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OLG Karlsruhe: Keine urheberrechtlichen Ansprüche des Architekten eines funktional gestalteten Mehrfamilienhauses - kein Werk der Baukunst

OLG Karlsruhe
Urteil vom 03.06.2013
6 U 72/12


Das OLG Karlsruhe hat sich in dieser Entscheidung mit den Voraussetzungen für den urheberrechtlichen Schutz von Wohnhäusern als Werk der Baukunst gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 4 UrhG befasst. Im vorliegenden Fall hat das Gericht ein urheberrechtliche Ansprüche des Architekten eines funktional gestalteten Mehrfamilienhauses verneint.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die für eine persönlich geistige Schöpfung notwendige Individualität erfordert, dass das Bauwerk nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern dass es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung; OLG Oldenburg GRUR-RR 2009, 6 - Blockhausbauweise; OLG Hamm ZUM 2006, 641, 644). Dies beurteilt sich nach dem ästhetischen Eindruck, den das Bauwerk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH GRUR 2008, 984, 986 - St. Gottfried; GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung; GRUR 1974, 675, 677 - Schulerweiterung).
[...]
Dies ist hier nicht der Fall. Die Gestaltung des Gebäudes, für das die Klägerin Urheberrechtsschutz in Anspruch nimmt, weicht vom Üblichen nicht in einem solchen Maß ab, dass von einer persönlichen geistigen Schöpfung des Entwerfers gesprochen werden kann. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die von der Klägerin hervorgehobenen Elemente das Gebäude nicht aus dem Kreis vergleichbarer, gefällig gestalteter Mehrfamilienhäuser herausheben. Es handelt sich in seinem Gesamtgepräge um ein überwiegend funktional gestaltetes Mehrfamilienhaus, wie es in vergleichbarer Form seit vielen Jahren in einer Fülle von Neubaugebieten zu finden ist "



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: