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LG München: Auskunftsanspruch über Einnahmen im Rechtsstreit über Nachvergütung für Mitwirkung in der Comedyserie "Sechserpack"

LG München
Urteil vom 29.01.2021
21 O 19277/18


Das LG München hat entschieden, das ein Auskunftsanspruch über die erzielten Einnahmen im Rechtsstreit über die Nachvergütung für Mitwirkung in der Comedyserie "Sechserpack" besteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Streit um Nachvergütung für Mitwirkung in der Comedyserie „Sechserpack“

Mit Urteil vom 29.01.2021 (Az. 21 O 19277/18) hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I der Klage einer Schauspielerin auf Auskunft über die Einnahmen des beklagten Fernsehsenders mit der Comedy-Fernsehserie „Sechserpack“ stattgegeben.

Die Klägerin wirkte als Hauptdarstellerin an der im Auftrag der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2010 produzierten Serie mit. Sie ist der Meinung, dass ihr angesichts des mit der Serie von der Beklagten erzielten wirtschaftlichen Erfolges ein Nachvergütungsanspruch zusteht. Der Erfolg der Serie sei im seinerzeit vereinbarten Honorar nicht hinreichend berücksichtigt worden. Um einen möglichen Nachvergütungsanspruch geltend machen zu können, verlangt die Klägerin zunächst, dass die Beklagte Auskunft über den tatsächlichen Umfang der Verwertung der Serie „Sechserpack“ sowie die hiermit erzielten Einnahmen erteilt. Das Landgericht München I hält das Klagebegehren für weitgehend begründet.

Nach den entsprechenden Regelungen des Urheberrechtsgesetzes kann eine Schauspielerin wie die Klägerin ein zusätzliches Entgelt verlangen, wenn das ihr bezahlte Honorar in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen steht, die mit der Verwertung der schauspielerischen Leistungen erzielt wurden. Um die Höhe der Nachvergütung beziffern zu können, wer-den – wie auch hier – zunächst entsprechende Auskunftsansprüche geltend gemacht.

Aus Sicht der 21. Zivilkammer ergaben sich hier aus den von der Klägerin vorgetragener Daten zur Anzahl der Ausstrahlungen und Wiederholungen sowie zu den Einschaltquoten klare Anhaltspunkte dafür, dass die fragliche Comedyserie im Vergleich zu anderen Comedyformaten überdurchschnittlich erfolgreich verwertet wurde. Ein Nachvergütungsanspruch scheint daher möglich, so dass der beklagte Fernsehsender zur Auskunft über die erzielten Einnahmen – einschließlich der Werbeeinnahmen - verurteilt wurde.


OLG Köln: Werbeplakat mit Foto von Tina Turner-Double für Show aufgrund Verwendung im Wirkbereich der Kunstfreiheit zur Bewerbung des Werkbereichs zulässig

OLG Köln
Urteil vom 17.12.2020
15 U 37/20

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Werbeplakat mit dem Foto eines Tina Turner-Doubles für eine Show aufgrund der Verwendung im Wirkbereich der Kunstfreiheit zur Bewerbung des Werkbereichs zulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der Verwendung ihres Bildnisses aus §§ 823 Abs. 2, 1004 analog BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG.

a. Zwar hat die Beklagte auf den streitgegenständlichen Plakaten jeweils ein Bildnis der Klägerin im Sinne von § 22 S. 1 KUG verwendet.

Ein Bildnis im Sinne des § 22 S. 1 KUG ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt. Der Annahme einer solchen Darstellung der Klägerin steht hier nicht entgegen, dass auf den Plakaten unstreitig nicht die Klägerin selbst, sondern die Hauptdarstellerin der Show, Frau C zu sehen ist. Denn auch die Abbildung eines Doppelgängers der berühmten Person ist im Rahmen von § 22 KUG als Bildnis dieser berühmten Person anzusehen, wenn der Eindruck erweckt wird, bei dem Doppelgänger handele es sich um die berühmte Person selbst (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 – I ZR 226/97, AfP 2000, 354 m.w.N.; OLG München, Beschl. v. 14.9.2007 – 18 W 1902/07, AfP 2008, 75; OLG Köln, Urt. v. 6.3.2014 – 15 U 133/13, AfP 2015, 347; LG Düsseldorf, Urt. v. 29.8.2001 – 12 O 566/00, AfP 2002, 64; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 7 Rn. 23; Gerecke, GRUR 2014, 518, 519). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Doppelgänger aufgrund seines äußeren Erscheinungsbilds der berühmten Person wie aus dem Gesicht geschnitten ähnlich sieht. Vielmehr kann sich die Ähnlichkeit auch aus anderen, die betreffende Person kennzeichnenden Einzelheiten wie Körperform, Haltung, Größe, Frisur, Haarfarbe oder auch aus dem Format einer Quizsendung bzw. der Ausstattung des Studios ergeben, wenn dabei bei einem nicht unerheblichen Teil des Publikums der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei dem Double um die prominente Person (vgl. BGH, Urt. 1.12.1999 – I ZR 226/97, AfP 2000, 354 m.w.N.; LG Düsseldorf, Urt. v. 29.8.2001 – 12 O 566/00, AfP 2002, 64; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 7 Rn. 24). Zu berücksichtigen ist dabei auch der Gesamtkontext, insbesondere der Zusammenhang mit einem beigefügten Text.

Vorliegend erinnert die auf den streitgegenständlichen Plakaten abgebildete Hauptdarstellerin der Show schon aufgrund ihrer Frisur sowie der von ihr eingenommenen Pose stark an die Klägerin in der Zeit, als sie noch selbst Bühnenauftritte durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Plakate schon wesentlich älter war, als die auf dem Plakat abgebildete Doppelgängerin. Denn bei der Frage, ob ein Bildnis im Sinne von § 22 S. 1 KUG vorliegt, kommt es auf die Erkennbarkeit der abgebildeten Person an, wobei sich diese – wie ausgeführt – nicht nur aus den Gesichtszügen, sondern auch aus anderen, die betreffende Person kennzeichnenden Einzelheiten ergeben kann (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 – I ZR 226/97, AfP 2000, 354 m.w.N.). Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Klägerin, wie dies im Verfahren geltend gemacht wird, gleichsam ein optisches Monopol auf die betreffende Frisur („Löwenmähne“) oder sonstige visuellen Attribute (Minirock etc.) hat. Denn hier ist die auf den Plakaten tatsächlich abgebildete Person – Frau C – weder optisch noch durch erklärende (Text-)Zusätze als Darstellerin bzw. namentlich ausgewiesen. Bei der Abbildung könnte es sich daher auch um ein älteres Foto der Klägerin aus der Zeit handeln, als sie selbst auf der Bühne aufgetreten ist. Zudem wird gerade der Name der Klägerin in der Titelzeile des Plakats genannt. Wenn aber eine Frau, die der (jüngeren) Klägerin sehr ähnlich sieht, auf einem Plakat unter der Überschrift „B“ abgebildet wird, dann handelt es sich aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten um eine Darstellung der Klägerin.

b. Eine solche Verwendung des Bildnisses der Klägerin durch die Beklagte ist jedoch auch ohne eine – hier unstreitig nicht erteilte – Einwilligung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG zulässig, da die Bildnisse nicht auf Bestellung angefertigt sind, ihre Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient und durch die Verbreitungshandlung kein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt wird.

aa. Die Fotografie von Frau C, die auf den streitgegenständlichen Plakaten zu sehen ist, ist unstreitig nicht auf Bestellung der Klägerin angefertigt worden. Sie dient auch einem höheren Interesse der Kunst im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG, weil sie sich auf die Show der Beklagten und deren Bekanntmachung in der Öffentlichkeit bezieht, womit sich die Beklagte auf ihre Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen kann.

(1) Die von der Beklagten dargebotene sog. Tribute-Show, deren Bewerbung die Plakate dienen, fällt in den Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Dem Charakter als Kunstwerk steht dabei nicht entgegen, dass die Show nicht als künstlerisch hochwertiges Musical mit der Inszenierung einer Handlungsgeschichte eingestuft werden kann, sondern letztlich nur aus einer Aneinanderreihung von Liedern der Klägerin besteht, die teilweise von kurzen Textpassagen unterbrochen werden, ohne aber eine stringente Darstellung des Lebens der Klägerin aufzuweisen, wie es das Oberlandesgericht Hamburg in seiner von der Klägerin vorgelegten Entscheidung vom 5.9.2019 (5 U 45/19, Anlage K14) ausgeführt hat („Eine durchgehende Geschichte wird nicht dargeboten, auch wenn es im Kern um die Musik D geht. Je länger die musikalische Darbietung andauert, desto deutlicher wird das fehlende verbindende Band und desto deutlicher wird der Konzertcharakter. Bei einer Show … die dadurch geprägt ist, dass das Bühnenbild statisch wie eine Konzertbühne gestaltet ist, die Songs möglichst originalgetreu in Originalsprache aneinandergereiht dargeboten werden und dieser konzertante Ablauf nur durch kurze Sprech- bzw. Handlungssequenzen unterbrochen wird, die mit der Musik nicht inhaltlich im Sinne eines roten Fadens verknüpft sind, handelt es sich nicht um ein Musical. Das künstlerische Lebenswerk von D begründet lediglich das Thema der Aufführung.“).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ist als wesentlich für die künstlerische Betätigung und damit für das Eingreifen von Art. 5 Abs. 3 GG die freie schöpferische Gestaltung anzusehen, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.7.1984 – 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213). Werden aber in der Show der Beklagten unstreitig die Lieder der Klägerin von Frau C im Stile der Klägerin gesungen und der Gesang von einer Band sowie Tanzeinlagen begleitet, wobei auch eine bühnenmäßige Umgebung sowie die Gestaltung von Kostümen vorhanden ist (vgl. hierzu auch LG Mannheim, Urt. v. 22.10.2009 – 2 O 204/09, GRUR Int 2010, 75), ist dies für die Einordnung der Show als Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG ausreichend; auf eine besondere Wertigkeit oder Qualität der Darbietung kommt es dann nicht an. Gleiches gilt, soweit man das Wesentliche eines Kunstwerkes darin sieht, dass bei formaler, typologischer Betrachtung die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt sind und damit einen eher formalen Kunstbegriff zugrunde legt, der allein an die Tätigkeit und die Ergebnisse etwa des Malens, Bildhauens, Dichtens anknüpft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.7.1984 – 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213).

Die Show der Beklagten ist als solche auch weder einem wettbewerbsrechtlichen noch einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin ausgesetzt. Aus den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg vom 5.9.2019 (5 U 45/19, Anlage K14) geht hervor, dass die Beklagte eine Lizenzierung ihrer Darbietung über die GEMA vorgenommen hat (sog. kleines Recht). Nach § 1 a S. 1 des Berechtigungsvertrages überträgt der Berechtigte der GEMA die Wahrnehmung der Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, jedoch unter Ausschluss der bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke. Der Begriff der bühnenmäßigen Aufführung hat dabei denselben Inhalt wie der Begriff der bühnenmäßigen Darstellung in § 19 Abs. 2 UrhG (BGH, Urt. v. 3.7.2008 – I ZR 204/05, juris Rn. 25 f. m.w.N.). Während die bühnenmäßige Darstellung (§ 19 Abs. 2 UrhG, sog. „großes Recht“) nur vom Rechteinhaber (Komponist, Textdichter bzw. durch deren Verlag) erworben werden kann, werden die nicht-bühnenmäßige Aufführungsrechte musikalischer Werke (sog. „kleines Recht“) über die GEMA lizenziert, die insoweit einem Kontrahierungszwang unterliegt.

(2) Wird damit aber die Show der Beklagten von der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG umfasst, so fallen auch die streitgegenständliche Plakate als Werbemittel für diese Veranstaltung, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ebenfalls in diesen Schutzbereich. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird nicht nur die eigentliche künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern auch der sog. Wirkbereich von Art. 5 Abs. 3 GG umfasst, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird; nicht nur die künstlerische Betätigung als solche, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind notwendig für die Begegnung mit dem Werk (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.11.1987 – 1 BvR 1257/84, BVerfGE 77, 240; BGH, Urt. v. 1.12.1999 – I ZR 49/97, AfP 2000, 356; Reber, GRUR Int 2010, 22, 24).

Zwar kann sich auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG nicht berufen, wer durch Verwertung von Bildnissen eines anderen nicht überwiegend künstlerische Zwecke verfolgt, sondern im Hinblick auf Werbezwecke allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.7.2013 – 20 U 190/12, AfP 2014, 454; OLG München, Urt. v. 31.5.1996 – 5 U 889/96, ZUM 1997, 388; Gerecke, GRUR 2014, 518, 519f.; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 8 Rn. 90; jeweils zum berechtigten Informationsinteresse nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG: BGH, Urt. v. 1.12.1999 – I ZR 49/97, AfP 2000, 356; BGH, Urt. v. 31.5.2012 – I ZR 234/10, juris Rn. 22; BGH, Urt. v. 29.10.2009 – I ZR 65/07, juris Rn. 15; OLG Köln, Urt. v. 6.3.2014 – 15 U 133/13, AP 2015, 347). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn anders als beispielsweise in den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 1.12.1999 (I ZR 49/97, AfP 2000, 356) sowie des Senats vom 6.3.2014 (15 U 133/13, AfP 2015, 347) werden die Plakate vorliegend von der Beklagten nicht zu dem Zweck eingesetzt, Merchandising-Artikel zu verkaufen oder Werbung für andere Produkte zu machen, die lediglich von dem Ruf der Klägerin profitieren sollen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 – I ZR 49/97, AfP 2000, 356: „Mit dem Bildnis und dem Namen von E sollte jedoch nicht für das Musical geworben, sondern ausschließlich der Absatz der damit ausgestatteten Produkte gefördert werden. Nach den … Feststellungen des Berufungsgerichts besteht zwischen diesen Produkten und dem Musical kein für Dritte erkennbarer Zusammenhang“). Vielmehr sollen die Plakate dazu dienen, die Öffentlichkeit auf die Show über das Leben der Klägerin aufmerksam zu machen, in welcher die Lieder der Klägerin zur Aufführung gelangen. Insofern wird durch die bildliche Darstellung der Doppelgängerin nicht das Ziel verfolgt, das Interesse der Öffentlichkeit an der Klägerin und ihre Beliebtheit auf ein anderes Produkt zu übertragen. Vielmehr sind die Klägerin, ihre Lieder und ihr Leben gerade Gegenstand der Show der Beklagten, so dass weder ein Imagetransfer noch eine Aufmerksamkeitswerbung im Hinblick auf ein „fremdes“ Produkt vorliegt, sondern vielmehr eine (zutreffende) Beschreibung des Inhalts der Show.

bb. Durch die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin auf den streitgegenständlichen Plakaten werden auch ihre berechtigten Interessen im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG nicht verletzt.

(1) Im Rahmen der nach § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung hat vorliegend die Kunstfreiheit der Beklagten, die gemäß Art. 5 Abs. 3 GG nicht unter einem Gesetzesvorbehalt steht, sondern nur durch die Grundrechte anderer Rechtsträger beschränkt ist, Vorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten in Form seines Rechts am eigenen Bild. Dies gilt insbesondere wenn – wie hier – nur die Sozialsphäre des Abgebildeten betroffen ist (vgl. dazu LG Mannheim, Urt. v. 22.10.2009 – 2 O 204/09, GRUR Int 2010, 75), weil die Klägerin die beworbenen Lieder der Show während ihres Berufslebens öffentlich aufgeführt hat und es ein rein wirtschaftliches Interesse ihrerseits darstellt, ihre Popularität und ein damit verbundenes Image finanziell nach eigenen Vorstellungen zu verwerten.

(2) Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Sachverhalt dann eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Abwägung erfahren müsste, wenn auf den streitgegenständlichen Plakaten unwahre Aussagen über den Inhalt der Show bzw. eine Beteiligung der Klägerin an derselben enthalten wären, da diese nicht vom Schutzbereich der Kunstfreiheit umfasst werden. Abweichend von der Beurteilung der Kammer vermag der Senat allerdings nicht festzustellen, dass die streitgegenständlichen Plakate solche unwahren Aussagen über eine Beteiligung der Klägerin an der Show bzw. eine Unterstützung derselben enthalten.

(a) Unstreitig findet sich auf den streitgegenständlichen Plakaten kein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass es sich bei der Show um eine solche handelt, in welcher die Klägerin persönlich auftritt oder an der sie in anderer Form beteiligt ist. Die auf dem Plakat verwendete Formulierung lautet „B“, womit dem durchschnittlichen Rezipient klar ist, dass in der Show namens „A“ die Geschichte der Klägerin – in welcher Form auch immer – erzählt werden soll. Weitere Angaben, die etwas zu einem Auftritt der Klägerin in der Show oder auch nur ihre Anwesenheit in der Nähe der Bühne aussagen, sind auf den Plakaten nicht vorhanden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf weitere Angaben Bezug nimmt, welche die Beklagte auf ihrer Internetseite verwende („Die Rockdiva hautnah erleben“ etc., vgl. S. 4 LGU), können diese bei der Auslegung des Äußerungsgehalts der streitgegenständlichen Plakate schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie dem Rezipienten bei der Betrachtung derselben gerade nicht zur Kenntnis gelangen.

(b) Eine unwahre Tatsachenbehauptung liegt hier auch nicht in Form einer Eindruckserweckung vor. Denn der unabweisliche Eindruck einer Mitwirkung bzw. Beteiligung der Klägerin an der Show der Beklagten, den der Senat im vorliegenden Fall für erforderlich hält, wird weder „versteckt“ noch „zwischen den Zeilen“ dadurch erweckt, dass der Name der Klägerin auf dem Plakat genannt wird und ihr die abgebildete Hauptdarstellerin im Sinne einer Doppelgängerin ähnlich sieht.

(aa) Im Rahmen des allgemeinen Äußerungsrechts kommt es in den Fällen einer sog. Eindruckserweckung darauf an, ob aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten im Gesamtkontext der Wortberichterstattung sowie eventueller Bilder/Bildunterschriften ein bestimmter Eindruck einer unwahren Tatsache unabweislich ist (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.2019 – VI ZR 494/17, AfP 2019, 434 m.w.N.; OLG Köln, Urt. v. 7.7.2018 – 15 U 127/17, juris). Es reicht dagegen, um die Spannungslage zwischen Ehrenschutz und Kritikfreiheit nicht einseitig unter Verletzung von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu Lasten der letzteren zu verschieben nicht aus, dass nur bei einem Teil der Rezipienten dieser Eindruck entstehen kann. Nach Ansicht des Senats ist dieses Erfordernis eines unabweislichen Eindrucks auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen, in welchem die vermeintlich unwahren Tatsachenbehauptungen aus einem Zusammenspiel zwischen Bildnis und Namensnennung der Klägerin abgeleitet werden sollen (vgl. auch: OLG Köln, Urt. v. 27.8.2020 – 15 U 185/19, n.v.). Dafür spricht die Erwägung, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung eine solche Einschränkung auf unabweisliche Eindrücke schon im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Recht auf Meinungsfreiheit des Sich-Äußernden andererseits vornimmt. Da die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG jedoch unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt steht, während die hier zugunsten der Beklagten eingreifende Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG schrankenlos gewährleistet ist, erscheint es im Hinblick auf den damit zunächst weiteren grundrechtlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit nicht angezeigt, die Anforderungen an eine unzulässige Eindruckserweckung herabzusetzen.

(bb) Ein solcher unabweislicher Eindruck einer Mitwirkung oder sonstigen Beteiligung der Klägerin an der Show der Beklagten liegt hier auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass auf den Plakaten der Name der Klägerin sowie eine ihr sehr ähnlich sehende Sängerin abgebildet sind und die Plakate keinen die Show erklärenden Zusatz („Tribute“ o.ä.) enthalten, nicht vor.

Nach Ansicht des Senats ist es zunächst fernliegend, dass überhaupt ein Rezipient auf Grundlage des Erscheinungsbilds der streitgegenständlichen Plakate von einer persönlichen Teilnahme oder auch nur Anwesenheit der Klägerin in der Show ausgehen wird. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Plakate (über) 80 Jahre alt und hatte ihre aktive Karriere unstreitig bereits vor über zehn Jahren offiziell beendet. Es mag zutreffen, dass es – wie es das Landgericht ausgeführt hat – auch Künstler gibt, die noch in hohem Alter auf der Bühne stehen. Dies rechtfertigt nach Ansicht des Senats aber nicht die Annahme, davon auch bei einem Künstler auszugehen, der – wie vorliegend die Klägerin – durch entsprechende Mitteilung öffentlich verkündet hat, seine künstlerische Tätigkeit künftig einzustellen und davon in der Folgezeit auch nicht wieder abgerückt ist. Der durchschnittliche Rezipient des streitgegenständlichen Plakats geht mangels einer entsprechenden Ankündigung der Klägerin auch nicht davon aus, dass die Klägerin im Rahmen eines sog. Comebacks in der Show der Beklagten auftreten wird. Denn angesichts des Weltruhms der Klägerin und ihrer unstreitig in hohem Maße erfolgreich verlaufenen Karriere, bei der sie regelmäßig rund um den Globus die größten Stadien und Konzerthallen füllte, würde eine Rückkehr aus dem selbst verkündeten „Ruhestand“ auf keinen Fall durch Plakate wie die streitgegenständlichen angekündigt, auf denen von einer solchen – in Musikkreisen eine Sensation darstellenden – Rückkehr überhaupt nicht die Rede ist. Weitergehende Vorstellungen des durch die Plakate angesprochenen Publikums, die sich auf eine Mitwirkung der Klägerin in der Show der Beklagten beziehen könnten, hält der Senat darüber hinaus – wie im Termin ausgeführt – auch deshalb für fernliegend, weil die Beklagte ausweislich des im Internet abrufbaren Tourneeplans für die Aufführungen überwiegend Hallen mit kleiner bzw. allenfalls mittlerer Kapazität gewählt hat, in denen eine Show unter persönlicher Teilnahme der Klägerin nie stattfinden würde. Der durchschnittliche Betrachter des Plakats wird somit allenfalls den Eindruck erhalten, dass eine der jüngeren Klägerin ähnlich sehende Sängerin in der Show der Beklagten auftritt, in welcher „B“ erzählt wird.

Auch in der im Gesamtkontext zu berücksichtigenden Verwendung des Namens der Klägerin auf dem Plakat liegt keine Täuschung der Rezipienten über eine Mitwirkung der Klägerin in der Show. Denn mit der streitgegenständlichen Formulierung „B“ wird weder behauptet noch unabweislich der Eindruck erweckt, dass die Klägerin persönlich in der Show auftreten wird. Vielmehr handelt es sich bei dieser Namensangabe aus Sicht der durchschnittlichen Rezipienten unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesamtumstände allein um eine Inhaltsangabe zum Produkt der Beklagten, welches mit den Plakaten beworben wird.

Schließlich kommt eine Täuschung der Rezipienten auch nicht dadurch in Betracht, dass durch das Bildnis und die Formulierung „B“ der unabweisliche Eindruck erweckt wird, dass die Klägerin zwar nicht durch einen Auftritt, aber in sonstiger Weise an der Veranstaltung mitwirkt bzw. die Show unterstützt und dieser dadurch eine besondere Authentizität verleiht. Der Senat hält es schon für zweifelhaft, dass sich ein Durchschnittsrezipient bei einem derartigen Plakat, dass keine ausdrücklichen Hinweise auf eine Beteiligung der Klägerin enthält, überhaupt weitergehende Gedanken dazu machen wird, ob die betreffende Veranstaltung denn mit Zustimmung oder Unterstützung der Klägerin durchgeführt wird. Der durchschnittliche Rezipient wird vielmehr aus der Betrachtung des Plakats überwiegend die Informationen über den Inhalt der Show bzw. den Ort der jeweiligen Aufführung ziehen, ohne sich zusätzlich zu überlegen, welche rechtlichen Konstruktionen die Veranstalter im Hinblick auf die Klägerin und die dieser zustehenden Rechte an den Liedern getroffen haben mag. Selbst wenn ein Rezipient sich aber im Einzelfall bei Betrachtung des Plakats doch Gedanken dazu machen sollte, ob denn die noch lebende Klägerin einer solchen Show zustimmen müsse, folgt daraus noch nicht zwingend, dass er sodann auch von einer erteilten Zustimmung ihrerseits ausgeht. Denn ebenso kommt in Betracht, dass der Rezipient eine gesonderte Zustimmung des Künstlers nicht für erforderlich hält, da die Rechte eines Künstlers üblicherweise durch Verträge mit der GEMA geregelt werden.

(cc) Die gegen das Erfordernis eines unabweislichen Eindrucks erhobenen Einwendungen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 3.12.2020 greifen nicht durch.

(aaa) Soweit die Klägerin geltend macht, der Senat prüfe im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, ob mit dem Einsatz der Doppelgängerin auf den Plakaten der unabweisliche Eindruck hervorgerufen werde, dass es sich bei der abgebildeten Person um die Klägerin selbst handele, ist diese Rüge unberechtigt.

Die Klägerin verwechselt dabei zwei verschiedene Themenfelder, nämlich zum einen die Frage der Erkennbarkeit im Sinne von § 22 S. 1 KUG und zum anderen die Frage einer Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG. Bei der Frage, ob es sich um ein Bildnis der Klägerin nach § 22 S. 1 KUG handelt, hält es der Senat – wie oben ausgeführt – in Übereinstimmung mit der dort zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für ausreichend, dass durch die Abbildung des Doppelgängers der Eindruck erweckt wird, es handele sich um die berühmte Person selbst. Dies ist vorliegend auch – wie oben ausgeführt – zugunsten der Klägerin zu bejahen. Insofern verlangt der Senat auch gerade nicht, wie die Klägerin unter Ziff. 3 ihres nachgelassenen Schriftsatzes vom 3.12.2020 meint, dass das Publikum bei Betrachtung des Plakats zwingend davon ausgehen müsse, dass es sich bei der abgebildeten Person um die Klägerin handele.

Diesem Schritt nachgelagert ist dann aber die weitere Frage, ob durch diese Abbildung der Klägerin auf den Plakaten, die von der Kunstfreiheit der Beklagten erfasst werden, möglicherweise schutzwürdige Interesse der Klägerin nach § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden. Eine solche Verletzung kann – wie bereits ausgeführt – dann in Betracht kommen, wenn durch die verwendeten Plakate nicht nur der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei der abgebildeten Person um die Klägerin, sondern weitergehend mit diesen Plakaten die unwahre Behauptung aufgestellt wird, die Klägerin wirke an der beworbenen Show mit bzw. unterstütze diese in anderer Form. Diese Frage einer unzulässigen, weil unwahren Tatsachenbehauptung hat mit derjenigen der Erkennbarkeit im Sinne von § 22 S. 1 KUG nichts zu tun und unterliegt, wie soeben dargelegt, anderen rechtlichen Maßstäben.

(bbb) Ebenfalls unberechtigt ist der pauschale Vorwurf der Klägerin, die Rechtsprechung des Senats führe dazu, dass Bildnisse zulässig seien, bei denen dem Publikum der Einsatz eines Doppelgängers bewusst sei.

Der Senat erachtet die Verwendung von Bildnissen im vorliegenden Fall vielmehr nur deshalb für zulässig, weil die der Klägerin ähnelnden Bildnisse der Doppelgängerin im Rahmen des Wirkbereichs der Kunstfreiheit zur Bewerbung des Werkbereichs eingesetzt werden. Denn wenn sich in einem solchen Fall das angesprochene Publikum keine unzutreffenden Vorstellungen über einen persönlichen Auftritt des Künstlers oder dessen sonstige Unterstützung machen kann, dann liegt auch keine Verletzung der schutzwürdigen Interessen des Künstlers nach § 23 Abs. 2 KUG und damit eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vor, die zu einer Einschränkung von Art. 5 Abs. 3 GG führen könnte. Daneben sind aber auch bei Anwendung der oben vom Senat vertretenen Grundsätze durchaus Fälle denkbar, in denen der offene Einsatz eines Doppelgängers zu einer rechtswidrigen Bildnisverwendung führen kann, wie es die Klägerin unter Ziff. 4 ihres nachgelassenen Schriftsatzes unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Pietzko (AfP 1988, 209 ff.) geltend macht. Hinsichtlich des in diesem Beitrag angesprochenen Imagetransfers vom Prominenten auf das beworbene Produkt ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall gerade nicht der Ruf oder die Bekanntheit der Klägerin zur Absatzsteigerung eines bestimmten (fremden) Produktes ausgenutzt wird, sondern das Bildnis ihrer Doppelgängerin dazu dient, den Inhalt der Show (Lieder und Leben der Klägerin) zu beschreiben.

(ccc) Auch aus den von der Klägerin angeführten weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen bei Bildnis- oder Namensverwendung zu Werbezwecken dem Persönlichkeitsrecht des prominenten Betroffenen der Vorrang eingeräumt wurde, ergibt sich kein Widerspruch zu den vorstehenden Ausführungen des Senats. Denn diese Entscheidungen beziehen sich ausnahmslos auf Fälle, in denen mit dem Abbild bzw. Doppelgänger oder dem Namen eines Prominenten Werbung für sonstige Produkte, nicht aber für ein Kunstwerk über das Leben bzw. die Lieder des Prominenten gemacht wurde (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2006 – I ZR 182/04, GRUR 2007, 139 – Leasingfahrzeuge; BGH, Urt. v. 11.3.2009 – I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 – Rätselhefte; BGH, Urt. v. 8.5.1956 – I ZR 62/54, BGHZ 20, 345 – Motorroller; BGH, Urt. v. 18.3.1959 – IV ZR 182/58, BGHZ 30, 7 – Zahnprothesenkleber; BGH, Urt. v. 29.10.2009 – I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 – Testexemplar Zeitung). Auch zu seiner Entscheidung vom 24.3.2015 (15 U 210/14, juris) setzt sich der Senat mit den vorstehenden Ausführungen nicht in Widerspruch, weil vorliegend nicht die Konstellation gegeben ist, dass die Klägerin fälschlicherweise als Gast einer nicht zur Durchführung kommenden, sondern rein fiktiven Wahlkampfveranstaltung einer Partei bezeichnet wird, mit deren politischen Zielen ihre eigenen nicht übereinstimmen.


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BVerwG: Landesmedienanstallt kann nicht gegen Erteilung der Zulassung für ein bundesweites Fernsehprogramm durch andere Landesmedienanstalt klagen

BVerwG
Urteil vom 15.07.2020 - 6 C 6.19
Urteil vom 15.07.2020 - 6 C 25.19


Das BVerwG hat entschieden, dass eine Landesmedienanstallt nicht gegen die Erteilung der Zulassung für ein bundesweites Fernsehprogramm durch eine andere Landesmedienanstalt klagen kann.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein bundesweites Fernsehprogramm durch eine andere Landesmedienanstalt unzulässig

Eine Landesmedienanstalt kann sich nicht auf eine wehrfähige Rechtsposition berufen, um die Aufhebung einer Zulassung zu erreichen, die eine andere Landesmedienanstalt einem privaten Rundfunkveranstalter für ein bundesweit verbreitetes Fernsehprogramm auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) erteilt hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerinnen, die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) und die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen), sind ebenso wie die Beklagte, die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH), nach dem jeweiligen Landesrecht für die Zulassung privater Rundfunkveranstalter zuständig.

Die LMK hatte der Beigeladenen zu 2., einer Tochtergesellschaft der Beigeladenen zu 1., mit Bescheid vom 26. August 2008 die Zulassung zur Ausstrahlung des bundesweiten Fernsehprogramms „SAT.1“ ab dem 1. Juni 2010 erteilt. Im Hauptprogramm „SAT.1“ werden werktäglich Regionalfensterprogramme für die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen gesendet. Hierfür haben die Klägerinnen einem Regionalfensterveranstalter jeweils die Zulassung erteilt. Am 2. April 2012 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der Beklagten die Erteilung einer Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehvollprogramms „SAT.1“. Auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der ZAK erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1. mit Bescheid vom 11. Juli 2012 die beantragte Zulassung für die Dauer von zehn Jahren ab dem 1. Juni 2013. Die Zulassung ist insoweit eingeschränkt, als Regionalfensterprogramme bestehen oder organisiert werden; die gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme von Regionalfensterprogrammen im Programm „SAT.1“ bleibt unberührt. Die Zulassung wird erst wirksam, wenn die Zulassung der Beigeladenen zu 2. aus dem Jahr 2008 durch Rückgabe bis spätestens einen Monat nach Bestandskraft dieser Zulassung unwirksam geworden ist.

Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2012 erhobenen Anfechtungsklagen der LMK und der LPR Hessen waren in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Klägerinnen zurückgewiesen. Die Klagen sind mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) bereits unzulässig. Die Klägerinnen können sich nicht auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) berufen. Eine wehrfähige Rechtsposition der Klägerinnen gegenüber anderen Landesmedienanstalten ergibt sich auch nicht aus einer Letztverantwortung für die Rechtmäßigkeit der in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten Rundfunkprogramme.

Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1997 auf der Grundlage der damaligen Fassung des Rundfunkstaatsvertrages - RStV - sowie mit Blick auf durch Art. 5 Abs. 1 GG ausgelöste staatliche Schutzpflichten eine solche Letztverantwortung bestätigt und daraus ein Klagerecht hergeleitet. Hieran kann indes jedenfalls seit dem In-Kraft-Treten des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages im Jahr 2008 nicht mehr festgehalten werden. Nach der Neuregelung (vgl. §§ 35 ff. RStV) trifft nunmehr im Innenverhältnis allein die ZAK, die sich aus den gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten zusammensetzt, die abschließenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zulassung privater bundesweiter Rundfunkveranstalter und bei Aufsichtsmaßnahmen gegenüber solchen Veranstaltern, soweit nicht die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) zuständig ist. Die Aufgabe der zuständigen Landesmedienanstalt beschränkt sich darauf, die Beschlüsse der ZAK zu vollziehen, d.h. in Form eines an den betroffenen Rundfunkveranstalter gerichteten Verwaltungsakts zu erlassen. Diese einfach-rechtliche Ausgestaltung steht der Annahme einer Letztverantwortung der einzelnen Landesmedienanstalten im Bereich der Zulassung bundesweiter Rundfunkveranstalter entgegen.

