Landesdatenschutzbeauftragter Mecklenburg-Vorpommerns verbietet wegen Verstößen gegen DSGVO das Lehrer-Meldeportal "Neutrale Schule" des AfD-Landesverbands Mecklenburg-Vorpommerns
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit von Mecklenburg-Vorpommern hat u.a. wegen Verstößen gegen die Vorgaben der DSGVO das Lehrer-Meldeportal "Neutrale Schule" des AfD-Landesverbands Mecklenburg-Vorpommerns verboten.
Aus den Entscheidungsgründen:
Landesdatenschutzbeauftragter verbietet AfD-Portal
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat heute das Meldeportal „Neutrale Schule“ des AfD-Landesverbands verboten. Die dort veröffentlichten Textpassagen, in denen Schüler zur Meldung angeblicher Verstöße gegen das Neutralitätsgebot aufgefordert werden, sind bis zum 20. September 2019 zu entfernen, ansonsten droht die Verhängung eines Zwangsgeldes.
„Es darf nicht sein, dass Lehrer durch so ein Portal in ihrer Unterrichtstätigkeit eingeschüchtert werden“, erklärt Behördenchef Heinz Müller. „Genau das ist die Aussage der hier zur Anwendung kommenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Selbstverständlich ist es die Aufgabe der Lehrer, für die Demokratie, das Grundgesetz und die darin gewährleistete Menschenwürde einzutreten. Dabei sollen sie keine Angst haben, von selbsternannten AfD-Aufpassern behelligt zu werden.“
Der Landesverband der AfD erhebt in seinem Portal, anders als in seiner Pressemitteilung vom 2. September 2019 angegeben, nicht nur die personenbezogenen Daten der Schüler, die eine Meldung verfassen, sondern sammelt ganz gezielt auch die politischen Meinungen der gemeldeten Lehrer. Als besondere Kategorie personenbezogener Daten steht die politische Meinung jedoch unter besonderem rechtlichen Schutz.
In seiner Stellungnahme stützt der AfD-Landesverband die Datenverarbeitung auf sein berechtigtes Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO. „Hierbei wird verkannt“, so Müller, „dass die Verarbeitung von Daten, aus denen die politische Meinung hervorgeht, nach Artikel 9 Absatz 1 DS-GVO grundsätzlich untersagt ist.“ Eine solche Verarbeitung sei nur ausnahmsweise, unter den Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 DS-GVO, erlaubt. Doch die seien hier nicht gegeben.
Zwar hole der Landesverband der AfD die ausdrückliche Einwilligung der Verfasser einer Meldung in die „Nutzung ihrer Daten zu Zwecken der Arbeit der AfD Mecklenburg-Vorpommern“ ein. Doch sei diese Einwilligungserklärung viel zu unbestimmt und daher unwirksam. Mit Blick auf die gemeldeten Lehrer scheide eine Verarbeitung auf der Grundlage einer Einwilligung von vornherein aus. „Dem AfD-Landesverband ist es nicht gelungen, die Rechtmäßigkeit der von ihm zu verantwortenden Datenverarbeitung nachzuweisen“, sagt Müller. „Ein Verbot war daher angebracht.“
Mit Blick auf die Rechte der Betroffenen fügt Müller hinzu: „Übrigens kann jeder vom AfD-Landesverband nach Artikel 15 DS-GVO Auskunft darüber verlangen, ob ihn betreffende Daten verarbeitet werden. Ein formloses Schreiben genügt!“
Aus den Entscheidungsgründen:
Landesdatenschutzbeauftragter verbietet AfD-Portal
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat heute das Meldeportal „Neutrale Schule“ des AfD-Landesverbands verboten. Die dort veröffentlichten Textpassagen, in denen Schüler zur Meldung angeblicher Verstöße gegen das Neutralitätsgebot aufgefordert werden, sind bis zum 20. September 2019 zu entfernen, ansonsten droht die Verhängung eines Zwangsgeldes.
„Es darf nicht sein, dass Lehrer durch so ein Portal in ihrer Unterrichtstätigkeit eingeschüchtert werden“, erklärt Behördenchef Heinz Müller. „Genau das ist die Aussage der hier zur Anwendung kommenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Selbstverständlich ist es die Aufgabe der Lehrer, für die Demokratie, das Grundgesetz und die darin gewährleistete Menschenwürde einzutreten. Dabei sollen sie keine Angst haben, von selbsternannten AfD-Aufpassern behelligt zu werden.“
Der Landesverband der AfD erhebt in seinem Portal, anders als in seiner Pressemitteilung vom 2. September 2019 angegeben, nicht nur die personenbezogenen Daten der Schüler, die eine Meldung verfassen, sondern sammelt ganz gezielt auch die politischen Meinungen der gemeldeten Lehrer. Als besondere Kategorie personenbezogener Daten steht die politische Meinung jedoch unter besonderem rechtlichen Schutz.
In seiner Stellungnahme stützt der AfD-Landesverband die Datenverarbeitung auf sein berechtigtes Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO. „Hierbei wird verkannt“, so Müller, „dass die Verarbeitung von Daten, aus denen die politische Meinung hervorgeht, nach Artikel 9 Absatz 1 DS-GVO grundsätzlich untersagt ist.“ Eine solche Verarbeitung sei nur ausnahmsweise, unter den Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 DS-GVO, erlaubt. Doch die seien hier nicht gegeben.
Zwar hole der Landesverband der AfD die ausdrückliche Einwilligung der Verfasser einer Meldung in die „Nutzung ihrer Daten zu Zwecken der Arbeit der AfD Mecklenburg-Vorpommern“ ein. Doch sei diese Einwilligungserklärung viel zu unbestimmt und daher unwirksam. Mit Blick auf die gemeldeten Lehrer scheide eine Verarbeitung auf der Grundlage einer Einwilligung von vornherein aus. „Dem AfD-Landesverband ist es nicht gelungen, die Rechtmäßigkeit der von ihm zu verantwortenden Datenverarbeitung nachzuweisen“, sagt Müller. „Ein Verbot war daher angebracht.“
Mit Blick auf die Rechte der Betroffenen fügt Müller hinzu: „Übrigens kann jeder vom AfD-Landesverband nach Artikel 15 DS-GVO Auskunft darüber verlangen, ob ihn betreffende Daten verarbeitet werden. Ein formloses Schreiben genügt!“