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OLG Zweibrücken: Für die Strafbarkeit der Beleidigung von Politikern in sozialen Medien kommt es nicht auf Reichweite und Anzahl der Follower an

OLG Zweibrücken
Urteil vom 30.09.2024
1 ORs 1 SRs 8/24


Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass es für die Strafbarkeit der Beleidigung von Politikern in sozialen Medien nicht auf die Reichweite und die Anzahl der Follower ankommt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung: Auf die Anzahl der „Follower“ kommt es nicht an

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass es für die Strafbarkeit von Beleidigungen in sozialen Medien gegenüber im politischen Leben stehenden Personen lediglich auf den Inhalt der Äußerung ankommt. Nicht relevant sind dagegen die sonstigen Umstände, wie beispielsweise die gewählte Verbreitungsart und die Größe des Adressatenkreises.

Im September 2021 veröffentlichte ein Mann aus Kaiserslautern auf seinem öffentlichen Facebook-Profil folgenden Kommentar: „Merkel im Ahrtal…daß sich die dumme Schlampe nicht schämt…“. Der Text war dabei in weißer Schriftfarbe auf braunem Untergrund geschrieben, auf dem zudem insgesamt sieben sogenannte Emoticons in Form von lächelnden Kothaufen zu sehen waren.

Das Amtsgericht Kaiserslautern verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe. Auf die Berufung des Angeklagten stellte das Landgericht Kaiserslautern das Verfahren gegen ihn ein. Bei der sog. „Politikerbeleidigung“ (§ 188 Strafgesetzbuch: Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung) seien neben der Äußerung selbst auch die Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Dies betreffe neben der Person des Betroffenen auch die Reichweite der jeweiligen Veröffentlichung. Der Post des Facebook-Nutzers auf seinem privaten Profil mit 417 „Freunden“ habe nicht die Reichweite, die eine Strafbarkeit seines Tuns rechtfertige. Einer Verurteilung wegen (einfacher) Beleidigung stand der fehlende Strafantrag der ehemaligen Bundeskanzlerin entgegen.
Der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken teilte diese Rechtsmeinung nicht, weshalb er das Urteil des Landgerichts in der Verhandlung am 30.09.2024 aufhob und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwies. Für die Strafbarkeit komme es einzig auf den Inhalt der Äußerung an und nicht auf sonstige Umstände. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der kurz vor der Tat den Anwendungsbereich des Straftatbestands durch eine Gesetzesänderung erheblich ausweitete, um Personen, die sich im politischen Leben engagieren, vor Hass und Hetze im Internet besser schützen zu können.

Verfahrensgang:
Amtsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 14.12.2022, Az. 41 Cs 52Js 293/22
Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 22.11.2023, Az. 5 NBs 52 Js 293/22
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 30.09.2024, Az. 1 ORs 1 SRs 8/24


LG Würzburg: Keine einstweilige Verfügung gegen Facebook wegen verleumderischer Inhalte im Zusammenhang mit Foto eines Flüchtlings mit Angela Merkel - Eilbedürfnis fehlt

LG Würzburg
Urteil vom 07.03.2017
11 O 2338/16


Das LG Würzburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Facebook wenig überraschend abgelehnt. So fehlt es - wie das Gericht ausführt - bereits am Eilbedürfnis, da die Inhalte bereits seit geraumer Zeit weltweite Verbreitung gefunden haben.

In der Pressemitteilung führt das Gericht weiter aus, dass Facebook grundsätzlich nicht als Täter oder Teilnehmer für die über Facebook verbreiteten Inhalte haftet. Der Betreiber des sozialen Netzwerks muss erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung tätig werden und verleumderische Inhalte löschen. Allerdings könne - so das Gericht - bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine Pflicht zur proaktiven Suche und Löschung bestehen, soweit dies technisch ohne zu großen Aufwand realisierbar und damit zumutbar sei. Dies könne jedoch nicht im Eilverfahren im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens geklärt werden.

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren mitunter der falsche Weg ist, um Ansprüche durchzusetzen. Gerade im vorliegenden Fall war dies abzusehen. Ein Hauptsacheverfahren kann nach wie vor eingeleitet werden.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Urteil vom 07.03.2017 im „Facebook-Verfahren“

Das Landgericht Würzburg hat am 07.03.2017 im Verfahren 11 O 2338/16 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Facebook zurückgewiesen. Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass das Internetportal Facebook weder Täter noch Teilnehmer der hier unstreitigen Verleumdungen sei. Damit liege weder ein „Behaupten“ noch ein „Verbreiten“ durch Facebook selbst vor. Facebook habe sich die streitgegenständlichen Inhalte auch nicht zu Eigen gemacht, da eine Veränderung des Inhalts jedenfalls nicht vorgenommen worden sei. Es handele sich somit um fremde Inhalte der Nutzer
des Portals.

Für fremde Inhalte sei Facebook als Host-Provider erst nach Meldung und Kenntnis gemäß § 10 Telemediengesetz verantwortlich. Die Kenntnis sei in vorliegendem Verfahren unstreitig. Streitig sei, in welchem Umfang der HostProvider
tätig werden müsse. Nach § 10 TMG müsse der Inhalt entweder entfernt oder der Zugang zu ihm gesperrt werden. Allerdings beschränke sich ein solcher Anspruch auf das Bundesgebiet.

Die Kammer vertrete die Ansicht, dass sich Facebook jedenfalls bei einer schweren Persönlichkeitsverletzung, wie hier durch Verleumdung geschehen, unter Umständen nicht darauf berufen könne, dass ihr der Verletzte jede einzelne Fundstelle nachweisen müsse, an der sich der beanstandete Inhalt weiterhin befinde. Dies könne für den Verletzten unter Abwägung der Interessen der Parteien unzumutbar sein.

Nach der E-Commerce Richtlinie der EU sei ein Host Provider zwar nicht zur „proaktiven Suche“ möglicher künftiger zu beanstandender Inhalte verpflichtet. Hier erscheine jedoch bei einer schweren Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich
ein erhöhter Suchaufwand gerechtfertigt. Der BGH habe allerdings eine solche Verpflichtung nur dann bejaht, wenn diese technisch ohne zu großen Aufwand realisierbar und damit zumutbar sei. Diese Frage sei zwischen den Parteien
streitig und letztlich in einem Eilverfahren nicht aufklärbar. Diese Frage könne gegebenenfalls in einem möglichen Hauptsacheverfahren durch Sachverständigengutachten beantwortet werden.

Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung sei zudem nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden, dass die gemeldeten Inhalte weiter in Deutschland von einem Durchschnittsnutzer abgerufen werden können.

Darüber hinaus bestehe keine Eilbedürftigkeit, welche für die beantragte einstweilige Verfügung notwendig sei. Die streitgegenständlichen Inhalte hätten bereits bis zur mündlichen Verhandlung, initiiert von den Prozessbevollmächtigten
des Klägers, weltweite Verbreitung gefunden. Damit entfiele zwar ein Beseitigungsanspruch nicht, es sei aber andererseits nicht erkennbar, dass durch Weiterverbreitung der Inhalte dem Kläger ein weiterer Schaden drohe und ihm insoweit nicht zumutbar wäre, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann vom Kläger innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des schriftlichen Urteils an den Klägervertreter mit dem Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Bamberg angefochten
werden.