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LG Hamburg: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen SPIEGEL-Berichterstattung im Fall Christian Ulmen überwiegend zurückgewiesen

LG Hamburg
Beschluss vom 07.05.2026
324 O 149/26


Das LG Hamburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die SPIEGEL-Berichterstattung im Fall Christian Ulmen überwiegend zurückgewiesen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Ulmen ./. SPIEGEL-Verlag: Verfügungsantrag überwiegend zurückgewiesen

Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat mit Beschluss vom gestrigen Tage den Antrag Ulmens gegen den SPIEGEL-Verlag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in vier von fünf Begehren zurückgewiesen und ihm hinsichtlich eines Begehrens stattgegeben (Az. 324 O 149/26).

Worum geht es und was wurde beantragt?
Der SPIEGEL-Verlag veröffentlichte in der Printausgabe vom 20. März 2026 einen Artikel unter der Überschrift „Entblößt im Netz“. Einen nahezu wortgleichen Artikel veröffentlichte er darüber hinaus auf www.spiegel.de unter der Überschrift „Strafanzeige gegen Christian Ulmen – ‚Du hast mich virtuell vergewaltigt‘“.

Ulmen begehrte von der Pressekammer des Landgerichts Hamburg, den SPIEGEL-Verlag einstweilig zur Unterlassung der weiteren Veröffentlichung mehrerer Passagen dieser Berichterstattung zu verpflichten.

Konkret hat Ulmen beantragt, der SPIEGEL-Verlag solle es unterlassen,

durch mehrere Äußerungen in der Berichterstattung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, Ulmen habe Deepfake-Videos, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes zeigen, hergestellt und/oder verbreitet,

durch mehrere Äußerungen in der Berichterstattung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, Ulmen habe jeweils mindestens einmal gegenüber seiner früheren Ehefrau Collien Fernandes körperliche Übergriffe und/oder Körperverletzungen begangen und/oder sie schwer bedroht,

durch mehrere Äußerungen in der Berichterstattung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe seine frühere Ehefrau Collien Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung körperlich misshandelt und/oder gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert,

in Bezug auf einen Gerichtstermin vor dem Bezirksgericht in Palma de Mallorca im März 2026 bestimmte Äußerungen (insbesondere „Wer […] fehlt, ist Ulmen“) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass zu diesem Gerichtstermin lediglich die frühere Ehefrau Ulmens geladen und der Gerichtstermin darüber hinaus auch aufgehoben war und

bestimmte Äußerungen in der Berichterstattung hinsichtlich einer E-Mail Ulmens an seinen Strafverteidiger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

Der SPIEGEL-Verlag hat beantragt, den Antrag insgesamt zurückzuweisen.

Was wurde entschieden?
Mit Beschluss vom 7. Mai 2026 hat die Pressekammer dem SPIEGEL-Verlag die streitgegenständlichen Äußerungen in Bezug auf einen Gerichtstermin vor dem Bezirksgericht in Palma de Mallorca im März 2026 wie beantragt untersagt. Im Übrigen hat die Pressekammer den Antrag Ulmens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Soweit Ulmen mit seinem Antrag Erfolg hatte, führte die Pressekammer aus, dass der Durchschnittsrezipient bei der Lektüre der streitgegenständlichen Passage das Verständnis erlange, dass Ulmen durch das spanische Gericht dazu aufgefordert worden sei, zu dem fraglichen Termin persönlich zu erscheinen und dem nicht Folge geleistet habe. Es sei jedoch durch den SPIEGEL-Verlag nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass es eine solche an Ulmen gerichtete Aufforderung gegeben habe.

Alle weiteren angegriffenen Äußerungen seien hingegen äußerungsrechtlich zulässig. Ulmen stehe diesbezüglich kein Unterlassungsanspruch zu.

Dazu im Einzelnen:

Der Verdacht, Ulmen habe sog. „Deepfake“-Videos, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes zeigen, hergestellt, werde beim Durchschnittsrezipienten in der angegriffenen Berichterstattung nicht erweckt. Der Verdacht, Ulmen habe fremde Deepfake-Videos, die seine frühere Ehefrau zeigen, verbreitet, entstehe hingegen aus dem Kontext des Gesamtbeitrags, hierfür liege aber auch der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen vor.

Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien auch im Übrigen seitens des SPIEGEL-Verlags jeweils beachtet worden. Dies gelte zum einen für den Verdacht, Ulmen habe jeweils mindestens einmal gegenüber seiner früheren Ehefrau körperliche Übergriffe und/oder Körperverletzungen begangen und/oder sie schwer bedroht. Zum anderen liege auch hinsichtlich des ebenfalls beanstandeten Verdachts, Ulmen habe seine frühere Ehefrau Collien Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung körperlich misshandelt und/oder gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert, der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen vor.

Ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist schließlich die begehrte Untersagung der Wiedergabe teilweiser wörtlicher Zitate aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen Ulmen und seinem Strafverteidiger. Auch soweit er mit der Äußerung zitiert werde, er habe „leider einen sexuellen Fetisch“ entwickelt, unterfalle dies nach Überzeugung der Pressekammer nicht dem absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre, sondern der – der Abwägung zugänglichen – Geheimsphäre. Dies sei bei Sexualstraftaten grundsätzlich anerkannt und gelte nach Überzeugung der Kammer auch vorliegend. Zwar bestehe durchaus eine erhebliche Betroffenheit Ulmens, dennoch würden im Ergebnis die für den SPIEGEL-Verlag streitenden Rechte überwiegen. Hierbei komme insbesondere zum Tragen, dass es sich bei Ulmen und seiner Ex-Frau um prominente Personen handele und der Sachverhalt einen Vorgang betreffe, der insbesondere im Rahmen eines gemeinsamen Ehelebens als besonders verwerflich bewertet werden könne. Des Weiteren betreffe der Sachverhalt eine die Meinungsbildung der Öffentlichkeit besonders berührende Frage, auch insoweit, als es eine mögliche Strafbarkeitslücke im Hinblick auf Deepfake-Inhalte betreffe.

Rechtsmittel
Soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht Ulmen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses die sofortige Beschwerde offen, über die das Hanseatische Oberlandesgericht entscheidet. Soweit die einstweilige Verfügung erlassen worden ist, kann der SPIEGEL-Verlag hiergegen unbefristet Widerspruch beim Landgericht Hamburg einlegen.

OVG Schleswig-Holstein: Facebook / Meta verstößt voraussichtlich gegen Transparenzpflichten nach § 93 Medienstaatsvertrag

OVG Schleswig-Holstein
Beschluss vom 18.12.2025
6 MB 24/25


Das OVG Schleswig-Holstein hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Facebook / Meta voraussichtlich gegen die Transparenzpflichten nach § 93 Medienstaatsvertrag (MStV) verstößt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Beschwerde zurückgewiesen – Meta muss Facebook vorerst transparenter machen

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am Donnerstag (18. Dezember 2025) in einem Eilverfahren die Beschwerde von Meta Platforms Ireland Limited gegen einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zurückgewiesen (Az. 6 MB 24/25). Darin ging es um die Frage, ob die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein einen Verstoß gegen sogenannte Transparenzpflichten durch den Dienst „Facebook“ feststellen und vorerst deren Einhaltung fordern darf.

Die im Medienstaatsvertrag der Länder vorgeschriebenen Transparenzinformationen sichern die Meinungsvielfalt. Sie sollen den Nutzerinnen und Nutzern von Angeboten wie „Facebook“ in Grundzügen erklären, wie Inhalte zusammengestellt werden. Dies basiert zumeist auf Algorithmen. So sollen Nutzende sensibilisiert werden.

Das Gericht hat in seinem ausführlich begründeten Beschluss für einen Verstoß gegen diese Transparenzpflichten gewichtige Indizien gesehen. So seien die zum Zeitpunkt der Beanstandung auf der „Facebook“-Seite abrufbaren Transparenzinformationen weder leicht wahrnehmbar noch unmittelbar erreichbar gewesen. Dies betraf zum Beispiel das „Transparency Center“. Auch die unter der Funktion „Warum sehe ich diesen Beitrag?“ abgelegten Transparenzinformationen seien weder unmittelbar erreichbar noch ständig verfügbar gewesen, denn diese Funktion sei auf die App-Anwendung beschränkt. Außerdem sei die inhaltliche Ausgestaltung der Funktion als oberflächlich und phrasenhaft zu beschreiben.