Das geänderte Zulassungs- und Aufsichtsregime für bundesweite Rundfunkveranstalter unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar fasst die ZAK ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Diese sind an Weisungen nicht gebunden und unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht. Dass hierdurch die pluralistisch zusammengesetzten Beschlussgremien der Landesmedienanstalten einen erheblichen Bedeutungsverlust erfahren, ist jedoch sowohl mit den Vorgaben aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als auch mit dem Bundesstaats- und dem Demokratieprinzip vereinbar. Im Hinblick auf die im Bereich des Rundfunks offensichtlichen faktischen Grenzen einer isolierten Aufgabenerfüllung der Länder und die vom Bundesverfassungsgericht dementsprechend angenommene Pflicht zur Kooperation der Länder bestehen objektiv gewichtige Sachgründe für die getroffenen Regelungen. Die Zusammensetzung der ZAK und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder tragen dem grundrechtlichen Gebot der Staatsferne des Rundfunks Rechnung. Zudem verfügt die ZAK nur über einen eingeschränkten Entscheidungsspielraum. Solange die KEK keine vorherrschende Meinungsmacht festgestellt hat (vgl. § 26 RStV), besteht bei Vorliegen der in § 20 a RStV geregelten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein Zulassungsanspruch des Bewerbers.

Schließlich ergeben sich auch aus der Aufsichtsverantwortung für die in Rheinland-Pfalz bzw. in Hessen verbreiteten Regionalfensterprogramme im Hauptprogramm „SAT.1“ keine wehrfähigen Rechtspositionen für die Klägerinnen. Die Zuständigkeit für die Zulassung von Regionalfensterprogrammveranstaltern und für die Aufsicht hierüber wird nicht dadurch berührt, dass der jeweilige Hauptprogrammveranstalter wechselt.


BVerwG 6 C 25.19 - Urteil vom 15. Juli 2020

Vorinstanzen:

OVG Schleswig, 3 LB 20/14 - Urteil vom 29. November 2018 -

VG Schleswig, 11 A 4/13 - Urteil vom 23. Mai 2013 -

BVerwG 6 C 6.19 - Urteil vom 15. Juli 2020

Vorinstanzen:

OVG Schleswig, 3 LB 19/14 - Urteil vom 29. November 2018 -

VG Schleswig, 11 A 3/13 - Urteil vom 23. Mai 2013 -


Volltext BGH: Zur Zulässigkeit der Versendung eines presserechtlichen Informationsschreibens

BGH
Urteil vom 15.01.2019
VI ZR 506/17
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Presserechtliche Informationsschreiben unzulässig wenn keine Informationen enthalten sind die Presse Beurteilung etwaiger Persönlichkeitsrechtverletzungen ermöglichen über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Die Übermittlung eines "presserechtlichen Informationsschreibens" greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden.

BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Presserechtliche Informationsschreiben unzulässig wenn keine Informationen enthalten sind die Presse Beurteilung etwaiger Persönlichkeitsrechtverletzungen ermöglichen

BGH
Urteil vom 15.01.2019
VI ZR 506/17


Der BGH hat entschieden, dass presserechtliche Informationsschreiben unzulässig sind, wenn diese keine Informationen enthalten, die den angeschriebenen Presseunternehmen die Beurteilung möglicher Persönlichkeitsrechtverletzungen durch eine etwaige Berichterstattung ermöglichen.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit presserechtlicher Informationsschreiben

Der Verlag der Klägerin gibt eine Zeitung heraus, in der unter der Rubrik "Herzblatt-Geschichten" Veröffentlichungen der Boulevardpresse über Prominente aufgegriffen werden. Der Beklagte zu 2, ein bekannter Musiker, war wiederholt Gegenstand einer solchen Berichterstattung durch die Klägerin. Die Beklagte zu 1 betreibt eine presserechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei. Sie versendet an von ihr ausgewählte Verlage sogenannte presserechtliche Informationsschreiben, in denen ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt wird. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1 auf, sie aus dem Verteiler für den Versand derartiger Schreiben zu nehmen.

Die Beklagten übermittelten der Klägerin am 11. Mai 2016 gleichwohl ein weiteres presserechtliches Informationsschreiben, mit dem sie darum baten, von einer Übernahme der angeblich persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung über den Beklagten zu 2 in einer anderen Zeitung Abstand zu nehmen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, ihr presserechtliche Informationsschreiben per Telefax zuzusenden, wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben vom 11. Mai 2016.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.

Die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb eines Presseunternehmens ein. Derartige Schreiben zielen auf einen effektiven – möglichst bereits vor einer Verletzung wirksam werdenden – Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie dienen dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken. Hinter diesen schutzwürdigen Interessen hat das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, in der Regel zurückzutreten. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden. So verhielt es sich im Streitfall.

Vorinstanzen:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 14. Dezember 2017 – 16 U 60/17

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 2. März 2017 – 2-03 O 219/16


EuGH: Der deutsche Rundfunkbeitrag ist europarechtskonform - Kein Verstoß gegen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen

EuGH
Urteil vom 13.12.2018
Rechtssache C-492/17
Südwestrundfunk / Tilo Rittinger u. a.


Der EuGH hat entschieden, dass der deutsche Rundfunkbeitrag europarechtskonform ist. Insbesondere liegt kein verstoß gegen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen vor.

Der Tenor der Entscheidung:

1. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] ist dahin auszulegen, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist.

2. Die Art. 107 und 108 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

In Deutschland wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk hauptsächlich durch den Rundfunkbeitrag finanziert, den u. a. jeder Erwachsene zahlen muss, der Inhaber einer Wohnung im Inland ist. Dieser Rundfunkbeitrag ersetzte vom 1. Januar 2013 an die alte Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war. Was die Einziehung des Rundfunkbeitrags angeht, verfügen die öffentlich-rechtlichen Sender über vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von rückständigen Forderungen selbst zu betreiben.

In den Jahren 2015 und 2016 erstellte die Landesrundfunkanstalt Südwestrundfunk (SWR) gegen Herrn Rittinger und andere Rundfunkbeitragsschuldner Vollstreckungstitel zur Beitreibung nicht gezahlter Beträge. Da die Zahlungen weiterhin ausblieben, leitete der SWR gestützt auf diese Titel die Zwangsbeitreibung seiner Forderungen ein. Herr Rittinger und die übrigen Schuldner legten vor den deutschen Gerichten gegen die sie betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen Rechtsmittel ein. Das in zweiter Instanz mit diesen Verfahren befasste Landgericht Tübingen war der Auffassung, der Rundfunkbeitrag und die hoheitlichen Vorrechte der öffentlich-rechtlichen Sender bei der Beitreibung verstießen gegen das Unionsrecht, insbesondere das Recht der staatlichen Beihilfen, und hat dem Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt.

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die Ersetzung der Rundfunkgebühr (die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war) durch den Rundfunkbeitrag (der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist) keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland darstellt. Es war daher nicht erforderlich, die Kommission von dieser Änderung als Änderung einer bestehenden Beihilfe zu unterrichten (die Kommission hatte im Jahr 2007 befunden, dass die Rundfunkgebühr als bestehende Beihilfe einzustufen sei).

Der Gerichtshof verweist hierzu u. a. darauf, dass die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag im esentlichen darauf abzielt, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen. Außerdem hat diese Änderung zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen
Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.

Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass es die Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen nicht verbieten, dass öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse eingeräumt werden, die es ihnen erlauben, die
Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben.

Der Gerichtshof führt insoweit aus, dass die fraglichen Vorrechte von der Kommission bei ihrer Prüfung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Jahr 2007 berücksichtigt wurden und seither unverändert geblieben sind. Außerdem sind derartige Vorrechte als ein dem öffentlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Sender inhärenter Aspekt anzusehen. Die übrigen Fragen des Landgerichts Tübingen zur Vereinbarkeit der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland mit dem Unionsrecht erachtet der Gerichtshof für unzulässig.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OVG Schleswig: Zulassung für das bundesweite SAT1 Fernsehvollprogramm durch Medienanstalt Hamburg - Schleswig-Holstein rechtmäßig

OVG Schleswig
Entscheidungen vom 29.11.2018
3 LB 19/14 und 3 LB 18/14


Das OVG Schleswig hat entschieden, dass die Zulassung für das bundesweite SAT1 Fernsehvollprogramm durch die Medienanstalt Hamburg - Schleswig-Holstein rechtmäßig war.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

OVG Schleswig bestätigt die von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein für das bundesweite SAT1 Fernsehvollprogramm erteilte Zulassung

Gestern hat der 3. Senat des OVG Schleswig nach mehrstündiger mündlicher Verhandlung die Berufungen der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz und der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien zurückgewiesen. Die Berufung einer Regionalfensterveranstalterin hatte nur zu einem kleinen Teil Erfolg.

In den drei Berufungsverfahren ging es um die Frage, ob die der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH durch die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein erteilte Zulassung für das bundesweite Fernsehvollprogramm SAT.1 rechtmäßig ist. Die Zulassung ist unter der aufschiebenden Bedingung erteilt worden, dass die derzeitige Veranstalterin ihre Zulassung zurückgibt. Dies ist die Sat1 Satelliten Fernsehen GmbH, die über eine von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz erteilte Zulassung verfügt.

Berufung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz:

Der Senat hat entschieden, dass die streitige Neuzulassung rechtmäßig ist und die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist. Es handelt sich nach Auffassung des Senats beim angegriffenen Bescheid nicht um eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse, mit der Folge dass die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz zuständig geblieben wäre, sondern um eine Neuzulassung, für die die Landesmedienanstalt zuständig ist, bei der der Zulassungsantrag gestellt worden ist - mithin die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein.

Berufung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien:

Hinsichtlich des Verfahrens der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien ist bereits die Klagebefugnis verneint worden. Sie hat erfolglos geltend gemacht, durch die von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein erteilte Zulassung in ihren Rechten im Verwaltungsverfahren betreffend die Zulassung von Regionalfenstern verletzt sein zu können.

Berufung einer Regionalfensterveranstalterin:

Auf die Berufung einer Regionalfensterveranstalterin, die in Rheinland-Pfalz und Hessen über eine Zulassung für das jeweilige Regionalfensterprogramm verfügt, hat der Senat festgestellt, dass diese Zulassungen nicht erlöschen, wenn die von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein erteilte Zulassung wirksam wird. Denn das Regionalfensterprogramm ist an das Fernsehvollprogramm SAT.1 geknüpft, unabhängig davon, wer es veranstaltet.

Der Senat hat die Revision im Verfahren der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (Az. 3 LB 19/14) und der Regionalfensterveranstalterin (3 LB 18/14) zugelassen.


OLG Hamburg: Team Wallraf Sendung über Klinik des Helios-Konzerns darf von RTL und der Produktionsfirma doch weiter gezeigt werden

OLG Hamburg
Urteil vom 27.11.2018
7 U 100/17


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Team Wallraf Sendung über Klinik des Helios-Konzerns von RTL und der Produktionsfirma doch weiter gezeigt werden darf.

Die gegenteilige Entscheidung des LG Hamburg (sieh dazu LG Hamburg: Team Wallraf Sendung über Klinik des Helios-Konzerns darf von RTL und der Produktionsfirma nicht weiter verbreitet oder wiederholt werden) wurde aufgehoben.


OLG München: Sportveranstalter darf Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Aufnahme von Videos für Spielberichte von Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig machen

OLG München
Urteil v. 07.06.2018
29 U 2490/17
Videoberichterstattung im Amateurfußball II


Das OLG München hat entschieden, dass ein Sportveranstalter den Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Aufnahme von Videos für Spielberichte von Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig machen darf. Vorliegend ging es um Videoberichterstattung im Amateurfußball.

Leitsatz des OLG München:

Macht ein Sportveranstalter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Aufnahme von Videospielberichten und der anschließenden Verbreitung der Filmaufnahmen in den eigenen Medien von der Überlassung einer Kopie des Spielberichts unter Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig, unterfällt eine derartige Klausel nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da es sich bei der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte um eine Hauptleistungspflicht der Medienunternehmen handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: TV-Pannen anderer Fernsehsender dürfen nicht ohne weiteres kostenfrei von Konkurrenzsender ausgestrahlt werden- NDR Top Flops

OLG Köln
Urteil vom 20.04.2018
6 U 116/17


Das OLG Köln hat entschieden, dass TV-Pannen anderer Fernsehsender nicht ohne weiteres kostenfrei von Konkurrenzsender ausgestrahlt werden dürfen.

"TV-Flops" sind für andere Sender kostenpflichtig

Pannen in den Fernsehsendungen anderer Sender ("TV Flops") dürfen von der Konkurrenz nicht ohne weiteres kostenfrei ausgestrahlt werden. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter der Leitung von Herrn Vorsitzendem Richter Hubertus Nolte kürzlich anlässlich der vom NDR produzierten Sendereihe "Top Flops" entschieden.

In der Sendereihe wurden Ausschnitte von Fernsehbeiträgen diverser Sender gezeigt, in denen als lustig empfundene Pannen (Moderatorin hat etwas zwischen den Zähnen, gähnende Moderatorin, Pannen mit Tieren, etc.) geschehen waren. Darunter waren auch Sendungen der RTL-Gruppe. Diese verklagte daraufhin den produzierenden Sender NDR und andere öffentlich-rechtliche Sender, die das Format ebenfalls ausgestrahlt hatten, u.a. auf Bezahlung einer Lizenzgebühr für die gesendeten Sequenzen. Die Beklagten hatten dagegen argumentiert, die Schnipsel seien im Rahmen einer Parodie gesendet worden und daher kostenfrei. Jedenfalls handele es sich um ein kostenfrei zulässiges Zitat im Sinne des Urheberrechts.

Der 6. Zivilsenat hat die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln hinsichtlich der Lizenzpflicht der Sequenzen bestätigt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nutzung der Sequenzen nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung zu "TV Total" entwickelten Grundsätze bezahlt werden müsse. Insbesondere seien die Sequenzen nicht im Rahmen einer Parodie ausgestrahlt worden. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestünden nämlich darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. In der Sendung "Top Flops" seien aber keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen der Parodie und dem parodierten Werk zu erkennen gewesen. Vielmehr hätten die Moderatoren die einzelnen Beiträge lediglich angekündigt, ohne sich besonders mit diesen auseinander zu setzen. Sinn und Zweck der Sendung sei die Belustigung der Zuschauer durch die Pannen, ohne dass hierfür die Anmoderation von Bedeutung sei.

Es liege auch kein kostenfreies Zitat vor. Zweck der Zitatfreiheit sei es, die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken zu erleichtern. Die Zitatfreiheit gestatte aber nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Der Zitierende müsse eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellen. An einer solchen inneren Verbindung fehle es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetze, sondern es nur zur Illustration verwende. So liege der Fall hier. Bei "Top Flops" fehle es an einer Auseinandersetzung im vorstehenden Sinne. Vielmehr würden die Sequenzen um ihrer selbst willen dargestellt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 20.04.2018 - Az. 6 U 116/17 -

Urteil des Landgerichts Köln vom 29.06.2017 - Az. 14 O 411/14 -



OLG Thüringen: Keine Geldentschädigung für Verdachtsberichterstattung des MDR über angebliche Mafia-Zugehörigkeit eines Erfurter Gastronomen

OLG Thüringen
Urteil vom 21.02.2018
7 U 471/17


Das OLG Thüringen hat entschieden, dass ein Erfurter Gastronom keinen Anspruch auf Geldentschädigung für Verdachtsberichterstattung des MDR über eine angebliche Mafia-Zugehörigkeit hat. Nach Ansicht des Gerichts war der MDR aufgrund seiner recherchierten Erkenntnisse zur streitgegenstänlichen Verdachtsberichterstattung auch grundsätzlich berechtigt gewesen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Keine Geldentschädigung für Gastronomen wegen Mafia-Bericht des MDR

In einem im November 2015 ausgestrahlten Fernsehbericht des MDR mit dem Titel „Provinz der Bosse – Die Mafia in Mitteldeutschland“ wurde über Aktivitäten der italienischen Mafia in Mitteldeutschland berichtet. Im Bericht wurde über einen Erfurter Gastronomen, der zwar anonymisiert, aber identifizierbar dargestellt wurde, behauptet, er sei Mitglied der `Ndrangheta. Der Bericht war im Internet in der Mediathek des MDR abrufbar und wurde zeitweise auch durch Dritte auf YouTube verbreitet.

Wegen Verletzung seiner allgemeinen Persönlichkeitsrechte nahm der Gastronom sowohl den MDR als auch beteiligte Journalisten auf Zahlung einer Geldentschädigung gerichtlich in Anspruch. Darüber hinaus forderte er von ihnen Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die ihm vorgerichtlich unter anderem wegen der Abmahnung von Dritten wegen des Uploads des Fernsehbeitrages im Internet entstanden waren.

Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfurt nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Landgericht verurteilte den MDR im Juli 2017, dem Kläger einen Teil der von ihm geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht Erfurt die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hatten der Kläger und der MDR Berufung eingelegt.

Nur die Berufung des MDR hatte Erfolg. Der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts hat mit Urteil vom 21.02.2018 die Klage insgesamt abgewiesen.

Wie schon das Landgericht zuvor sah auch der Senat nach Abwägung der gesamten Umstände des Falles keine Rechtsgrundlage für die Zubilligung einer Geldentschädigung. Zwar habe der MDR durch den Fernsehbeitrag die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt, die Verletzung sei aber nicht so schwerwiegend, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich wäre.

Hierbei hat der Senat unter anderem berücksichtigt, dass der Kläger zwar anonymisiert, aber dennoch - für einen beschränkten Personenkreis - erkennbar im Fernsehbeitrag dargestellt wurde. Die Behauptung einer Mafiazugehörigkeit des Klägers sei aber durchgängig nicht als bewiesene Tatsache, sondern lediglich als Verdacht dargestellt worden. Zu einer Verdachtsberichterstattung sei der MDR aufgrund seiner recherchierten Erkenntnisse auch grundsätzlich berechtigt gewesen. In seine Abwägung hat der Senat eine Reihe weiterer Gesichtspunkte einbezogen.

Nach Auffassung des Senates steht dem Kläger aus Rechtsgründen auch kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu. Anders als das Landgericht hat der Senat hierzu die Auffassung vertreten, dass der MDR die vom Kläger geltend gemachten Abmahnkosten gegen Dritte nicht zurechenbar verursacht habe. Da diesbezüglich eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht ergangen ist, hat der Senat die Revision gegen sein Urteil zu dieser Fragestellung zugelassen.

Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 21.02.2018, Az. 7 U 471/17
Landgericht Erfurt, Urteil vom 30.06.2017, Az. 3 O 1118/16



VGH München: MMA im Fernsehen - Programmänderungsverlangen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien gegen Sport1 wegen UFC-Sendungen rechtswidrig

VGH München
Urteil vom 20.09.2017
7 B 16.1319


Der VGH München hat entschieden, dass das Programmänderungsverlangen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien gegen Sport1 wegen UFC-Sendungen rechtswidrig war.

Aus den Entscheidungsgründen:

(1) Grundsätzlich erlaubt der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (vom 20.2.2003, zuletzt geändert am 16.5.2017, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) ein Einschreiten gegen – etwa aufgrund der gezeigten Gewalttätigkeiten – unzulässige oder entwicklungsbeeinträchtigende Angebote, vgl. §§ 4, 5 JMStV. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte jedoch erklärtermaßen keinen Gebrauch machen wollen und insbesondere das nach den Vorschriften des JMStV vorgesehene Verfahren – u.a. die Einschaltung der sachverständig besetzten Kommission für Jugendschutz (KMJ), vgl. § 14 JMStV – bewusst nicht eingehalten.

(2) Stattdessen hat die Beklagte für ihr Handeln die von ihr auf der Grundlage der Ermächtigung in Art. 25 Abs. 13 (heute inhaltsgleich: Art. 25 Abs. 8) des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799 – BayRS 2251-4-S/W) zuletzt geändert am 20. Dezember 2016 (GVBl S. 427; 217 S. 17, Bayerisches Mediengesetz – BayMG) erlassene Vorschrift des § 26 Abs. 1 der Satzung über die Nutzung von Fernsehkanälen nach dem Bayerischen Mediengesetz (in der Fassung vom 18. Dezember 2003, Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 1/2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2011, Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 14/2011, Fernsehsatzung – FSS) in Anspruch genommen. Die Regelung wurzelt jedoch in organisationsrechtlichen Bestimmungen des BayMG und verleiht der Beklagten aufgrund ihres verfahrensgestaltenden Charakters keine Befugnis, eine nachträgliche Programmänderung aus inhaltlichen Gründen zu verlangen.

Gemäß Art. 25 Abs. 1 Sätze 1 – 3 BayMG bedarf die Verbreitung von Rundfunkangeboten der Genehmigung der Landeszentrale. Der Antrag auf Genehmigung ist bei der Landeszentrale einzureichen. Er ist mit einer Programmbeschreibung, einem Programmschema, einem Finanzplan und einer Aufstellung der personellen und technischen Ausstattung zu verbinden. Gemäß Art. 25 Abs. 8 BayMG kann die Landeszentrale Einzelheiten des Verfahrens, Fragen der Programmorganisation, des Inhalts der Genehmigungen sowie der einzubringenden Angebote durch Satzung regeln. Von dieser Ermächtigung hat die beklagte Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) Gebrauch gemacht und in § 26 Abs. 1 FSS bestimmt, dass sowohl der Anbieter als auch die Landeszentrale eine Änderung des Sende- und Programmschemas und des Programmnamens sowie Abweichungen von einem programminhaltlichen Schwerpunkt aus wichtigem Grund verlangen können. Ein wichtiger Grund kann nach § 26 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FSS insbesondere vorliegen, wenn das Angebot eines anderen Anbieters angeordnet wird oder auf Dauer wegfällt. Ein wichtiger Grund liegt auch im Fall des § 5 Abs. 2 FSS vor.

Gemessen daran ist hier bereits der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht eröffnet, weil die Beklagte nicht im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach Art. 25 BayMG tätig geworden ist, dessen näherer Ausgestaltung sowohl Art. 25 Abs. 8 BayMG als auch § 26 FSS indes dienen. Sie hat sich auch nicht im Sinn von Art. 25 Abs. 8 BayMG, d.h. im Zusammenhang mit einem solchen Genehmigungsverfahren mit dem „Inhalt der einzubringenden Angebote“ befasst. Sie hat vielmehr die seitens der Beigeladenen im Februar 2009 angezeigte Programmänderung mit Bescheid vom 23. März 2009 zunächst gemäß Art. 28 BayMG genehmigt, sodann das eingebrachte geänderte Angebot beobachtet und anschließend mit Bescheid vom 25. März 2010 eine teilweise Änderung dieses genehmigten Programms verlangt. Eine solche nachträgliche Programmkontrolle aus inhaltlichen Gründen und ein entsprechendes Änderungsverlangen sind aber vom Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 8 BayMG, der die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens regelt, nicht umfasst.

Dementsprechend sind auch die Voraussetzungen des § 26 FSS vorliegend nicht erfüllt. Mit der streitgegenständlichen Aufforderung (lediglich) drei von sechs Einzelformaten eines einzigen Elements des Gesamtprogramms der Beigeladenen, die ein Sport-Spartenprogramm ausstrahlt, durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, hat die Beklagte tatsächlich keine „Änderung des Sende- und Programmschemas“ oder eine „Abweichung von einem programminhaltlichen Schwerpunkt“ im Sinn von § 26 Abs. 1 Satz 1 FSS verlangt. Das Programmschema, bei dem es sich um eine zeitlich-organisatorische Zusammensetzung handelt und das der Differenzierung zur Konkurrenz dient und das Programm (hier: Sportprogramm) als Marke identifizierbar machen soll (vgl. Wikipedia, Die freie Enzyklopädie), hat sie insoweit in keiner Weise in Frage gestellt. Auch Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den beanstandeten drei von insgesamt sechs Einzelformaten des Komplexes „Ultimate Fighting Championship“ (UFC) oder auch der Übertragung von Mixed Martial Arts (MMA) -Wettkämpfen um einen programminhaltlichen Schwerpunkt der Beigeladenen handeln würde, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Und schließlich können die programmbezogenen inhaltlichen Bedenken der Beklagten auch keinen wichtigen Grund im Sinn des § 26 Abs. 1 Satz 2, 3 FSS darstellen: Die dort genannten Regelbeispiele – das Angebot eines anderen Anbieters wurde angeordnet oder ist auf Dauer weggefallen, das Angebot ist wiederholt nicht eingebracht worden, mit der Folge, dass die Rechte aus der Genehmigung erlöschen (vgl. § 5 Abs. 2 FSS) – die selbst ersichtlich nicht erfüllt sind, erfassen erkennbar Sachverhalte, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens und unter Umständen auch später aus organisatorischen Gründen zur Gestaltung einer Sendelandschaft von Bedeutung sind, nicht jedoch eine Programmänderung aus inhaltlichen Gründen.

(3) Auch der Umstand, dass der Rundfunk in Bayern gemäß Art. 111a Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben wird, verleiht der Beklagten keine Befugnis, bei einem von ihr erkannten Verstoß gegen Programmgrundsätze unmittelbar selbst gegen ein genehmigtes Programm einzuschreiten.

Das Bayerische Medienrecht unterscheidet sich von dem der übrigen Länder der Bundesrepublik Deutschland dadurch, dass aufgrund von Art. 111a BV Rundfunk in Bayern nur in öffentlichrechtlicher Trägerschaft veranstaltet werden darf. Der Bayerische Rundfunkgesetzgeber hat daraus allerdings nicht den Schluss gezogen, dass Privaten die Beteiligung am Rundfunk gänzlich untersagt ist. Sie können Rundfunkprogramme anbieten und unter ihrem Namen an das Publikum gelangen lassen. Sie gelten aber rechtlich nicht als Veranstalter. Die Veranstaltung der Programme ist vielmehr der BLM als öffentlichrechtlicher Trägerin des Rundfunks in Bayern, soweit er nicht von der Landesrundfunkanstalt ausgeht, vorbehalten (BVerfG, B.v. 20.2.1998 – 1 BvR 661/94 Rn. 59 – juris).

Aus diesem Organisationsmodell leitet die Beklagte weitgehende eigene Rechte ab: Sie ist der Auffassung (vgl. S. 5 des angefochtenen Bescheids), sie habe als Veranstalterin des Rundfunks die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Ge- und Verbote betreffend den Inhalt von Rundfunksendungen sicherzustellen und die zu diesem Zweck erforderlichen Handlungsmöglichkeiten müssten ihr jederzeit eine aktive Einflussnahme auf das Programm eröffnen. Dies gilt ihr zufolge insbesondere dann, wenn sich „im Trägerschaftsmodell der BV die Frage nach den Toleranzgrenzen für Programminhalte mit gesellschaftlich unerwünschten Folgen stellt“.

Damit verkennt die Beklagte indes, dass sie hier – ungeachtet ihrer staatsfernen und pluralistischen Konstruktion – als Aufsichtsbehörde tätig wird und deshalb sowohl der Klägerin als auch der Beigeladenen als Teil der öffentlichen Gewalt entgegentritt und ihnen jedenfalls insofern grundrechtsverpflichtet ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.1998 – 1 BvR 661/94, Rn. 67 – juris). Zwar ist auch die Beklagte selbst nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. U.v. 30.5.2005 – Vf. 23-VI-04 – juris) als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks im Sinne des Bayerischen Mediengesetzes Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 111a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BV. Ob sie in ihrer Eigenschaft als rechtliche Trägerin der privaten Rundfunkangebote auch den Schutz des bundesrechtlichen Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, hat das Bundesverfassungsgericht für möglich gehalten, aber letztlich offen gelassen (B.v. 20.2.1998 – 1 BvR 661/94 - juris). Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, könnte eine eigene Grundrechtsberechtigung der Beklagten jedenfalls nur gegenüber staatlichen Einrichtungen bestehen. Soweit die Beklagte in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt, ist sie hingegen selbst gemäß Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsverpflichtet. Insbesondere privaten Rundfunkanbietern tritt sie – wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat – als Teil der öffentlichen Gewalt entgegen und ist daher nicht davon entbunden, den Grundrechtsschutz auf der Anbieterseite zu beachten. In entsprechender Weise können aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Beklagten unter bestimmten, hier vorliegenden Voraussetzungen auch zu Eingriffen in Grundrechte drittbetroffener Zulieferer und Produzenten von Programmbeiträgen führen (BVerwG, U.v. 6.5.2015 – 6 C 11/ 14 Rn. 24 – juris).

Daraus folgt, dass die Beklagte wenn sie – wie hier – aufsichtlich tätig wird, aus ihrer eigenen Grundrechtsträgerschaft keine besonderen Rechte im Verhältnis zu Anbietern oder Zulieferern herleiten kann, sondern vielmehr selbst deren Grundrechte und insbesondere den Vorbehalt des Gesetzes zu beachten hat. Um aufsichtliche Anordnungen zu erlassen, bedarf sie deshalb stets einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. Befugnisnorm. Eine in dieser Hinsicht geeignete gesetzliche Grundlage steht der Beklagten aber nicht zur Verfügung – die Voraussetzungen des § 26 FSS liegen, wie gezeigt, nicht vor, ebenso wenig wie etwa die einer Anordnungsbefugnis gemäß Art. 16 BayMG. Letztere scheidet hier schon deshalb gemäß Art. 16 Abs. 2 BayMG aus, weil die Beigeladene entsprechende Vorgaben der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) beachtet und die MMA-Wettkämpfe ausschließlich im Nachtprogramm ausgestrahlt hat.

Da das ausgesprochene Programmänderungsverlangen sonach einer rechtlichen Grundlage entbehrt, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob es im Übrigen auch rechtlich nicht ausreichend bestimmt oder unverhältnismäßig ist, ob die Entscheidung an Ermessensfehlern leidet oder ob der JMStV insoweit eine abschließende Regelung darstellt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: ARD-Magazin Panorama darf Szene aus G20-Dokumentation des "Spiegel TV Magazin nicht zeigen

LG Hamburg
Entscheidung vom 07.09.2017
308 O 287/17


Das LG Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass das ARD-Magazin Panorama eine Szene aus der G20-Dokumentation des "Spiegel TV-Magazins" nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers zeigen darf.

Volltext BGH Vorlagebeschluss zum EuGH - Zitatrecht der Presse bei der Berichterstattung über Tagesereignisses - Reformistischer Aufbruch

BGH
Beschluss vom 27.07.2017
I ZR 228/15
Reformistischer Aufbruch
Richtlinie 2001/29/EG Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3; UrhG §§ 50, 51


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH Fragen zum Zitatrecht der Presse bei der Berichterstattung über Tagesereignisses vor über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?

2. In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke die Grundrechte der EU-
Grundrechtecharta zu berücksichtigen?

3. Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EUGrundrechtecharta) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke außerhalb der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtfertigen?

4. Ist die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internetportal eines Presseunternehmens bereits deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, weil es dem Presseunternehmen möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke des Urhebers seine Zustimmung einzuholen?

5. Fehlt es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, wenn zitierte Textwerke oder Teile davon nicht - beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten - untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im Internet im Wege der Verlinkung als neben dem neuen Text selbständig abrufbare PDF-Dateien öffentlich zugänglich gemacht werden?

6. Ist bei der Frage, wann ein Werk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, darauf abzustellen, ob dieses Werk in seiner konkreten Gestalt bereits zuvor mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht war?

BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Stuttgart: Regelung in SWR-Rundfunkbeitragssatzung zum Ausschluss der Barzahlung des Rundfunkbeitrags rechtmäßig

OLG Stuttgart
Beschluss vom 08.07.2017
19 VA 17/16


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Regelung in der SWR-Rundfunkbeitragssatzung zum Ausschluss der Barzahlung des Rundfunkbeitrags rechtmäßig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Die SWR-Rundfunkbeitragssatzung schließt in wirksamer Weise eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags aus

Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Achim Späth hat durch Beschluss vom 8. Juni 2017 entschieden, dass § 10 der SWR-Rundfunkbeitragssatzung in wirksamer Weise eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags ausschließt.

Die Antragstellerin möchte ihren Rundfunkbeitrag in bar entrichten. § 10 der SWR-Rund-funkbeitragssatzung, der Zahlung auf ein Beitragsabwicklungskonto bestimmt, verstoße nach ihrer Auffassung gegen höherrangiges Recht. Die Antragstellerin sieht den SWR im Annahmeverzug und möchte das Geld daher nach § 372 Satz 1 BGB hinterlegen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. August 2016 hat das Amtsgericht Reutlingen die Annahme eines Betrages von 60,98 € zurückgewiesen, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Hinterlegung, insbesondere Gläubigerverzug, nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin hat dagegen am 14. September 2016 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der genannte Betrag befindet sich in vorläufiger Verwahrung bei der Landesoberkasse.

Der Senat hat entschieden, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, aber nicht begründet ist. Der SWR sei gemäß § 10 seiner Rundfunkbeitragssatzung berechtigt, die Beitragszahlungen nur in Form von Buchgeld anzunehmen und Barzahlungen auszuschließen.

Diese Satzungsregelung verstoße nicht gegen übergeordnetes Recht. Die von der Antragstellerin angeführten Art. 128 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. § 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) beträfen das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten zu regeln bzw. diese auszugeben. Damit solle aber nicht etwa eine Erfüllung von Forderungen durch Überweisungen verboten oder auch nur ein Vorrang von Barzahlungen begründet werden. Nichts anderes folge – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – aus der Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 (2010/191/EU) über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel. Denn diese unverbindliche Regelung beschäftige sich nicht mit dem Verhältnis von Bar- und Buchgeld, sondern ausschließlich mit dem Status des gesetzlichen Zahlungsmittels und lasse selbst dort Ausnahmen von der Annahmepflicht bei Barzahlungen in bestimmten Fällen zu.

Auch ein Verstoß der Satzungsregelung gegen Grundrechte, insbesondere Freiheitsrechte aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, liegt nicht vor. In der Abwägung der individuellen Rechte mit den Organisationsrechten, die aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag folgen, zeige sich die Regelung des § 10 der SWR-Rundfunkbeitragssatzung als zweckmäßig, verhältnismäßig und angemessen, um das Massengeschäft der Beitragseinziehung zu organisieren.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen. Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung hielt der Senat nicht für angezeigt, da die Vorlagepflicht unter anderem dann entfalle, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.


Aktenzeichen

19 VA 17/16 - Oberlandesgericht Stuttgart
HL 66/16 - Amtsgericht Reutlingen

Relevante Normen

§ 10 der SWR-Rundfunkbeitragssatzung
(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:
1. Ermächtigung zum Einzug mittels SEPA-Basislastschrift,
2. Einzelüberweisung,
3. Dauerüberweisung.
(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich eventueller Rücklastschriftkosten hat der Beitragsschuldner zu tragen.
(4) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, die von ihm zu Lasten seines Bankkontos geleisteten Zahlungen der Rundfunkbeiträge zu überprüfen und etwaige Einwendungen geltend zu machen.

§ 372 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.