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BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Maalox" und "Melox-GRY" bei Arzneimitteln

BGH
Beschluss vom 01.06.2011
I ZB 52/09
Maalox/Melox-GRY
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 1

Leitsätze des BGH:

a) Gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl Fachkreise (Ärzte und Apotheker) als auch das allgemeine Publikum (Endverbraucher), kann der Gesamteindruck, den die verschiedenen Verkehrskreise von den Marken haben, unterschiedlich ausfallen. Kann aufgrund der gespaltenen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden, reicht dies für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich aus.

b) Das Publikum hat regelmäßig keine Veranlassung, von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen auszugehen, die Inhaber der kollidierenden Marken sind, wenn die Ähnlichkeit der Waren durchschnittlich ist, die ältere Marke über normale Kennzeichnungskraft verfügt und deutliche Unterschiede zwischen den Marken bestehen.

BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 - I ZB 52/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbung für registrierte homöopathische Arzneimittel mit deren Anwendungsgebieten auch gegenüber Fachhkreisen unzulässig

BGH
Urteil vom 28.09.2011
I UR 96/10


Der BGH hat entschieden, dass die Werbung für registrierte homöopathische Arzneimittel mit deren Anwendungsgebieten auch dann gegen § 5 Heilmittelwerbegesetz verstößt, wenn dies ausschließlich gegenüber Fachkreisen erfolgt.

BGH: Reichweite des Versandverbots für apothekenpflichtige Tierarzneimittel

BGH
Urteil vom 12. 11.2009
I ZR 210/07
Tierarzneimittelversand
AMG § 43 Abs. 5; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 20a


Leitsatz des BGH:
Das in § 43 Abs. 5 AMG geregelte Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln erfasst nicht solche Fälle, in denen eine durch die spezifischen Risiken des Versandhandels verursachte Fehlmedikation weder eine Gesundheitsgefahr für den Menschen noch eine im Blick auf Art. 20a GG relevante Gefahr für die Gesundheit des behandelten Tieres begründet. Eine solche Gefahr ist grundsätzlich bei Tierarzneimitteln ausgeschlossen, die bestimmungsgemäß nur bei nicht zu Ernährungszwecken gehaltenen Haustieren anzuwenden sind.

BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 210/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: