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AG Bonn: Bußgeldbescheide des BfJ in Höhe von 5,125 Mio EURO gegen Telegram FZ-LLC wegen Verstößen durch Messengerdienst Telegram mangels Nachweis der Passivlegitimation aufgehoben

AG Bonn
Beschluss 653 OWi 24/23
Beschluss 652 OWi 27/23


Das AG Bonn hat die Bußgeldbescheide des BfJ in Höhe von 5,125 Mio EURO gegen die Telegram FZ-LLC wegen Verstößen durch den Messengerdienst Telegram mangels Nachweis der Passivlegitimation aufgehoben.

Die Pressemitteilung des AG Bonn:
Amtsgericht Bonn entscheidet über Millionen-Bußgelder gegen Telegram: Bußgeldbescheide aufgehoben mangels Nachweises der Anbieterstellung.

Das Amtsgericht Bonn hat die Bußgeldverfahren gegen die Telegram FZ-LLC im schriftlichen Verfahren abgeschlossen und die vom Bundesamt für Justiz (BfJ) erlassenen Bußgeldbescheide aufgehoben. Maßgeblich war, dass der Betroffenen nicht nachgewiesen werden konnte, den Dienst „Telegram“ im relevanten Zeitraum betrieben zu haben.

Die in Rede stehenden Bußgeldtatbestände richten sich ausschließlich gegen den Anbieter eines sozialen Netzwerks. Anbieter ist nach der Feststellung des Gerichts nur, wer die tatsächliche oder rechtliche Kontrolle („Funktionsherrschaft“) über den Dienst ausübt.

Eine solche Kontrolle konnte der Telegram FZ-LLC nicht nachgewiesen werden. Zwar tritt sie in gängigen App-Stores als Entwicklerin der App auf, ist jedoch nach den gerichtlichen Feststellungen nicht für den Betrieb des Dienstes verantwortlich. Dieser wird nach den gewonnenen Erkenntnissen vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die Telegram Messenger Inc. erbracht, die den Dienst über die App bereitstellt, Nutzer authentifiziert, die technische Infrastruktur unterhält und den Dienst administriert. Hierauf wurde auch in der Datenschutzerklärung von Telegram ausdrücklich hingewiesen, die nach den Nutzungsbedingungen mit der Registrierung anerkannt wird.

Hintergrund und Gegenstand der Verfahren
Den Verfahren lagen zwei Bußgeldbescheide des BfJ aus dem Herbst 2022 zugrunde, mit denen Geldbußen in einer Gesamthöhe von 5,125 Millionen Euro festgesetzt worden waren. Das Gericht befasste sich im Rahmen der Einsprüche mit folgenden Sachverhalten:

Mangelndes Beschwerdemanagement (Az. 653 OWi 24/23):

Dem Unternehmen wurde vorgeworfen, im Zeitraum von Februar 2021 bis Juni 2022 gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verstoßen zu haben. Konkret wurde gerügt, dass den Nutzern kein leicht erkennbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung gestellt wurde. Hierfür war eine Geldbuße von 4,25 Millionen Euro festgesetzt worden.

Fehlender inländischer Zustellungsbevollmächtigter (Az. 652 OWi 27/23):

In einem zweiten Verfahren wurde ein Bußgeld von 875.000 Euro verhängt. Der Vorwurf lautete hier, dass das Unternehmen im selben Zeitraum entgegen der gesetzlichen Pflicht keinen inländischen Zustellungsbevollmächtigten mit einer ladungsfähigen Anschrift in Deutschland benannt hatte. Dies ist notwendig, damit deutsche Behörden und Gerichte Schriftstücke rechtsverbindlich zustellen können.

Zentrale rechtliche Streitpunkte

Neben der Frage der richtigen Adressatin standen weitere grundlegende tatsächliche und rechtliche Fragen im Zentrum der Auseinandersetzung:

Verfassungs- und Europarechtsfragen:
Die Betroffene machte geltend, dass das NetzDG – sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung – gegen Verfassungsrecht und Unionsrecht verstoße, unter anderem wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz, möglicher Überregulierung, Diskriminierung ausländischer Anbieter, Verstoßes gegen das „Herkunftslandprinzip“, Unvereinbarkeit mit der E-Commerce-RL und wegen Überschneidungen mit dem Digital Services Act der EU.

Neuregelung durch das Digitale-Dienste-Gesetz:
Der Vorwurf eines unzureichenden Beschwerdeverfahrens sei nach der gesetzlichen Neuregelung durch das Digitale-Dienste-Gesetz nicht mehr bußgeldbewehrt. Die neue Regelung finde auf Auslandstaten – der Begehungsort liege hier nicht in Deutschland – keine Anwendung. Aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes scheide damit auch eine Ahndung von Altfällen aus.

Soziales Netzwerk:
Nach Auffassung der Betroffenen wurde der Dienst rechtlich unzutreffend eingeordnet. Telegram sei kein soziales Netzwerk, sondern ein auf Individualkommunikation ausgerichteter Messenger-Dienst und falle daher nicht in den Anwendungsbereich des NetzDG. Selbst bei Annahme eines Mischdienstes mit Elementen eines sozialen Netzwerks komme es auf den Schwerpunkt der Nutzung an, der im maßgeblichen Zeitraum in der Individualkommunikation gelegen habe. Zudem sei Telegram weder als Telemediendienst noch als „Plattform“ im rechtlichen Sinne einzuordnen.

Nutzerzahlen:
Ferner wurde geltend gemacht, dass die gesetzliche Bagatellgrenze von zwei Millionen Nutzern nicht überschritten sei, da für die Nutzerzahl nicht auf sämtliche deutschen Telegram-Nutzer abzustellen sei, sondern lediglich auf diejenigen, die die – aus Sicht der Betroffenen unzutreffend als soziales Netzwerk eingeordneten – Funktionen tatsächlich nutzen.

Gewinnerzielungsabsicht:
Die Betroffene argumentierte weiter, das NetzDG sei nicht anwendbar, da der Dienst aus ideellen Gründen betrieben werde und ausschließlich im Ausland erzielte Einnahmen nur der Kostendeckung dienten, nicht der Gewinnerzielung.

Zustellungsbevollmächtigter/Meldeweg:
Nach Auffassung der Betroffenen seien auch die gesetzlichen Vorgaben zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten und zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens erfüllt gewesen. Für die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten hätten die eingerichteten Kontaktmöglichkeiten per E-Mail ausgereicht; eine ladungsfähige Anschrift sei nicht zwingend erforderlich. Der Bußgeldtatbestand erfasse zudem nur das vollständige Fehlen eines Zustellungsbevollmächtigten, nicht bloße Form- oder Transparenzmängel. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens habe es im maßgeblichen Zeitraum drei ausreichende Meldewege für rechtswidrige Inhalte gegeben: per E-Mail, über das Drei-Punkte-Menü sowie unmittelbar am jeweiligen Beitrag.

Fehlende Schuld und überhöhte Bußgeldhöhe:
Schließlich sei dem Unternehmen angesichts der bestehenden rechtlichen Unklarheiten kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen; zudem sei die Bußgeldhöhe aufgrund einer fehlerhaften Anwendung der Bußgeldleitlinien überhöht.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatten die gegen die Telegram FZ-LLC verhängten Bußgelder bereits mangels Nachweises der Passivlegitimation keinen Bestand. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung, die weiteren aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen, einschließlich verfassungs- und unionsrechtlicher Aspekte, abschließend zu entscheiden.


BfJ: Bußgelder in Höhe von 5,125 Millionen EURO gegen Messengerdienst Telegram wegen Verstößen gegen NetzDG

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 5,125 Millionen EURO gegen den Betreiber des Messengerdienstes Telegram wegen Verstößen gegen das NetzDG verhängt.

Die Pressemitteilung des BfJ:
Bundesamt für Justiz erlässt Bußgeldbescheide gegen das soziale Netzwerk Telegram

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat zwei Bußgeldbescheide gegen die Telegram FZ-LLC erlassen, da das Unternehmen in den Jahren 2021 und 2022 gegen Vorgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) verstoßen hat. Insgesamt hat das BfJ Bußgelder in Höhe von 5,125 Millionen Euro verhängt.

Der Telegram FZ-LLC als Anbieterin des sozialen Netzwerks Telegram (im Folgenden: Telegram) werden Verstöße gegen die Pflicht zur Vorhaltung gesetzeskonformer Meldewege sowie gegen die Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten vorgeworfen. Das NetzDG verpflichtet die Anbieter sozialer Netzwerke, auf ihren Plattformen Meldewege vorzuhalten, damit Nutzerinnen und Nutzer Posts mit strafbaren Inhalten den Anbietern zur Prüfung nach den Vorgaben des NetzDG melden können. Ferner sind die Anbieter verpflichtet, eine zustellungsbevollmächtigte Person oder Einrichtung mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland zu benennen, damit deutsche Gerichte und Behörden den Anbietern Schriftstücke mit rechtsverbindlicher Wirkung im Inland zustellen können.

Den Verstoß gegen die Pflicht zur Bereithaltung gesetzeskonformer Meldewege hat das BfJ mit einem Bußgeld in Höhe von 4,25 Millionen Euro geahndet. Wegen der Nichtbenennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten hat das BfJ ein Bußgeld in Höhe von 875 Tausend Euro verhängt.

Zuvor hatte das BfJ seit April 2021 mehrfach versucht, Anhörungsschreiben am Firmensitz von Telegram in Dubai zuzustellen. Trotz Unterstützung durch die zuständigen Behörden in den Vereinigten Arabischen Emiraten im Wege der internationalen Rechtshilfe ist das nicht gelungen. Im März 2022 veranlasste das BfJ deshalb die öffentliche Zustellung beider Anhörungsschreiben im Bundesanzeiger. Daraufhin zeigte eine deutsche Anwaltskanzlei gegenüber dem BfJ die Interessenvertretung von Telegram an und nahm zu den Anhörungsschreiben Stellung. Durch die Stellungnahme konnten die Vorwürfe nicht entkräftet werden, sodass das BfJ nunmehr die beiden Bußgeldbescheide erließ, die Telegram am 10. Oktober 2022 zugestellt wurden.

Die Bußgeldbescheide sind noch nicht rechtskräftig. Telegram kann Einspruch beim BfJ einlegen. Sollte das BfJ einem Einspruch nicht abhelfen, übersendet es die jeweiligen Akten über die Staatanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht Bonn zur gerichtlichen Entscheidung.



LG Berlin: WhatsApp muss deutschen Nutzern deutschsprachige AGB zur Verfügung stellen und Impressum nachbessern - vzbv erfolgreich gegen Messengerdienst

LG Berlin
Versäumnisurteil vom 09.05.2014
15 O 44/13
WhatsApp


Das LG Berlin hat im Wege eines Versäumnisurteil entschieden, dass der Messengerdienst WhatsApp seinen deutschen Nutzern auch deutschsprachige AGB zur Verfügung stellen muss. Zudem muss WhatsApp das Impressum nachbessern, da dieses lediglich aus einer Email-Adresse bestand.

Da sich der Messengerdienst gezielt auch an deutsche Nutzer wendet, ist das Urteil wenig überraschend. Es bleibt abzuwarten, ob WhatsApp Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegt.


Der Volltext der Entscheidung:

In dem Rechtsstreit

des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.,

gegen

die WhatsApp Inc., vertreten durch den Chief Executive Off. Jan Boris Koum. 3561 Homestead Road, Santa Clara, CA 95051, Vereinigte Staaten,

hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin - Mitte, Littenstraße 12-17,10179 Berlin, im schriftlichen Vorverfahren am 9. Mai 2014 durch [...] und für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Chief Executive Offiver, zu unterlassen,

a) im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Webseite www.whatsapp.com
- den Vertretungsberechtigten der Beklagten,
- die geographische Anschrift, unter der die Beklagte niedergelassen ist,
- einen zweiten Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse,
- das öffentliche Register, in das die Beklagte eingetragen ist sowie die in diesem Register verwendete Kennung
nicht leicht, unmittelbar und ständig verfügbar zu machen
und / oder

b) im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Deutschland Produkte und Dienstleistungen unter http://www.whatsapp.com anzubieten und hierbei Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden, die nicht in deutscher Sprache verfügbar sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand:

Der Kläger ist der Dachverband unter anderem der deutschen Verbraucherzentralen und in die Liste nach § 4 Unterlassungsklagegesetz (UKIaG) eingetragen. Die Beklagte betreibt die Webseite www.whatsapp.com und bietet dort auch für Verbraucher in Deutschland ein Kommunikationsprogramm an. Die Webseite ist, wenn sie von Deutschland aus aufgerufen wird, fast ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst Die Beklagte hält die in dem Urteilstenor zu 1. genannten Informationen auf ihrer Webseite nicht bereit. Allgemeine Geschäftsbedingungen bietet sie dort nur in englischer Sprache an. Auf entsprechende Abmahnungen des Klägers vom 19. Juli 2012 und 9 Oktober 2012 hat die Beklagte nicht reagiert.

Das Gericht hat die Klage nebst Übersetzung förmlich am Sitz der Beklagten zustellen lassen mit dem Ergebnis, dass dort am 23. Juli 2013 die Entgegennahme amtlicher Dokumente verweigert wurde.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.
Die Beklagte hat keine Verteidigungsabsicht angezeigt.
-
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Es war durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren zu entscheiden, § 331 Abs. 3 ZPO. Die Klage gilt als am 23. Juli 2013 wirksam zugestellt. Die Beklagte konnte dies nicht dadurch vereiteln, dass sie sich geweigert hat, die ihr damals angebotene förmliche Zustellung entgegenzunehmen.

Der Kläger kann nach §§ 8 Abs.1 und Abs. 3 Nr. 3, 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfangen, dass die Beklagte die hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 Telemediengesetz (TMG) vorgeschriebenen Informationspflichten erfüllt und ihre unzureichende Anbieterkennzeichnung ergänzt.

Nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1, 2 UKlaG hat der Kläger fernen einen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, deutschen Verbrauchern ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur in englischer Sprache anzubieten. Nach § 305 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen AGB von den Verbrauchern in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können. Das ist nicht gewährleistet, wenn Verbraucher in Deutschland, die von dem Anbieter im Übrigen in deutscher Sprache angesprochen werden und von denen - wie hier - nicht überwiegend erwartet werden kann, dass sie AGB in englischer (Rechts-) Sprache ohne Werteres verstehen, die AGB nur in englischer Sprache aufrufen können (vergleiche AG Köln -114 C 22/12 -, Urteil vom 24.- September 2012).

Die Verstöße begründen eine Wiederholungsgefahr. Deren Beseitigung ist nicht erkennbar. Die Beklagte war daher antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Erstattung seiner berechtigten Abmahnkosten in Höhe einer angemessenen Pauschale nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 2 ZPO.

Die Pressemitteilung des vzbv finden Sie hier: