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BGH: Weder zu Werbezwecken betriebener Videokanal bei YouTube noch Werbevideo sind audiovisueller Mediendienst - Werbevideo für Personenkraftwagen erfordert Pflichtangaben nach Pkw-EnVKV

BGH
Urteil vom 13.09.2018
I ZR 117/15
YouTube-Werbekanal II
UWG § 3a; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Halbsatz 2; Richtlinie 2010/13/EU Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i und ii


Der BGH hat entschieden, dass weder ein zu Werbezwecken betriebener Videokanal bei YouTube noch ein Werbevideo bei YouTube ein audiovisueller Mediendienst sind. Bei einem Werbevideo für Personenkraftwagen müssen daher die erforderlichen Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV vorgehalten werden.

Leitsatz des BGH:

Weder ein bei dem Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebener Videokanal noch ein dort abrufbares Werbevideo stellt einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU dar. Wird mit einem auf diesem Werbekanal abrufbaren Video für neue Personenkraftwagen geworben, sind deshalb Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle zu machen.

BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 117/15 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Kurze Videos mit kurzen Beiträgen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung auf der Website einer Zeitung sind audiovisuelle Mediendienste

EuGH
Urteil vom 21.10.2015
C‑347/14
New Media Online GmbH gegen Bundeskommunikationssenat


Der EuGH hat entschieden, dass kurze Videos mit kurzen Beiträgen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung auf der Website einer Zeitung audiovisuelle Mediendienste sind, so dass die entsprechenden rechtlichen Vorgaben einzuhalten sind.

Tenor der Entscheidung:

1. Der Begriff „Sendung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ist dahin auszulegen, dass er die Bereitstellung kurzer Videos, die kurzen Sequenzen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung entsprechen, in einer Subdomain der Website einer Zeitung erfasst.

2. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2010/13 ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung des Hauptzwecks eines in der elektronischen Ausgabe einer Zeitung angebotenen Dienstes der Bereitstellung von Videos darauf abzustellen ist, ob dieser Dienst als solcher in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit des Betreibers der betreffenden Website eigenständig und nicht nur eine – insbesondere wegen der zwischen dem audiovisuellen Angebot und dem Textangebot bestehenden Verbindungen – unabtrennbare Ergänzung dieser Tätigkeit ist. Diese Beurteilung ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: