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BGH: Auf Einzelimportarzneimittel im Sinne von § 73 Abs. 3 AMG findet das Preisrecht der Arzneimittelpreisverordnung keine Anwendung

BGH
Urteil vom 09.05.2018
VIII ZR 135/17
GG Art. 80; AMG § 43, § 73, § 78; AMPreisV § 1; GVG § 132


Der BGH hat entschieden, dass auf Einzelimportarzneimittel im Sinne von § 73 Abs. 3 AMG das Preisrecht der Arzneimittelpreisverordnung keine Anwendung findet.

Leitsatz des BGH:

Auf Einzelimportarzneimittel im Sinne des § 73 Abs. 3 AMG findet das Preisrecht der Arzneimittelpreisverordnung keine Anwendung (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 9. September 2010 - I ZR 72/08, NJW 2010, 3724 Rn. 12; Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 StR 405/13, NStZ 2015, 591 Rn. 26).

BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 135/17 - OLG Dresden - LG Dresden

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Dessau-Roßlau: Vertrieb apothekenpflichter Medikamente über Amazon wettbewerbswidrig da Kunde vor Kauf keine Einwilligung hinsichtlich Gesundheitsdaten erteilt

LG Dessau-Roßlau
Urteil vom 28.03.2018
3 O 29/17


Das LG Dessau-Roßlau hat entschieden, dass der Vertrieb apothekenpflichter Medikamente über Amazon unzulässig und wettbewerbswidrig ist, da der Kunde vor dem Kauf keine Einwilligung hinsichtlich der Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten erteilt. Geklagt hatte ein Apotheker gegen einen Mitbewerber, der nicht verschreibungspflichtigen aber apothekenfplichtige Arzneimitteln über Amazon anbot.

Volltext BGH liegt vor - Rabatte und Skonti im pharmazeutischen Großhandel bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheken zulässig

BGH
Urteil vom 05.10.2017
I ZR 172/16
Großhandelszuschläge
UWG § 3a; AMG § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AMPreisV § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Rabatte und Skonti im pharmazeutischen Großhandel bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheken zulässig über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV legt für den pharmazeutischen Großhandel bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken mit den dort vorgesehenen Großhandelszuschlägen lediglich eine Preisobergrenze fest. Der Großhandel ist danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Er kann deshalb nicht nur auf den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV genannten preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15 Prozent veränderlichen Zuschlag, höchstens jedoch 37,80 Euro, sondern auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Centganz oder teilweise verzichten.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 172/16 - OLG Bamberg - LG Aschaffenburg


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Rabatte und Skonti im pharmazeutischen Großhandel bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheken zulässig

BGH
Urteil vom 05.10.2017
I ZR 172/16


Der BGH hat entschieden, dass Rabatte und Skonti im pharmazeutischen Großhandel bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheken zulässig sind.

Die Pressemitteilung des BGH:

Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Rabatten und Skonti im pharmazeutischen Großhandel bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheken

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass pharmazeutische Großhändler nicht verpflichtet sind, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheken einen Mindestpreis zu erheben.

Sachverhalt:

Die Beklagte ist eine Pharmagroßhändlerin, die verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte Rx-Artikel) vertreibt. Sie warb in einem Informationsblatt und in ihrem Internetauftritt damit, dass sie ihren Apothekenkunden auf alle Rx-Artikel bis 70 € einen Rabatt von 3% plus 2,5% Skonto auf den rabattierten Preis und ab 70 € bis zur Hochpreisgrenze einen Rabatt von 2% plus 2,5% Skonto auf den rabattierten Preis gewähre.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, sieht darin einen Verstoß gegen die Preisvorschriften in § 78 des Arzneimittelgesetzes (AMG) und § 2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat angenommen, die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV schreibe dem pharmazeutischen Großhandel bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Festzuschlag von mindestens 70 Cent vor. Dieser Festzuschlag dürfe durch Preisnachlässe nicht reduziert werden und müsse stets erhoben werden. Das Verhalten der Beklagten stehe hiermit nicht in Einklang.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das klagabweisende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV legt für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit den dort vorgesehenen Großhandelszuschlägen eine Preisobergrenze, aber keine preisliche Untergrenze fest. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst ("darf … höchstens … erhoben werden") als auch aus dem Vergleich mit dem abweichenden Wortlaut der Bestimmung zu Apothekenzuschlägen für Fertigarzneimittel in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AMPreisV ("… ist zu erheben …"). Der Großhandel ist danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Er kann deshalb nicht nur auf den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV genannten preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15 Prozent veränderlichen Zuschlag, höchstens jedoch 37,80 Euro, sondern auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten.

Vorinstanzen:

LG Aschaffenburg - Urteil vom 22. Oktober 2015 - 1 HK O 24/15, PharmR 2016, 56

OLG Bamberg - Urteil vom 29. Juni 2016 - 3 U 216/15, WRP 2016, 1151

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 78 AMG:

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, […]

1.Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel, in Apotheken oder von Tierärzten im Wiederverkauf abgegeben werden,

[…]

festzusetzen.

(2) […] 2Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten.

(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; […]

§ 2 AMPreisV lautet:

(1) 1Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken […] darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. […]

§ 3 AMPreisV:

(1) 1Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer zu erheben. […]

(2) Der Festzuschlag ist zu erheben

1.auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,

[…]

OVG Münster: Zugabe von Kuschelsocken oder einer Rolle Geschenkpapier bei preisgebundenen Arzneimitteln durch Apotheke unzulässig

OVG Münster
Urteile vom 08.09.2017
13 A 2979/15 und 13 A 3027/15


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Zugabe von Kuschelsocken oder einer Rolle Geschenkpapier bei preisgebundenen Arzneimitteln durch eine Apotheke einen unzulässigen geldwerten Vorteil darstellt.

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

Keine Zugabe von Kuschelsocken bei preisgebundenen Arzneimitteln

Deutsche Apotheker dürfen ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger und sonstiger preisgebundener Arzneimittel keine geldwerten Vorteile gewähren. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit zwei Urteilen vom 8. September 2017 entschieden.

Die Klägerinnen, zwei Apothekerinnen aus dem Kreis Coesfeld, gaben in den Jahren 2013 und 2014 Gutscheine für eine Rolle Geschenkpapier bzw. ein Paar Kuschel­socken heraus. Diese Gutscheine wurden „bei Abgabe eines Rezeptes“ eingelöst. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe sah darin einen Verstoß gegen die Preisbin­dung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und untersagte die Abgabe solcher Gutscheine. Dagegen klagten die Apothekerinnen. Ihre Klagen hatten sowohl beim Verwaltungsgericht in Münster wie auch jetzt im Berufungsverfahren vor dem Ober­verwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hieß es: Deutschen Apothekern sei es verboten, von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung er­gebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis abzugehen, insbesondere durch das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen sowie von Zuwendungen und Werbegaben und die Werbung hierfür. Gegen diese Preisbindung hätten die beiden Apothekerinnen verstoßen, weil die in dem Gutschein versprochene Sachzu­wendung den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels für den Kunden günstiger erscheinen lasse. Der Kunde spare eigene Aufwendungen, indem er gegen Abgabe des Gutscheins eine Ware des täglichen Bedarfs erhalte. Dass diese nur einen ge­ringen Wert (weniger als 0,50 Euro) habe, sei im Rahmen der Preisbindung unerheb­lich, weil diese keine Bagatellgrenze für (zulässige) Abweichungen kenne.

Die Preisbindungsvorschriften seien verfassungsgemäß. Sie dienten der bundesweiten gleichmäßigen Versorgung mit Arzneimitteln und verstießen weder gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit noch gegen den Gleichheitssatz.

Unionsrecht sei ebenfalls nicht verletzt. Es lasse bei Arzneimitteln nationale Vorschriften zur Preisbindung und zu deren Durchsetzung zu. Daran ändere auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Okto­ber 2016 (C-148/15) nichts, nach dem die Preisbindungsvorschriften für auslän­dische Versandapotheken nicht gälten. Dieser Wettbewerbsvorteil für ausländi­sche Versandapotheken habe sich noch nicht gravierend zu Lasten inländischer Apotheken ausgewirkt. Ob, wann und wie der nationale Gesetzgeber auf die Ent­scheidung des EuGH reagieren werde, um die Inländerdiskriminierung zu beseitigen, aber gleichwohl die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, sei offen.

Jedenfalls seien die Apothekerkammern nicht gehalten, bei dieser Sachlage von Maßnahmen bei Verstößen gegen nationale Preisbindungsvorschriften abzusehen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entschei­det.

Aktenzeichen: 13 A 2979/15 (I. Instanz: VG Münster 5 K 954/14) - 13 A 3027/15 (I. Instanz: VG Münster 5 K 953/14)

LG Mosbach: DocMorris Medikamentenausgabeautomaten mit angeschlossenem Videoterminal zur Abgabe apothekenpflichtiger bzw verschreibungspflichtiger Arzneimittel unzulässig

LG Mosbach
Urteil vom 14.06.2017


Das LG Mosbach hat entschieden, dass die Medikamentenausgabeautomaten von DocMorris mit angeschlossenem Videoterminal zur Abgabe apothekenpflichtiger bzw verschreibungspflichtiger Arzneimittel unzulässig sind.

Die Pressemitteilung des LG Mosbach:

"Verfahren auf Erlass einer einstweiliger Verfügung wegen Wettbewerbsverstoß nach Inbetriebnahme einer Arzneimittelabgabestelle in Hüffenhardt

Mit Urteil der Kammer für Handelssachen vom 14.06.2017 wurde es der Verfügungsbeklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in 74928 Hüffenhardt über einen Medikamentenausgabeautomaten mit angeschlossenem Videoterminal apothekenpflichtige und/oder verschreibungspflichtige Arzneimittel an Patienten abzugeben. Gleichzeitig wurde der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €‚ ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die von der Verfügungsbeklagten in Hüffenhardt praktizierte Abgabe von Arzneimitteln unzulässig sei. Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel über ein Videoterminal angefordert würden, mache deren Abgabe nicht zur einer Bestellung über den Versandhandel. Denn beim Versandhandel sei sich der Kunde bewusst, dass er einige Zeit auf den Erhalt des Bestellten warten müsse, während der Kunde, der die Medikamentenausgabestelle in Hüffenhardt aufsuche, beabsichtige, das Medikament, wie bei einer zugelassenen Präsenzapotheke, unmittelbar nach dem Bestellvorgang direkt zu erhalten, weil er davon ausgehe, dass es dort bereitgehalten werde. Außerdem sei, wie bei einer Präsenzapotheke, der Kundenkreis der Abgabestelle in Hüffenhardt örtlich eingeschränkt, während den Versandhandel die regelmäßig jedermann zur Verfügung stehende Bestellmöglichkeit auszeichne.

Die beanstandete Vorgehensweise der Beklagten verstoßen auch gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Nach den hier maßgeblichen Vorschriften sei der Apotheker verpflichtet, bei Unklarheiten die Verschreibung vor der Abgabe des Arzneimittels zu ändern, dies auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben. Weiterhin müssten jeder Verschreibung neben bestimmten Angaben das handschriftliche Namenszeichen des Apothekers oder des sonst befugt handelnden pharmazeutischen Personals hinzugefügt werden. Das Leisten einer solchen Unterschrift sei vor der Abgabe eines Medikaments durch den Medikamentenausgabeautomaten nicht möglich.

Es bestehe trotz des parallel laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Verfügungsgrund und ein Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Verfügung.

Das heute verkündete Urteil ist mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberlandesgericht Karlsruhe einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen ist."



OLG Bamberg: Rabatte und Skonti von Arzneimittelgroßhändlern sind bei verschreibungspflichtigen Medikamenten nach § 2 Abs. 1 AMPreisVO nur bis zur festgelegten Obergrenze von 3,15 Prozent zulässig

OLG Bamberg
Urteil vom 29.06.2016
3 U 216/15


Das OLG Bamberg hat entschieden, dass Rabatte und Skonti von Arzneimittelgroßhändlern bei verschreibungspflichtigen Medikamenten nach § 2 Abs. 1 AMPreisVO nur bis zur festgelegten Obergrenze von 3,15 Prozent zulässig sind.

OLG Hamm: Apotheke darf keine Rezept-Sammelbox für verschreibungspflichtige Medikamente im Supermarkt aufstellen

OLG Hamm
Urteil vom 12.05.2015
4 U 53/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass es einer Apotheke nicht gestattet ist, eine Rezept-Sammelbox für verschreibungspflichtige Medikamente im Supermarkt aufzustellen. Die so bestellten Medikamente wurden dann per Bote geliefert oder konnten in der Apotheke abgeholt werden. Das Gericht sah in diesem Geschäftsmodell mehrere Verstöße gegen die Apothekenbetriebsordnung und damit zugleich einen Wettbewerbsverstoß.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Oberlandesgericht Hamm untersagt das Sammeln von Rezepten im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes

Ein Apotheker darf im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes keine Einrichtung zum Einsammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel unterhalten und für diese werben, wenn so bestellte Arzneimittel in der Apotheke abgeholt oder durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert werden sollen. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.05.2015 unter Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die klagende Apothekeninhaberin aus Herne verlangt von ihrer Konkurrentin, ebenfalls Inhaberin von Apotheken in Herne, es zu unterlassen, im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes in Herne eine Einrichtung zum Sammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu unterhalten und für diese zu werben. Bei der mit einer Werbetafel und Werbeflyern beworbenen Sammelstelle der Beklagten können Kunden Rezepte in Umschlägen in eine Sammelbox einwerfen.
Dabei können die Kunden wählen, ob sie die Arzneimittel in der Apotheke der Beklagten selbst abholen oder durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert erhalten wollten.

Die Klägerin hat gemeint, dass die Beklagte eine nach der Apothekenbetriebsordnung unzulässige und zudem behördlich nicht genehmigte Rezeptsammelstelle unterhalte. Im Wege der einstweiligen Verfügung hat sie verlangt, der Beklagten das Unterhalten und Bewerben der Sammelstelle im Bereich des Lebensmittelmarktes zu untersagen. Die Beklagte, die über eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln verfügt, hat demgegenüber gemeint, die Sammelstelle
als Teil des ihr erlaubten Versandhandels betreiben zu dürfen.

Der Verfügungsantrag der Klägerin war erfolgreich. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Beklagten das Unterhalten und Bewerben der infrage stehenden Einrichtung zum Einsammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel untersagt. Mit der Sammelstelle unterhalte die Beklagte eine Rezeptsammelstelle im Sinne der Apothekenbetriebsordnung und betreibe nicht lediglich den ihr erlaubten Versandhandel mit Arzneimitteln. Über die Sammelstelle biete sie nämlich das Abholen oder Ausliefern der bestellten Medikamente in einer Weise an, für die die Apothekenbetriebsordnung Regeln aufstelle. Dabei stelle die Sammelstelle auch nicht lediglich eine “PickUp-Stelle“
im Sinne der apothekenrechtlichen Rechtsprechung dar, weil sie keine Stelle zum Abholen von Medikamenten sei.
Mit dem Betrieb der Rezeptsammelstelle verstoße die Beklagte gegen die Apothekenbetriebsordnung. Über die nach der Apothekenbetriebsordnung notwendige Erlaubnis für den Betrieb einer Rezeptsammelstelle, verfüge sie nicht. Zudem dürfe nach der Apothekenbetriebsordnung eine Rezeptsammelstelle nicht in einem Gewerbebetrieb unterhalten werden. Auch dagegen verstoße die Rezeptsammelstelle der Beklagten, die in einem Lebensmittelsupermarkt und mithin in einem
Gewerbebetrieb im Sinne der Apothekenbetriebsordnung platziert worden sei.

Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.05.2015 (4 U 53/15)"



OLG Stuttgart: Pharamunternehmen sind an Preisbindung gebunden auch wenn Fertigarzneimittel zur Herstellung von patientenindividuellen Arzneimittelblistern verwendet werden

OLG Stuttgart
Urteil vom 05.09.2013
2 U 155/12


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Pharamunternehmen auch dann an die Preisbindung gemäß § 78 Abs. 3 AMG gebunden sind, wenn Fertigarzneimittel zur Herstellung von patientenindividuellen Arzneimittelblistern verwendet werden. Das OLG Stuttgart führt aus, dass die Ausnahmeregelung in § 1 AMPreisV Abs. 3 Ziff. 7 nicht einschlägig ist, da es sich insoweit nicht um eine Teilmenge im Sinne dieser Vorschrift handelt.

OLG Düsseldorf: Lieferung apothekenpflichtiger Arzneimittel per "Pillentaxi" unzulässig - Verstoß gegen § 20 ApoBetrO ist wettbewerbswidrig

OLG Düsseldorf
Urteil vom 23. Juli 2013
I-20 U 116/12


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass apothekenpflichtige Arzneimittel per "Pillentaxi" durch Auszubildende an Kunden geliefert werden dürfen, wenn nichtvorher eine persönliche Beratung durch entsprechend qualifiziertes pharmazeutisches Personal in der Apotheke stattgefunden hat. Ein Verstoß gegen § 20 ApoBetrO ist - so das Gericht - automatisch wettbewerbswidrig.


Aus den Entscheidungsgründen:

" Der Kläger kann von dem Beklagten nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 20 ApoBetrO verlangen, dass dieser es unterlässt, durch zur pharmazeutischen Beratung ungeeignete Boten wie z.B. Auszubildende Arzneimittel zustellen zu lassen, wenn nicht zuvor eine pharmazeutische Beratung durch geeignetes Fachpersonal stattgefunden hat.
[...]
Auch schon nach § 20 Abs. 1 ApoBetrO a.F., der inhaltlich dem jetzigen Absatz 1a entspricht, bestand ein Pflicht des Apothekers, den Kunden zu informieren und zu beraten. Dabei war und ist der Vorschrift eine Verpflichtung zum aktiven Tun, nämlich der Ermittlung und Befriedigung des Informationsbedarfs zu entnehmen (Pfeil/Piek, ApoBetrO, Stand 9. Erg. Lfrg. 2012, § 20 Rn. 23, 57). Der Apotheker oder entsprechend qualifiziertes Personal musste also schon früher durch gezielte Nachfrage den Informationsbedarf des Patienten von sich aus ermitteln. Dass er erst auf Nachfrage entsprechend berät, reicht nicht aus.
[...]
Bei der im Einzelfall zulässigen Zustellung durch Boten durch den stationären Apotheker geht auch § 17 Abs. 2 ApoBetrO a.F. ganz offensichtlich davon aus, dass die Beratung entweder schon bei der Bestellung in der Apotheke stattgefunden hat oder aber der Bote nicht nur die Ware überbringt, sondern auch eine Beratung und Information des Kunden übernehmen kann."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: