden, dass die Zulassung für das bundesweite SAT1 Fernsehvollprogramm durch die Medienanstalt Hamburg - Schleswig-Holstein rechtmäßig war.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
OVG Schleswig bestätigt die von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein für das bundesweite SAT1 Fernsehvollprogramm erteilte Zulassung
Gestern hat der 3. Senat des OVG Schleswig nach mehrstündiger mündlicher Verhandlung die Berufungen der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz und der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien zurückgewiesen. Die Berufung einer Regionalfensterveranstalterin hatte nur zu einem kleinen Teil Erfolg.
In den drei Berufungsverfahren ging es um die Frage, ob die der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH durch die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein erteilte Zulassung für das bundesweite Fernsehvollprogramm SAT.1 rechtmäßig ist. Die Zulassung ist unter der aufschiebenden Bedingung erteilt worden, dass die derzeitige Veranstalterin ihre Zulassung zurückgibt. Dies ist die Sat1 Satelliten Fernsehen GmbH, die über eine von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz erteilte Zulassung verfügt.
Berufung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz:
Der Senat hat entschieden, dass die streitige Neuzulassung rechtmäßig ist und die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist. Es handelt sich nach Auffassung des Senats beim angegriffenen Bescheid nicht um eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse, mit der Folge dass die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz zuständig geblieben wäre, sondern um eine Neuzulassung, für die die Landesmedienanstalt zuständig ist, bei der der Zulassungsantrag gestellt worden ist - mithin die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein.
Berufung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien:
Hinsichtlich des Verfahrens der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien ist bereits die Klagebefugnis verneint worden. Sie hat erfolglos geltend gemacht, durch die von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein erteilte Zulassung in ihren Rechten im Verwaltungsverfahren betreffend die Zulassung von Regionalfenstern verletzt sein zu können.
Berufung einer Regionalfensterveranstalterin:
Auf die Berufung einer Regionalfensterveranstalterin, die in Rheinland-Pfalz und Hessen über eine Zulassung für das jeweilige Regionalfensterprogramm verfügt, hat der Senat festgestellt, dass diese Zulassungen nicht erlöschen, wenn die von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein erteilte Zulassung wirksam wird. Denn das Regionalfensterprogramm ist an das Fernsehvollprogramm SAT.1 geknüpft, unabhängig davon, wer es veranstaltet.
Der Senat hat die Revision im Verfahren der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (Az. 3 LB 19/14) und der Regionalfensterveranstalterin (3 LB 18/14) zugelassen.
Das VG Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass BILD seine Livestreams vorläufig weiterhin ohne Rundfunkzulassung verbreiten darf.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Vorerst weiter Live-Streams der BILD-Zeitung (Nr. 20/2018)
Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin kann die BILD-Zeitung vorerst weiter sog. Live-Streams verbreiten.
Die Antragstellerin veranstaltet und verbreitet seit April 2018 die Internet-Video-Formate „Die richtigen Fragen“, „BILD live“ und „BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer“. Diese Formate können live gestreamt werden. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg stellte im Juli 2018 fest, dass die Antragstellerin hierdurch Rundfunk ohne Zulassung veranstalte und beanstandete diesen Verstoß. Die besagten Internet-Video-Formate seien als Rundfunk einzustufen, da es sich um lineare, audiovisuelle Informations- und Kommunikationsdienste handle, die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt seien. Darüber hinaus untersagte die Antragsgegnerin die Veranstaltung und Verbreitung der streitigen Internet-Videostreams, sofern nicht bis zum 3. September 2018 ein Antrag auf Zulassung gestellt werde.
Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts gab dem Eilantrag der Antragstellerin statt. Bei der nötigen Interessenabwägung müsse das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Entscheidung vorerst zurückstehen. Denn der Bescheid sei nicht offensichtlich rechtmäßig. Es sei fraglich, ob das Vorgehen der Antragstellerin als Rundfunk im Sinne der von der Medienanstalt zugrunde gelegten Definition anzusehen sei. Die beanstandeten Formate seien in diesem Sinne zwar zum zeitgleichen Empfang bestimmt; ferner würden sie durch elektromagnetische Schwingungen verbreitet und seien für die Allgemeinheit bestimmt. Fraglich sei allerdings, ob – wie der Rundfunkstaatsvertrag weiterhin fordere – die Verbreitung „entlang eines Sendeplans“ erfolge. Dieser Begriff sei in der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Problematisch sei unter anderen, ob hierfür eine bestimmte Programmlänge und eine Mindestzahl an Sendungen erforderlich sei und ob die Sendungen unmittelbar aufeinander folgen müssten. Die Beantwortung dieser Fragen erfordere eine eingehende rechtliche Würdigung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sei.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 27. Kammer vom 18. Oktober 2018 (VG 27 L 364.18)
Der VGH München hat entschieden, dass das Programmänderungsverlangen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien gegen Sport1 wegen UFC-Sendungen rechtswidrig war.
Aus den Entscheidungsgründen:
(1) Grundsätzlich erlaubt der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (vom 20.2.2003, zuletzt geändert am 16.5.2017, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) ein Einschreiten gegen – etwa aufgrund der gezeigten Gewalttätigkeiten – unzulässige oder entwicklungsbeeinträchtigende Angebote, vgl. §§ 4, 5 JMStV. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte jedoch erklärtermaßen keinen Gebrauch machen wollen und insbesondere das nach den Vorschriften des JMStV vorgesehene Verfahren – u.a. die Einschaltung der sachverständig besetzten Kommission für Jugendschutz (KMJ), vgl. § 14 JMStV – bewusst nicht eingehalten.
(2) Stattdessen hat die Beklagte für ihr Handeln die von ihr auf der Grundlage der Ermächtigung in Art. 25 Abs. 13 (heute inhaltsgleich: Art. 25 Abs. 8) des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799 – BayRS 2251-4-S/W) zuletzt geändert am 20. Dezember 2016 (GVBl S. 427; 217 S. 17, Bayerisches Mediengesetz – BayMG) erlassene Vorschrift des § 26 Abs. 1 der Satzung über die Nutzung von Fernsehkanälen nach dem Bayerischen Mediengesetz (in der Fassung vom 18. Dezember 2003, Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 1/2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2011, Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 14/2011, Fernsehsatzung – FSS) in Anspruch genommen. Die Regelung wurzelt jedoch in organisationsrechtlichen Bestimmungen des BayMG und verleiht der Beklagten aufgrund ihres verfahrensgestaltenden Charakters keine Befugnis, eine nachträgliche Programmänderung aus inhaltlichen Gründen zu verlangen.
Gemäß Art. 25 Abs. 1 Sätze 1 – 3 BayMG bedarf die Verbreitung von Rundfunkangeboten der Genehmigung der Landeszentrale. Der Antrag auf Genehmigung ist bei der Landeszentrale einzureichen. Er ist mit einer Programmbeschreibung, einem Programmschema, einem Finanzplan und einer Aufstellung der personellen und technischen Ausstattung zu verbinden. Gemäß Art. 25 Abs. 8 BayMG kann die Landeszentrale Einzelheiten des Verfahrens, Fragen der Programmorganisation, des Inhalts der Genehmigungen sowie der einzubringenden Angebote durch Satzung regeln. Von dieser Ermächtigung hat die beklagte Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) Gebrauch gemacht und in § 26 Abs. 1 FSS bestimmt, dass sowohl der Anbieter als auch die Landeszentrale eine Änderung des Sende- und Programmschemas und des Programmnamens sowie Abweichungen von einem programminhaltlichen Schwerpunkt aus wichtigem Grund verlangen können. Ein wichtiger Grund kann nach § 26 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FSS insbesondere vorliegen, wenn das Angebot eines anderen Anbieters angeordnet wird oder auf Dauer wegfällt. Ein wichtiger Grund liegt auch im Fall des § 5 Abs. 2 FSS vor.
Gemessen daran ist hier bereits der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht eröffnet, weil die Beklagte nicht im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach Art. 25 BayMG tätig geworden ist, dessen näherer Ausgestaltung sowohl Art. 25 Abs. 8 BayMG als auch § 26 FSS indes dienen. Sie hat sich auch nicht im Sinn von Art. 25 Abs. 8 BayMG, d.h. im Zusammenhang mit einem solchen Genehmigungsverfahren mit dem „Inhalt der einzubringenden Angebote“ befasst. Sie hat vielmehr die seitens der Beigeladenen im Februar 2009 angezeigte Programmänderung mit Bescheid vom 23. März 2009 zunächst gemäß Art. 28 BayMG genehmigt, sodann das eingebrachte geänderte Angebot beobachtet und anschließend mit Bescheid vom 25. März 2010 eine teilweise Änderung dieses genehmigten Programms verlangt. Eine solche nachträgliche Programmkontrolle aus inhaltlichen Gründen und ein entsprechendes Änderungsverlangen sind aber vom Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 8 BayMG, der die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens regelt, nicht umfasst.
Dementsprechend sind auch die Voraussetzungen des § 26 FSS vorliegend nicht erfüllt. Mit der streitgegenständlichen Aufforderung (lediglich) drei von sechs Einzelformaten eines einzigen Elements des Gesamtprogramms der Beigeladenen, die ein Sport-Spartenprogramm ausstrahlt, durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, hat die Beklagte tatsächlich keine „Änderung des Sende- und Programmschemas“ oder eine „Abweichung von einem programminhaltlichen Schwerpunkt“ im Sinn von § 26 Abs. 1 Satz 1 FSS verlangt. Das Programmschema, bei dem es sich um eine zeitlich-organisatorische Zusammensetzung handelt und das der Differenzierung zur Konkurrenz dient und das Programm (hier: Sportprogramm) als Marke identifizierbar machen soll (vgl. Wikipedia, Die freie Enzyklopädie), hat sie insoweit in keiner Weise in Frage gestellt. Auch Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den beanstandeten drei von insgesamt sechs Einzelformaten des Komplexes „Ultimate Fighting Championship“ (UFC) oder auch der Übertragung von Mixed Martial Arts (MMA) -Wettkämpfen um einen programminhaltlichen Schwerpunkt der Beigeladenen handeln würde, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Und schließlich können die programmbezogenen inhaltlichen Bedenken der Beklagten auch keinen wichtigen Grund im Sinn des § 26 Abs. 1 Satz 2, 3 FSS darstellen: Die dort genannten Regelbeispiele – das Angebot eines anderen Anbieters wurde angeordnet oder ist auf Dauer weggefallen, das Angebot ist wiederholt nicht eingebracht worden, mit der Folge, dass die Rechte aus der Genehmigung erlöschen (vgl. § 5 Abs. 2 FSS) – die selbst ersichtlich nicht erfüllt sind, erfassen erkennbar Sachverhalte, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens und unter Umständen auch später aus organisatorischen Gründen zur Gestaltung einer Sendelandschaft von Bedeutung sind, nicht jedoch eine Programmänderung aus inhaltlichen Gründen.
(3) Auch der Umstand, dass der Rundfunk in Bayern gemäß Art. 111a Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben wird, verleiht der Beklagten keine Befugnis, bei einem von ihr erkannten Verstoß gegen Programmgrundsätze unmittelbar selbst gegen ein genehmigtes Programm einzuschreiten.
Das Bayerische Medienrecht unterscheidet sich von dem der übrigen Länder der Bundesrepublik Deutschland dadurch, dass aufgrund von Art. 111a BV Rundfunk in Bayern nur in öffentlichrechtlicher Trägerschaft veranstaltet werden darf. Der Bayerische Rundfunkgesetzgeber hat daraus allerdings nicht den Schluss gezogen, dass Privaten die Beteiligung am Rundfunk gänzlich untersagt ist. Sie können Rundfunkprogramme anbieten und unter ihrem Namen an das Publikum gelangen lassen. Sie gelten aber rechtlich nicht als Veranstalter. Die Veranstaltung der Programme ist vielmehr der BLM als öffentlichrechtlicher Trägerin des Rundfunks in Bayern, soweit er nicht von der Landesrundfunkanstalt ausgeht, vorbehalten (BVerfG, B.v. 20.2.1998 – 1 BvR 661/94 Rn. 59 – juris).
Aus diesem Organisationsmodell leitet die Beklagte weitgehende eigene Rechte ab: Sie ist der Auffassung (vgl. S. 5 des angefochtenen Bescheids), sie habe als Veranstalterin des Rundfunks die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Ge- und Verbote betreffend den Inhalt von Rundfunksendungen sicherzustellen und die zu diesem Zweck erforderlichen Handlungsmöglichkeiten müssten ihr jederzeit eine aktive Einflussnahme auf das Programm eröffnen. Dies gilt ihr zufolge insbesondere dann, wenn sich „im Trägerschaftsmodell der BV die Frage nach den Toleranzgrenzen für Programminhalte mit gesellschaftlich unerwünschten Folgen stellt“.
Damit verkennt die Beklagte indes, dass sie hier – ungeachtet ihrer staatsfernen und pluralistischen Konstruktion – als Aufsichtsbehörde tätig wird und deshalb sowohl der Klägerin als auch der Beigeladenen als Teil der öffentlichen Gewalt entgegentritt und ihnen jedenfalls insofern grundrechtsverpflichtet ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.1998 – 1 BvR 661/94, Rn. 67 – juris). Zwar ist auch die Beklagte selbst nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. U.v. 30.5.2005 – Vf. 23-VI-04 – juris) als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks im Sinne des Bayerischen Mediengesetzes Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 111a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BV. Ob sie in ihrer Eigenschaft als rechtliche Trägerin der privaten Rundfunkangebote auch den Schutz des bundesrechtlichen Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, hat das Bundesverfassungsgericht für möglich gehalten, aber letztlich offen gelassen (B.v. 20.2.1998 – 1 BvR 661/94 - juris). Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, könnte eine eigene Grundrechtsberechtigung der Beklagten jedenfalls nur gegenüber staatlichen Einrichtungen bestehen. Soweit die Beklagte in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt, ist sie hingegen selbst gemäß Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsverpflichtet. Insbesondere privaten Rundfunkanbietern tritt sie – wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat – als Teil der öffentlichen Gewalt entgegen und ist daher nicht davon entbunden, den Grundrechtsschutz auf der Anbieterseite zu beachten. In entsprechender Weise können aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Beklagten unter bestimmten, hier vorliegenden Voraussetzungen auch zu Eingriffen in Grundrechte drittbetroffener Zulieferer und Produzenten von Programmbeiträgen führen (BVerwG, U.v. 6.5.2015 – 6 C 11/ 14 Rn. 24 – juris).
Daraus folgt, dass die Beklagte wenn sie – wie hier – aufsichtlich tätig wird, aus ihrer eigenen Grundrechtsträgerschaft keine besonderen Rechte im Verhältnis zu Anbietern oder Zulieferern herleiten kann, sondern vielmehr selbst deren Grundrechte und insbesondere den Vorbehalt des Gesetzes zu beachten hat. Um aufsichtliche Anordnungen zu erlassen, bedarf sie deshalb stets einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. Befugnisnorm. Eine in dieser Hinsicht geeignete gesetzliche Grundlage steht der Beklagten aber nicht zur Verfügung – die Voraussetzungen des § 26 FSS liegen, wie gezeigt, nicht vor, ebenso wenig wie etwa die einer Anordnungsbefugnis gemäß Art. 16 BayMG. Letztere scheidet hier schon deshalb gemäß Art. 16 Abs. 2 BayMG aus, weil die Beigeladene entsprechende Vorgaben der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) beachtet und die MMA-Wettkämpfe ausschließlich im Nachtprogramm ausgestrahlt hat.
Da das ausgesprochene Programmänderungsverlangen sonach einer rechtlichen Grundlage entbehrt, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob es im Übrigen auch rechtlich nicht ausreichend bestimmt oder unverhältnismäßig ist, ob die Entscheidung an Ermessensfehlern leidet oder ob der JMStV insoweit eine abschließende Regelung darstellt.
"Klage eines Fernsehproduzenten gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen zulässig
Ein Produzent und Zulieferer von Fernsehprogrammbeiträgen ist zur Klage gegen eine medienrechtliche Verfügung befugt, durch welche die zuständige Landesmedienanstalt von einem Rundfunkveranstalter wegen des Inhalts der von dem klagenden Produzenten gelieferten Sendeformate eine Änderung des Programms verlangt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die in London ansässige Klägerin ist die Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Gründerin und Betreiberin der international verbreiteten Kampfsportliga „Ultimate Fighting Championship“ (UFC). Sie ist außerhalb der USA zuständig für die Veranstaltung und mediale Aufbereitung von UFC-Wettkämpfen, den Abschluss von Fernsehverträgen und die Produktion und Vermarktung weiterer UFC-Fernsehformate. Die Beigeladene ist ein Medienunternehmen, das aufgrund einer Genehmigung der beklagten Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Landesmedienanstalt) ein Fernsehspartenangebot bundesweit verbreitet. Die von der Klägerin produzierten UFC-Formate wurden seit 2009 aufgrund eines entsprechenden Lizenzvertrages im Programm des beigeladenen Rundfunkveranstalters ausgestrahlt. Die Beklagte forderte den Programmveranstalter durch den angefochtenen Bescheid auf, die Formate „The Ultimate Fighter“, „UFC Unleashed“ und „UFC Fight Night“ durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen: Die zu ersetzenden Formate wiesen ein hohes Gewaltpotenzial auf, das explizit und detailliert in Szene gesetzt werde. Eine verrohende oder zu Gewalttätigkeiten anreizende Wirkung auf den Zuschauer, insbesondere auf gefährdungsgeneigte männliche Jugendliche, sei nicht auszuschließen. Aufgrund der Massivität des Gewalteinsatzes und der Tabubrüche widersprächen die Formate dem Leitbild des öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks. Der beigeladene Programmveranstalter hat den Bescheid nicht angefochten. Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht München durch ein Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die Berufung gegen das Zwischenurteil hat der Verwaltungsgerichtshof München zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach ihrem Vorbringen erscheint eine Verletzung in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, auf das sie sich als juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union berufen kann, als möglich. Das an den Rundfunkveranstalter gerichtete Programmänderungsverlangen der beklagten Landesmedienanstalt bewirkt einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin. Die Maßnahme zielt darauf ab, die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Sendeformate gerade wegen ihres Inhalts zu unterbinden. Wegen dieses spezifischen Bezugs auf die von der Klägerin produzierten Formate steht die medienrechtliche Verfügung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs der Klägerin, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz hat. Der Eingriffscharakter entfällt nicht in Folge einer von der beklagten Landesmedienanstalt geltend gemachten eigenen Grundrechtsberechtigung; denn bei ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen ist die Beklagte selbst an die Grundrechte gebunden. Dass sich die Klägerin hinsichtlich der angefochtenen programmbezogenen Maßnahme auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, führt auch weder zu den von der Beklagten befürchteten Störungen im System der Rundfunkaufsicht noch zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit der Programmveranstalter.
Über die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Programmänderungsverlangens ist nunmehr aufgrund der Zulässigkeit der Klage in den Vorinstanzen weiter zu entscheiden."