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LG Düsseldorf: Zwanziger-Aussage "Katar ist ein Krebsgeschwür des Weltfußballs" ist keine Schmähkritik sondern zulässige Meinungsäußerung

LG Düsseldorf
Urteil vom 19.04.2016
6 O 226/15

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Theo Zwanziger den kommenden WM-Ausrichter Katar als "Krebsgeschwür des Weltfußballs" bezeichnen darf. Die Aussage ist - so das Gericht - von der allgemeinen Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt und keine unzulässige Schmähkritik.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kein Unterlassungsanspruch der Qatar Football Association gegen Dr. Theo Zwanziger

Mit Urteil vom 19.04.2016 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (6 0 226/15) die Klage der Qatar Football Association gegen Dr. Theo Zwanziger, früheres Mitglied des Exekutivkomitees der FIFA, abgewiesen. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht Unterlassung der Äußerung „Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist" verlangen. Diese Aussage ist nach Auffassung des Gerichts durch die im Grundgesetz in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 gewährte allgemeine Meinungsfreiheit gerechtfertigt.

Mit der Unterlassungsklage hatte der offizielle Fußballverband des Staates Katar sich gegen die entsprechende Äußerung von Dr. Theo Zwanziger in einem Interview gegenüber dem Hessischen Rundfunk am 02.06.2015 gewandt.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts urteilte, dass die Bezeichnung ..Krebsgeschwür" eine Beleidigung im Sinne von § 185 Strafgesetzbuch sei. Die Aussage „Krebsgeschwür" sei ein Werturteil, das der Qatar Football Association Eigenschaften zuspreche, die in höchstem Maße negativ und schädlich seien. Es sei massiv herabwürdigend, weil die Qatar Football Association damit den Status einer tödlichen Krankheit erhalte, die mit aller Macht zu bekämpfen sei. „Krebsgeschwür" stehe für einen bösartigen Tumor, der sich im menschlichen Körper ausbreite und schlimmstenfalls zum Tode führe.

Die Qatar Football Association kann jedoch nicht Unterlassung der beleidigenden Äußerung, Katar sei ein „Krebsgeschwür des Weltfußballs", verlangen. Denn die Aussage sei, so das Gericht, durch die grundrechtlich geschützte Freiheit der Meinungsäußerung in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz gerechtfertigt. Dr. Theo Zwanziger habe die Aussage in Wahrnehmung des berechtigten Interesses getätigt, die öffentliche Debatte über die Vergabe der Fußball-WM nach Katar anzuregen und die Vergabeentscheidung zu kritisieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin spreche nichts dafür, dass Dr. Theo Zwanziger das Interview inszeniert habe, um von eigenem Fehlverhalten abzulenken. Der Vergleich der Klägerin mit einem Krebsgeschwür übersteige (noch) nicht die Grenze der Erforderlichkeit und Angemessenheit und sei keine Schmähkritik. Es habe nicht die öffentliche Diffamierung der Qatar Football Association, sondern die Rechtmäßigkeit und Überprüfung der Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar im Vordergrund gestanden.

Wer Kritik an öffentlichen Missständen übe, sei nicht auf das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunktes beschränkt. Im Hinblick auf die sportliche, wirtschaftliche und politische Bedeutung des Austragungsorts einer Fußballweltmeisterschaft sei der Zweck der Äußerung, die Augen der Öffentlichkeit kritisch auf die Arbeitsweise und Entscheidungsfindung der FIFA zu lenken, höher anzusetzen, als der Ehrenschutz der Qatar Football Association.

Der Streitwert beträgt 100.000,- €. Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt werden.



OLG Dresden: Boykottaufruf im Wahlkampf als Meinungsäußerung zulässig - AfD-Friseursalon

OLG Dresden
Urteil vom 05.05.2015
4 U 1676/14

Die Pressemitteilung des OLG Dresden:

"Boykottaufruf als zulässige Meinungsäußerung im Wahlkampf

Der für äußerungsrechtliche Ansprüche zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit seinem Urteil vom 5. Mai 2014 einen im Wahlkampf verbreiteten "Boykott"-Aufruf als von der grundrechtlich in Artikel 5 GG geschützten Meinungsfreiheit gedeckt angesehen.

In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte der Kläger, ein Mitglied der AfD, der einen Friseursalon betreibt, von dem Beklagten, der Mitglied der Grünen ist, eine Unterlassungserklärung gefordert. Dem war vorausgegangen, dass der Beklagte über seinen privaten Twitteraccount folgende Mitteilung veröffentlichte:

»Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur …in #... zugehen. Inhaber ist ein #AFD ler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt.«

Hintergrund der Äußerung war der Landtagswahlkampf, bei dem beide Beteiligten als Kandidaten ihrer konkurrierenden Parteien öffentlich in Erscheinung getreten sind. In der Folgezeit forderte der Kläger den Beklagten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Das Landgericht Leipzig hat den Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Die dagegen an das Oberlandesgericht Dresden gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg; der Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen.

Nach Ansicht des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden begründe die Empfehlung, die Dienstleistung des Klägers nicht mehr in Anspruch zu nehmen, keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Senat bezieht sich dabei auf ältere Rechtsprechung zur Zulässigkeit von wirtschaftlich uneigennützigen Boykottaufrufen im öffentlichen Meinungskampf. Die Äußerung, der Kläger sei Mitglied der AfD, sei eine wahre Tatsachenbehauptung, deren Verbreitung nicht untersagt werden könne. Der Satz: »Man weiß nie, wo die Schere ansetzt.« stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, sondern eine sarkastische und in zulässiger Form zugespitzte Äußerung im Wahlkampf."

LG Köln: Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch negative Meinungsäußerung ohne tatsächliche Grundlage

LG Köln
Urteil vom 25.02.2015
28 O 419/14


Das LG Köln hat entschieden, dass negative Meinungsäußerungen über ein Unternehmen, die einer tatsächlichen Grundlage entbehren, eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist hier dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin der Vorrang zu gewähren.

Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin lediglich in ihrem wirtschaftlichen Wirken tangiert wird und sie in diesem Zusammenhang Kritik grundsätzlich hinnehmen muss. Denn die bei Unternehmen nur betroffene Sozialsphäre ist nicht absolut geschützt, weil insoweit ein Spannungsverhältnis mit der Äußerungs- und Pressefreiheit besteht. Berührt ein Vorwurf den Bereich der gewerblichen Betätigung - also die Sozialsphäre - kommt einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein erheblicher Rang zu; wer sich im Wirtschaftsleben aktiv betätigt, muss sich in weitem Umfang der Kritik aussetzen (BGH, AfP 1995, 404, 407).

Demgegenüber ist jedoch zu beachten, dass es keinerlei - tatsächliche und rechtliche - Grundlage für die Meinungsäußerung des Verfügungsbeklagten gibt, da es - unstreitig - keine rechtliche Handhabe der Netzbetreiber gibt, die durch die Insolvenz ausgebliebene EEG-Umlage von den Endkunden zu erhalten. Wenn sich jedoch - wie hier - wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese - wie hier - insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (vgl. BGH, WRP 2008, 820). Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht (BGH, a. a. O.), was im konkreten Fall zum Überwiegen des Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin führt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer negativen eBay-Bewertung gegen Käufer, wenn Käufer diese auf angeblichen Sachmangel stützt und dies nicht beweisen kann

OLG München
Urteil vom 28.10.2014
18 U 1022/14


Das OLG München hat entschieden, dass eine Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer negativen eBay-Bewertung gegen den Käufer besteht, wenn der Käufer die negative Bewertung auf einen angeblichen Sachmangel stützt und dies nicht beweisen kann.

