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OLG Düsseldorf: Zusatz "Made in Germany" oder "Produziert in Deutschland" nur zulässig, wenn die wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgen

OLG Düsseldorf
Urteil vom 05.04.2011
I-20 U 110/10
Made in Germany


Das OLG Düsseldorf hat nochmals klargestellt, dass die Werbung mit dem Zusatz "Made in Germany" bzw. "Produziert in Deutschland" nur zulässig ist, wenn die wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgen.

In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Die Messer werden aber zu einem ganz erheblichen Teil in China hergestellt. Sie werden - auch wenn dies ein wichtiger Produktionsschritt sein mag - in Deutschland lediglich poliert. Damit besteht hinsichtlich der Messer aufgrund der Angaben auf der Packung und dem sie aufnehmenden Hinweis auf dem beigelegten Hinweisblatt die Erwartung, dass jedenfalls alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgt sind, die jedoch nicht gerechtfertigt ist, da jedenfalls grundlegende und zumindest ebenfalls bedeutende Herstellungsschritte in China erfolgt sind. Dass sie auf aus Deutschland stammenden Maschinen erfolgt sein sollen, vermag hieran nichts zu ändern."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: