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OLG Düsseldorf: Fehlende Preisangaben nach § 66a TKG bei Bewerbung einer (0)18x-er Nummer ist wettbewerbswidrig

OLG Düsseldorf
Urteil vom 18.09.2012
I 20 U 43/12


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Pflicht zur Preisangabe nach § 66a TKG bzw. jedenfalls ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot nach § 66l TKG a.F. ( jetzt § 66m TKG) vorliegt, wenn ein Unternehmen eine (0)18x-er Nummer ohne die in einem solchen Fall gesetzlich vorgeschriebenden Preisangaben bewirbt.

LG Regensburg: Irreführende Werbung eines Schlüsseldienstes mit 01805er-Nummer ohne bzw. mit falschem Tarifhinweis

LG Regensburg
Urteil vom 01.06.2012
1 HK O 966/12

Das LG Regensburg hat sich mit der irreführenden Werbung eines Schlüsseldienstes befasst. Dieser hatt auf seiner Internetseite mit zwei Faxnummern geworben, bei denen es sich jeweils um eine 01805er-Nummer handelte. Eine Nummer war mit dem falschen Hinweis "Ortstarif" versehen worden. Bei der anderen Nummer gab es gar keinen Tarifhinweis. Die nach § 66a TKG erforderlichen Preisangaben fehlten. Das Gericht bejahte völlig zu Recht eine wettbewerbswidrige Irreführung (siehe auch LG Hamburg, Beschluss vom 08.10.2007 - 416 O 255/07 ).


LG Hamburg: Fehlender Tarifhinweis gemäß § 66a TKG wettbewerbswidrig - Verpflichtung zur Angabe zusätzlicher Kosten bei ISDN-Kanalbündelung (Multilink)

Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 19.10.2007 - 407 O 277/07 entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, Mehrwertdienste (hier eine 01805er-Nummer) anzubieten bzw. zu bewerben, ohne diese gemäß § 66a TKG mit einer Preisangabe zu versehen. Bietet ein Schmalband-Provider bei ISDN-Tarifen auch die Möglichkeit der Kanalbündelung (Multilink) an, so ist dieser zudem verpflichtet auf die zusätzlichen Kosten für die weitere Verbindung hinzuweisen. Der Director einer Limited haftet dabei auch persönlich als Mitstörer für Wettbewerbsverletzungen der Limited. Entscheidungsgründe enthält die einstweilige Verfügung nicht.

LG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2007 - 407 O 277/07

Einen Überblick über die seit dem 01.09.2007 geltende Rechtslage: § 66a TKG: Preisangaben bei Mehrwertdiensten, Premium-Diensten etc.

Die Entscheidung finden Sie hier:



"LG Hamburg: Fehlender Tarifhinweis gemäß § 66a TKG wettbewerbswidrig - Verpflichtung zur Angabe zusätzlicher Kosten bei ISDN-Kanalbündelung (Multilink)" vollständig lesen

LG Hamburg: § 66a TKG - Fehlender Hinweis auf abweichende Kosten aus dem Mobilfunknetz wettbewerbswidrig

Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 08.10.2007 - 416 O 255/07 entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, Mehrwertdienste (hier eine 01805er-Nummer) anzubieten bzw. zu bewerben, ohne, wie § 66a TKG es seit dem 01.09.2007 verlangt, bei der Preisangabe darauf hinzuweisen, dass Abweichungen aus dem Mobilfunknetz möglich sind. Entscheidungsgründe enthält die einstweilige Verfügung nicht. Einen Überblick über die seit dem 01.09.2007 geltende Rechtslage: § 66a TKG: Preisangaben bei Mehrwertdiensten, Premium-Diensten etc.

LG Hamburg, Beschluss vom 08.10.2007 - 416 O 255/07

Die Entscheidung finden Sie hier: "LG Hamburg: § 66a TKG - Fehlender Hinweis auf abweichende Kosten aus dem Mobilfunknetz wettbewerbswidrig" vollständig lesen

§ 66a TKG: Preisangaben bei Mehrwertdiensten, Premium-Diensten etc.

Am 01.09.2007 tritt Artikel 3 des "Gesetz zur Änderung Telekommunikationsrechtlicher Vorschriften" vom 18.02.2007 in Kraft. In § 66a TKG findet sich nunmehr eine einheitlich und zugleich verschärfte Regelung zur Preisangabe bei sogenannten Mehrwertdiensten. Zu diesen zählen gemäß § 3 TKG: Premium-Dienste (derzeit 0900...), Auskunftsdienste (derzeit 118...), Massenverkehrs-Dienste (derzeit 0137...), Geteilte-Kosten-Dienste (derzeit 0180...), Neuartige Dienste (derzeit 012 ...), Kurzwahldienste (regelmäßig 5- oder 6stellige Kurzwahlnummern).

Wer gegenüber Endnutzern derartige Rufnummern anbietet bzw. mit derartigen Nummern wirbt, ist gemäß § 66a TKG verpflichtet, ab dem 01.09.2007 stets den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis, abhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme, incl. der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Der Preis muss dabei gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Ob ein Sternchenhinweis reicht, ist daher mehr als fraglich. Die Angaben sollten daher z.B unmittelbar unterhalb der Rufnummer platziert werden. Zudem muss ein Hinweis erfolgen, dass "die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz" besteht. Bei Faxdiensten ist zudem die Zahl der zu übermittelnden Seiten , bei Datendiensten die Datenmenge, wenn diese unmittelbar oder mittelbar Auswirkung auf die Höhe des Preises hat, anzugeben.

Da die Rechtsprechung bei Missachtung derartiger Vorschriften regelmäßig auch einen Wettbewerbsverstoß annimmt, dürften entsprechende Abmahnungen von Mitbewerbern und Trittbrettfahrern nicht lange auf sich warten lassen. Gerade im Internet lassen sich entsprechende Rechtsverstöße leicht ermitteln. Internetseiten, Email-Signaturen, Geschäftsbriefe, Prospekte, Werbung etc. müssen daher unverzüglich auf den aktuellen Stand gebracht werden.


Den Gesetzestext finden Sie hier:


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