OLG Stuttgart: Negative Hotelbewertung mit Begriff "Hühnerstall" ist keine unzulässige Schmähkritik, sondern eine zulässige Meinungsäußerung

OLG Stuttgart
Urteil vom 11.09.2013
4 U 88/13


Das OLG Stuttgart musste sich in dieser Entscheidung mit einer Hotel-Bewertung befassen. Das Gericht kommt zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung eines Hotels als "Hühnerstall" im Rahmen einer Hotelbewertung keine unzulässige Schmähkritik sondern zulässige Meinungsäußerung ist.

OLG Frankfurt: Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten in einem Bewertungsportal für Ärzte im Internet

OLG Frankfurt
Urteil vom 08.03.2012
16 U 125/11


Das OLG Frankfurt hat noch einmal die herrschende Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Betrieb eines Bewertungsportals im Internet auch aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte rechtlich nicht zu beanstanden ist. Vorliegend hatte ein Arzt auf Löschung seiner Daten aus einem Online-Bewertungsportal für Ärzte geklagt.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Zudem ist auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung über die Zulässigkeit des Lehrerbewertungsportals „spickmich“ (Urteil vom 23.6.2009, VI ZR 196/08 = BGHZ 181, 328) davon ausgegangen, dass - trotz Verbreitung von Werbeanzeigen - der Anwendungsbereich des § 29 BDSG eröffnet ist.

Soweit es um den Namen, die Adresse und den Tätigkeitsbereich der Klägerin geht, sind diese Daten bereits in allgemein zugänglichen Quellen (z.B. Gelbe Seiten) vorhanden, so dass ihr Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen nach § 29 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BDSG grundsätzlich zulässig ist.

Allerdings ist mit dem Bundesgerichtshof (a.a.O.) für die Frage der Zulässigkeit auf eine Würdigung im Zusammenhang mit der Bewertungsmöglichkeit und der Speicherung der Bewertungen abzustellen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von der Beklagten verfolgten Zweck des Betreibens eines Arztempfehlungsportals erfüllt. Danach ist die Datenverarbeitung gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BDSG zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Klägerin als Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat.

Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des „schutzwürdigen Interesses“ verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Im Streitfall hat dabei eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechtes der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu erfolgen. Das Landgericht hat diese Abwägung sorgfältig und umfassend vorgenommen und ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Grund zu der Annahme vorliegt, dass die Klägerin, die in ihrer Sozialsphäre betroffen ist, ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Datenverarbeitung hat. Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände rechtfertigen keine abweichende Entscheidung."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Anonyme Bewertungen in Bewertungsportalen im Internet sind rechtlich nicht zu beanstanden

OLG Hamburg
Urteil vom 18.01.2012
5 U 51/11.
Anonyme Hotelbewertung


Das OLG Hamburg hat völlig zu Recht entschieden, dass Bewertungsportale im Internet rechtlich nicht zu beanstanden sind, auch wenn dort anonyme Bewertungen möglich sind. Im vorliegenden Fall wollte ein Hotelbetreiber generell verhindern, dass das Hotel in einem Hotel-Bewertungsportal bewertet werden kann.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamburg:

"Der zuständige 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat entschieden, die Abwägung der Interessen der Klägerin gegen jene der Beklagten, der Nutzer des Bewertungsportals sowie der an Hotelbewertungsportalen interessierten Öffentlichkeit ergebe, dass der Klägerin der geltend gemachte umfassende Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Die Klägerin sei unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert, da sie deren Löschung verlangen und dies ggf. auch gerichtlich durchsetzen könne. Das von der Klägerin begehrte allgemeine Bewertungsverbot führe jedoch dazu, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht werden könnte. Das liege nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Bewertungsportale besitze. An dem Ergebnis der Interessenabwägung ändere sich nichts dadurch, dass die Beklagte eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zulasse. Denn auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit."

Damit sind rechtliche Schritte gegen unangemessene und unwahre Bewertungen nicht ausgeschlossen. Werden unwahre Tatsachen verbreitet, geschieht die Bewertung allein mit Schädigungsabsicht (z.B. durch einen Mitbewerber) oder werden die Grenzen zur Schmähkritik überschritten, so besteht im Einzelfall ein Anspruch auf Löschung der konkreten Bewertung.

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamburg finden Sie hier:



"OLG Hamburg: Anonyme Bewertungen in Bewertungsportalen im Internet sind rechtlich nicht zu beanstanden" vollständig lesen

OLG Hamm: Die Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 GG umfasst auch das Recht seine Meinung im Internet anonym zu äußern

OLG Hamm
Beschluss vom 03.08.2011
I-3 U 196/10
Recht auf Anonymität im Internet

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch das Recht umfasst, seine Meinung im Internet ggf. anonym zu äußern.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die für das Internet typische anonyme Nutzung entspricht zudem auch der grundrechtlichen Interessenlage, da eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugerechnet werden, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08 -, MMR 2009, 608, 612)."

Diese Entscheidung ist jedoch kein Freibrief für rechtswidrige Äußerungen (unzulässige Schmähkritik, falsche Tatsachenbehauptungen, reine Schädigungsabsicht) im Internet, da in einem solchen Fall die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Vortrag "Twitter und Recht" im Rahmen der Bikonet-Veranstaltung „Twitter & Co. als neuartige Vertriebskanäle“

Wir möchten uns ganz herzlich bei den aufmerksamen Teilnehmern des Bikonet-IT-Branchenfrühstücks zum Thema „Twitter & Co. als neuartige Vertriebskanäle“ bedanken. Rechtsanwalt Marcus Beckmann gab im Rahmen dieser Veranstaltung einen Überblick über die einschlägigen rechtlichen Problemfelder. Sie können sowohl die Vortragspräsentation wie auch das zweiseitige Merkblatt als PDF-Datei herunterladen.

BGH: Ein Forenbetreiber haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für rechtswidrige Forenbeiträge

BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06
BGB § 823 Ah, G, § 1004, StGB § 185, TMG § 10
Forenhaftung


Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetforum jedenfalls ab Kenntnis von ehrverletzenden Äußerungen eines Forennutzers auf Unterlassung haftet. In dieser Entscheidung hat sich der BGH nicht mit der Frage befasst, ob bzw. welche Überprüfungs- und Überwachungspflichten ein Forenbetreiber aufgrund der allgemeinen Mitstörerhaftung hat. Der BGH hat keinesfalls entschieden, dass ein Forenbetreiber ausschließlich ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung auf Unterlassung haftet. Dies wird fälschlicherweise leider immer wieder behauptet.

Leitsatz:
Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestell­ten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums ge­geben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.

BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Ein Forenbetreiber haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für rechtswidrige Forenbeiträge" vollständig lesen

OLG Koblenz: Die Bezeichnung eines Dritten als Betrüger in einem Internetforum kann eine zulässige Meinungsäußerung sein

Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 12.07.2007 - Az. 2 U 862/06 entschieden, dass die Bezeichnung eines Dritten als "Betrüger" in einem Internetforum eine zulässige Meinungsäußerung sein kann. Das Gericht führt aus, dass der Nutzer das Wort "Betrüger" nicht im strafrechtlichen Sinne gemeint habe, sondern sich der Verfasser aufgrund falscher Werbeaussagen betrogen gefühlt habe. Es gehe dem Verfasser - so das Gericht - um die Warnung Dritter und nicht um die persönliche Herabsetzung. Dieses Urteil darf nicht als Freibrief verstanden werden. Andere Gerichte hätten im vorliegenden Fall eine unzulässige Äußerung bejaht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"OLG Koblenz: Die Bezeichnung eines Dritten als Betrüger in einem Internetforum kann eine zulässige Meinungsäußerung sein" vollständig lesen