Besonders schwierig waren allerdings die europarechtlichen Fragestellungen. Meta hatte argumentiert, dass die im Streit stehende Regelung im Medienstaatsvertrag gegen Europarecht verstoße und daher gar nicht anwendbar sei. Konkret macht Meta Verstöße gegen die E‑Commerce-Richtlinie, den Digital Services Act und die Platform-to-Business-Verordnung geltend. Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zwar hat es ausführlich begründet, dass die Frage, ob § 93 des Medienstaatsvertrages mit Europarecht vereinbar ist, eine „höchst umstrittene und hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage“ darstellt. Es hat die Klärung dieser Frage aber dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überlassen. Nur von dort aus könne eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfolgen. Im Eilverfahren hat das Gericht stattdessen eine so genannte Folgenabwägung vorgenommen, die wie schon beim Verwaltungsgericht zulasten von Meta ausgegangen ist.

Hierbei hat es vor allem berücksichtigt, dass Diensten wie „Facebook“ bei der Bereitstellung von Inhalten im Internet immer mehr eine zentrale Rolle als sogenannte „Gatekeeper“ zukomme. Vor allem durch Angebote, wie dem „Facebook Newsfeed“, sei das soziale Netzwerk für die öffentliche Meinungsbildung wichtig. Der steigende Einfluss sei dabei im Wesentlichen auf das werbefinanzierte Geschäftsmodell zurückzuführen, das auf eine möglichst schnell wachsende Nutzerreichweite angewiesen sei. Aufgrund der bei der Inhaltsauswahl verwendeten Algorithmen seien die Transparenzziele besonders wichtig, um der Gefahr verengender und verzerrender Inhaltsauswahl zu begegnen, etwa infolge sogenannter „Filterblasen“ und „Echokammern“. Im Eilverfahren hat das Gericht dieses öffentliche Interesse höher als die wirtschaftlichen Interessen von Meta gewichtet.

Das darüber hinaus erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der herausragenden Bedeutung von „Facebook“ und dessen Reichweite am Markt.



VG Schleswig: Meta / Facebook verstößt gegen Transparenzpflichten aus § 93 MStV da Nutzer nicht ausreichend über Kriterien und Funktionsweisen der Algorithmen informiert werden

VG Schleswig
Beschluss vom 30.06.2025
10 B 185/24


Das VG Schleswig hat entschieden, dass Meta / Facebook gegen die Transparenzpflichten aus § 93 MStV verstößt, da Nutzer nicht ausreichend über Kriterien und Funktionsweisen der Algorithmen informiert werden.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Meta verstößt mit Facebook gegen Transparenzgebot im Medienstaatsvertrag

Die 10. Kammer hat mit Beschluss vom 30. Juni 2025 einen einstweiligen Rechtsschutzantrag der Meta Platforms Ireland Limited (Antragstellerin) gegen einen Bescheid der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (Antragsgegnerin) abgelehnt. Die Antragsgegnerin hatte gegenüber Meta mit Bescheid vom 2. Oktober 2024 beanstandet, dass sie mit ihrem Dienst Facebook gegen Transparenzpflichten aus dem Medienstaatsvertrag verstoße. Sie informiere Nutzer u. a. nicht leicht genug wahrnehmbar über die Kriterien und Funktionsweisen der Algorithmen, die über gezeigte Beiträge, deren Auswahl und Gewichtung im News-Feed entscheiden. Die Antragsgegnerin forderte Meta unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Verstöße kurzfristig zu beheben. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit diversen Einwänden; u. a. verstießen die maßgeblichen Vorschriften des Medienstaatsvertrags (MStV) gegen Europarecht.

Das Gericht lehnte den Antrag der Antragstellerin aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung ab. Zwar komme die Kammer bei summarischer Prüfung zu dem

Ergebnis, dass der Bescheid formell rechtmäßig sei und die Voraussetzungen für eine Beanstandung vorlägen, da die Antragstellerin den Transparenzpflichten aus § 93 MStV nicht hinreichend nachkomme. Im Eilverfahren lasse sich jedoch die komplexe Rechtsfrage, ob § 93 und § 1 Abs. 8 Satz 1 MStV gegen Unionsrecht verstießen, nicht abschließend beantworten. Die infolge der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung falle angesichts der Bedeutung der mit den Transparenzvorschriften geschützten Meinungsvielfalt und demokratischen Meinungsbildungsprozessen, die durch Dienste wie Facebook erheblich mitgestaltet würden, zulasten der Antragstellerin aus. Für die Kammer sei nicht erkennbar gewesen, dass der mit den Transparenzpflichten verbundene Aufwand zu besonders tiefgreifenden oder gar unverhältnismäßigen Belastungen der Antragstellerin führen würde.

Die Antragstellerin kann gegen den Beschluss (10 B 185/24) binnen zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einreichen.