OLG Schleswig-Holstein: § 3 Abs. 3a Satz 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG
OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 13.11.2025
6 U 36/24
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass § 3 Abs. 3a Satz 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassungsverpflichtung gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 3a Satz 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Es kann dahinstehen, ob es sich - wie das Landgericht verneint hat - bei dem unstreitig vorliegenden schlichten Fristversäumnis der Beklagten im Sinne von § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG überhaupt um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG handelt, da es sich bei § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG schon nicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handelt.
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten zu Änderung der Messeinrichtung innerhalb eines Monats nach Auftragseingang liegt unstreitig vor. Die Beklagte ist dem Änderungswunsch ihres Vertragspartners nicht fristgerecht nachgekommen. Die Verpflichtung innerhalb des nach § 9 MsbG zwischen dem Kunden und der Beklagten bestehenden Messstellenvertrags ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG.
Die Vorschrift stellt jedoch keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar. Obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt, soweit für den Senat erkennbar, bisher nicht vor. Der Senat ist nach Auswertung der Literatur und Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Marktverhaltensregelung und in Ansehung der gesetzlichen Norm, seiner Entstehungsgeschichte und der Gesetzesbegründung davon überzeugt, dass sie keine Marktverhaltensregelung darstellt, da es an einem Bezug zu einem Marktverhalten fehlt (hierzu unter a.). Zudem ist nicht erkennbar, dass die Regelung zum Schutz der Marktteilnehmer getroffen worden ist, also zumindest auch ihren Schutz als Marktteilnehmer bezweckt (hierzu unter b.).
a. Eine Marktverhaltensregelungen ist grundsätzlich eine solche gesetzliche Regelung, die nicht das „ob“, sondern das „wie“ des Wettbewerbs regelt (BeckOK UWG/Niebel/Bauer/Kerl, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 3a Rn. 21, beck-online). Der Begriff des Marktverhaltens erfasst dabei jede Tätigkeit auf einem Markt, die objektiv der Förderung des Absatzes oder dem Bezug dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder andere Marktteilnehmer einwirkt. Erfasst werden damit das Angebot von und die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen, das Anbahnen von Geschäften durch Werbung sowie der Abschluss und die Durchführung von Absatzverträgen (Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, 43. Aufl. 2025, UWG § 3a Rn. 1.62). Ein Gesetz regelt ein solches Marktverhalten, wenn es dieses Handlungs- oder Unterlassungspflichten unterwirft. Beispielhaft zu nennen sind Werberegelungen, Informations- und Kennzeichnungspflichten oder Regelungen von Öffnungszeiten (BeckOK UWG/Niebel/Bauer/Kerl, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 3a Rn. 21, beck-online).
Stellte man allein auf das Merkmal der „Durchführung von Verträgen“ ab, könnte man die Verpflichtung aus § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG als eine Tätigkeit auf dem Markt auffassen, da sie im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenvertrags steht. Allerdings kann nach Auffassung des Senats nicht jede gesetzeswidrige Tätigkeit eines Unternehmers im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertragsverhältnisses ausreichen, um einen unlauteren Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung anzunehmen.
Hinsichtlich der Kommentierung in Köhler/Feddersen ist darauf hinzuweisen, dass das dort zitierte Urteil des Kammergerichts sich auf einen Fall bezieht, in welchem ein lauterkeitsrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit Datenschutzverstößen gerade nicht angenommen wurde. Ebenso verhält es sich mit dem vom Kläger zitierten Urteil des BGH zur Eizellspende (BGH, Urteil vom 08.10.2015 - I ZR 225/13, Rn. 21 ; NJOZ 2016, 1618 Rn. 21, beck-online). Auch dort wurde ein wettbewerbswidriges Verhalten bzw. ein Anspruch abgelehnt. Der BGH führt hierzu aus (Rn. 21 - beck online):
„(1) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (vgl. BGHZ 155, 301 [305] = NJW 2003, 3343 – Telefonischer Auskunftsdienst; BGHZ 173, 188 = NJW 2008, 758 Rn. 35 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme (vgl. OLG Köln, NJW 2010, 90 = GRUR-RR 2010, 34; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 396 [399] = NJW 2012, 3312; MüKoUWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 60), also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. UWG/Metzger, § 4 Nr. 11 Rn. 38; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.35 d). Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (vgl. BGH, GRUR 2010, 754 Rn. 20 ff. = WRP 2010, 869 – Golly Telly; GRUR 2011, 633 = NJW-RR 2011, 1125 Rn. 34 = WRP 2011, 858 – BIO TABAK; aA Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rn. 11/25; Gärtner/Heil, WRP 2005, 20 [22]; Scherer, WRP 2006, 401 [404]). Die Vorschrift muss jedoch – zumindest auch – den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGHZ 144, 255 [267 f.] = NJW 2000, 3351 = GRUR 2000, 1076 – Abgasemissionen; BGH, GRUR 2007, 162 = NJW-RR 2007, 335 Rn. 12 = WRP 2007, 177 – Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; GRUR 2010, 654 Rn. 18 = GRUR 2010, 654 = WRP 2010, 876 – Zweckbetrieb; MüKoUWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 57; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.35 a).“
Die Ausführungen zeigen, dass eine Marktverhaltensregelung dann vorliegen kann, wenn sie ein Interesse eines Marktteilnehmers schützt, was gerade durch die Marktteilnahme im Sinne eines Vertragsabschlusses oder der folgenden Inanspruchnahme einer Dienstleistung berührt wird. Es bedarf also bei Inanspruchnahme einer Dienstleistung einer „Marktteilnahme“. Für eine Qualifizierung als Marktverhaltensregelung ist nicht ausreichend, dass die Vorschrift schlicht die Durchführung eines Vertrags und gewisse Leistungsfristen regelt. Sonst wären auch viele Regelungen des BGB Marktverhaltensregelungen, sobald gegen sie durch eine geschäftliche Handlung des Unternehmers verstoßen wird.
Auch im Münchener Kommentar (MüKoUWG/Schaffert, 3. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 63, beck-online) findet sich daher folgende Einschränkung:
„Kein Marktverhalten stellen vice versa grundsätzlich diejenigen Betätigungen dar, die – wie etwa die Produktion, die Forschung und Entwicklung sowie das Verhalten gegenüber Arbeitnehmern – nicht auf dem Markt erfolgen, sondern der dortigen Betätigung vorangehen oder nachfolgen und damit keine unmittelbare Auswirkung auf den Markt haben.“
Ebenso vertritt der BGH die Auffassung, dass eine Marktverhaltensregel - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken muss; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (s.o., BGH, Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 215/15 –, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen; Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 18 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 21 – Eizellspende).
Nach Auffassung des Senats regelt die Vorschrift des § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG nicht das Verhalten der Beklagten „auf dem Markt“, sondern das Verhalten des Messstellenbetreibers gegenüber seinem Vertragspartner, dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer. Hierbei dürfte es sich um ein Verhalten handeln, welches einem Auftreten auf dem Markt, nämlich z.B. der Werbung eines Messstellenvertragskunden, nachfolgt. Das Handeln oder Unterlassen im Zusammenhang mit der Fristüberschreitung geschieht daher nicht auf dem Markt, sondern innerhalb des Vertragsverhältnisses. Auch der Antrag auf Änderung der Messeinrichtung ist schließlich keine „Marktteilnahme“, weder durch die Beklagte noch durch den Anschlussnehmer.
Soweit der Kläger darauf hinweist, die Beklagte spare Personal und Ressourcen, wenn sie durch systematische Nichtvornahme der Anschlussänderung die Kunden zur Selbstvornahme dränge, ist dieser Vortrag unsubstantiiert, da nicht erkennbar ist, dass es zu solchen Fällen gekommen wäre. Soweit sie meint, die Kunden seien genötigt, im Falle einer nicht fristgerechten Änderung weiterhin den Strom beziehen zu müssen, den sie anderenfalls schon selbst hätten erzeugen können, ist nicht erkennbar, dass die Regelung den Schutz der Kunden vor solchen ggf. eintretenden Wirkungen bezwecken würde. Auch ist ein zielgerichtetes Interesse der Beklagten oder eines Messstellenbetreibers hieran nicht erkennbar, da ein Messstellenbetreiber sich bei nicht fristgerechter Änderung möglichen Schadensersatzansprüchen aussetzt.
Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung zu § 40c EnWG (Fristgerechte Stromabrechnungen) hinweist und auch dort ein Verhalten innerhalb oder nach einem Vertragsverhältnis betroffen sei, greift dieser Vergleich nach Auffassung des Senats nicht, weil in § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG ausdrücklich als Ziel des Gesetzes die Stärkung der freien Preisbildung durch „wettbewerbliche Marktmechanismen“ genannt ist. Damit dürfte klargestellt sein, dass die Vorschrift Marktverhaltensregelungen enthält. Der Gesetzgeber hat mittlerweile für einzelne Gesetze, die nach den allgemeinen Grundsätzen keine oder jedenfalls nicht durchweg Marktverhaltensregelungen enthalten, zur Erreichung der mit den Regelungen verfolgten (z.B. abfallwirtschaftlichen) Ziele ausdrücklich bestimmt, dass diese Gesetze das Marktverhalten der durch sie Verpflichteten regeln sollen (z.B. § 1 VerpackV, § 1 ElektroG). Zugleich sollen durch die explizite Kennzeichnung als Marktverhaltensregelung teilweise auch die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden (vgl. MüKoUWG/Schaffert, 3. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 64, beck-online).
Eine solche Regelung enthält das MsbG in Bezug auf § 3 Abs. 3a Satz 1 nicht. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nicht, dass eine Gewährleistung des Wettbewerbs bei der Schaffung von § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG beabsichtigt gewesen wäre, da die Zielsetzung die Digitalisierung der Energiewirtschaft und die Sicherung des zügigen Netzanschlusses war. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (BT-Drs. 20/5549, Seite 43):
„Die mit Absatz 3a eingeführte Fristvorgabe gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Kombination mit einem Selbstvornahmerecht durch einen fachkundigen Dritten soll einen zügigen Netzanschluss absichern und zugleich dem Anschlussnehmer ein letztes Mittel in die Hand geben, um in Ausnahmefällen selbst für eine rechtzeitige Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung sorgen, wenn dies durch den Messstellenbetreiber nicht gewährleistet ist. Derartige Maßnahmen sind insbesondere für den Neuanschluss von Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen, Wärmepumpen oder Ladepunkten für Elektromobile häufig Voraussetzung. In der Praxis sind erhebliche Wartezeiten bei der Inbetriebnahme zu verzeichnen. Grundzuständige Messstellenbetreiber benennen zum Teil Lieferprobleme bei der Beschaffung der erforderlichen Zähler, teilweise Personalmangel als Grund. Die neue Regelung in Satz 2 gibt dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer als ultima ratio die Möglichkeit, nach Ablauf der genannten Frist ersatzweise selbst und auf eigene Kosten geeignete Messtechnik einbauen zu lassen, um auf diese Weise die messtechnischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme der Anlage herbeiführen zu können. Auch die Selbstvornahme hat unter Einhaltung der geltenden anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Um eine möglichst breite Verfügbarkeit geeigneter Messtechnik für diesen Sonderfall der Selbstvornahme zu erschließen, stellt die Regelung klar, dass Vorgaben nach § 8 Absatz 2 in Bezug auf die Art der einzubauenden Messeinrichtung in diesem Fall nicht bindend sind. Dies bezieht sich namentlich auf die Bauform des einzusetzenden Zählers. Bei Erfüllung der geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bei Einhaltung der eichrechtlichen Vorgaben, sind auch Zähler anderer Bauart, etwa Hutschienenzähler, zulässig. Die Selbstvornahme ändert nichts an der bestehenden Zuständigkeit des grundzuständigen Messstellenbetreibers für den Betrieb der Messstelle und an dem Recht des Messstellenbetreibers zum Einbau und Betrieb von Messeinrichtungen seiner Wahl. Damit dieser seine gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen kann, wird der Auftraggeber der Selbstvornahme verpflichtet, dem grundzuständigen Messstellenbetreiber alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei vorhandenen intelligenten Messsystemen scheidet aufgrund der höheren sicherheitstechnischen Anforderungen eine Selbstvornahme aus.“
Gerade die Kenntnis und ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber, dass der Messstellenbetreiber seiner Verpflichtung zur Einrichtung oder Änderung der Messeinrichtung binnen eines Monats in der Praxis oftmals nicht nachkommen kann, u.a. wegen Lieferproblemen und Personalmangel, spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass der Gesetzgeber hier durch Einführung einer Frist nicht die wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer schützen wollte. Der Gesetzgeber hat schließlich das Problem der Fristüberschreitung in der Praxis gesehen und dies dadurch entschärft, dass er – neben den bestehenden vertraglichen Ansprüchen der Anschlussnehmer auf Vornahme der Leistung und ggf. zivilrechtlichen Ansprüchen aus Leistungsstörungen – ein gesondertes Selbstvornahmerecht in § 3 Abs. 3a Satz 2 MsbG eingeführt hat. Hätte der Gesetzgeber die Regelung als Marktverhaltensregel gestalten wollen, hätte er darauf hinweisen können, dass die Fristeinhaltung im Sinne eines fairen Wettbewerbs gewährleistet werden müsse. Da ein solcher gesetzgeberischer Wille nicht erkennbar ist, geht es evident nicht um Fragen des Wettbewerbs, sondern um eine Erleichterung für den Anschlussnehmer, die Anlage möglichst unverzüglich in Betrieb zu nehmen, sofern er hierfür eine Änderung seiner Messeinrichtung benötigt.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 13.11.2025
6 U 36/24
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass § 3 Abs. 3a Satz 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassungsverpflichtung gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 3a Satz 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Es kann dahinstehen, ob es sich - wie das Landgericht verneint hat - bei dem unstreitig vorliegenden schlichten Fristversäumnis der Beklagten im Sinne von § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG überhaupt um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG handelt, da es sich bei § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG schon nicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handelt.
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten zu Änderung der Messeinrichtung innerhalb eines Monats nach Auftragseingang liegt unstreitig vor. Die Beklagte ist dem Änderungswunsch ihres Vertragspartners nicht fristgerecht nachgekommen. Die Verpflichtung innerhalb des nach § 9 MsbG zwischen dem Kunden und der Beklagten bestehenden Messstellenvertrags ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG.
Die Vorschrift stellt jedoch keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar. Obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt, soweit für den Senat erkennbar, bisher nicht vor. Der Senat ist nach Auswertung der Literatur und Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Marktverhaltensregelung und in Ansehung der gesetzlichen Norm, seiner Entstehungsgeschichte und der Gesetzesbegründung davon überzeugt, dass sie keine Marktverhaltensregelung darstellt, da es an einem Bezug zu einem Marktverhalten fehlt (hierzu unter a.). Zudem ist nicht erkennbar, dass die Regelung zum Schutz der Marktteilnehmer getroffen worden ist, also zumindest auch ihren Schutz als Marktteilnehmer bezweckt (hierzu unter b.).
a. Eine Marktverhaltensregelungen ist grundsätzlich eine solche gesetzliche Regelung, die nicht das „ob“, sondern das „wie“ des Wettbewerbs regelt (BeckOK UWG/Niebel/Bauer/Kerl, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 3a Rn. 21, beck-online). Der Begriff des Marktverhaltens erfasst dabei jede Tätigkeit auf einem Markt, die objektiv der Förderung des Absatzes oder dem Bezug dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder andere Marktteilnehmer einwirkt. Erfasst werden damit das Angebot von und die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen, das Anbahnen von Geschäften durch Werbung sowie der Abschluss und die Durchführung von Absatzverträgen (Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, 43. Aufl. 2025, UWG § 3a Rn. 1.62). Ein Gesetz regelt ein solches Marktverhalten, wenn es dieses Handlungs- oder Unterlassungspflichten unterwirft. Beispielhaft zu nennen sind Werberegelungen, Informations- und Kennzeichnungspflichten oder Regelungen von Öffnungszeiten (BeckOK UWG/Niebel/Bauer/Kerl, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 3a Rn. 21, beck-online).
Stellte man allein auf das Merkmal der „Durchführung von Verträgen“ ab, könnte man die Verpflichtung aus § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG als eine Tätigkeit auf dem Markt auffassen, da sie im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenvertrags steht. Allerdings kann nach Auffassung des Senats nicht jede gesetzeswidrige Tätigkeit eines Unternehmers im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertragsverhältnisses ausreichen, um einen unlauteren Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung anzunehmen.
Hinsichtlich der Kommentierung in Köhler/Feddersen ist darauf hinzuweisen, dass das dort zitierte Urteil des Kammergerichts sich auf einen Fall bezieht, in welchem ein lauterkeitsrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit Datenschutzverstößen gerade nicht angenommen wurde. Ebenso verhält es sich mit dem vom Kläger zitierten Urteil des BGH zur Eizellspende (BGH, Urteil vom 08.10.2015 - I ZR 225/13, Rn. 21 ; NJOZ 2016, 1618 Rn. 21, beck-online). Auch dort wurde ein wettbewerbswidriges Verhalten bzw. ein Anspruch abgelehnt. Der BGH führt hierzu aus (Rn. 21 - beck online):
„(1) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (vgl. BGHZ 155, 301 [305] = NJW 2003, 3343 – Telefonischer Auskunftsdienst; BGHZ 173, 188 = NJW 2008, 758 Rn. 35 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme (vgl. OLG Köln, NJW 2010, 90 = GRUR-RR 2010, 34; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 396 [399] = NJW 2012, 3312; MüKoUWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 60), also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. UWG/Metzger, § 4 Nr. 11 Rn. 38; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.35 d). Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (vgl. BGH, GRUR 2010, 754 Rn. 20 ff. = WRP 2010, 869 – Golly Telly; GRUR 2011, 633 = NJW-RR 2011, 1125 Rn. 34 = WRP 2011, 858 – BIO TABAK; aA Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rn. 11/25; Gärtner/Heil, WRP 2005, 20 [22]; Scherer, WRP 2006, 401 [404]). Die Vorschrift muss jedoch – zumindest auch – den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGHZ 144, 255 [267 f.] = NJW 2000, 3351 = GRUR 2000, 1076 – Abgasemissionen; BGH, GRUR 2007, 162 = NJW-RR 2007, 335 Rn. 12 = WRP 2007, 177 – Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; GRUR 2010, 654 Rn. 18 = GRUR 2010, 654 = WRP 2010, 876 – Zweckbetrieb; MüKoUWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 57; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.35 a).“
Die Ausführungen zeigen, dass eine Marktverhaltensregelung dann vorliegen kann, wenn sie ein Interesse eines Marktteilnehmers schützt, was gerade durch die Marktteilnahme im Sinne eines Vertragsabschlusses oder der folgenden Inanspruchnahme einer Dienstleistung berührt wird. Es bedarf also bei Inanspruchnahme einer Dienstleistung einer „Marktteilnahme“. Für eine Qualifizierung als Marktverhaltensregelung ist nicht ausreichend, dass die Vorschrift schlicht die Durchführung eines Vertrags und gewisse Leistungsfristen regelt. Sonst wären auch viele Regelungen des BGB Marktverhaltensregelungen, sobald gegen sie durch eine geschäftliche Handlung des Unternehmers verstoßen wird.
Auch im Münchener Kommentar (MüKoUWG/Schaffert, 3. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 63, beck-online) findet sich daher folgende Einschränkung:
„Kein Marktverhalten stellen vice versa grundsätzlich diejenigen Betätigungen dar, die – wie etwa die Produktion, die Forschung und Entwicklung sowie das Verhalten gegenüber Arbeitnehmern – nicht auf dem Markt erfolgen, sondern der dortigen Betätigung vorangehen oder nachfolgen und damit keine unmittelbare Auswirkung auf den Markt haben.“
Ebenso vertritt der BGH die Auffassung, dass eine Marktverhaltensregel - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken muss; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (s.o., BGH, Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 215/15 –, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen; Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 18 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 21 – Eizellspende).
Nach Auffassung des Senats regelt die Vorschrift des § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG nicht das Verhalten der Beklagten „auf dem Markt“, sondern das Verhalten des Messstellenbetreibers gegenüber seinem Vertragspartner, dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer. Hierbei dürfte es sich um ein Verhalten handeln, welches einem Auftreten auf dem Markt, nämlich z.B. der Werbung eines Messstellenvertragskunden, nachfolgt. Das Handeln oder Unterlassen im Zusammenhang mit der Fristüberschreitung geschieht daher nicht auf dem Markt, sondern innerhalb des Vertragsverhältnisses. Auch der Antrag auf Änderung der Messeinrichtung ist schließlich keine „Marktteilnahme“, weder durch die Beklagte noch durch den Anschlussnehmer.
Soweit der Kläger darauf hinweist, die Beklagte spare Personal und Ressourcen, wenn sie durch systematische Nichtvornahme der Anschlussänderung die Kunden zur Selbstvornahme dränge, ist dieser Vortrag unsubstantiiert, da nicht erkennbar ist, dass es zu solchen Fällen gekommen wäre. Soweit sie meint, die Kunden seien genötigt, im Falle einer nicht fristgerechten Änderung weiterhin den Strom beziehen zu müssen, den sie anderenfalls schon selbst hätten erzeugen können, ist nicht erkennbar, dass die Regelung den Schutz der Kunden vor solchen ggf. eintretenden Wirkungen bezwecken würde. Auch ist ein zielgerichtetes Interesse der Beklagten oder eines Messstellenbetreibers hieran nicht erkennbar, da ein Messstellenbetreiber sich bei nicht fristgerechter Änderung möglichen Schadensersatzansprüchen aussetzt.
Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung zu § 40c EnWG (Fristgerechte Stromabrechnungen) hinweist und auch dort ein Verhalten innerhalb oder nach einem Vertragsverhältnis betroffen sei, greift dieser Vergleich nach Auffassung des Senats nicht, weil in § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG ausdrücklich als Ziel des Gesetzes die Stärkung der freien Preisbildung durch „wettbewerbliche Marktmechanismen“ genannt ist. Damit dürfte klargestellt sein, dass die Vorschrift Marktverhaltensregelungen enthält. Der Gesetzgeber hat mittlerweile für einzelne Gesetze, die nach den allgemeinen Grundsätzen keine oder jedenfalls nicht durchweg Marktverhaltensregelungen enthalten, zur Erreichung der mit den Regelungen verfolgten (z.B. abfallwirtschaftlichen) Ziele ausdrücklich bestimmt, dass diese Gesetze das Marktverhalten der durch sie Verpflichteten regeln sollen (z.B. § 1 VerpackV, § 1 ElektroG). Zugleich sollen durch die explizite Kennzeichnung als Marktverhaltensregelung teilweise auch die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden (vgl. MüKoUWG/Schaffert, 3. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 64, beck-online).
Eine solche Regelung enthält das MsbG in Bezug auf § 3 Abs. 3a Satz 1 nicht. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nicht, dass eine Gewährleistung des Wettbewerbs bei der Schaffung von § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG beabsichtigt gewesen wäre, da die Zielsetzung die Digitalisierung der Energiewirtschaft und die Sicherung des zügigen Netzanschlusses war. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (BT-Drs. 20/5549, Seite 43):
„Die mit Absatz 3a eingeführte Fristvorgabe gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Kombination mit einem Selbstvornahmerecht durch einen fachkundigen Dritten soll einen zügigen Netzanschluss absichern und zugleich dem Anschlussnehmer ein letztes Mittel in die Hand geben, um in Ausnahmefällen selbst für eine rechtzeitige Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung sorgen, wenn dies durch den Messstellenbetreiber nicht gewährleistet ist. Derartige Maßnahmen sind insbesondere für den Neuanschluss von Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen, Wärmepumpen oder Ladepunkten für Elektromobile häufig Voraussetzung. In der Praxis sind erhebliche Wartezeiten bei der Inbetriebnahme zu verzeichnen. Grundzuständige Messstellenbetreiber benennen zum Teil Lieferprobleme bei der Beschaffung der erforderlichen Zähler, teilweise Personalmangel als Grund. Die neue Regelung in Satz 2 gibt dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer als ultima ratio die Möglichkeit, nach Ablauf der genannten Frist ersatzweise selbst und auf eigene Kosten geeignete Messtechnik einbauen zu lassen, um auf diese Weise die messtechnischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme der Anlage herbeiführen zu können. Auch die Selbstvornahme hat unter Einhaltung der geltenden anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Um eine möglichst breite Verfügbarkeit geeigneter Messtechnik für diesen Sonderfall der Selbstvornahme zu erschließen, stellt die Regelung klar, dass Vorgaben nach § 8 Absatz 2 in Bezug auf die Art der einzubauenden Messeinrichtung in diesem Fall nicht bindend sind. Dies bezieht sich namentlich auf die Bauform des einzusetzenden Zählers. Bei Erfüllung der geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bei Einhaltung der eichrechtlichen Vorgaben, sind auch Zähler anderer Bauart, etwa Hutschienenzähler, zulässig. Die Selbstvornahme ändert nichts an der bestehenden Zuständigkeit des grundzuständigen Messstellenbetreibers für den Betrieb der Messstelle und an dem Recht des Messstellenbetreibers zum Einbau und Betrieb von Messeinrichtungen seiner Wahl. Damit dieser seine gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen kann, wird der Auftraggeber der Selbstvornahme verpflichtet, dem grundzuständigen Messstellenbetreiber alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei vorhandenen intelligenten Messsystemen scheidet aufgrund der höheren sicherheitstechnischen Anforderungen eine Selbstvornahme aus.“
Gerade die Kenntnis und ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber, dass der Messstellenbetreiber seiner Verpflichtung zur Einrichtung oder Änderung der Messeinrichtung binnen eines Monats in der Praxis oftmals nicht nachkommen kann, u.a. wegen Lieferproblemen und Personalmangel, spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass der Gesetzgeber hier durch Einführung einer Frist nicht die wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer schützen wollte. Der Gesetzgeber hat schließlich das Problem der Fristüberschreitung in der Praxis gesehen und dies dadurch entschärft, dass er – neben den bestehenden vertraglichen Ansprüchen der Anschlussnehmer auf Vornahme der Leistung und ggf. zivilrechtlichen Ansprüchen aus Leistungsstörungen – ein gesondertes Selbstvornahmerecht in § 3 Abs. 3a Satz 2 MsbG eingeführt hat. Hätte der Gesetzgeber die Regelung als Marktverhaltensregel gestalten wollen, hätte er darauf hinweisen können, dass die Fristeinhaltung im Sinne eines fairen Wettbewerbs gewährleistet werden müsse. Da ein solcher gesetzgeberischer Wille nicht erkennbar ist, geht es evident nicht um Fragen des Wettbewerbs, sondern um eine Erleichterung für den Anschlussnehmer, die Anlage möglichst unverzüglich in Betrieb zu nehmen, sofern er hierfür eine Änderung seiner Messeinrichtung benötigt.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: