Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass die Fahrdienstvermittlung für Mietwagen per Uber-App wettbewerbswidrig ist. Uber tritt als Mietwagenunternehmen ohne eigene Mietwagenkonzession auf.
Untersagung der Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App bestätigt
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat gestern die Berufung des Fahrdienstvermittlers Uber gegen die Untersagung, Beförderungsaufträge an Mietwagenunternehmen mittels einer Applikation zu übermitteln, zurückgewiesen.
Der klagende Zusammenschluss von Taxizentralen aus verschiedenen Städten Deutschlands wendet sich gegen eine von dem Fahrdienstvermittler Uber genutzte Applikation. Über sie können Fahrten mit Mietwagenfahrern gebucht und abgerechnet werden. Der Fahrgast fragt mit der App eine Fahrt zu einem angegebenen Ziel an. Vor Bestätigung der Anfrage erhält er u.a. Angaben zum Preis und zur Dauer der Bereitstellung des Mietwagens. Die App ermittelt dann automatisiert einen geeigneten Fahrer eines Mietwagenunternehmens. Dieser erhält eine Push-Mitteilung nebst einer Dienstanweisung. Kommt es zur Auftragsannahme, rechnet die Beklagte nach Fahrtende die Fahrt über die App ab.
Die Kläger halten dieses Vorgehen unter Hinweis auf die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in mehrfacher Hinsicht für wettbewerbswidrig.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Fahrdienstvermittlung für Mietwagen untersagt. Zur Begründung hatte das Landgericht u.a. darauf hingewiesen, dass Uber die hier für die Übermittlung von Fahrten an Mietwagenfahrer erforderliche Mietwagenkonzession fehle. Aus der maßgeblichen Sicht des Fahrgastes erbringe Uber selbst die Dienstleistung und sei damit Unternehmerin. Uber trete als Anbieter der Beförderungsleistung nach außen auf, bestimme die Konditionen und rechne ab. Folglich sei Uber selbst konzessionspflichtig.
Nach der gestrigen Berufungsverhandlung hat das OLG die Berufung von Uber gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.5.2021, Az. 6 U 18/20
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2019, Az. 3-08 O 44/19)
Die Entscheidung ist demnächst im Volltext unter www.rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Erläuterungen:
§ 2 PBefG Genehmigungspflicht
(1) 1Wer im Sinne des § PBEFG § 1 Abs. PBEFG § 1 Absatz 1
1. ...
4.mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ PBEFG § 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. ...
§ 49 PBefG Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen
(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten. Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
EuGH
Urteil vom 02.04.2020 C-753/18
Föreningen Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå u.p.a. (Stim), Svenska artisters och musikers intresseorganisation ek. för. (SAMI) gegen Fleetmanager Sweden AB,Nordisk Biluthyrning AB
Der EuGH ha entschieden, dass die Vermietung von mit einem Autoradio ausgestatteten Fahrzeugen keine öffentliche Wiedergabe ist und vom Autovermieter somit keine Gebühr an Verwertungsgesellschaften zu zahlen ist.
Tenor der Entscheidung:
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass die Vermietung von mit einem Radioempfangsgerät ausgestatteten Fahrzeugen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.
"Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung zu.
Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Beide Parteien stehen als Anbieter von Vermittlungsdienstleistungen betreffend individueller Personenbeförderung im Wettbewerb. Die Tatsache, dass die Klägerin diese Leistungen für Taxibeförderungen und die Beklagte für Mietwagenbeförderungen anbietet, steht der Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses nicht entgegen, da die Leistungen für den angesprochenen Verkehr austauschbar sind.
Entgegen der Ansicht der Beklagten müssen sich die Parteien als Wettbewerber nicht bundesweit in den gleichen Städten gegenüberstehen. Vielmehr ist der wettbewerbliche Unterlassungsanspruch in seinem räumlichen Umfang durch ein räumlich beschränktes Tätigkeitsfeld des Gläubigers oder des Schuldners nicht eingeschränkt (BGH GRUR 1999, 509, 510 – Vorratslücken; Köhler / Bornkamm / Feddersen, UWG, 37. Aufl. § 8 Rn. 1.85). Die Klägerin kann als Wettbewerber der Beklagten daher ihren Verbotsantrag auf das gesamte Bundesgebiet beziehen, unabhängig von der örtlichen Verbreitung ihrer Vermittlungsleistungen.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte der Unterlassungsanspruch gemäß Ziffer 1. des Tenors aus §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG, § 2 Abs. 1 PBefG zu.
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG, wonach die Erbringung von Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr einer Genehmigung bedarf, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (Köhler / Bornkamm /Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.148). Die Norm sieht für die Betätigung auf einem bestimmten Markt eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis vor und will damit im Interesse der Marktteilnehmer eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der Dienstleistung sicherstellen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 199, Rn. 13 – Ersatz-Taxi).
Bei der Beklagten handelt es sich um einen Unternehmer im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 PBefG. Als solcher benötigt sie für die Personenbeförderung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG eine Mietwagenkonzession, die sie unstreitig nicht hat.
Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft entscheidend ist, wer aus Sicht der Fahrgäste der Erbringer der Dienstleistung ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.06.2016, Az. 6 U 73/15, Rn. 48 ff. – zit. nach juris). Nach der Vertragsgestaltung und der Durchführung der Dienstleistung der Beklagten wird diese als Dienstleistungserbringerin der Beförderungsleistung wahrgenommen. Aus der Sicht der Fahrgäste ist es die Beklagte selbst und nicht die einzelnen Mietwagenunternehmen, die die Personenbeförderungsleistung erbringt.
Dies ergibt sich aus der Gesamtschau derjenigen Elemente, die die Dienstleistung der Beklagten maßgebend prägen.
Dass die Beklagte Erbringer der Dienstleistung ist, ergibt sich für die Fahrgäste zunächst aus dem Außenauftritt der Beklagten. Dieser wird durch deren Werbung wie aus der Anlage K 6 ersichtlich maßgeblich bestimmt. Bei der Wahrnehmung der Werbetafeln erkennt der Kunde, dass ……………….eine Personenbeförderungsleistung anbietet und nunmehr professionelle Fahrer – im Gegensatz zu dem vorher praktizierten Modell der Privatfahrer – tätig sind. Die sehr klein gedruckten Zusatzinformationen, wonach …………………….. die Aufträge an Mietwagenunternehmer vermittelt und selbst keine Beförderungsdienstleistungen anbietet, werden von dem flüchtigen Beobachter nicht wahrgenommen. Gleiches gilt für die von der Beklagten vorgelegte Werbeanzeige Anlage B 18.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Nutzer, die Vermittlungsplattformen in verschiedenen Lebensbereichen gewöhnt sind, sich bei dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell der Beklagten ohne Weiteres im Klaren darüber sind, dass es sich um eine Vermittlung von einzelnen Mietwagenfirmen durch die Beklagte handele. Der Außenauftritt der Beklagten legt dies gerade nicht nahe, sondern wird so wahrgenommen, dass …………………………der Dienstleistungserbringer ist. Im Bereich der Personenbeförderung ist auch anders als im Bereich von Vermittlungsplattformen, auf dem Verkauf von Produkten dienen, nach Auffassung der Kammer kein allgemeines Verkehrsverständnis dahingehend gegeben, dass das dem Verbraucher in der Außendarstellung gegenübertretende Unternehmen eine reine Vermittlungsfunktion erfüllt.
Der Nutzer, der die App lädt, wird sich nach Auffassung der Kammer auch nach der Lebenserfahrung nicht mit den Einzelheiten der Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten beschäftigen, in denen auf eine Vermittlungstätigkeit der Beklagten hingewiesen wird.
Dass Mietwagenunternehmer, die dem System der Beklagten angeschlossen sind, eigenständig am Markt aufträten wie von der Beklagten unter Hinweis auf die Anlagen B 1, 2 behauptet, hindert die Annahme einer Unternehmerschaft der Beklagten nicht. Die Mietwagenunternehmer können nach dem Geschäftsmodell der Beklagten sowohl selbständig und außerhalb des Systems der Beklagten, aber auch als Teil des Geschäftssystems der Beklagten tätig sein (vgl. BGH a.a.O. Rn. 48).
Weiter ist es Sache der Beklagten, denjenigen Fahrer auszuwählen, der die Fahrt ausführen soll. Dass sie dabei nach objektiven Kriterien vorgeht – nämlich der Nähe zum potentiellen Fahrgast – ändert nichts an der Tatsache, dass sie es ist, die die Auswahl trifft.
Ein weiteres zu berücksichtigendes Merkmal stellt die Preisgestaltung dar. Die Beklagte bestimmt den Beförderungspreis, insbesondere die einzelnen Bestandteile wie den Grundpreis, die km-Kosten, die Zeitkosten und den Mindestfahrpreis. Dass ein freies Verhandeln des Fahrpreises zwischen Fahrgast und Fahrer möglich ist, ergibt sich aus dem beispielhaften Buchungsprozess Anlage B 6 nicht. Daher liegt die Entscheidung über die Preiszusammensetzung aber auch die über den tatsächlichen Fahrpreis bei der Beklagten. Es handelt sich also entgegen deren Ansicht nicht um eine für das Mietwagenunternehmen unterstützende Serviceleistung durch die Beklagte, sondern um eine Festlegung. Das zeigt sich auch darin, dass der Fahrer die Fahrt zu dem von der Beklagten angegebenen Preis annehmen kann oder die Fahrt ausschlagen kann, nicht aber den Preis ändern.
Entgegen der Auffassung der Beklagten spielt der Preis einer Beförderung für den Fahrgast durchaus eine wichtige Rolle. Hierauf fußt das Geschäftsmodell der Beklagten, mit dessen Hilfe die Beförderungsleistungen deutlich günstiger sind als z. B. die Beförderung durch ein Taxi."
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Fahrdienstvermittlung für Mietwagen per Uber-App wettbewerbswidrig ist. Es fehlt bereits an der notwendigen Mietwagenkonzession, da Uber als Mietwagenunternehmen auftrete.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Landgericht Frankfurt am Main untersagt Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App
In einem heute verkündeten Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main dem Fahrdienstvermittler Uber untersagt, Beförderungsaufträge an Mietwagenunternehmen mit seiner aktuellen Applikation zu übermitteln. Geklagt hatte ein Zusammenschluss von Taxizentralen aus verschiedenen Städten in Deutschland.
Die Vermittlung von Fahrten an Mietwagenunternehmen durch die Applikation Uber sei wettbewerbswidrig, so die Kammer des Landgerichts. In dem Geschäftsmodell von Uber erkannte das Gericht verschiedene Wettbewerbsverstöße.
Zum einen fehle Uber eine eigene Mietwagenkonzession. Diese sei für die Übermittlung von Fahrten an Mietwagenfahrer im vorliegenden Fall aber notwendig. „Aus der Sicht des Fahrgastes erbringt Uber selbst die Dienstleistung und ist daher Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes“, erklärte die Vorsitzende Richterin. Uber trete nämlich durch seine Werbung gegenüber den Kunden als Anbieter der Beförderungsleistung auf. Außerdem wähle Uber den konkreten Fahrer eigens aus und bestimme den Preis.
„Uber hat auch gegen die Verpflichtung verstoßen, wonach Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen dürfen, die vorher am Betriebssitz des Mietwagenunternehmens eingegangen sind“, erläuterte das Gericht. Die klagende Taxivereinigung hatte durch zwei Testfahrten nachgewiesen, dass Fahrer von Mietwagen über die Uber-App Aufträge angenommen hatten, ohne zuvor die Beförderungsanfrage auf dem Unternehmer-Smartphone zu beantworten. Zwar fordert Uber die Mietwagenunternehmen auf, die gesetzlichen Regeln einzuhalten. Uber habe die Mietwagenfirmen aber nicht ausreichend kontrolliert, befand die Kammer.
Schließlich werde gegen die sog. Rückkehrpflicht verstoßen. Sie besagt, dass ein Mietwagenfahrer nach der vermittelten Fahrt unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren muss, es sei denn, er hat zwischenzeitlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Die Taxivereinigung hatte belegt, dass ein Fahrer vor dem Beförderungsauftrag mittels Uber-App eine längere Zeit in der Nähe des Frankfurter Flughafens gewartet hatte.
Wirkung des Urteils
Die mit dem heutigen Urteil ausgesprochene Untersagung der Fahrvermittlung durch Uber gilt ab sofort. Eine Umstellungsfrist hat das Landgericht Frankfurt am Main nicht gewährt. Uber habe wegen einer vorangegangenen Abmahnung und anderer gerichtlicher Verfahren mit einer Untersagung rechnen müssen.
Das Urteil vom 19.12.2019 (Az.: 3-08 O 44/19) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
Zum Hintergrund:
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte Uber bereits im Jahr 2015 untersagt, über die Applikation „Uber Pop“ Fahrten an Privatfahrer zu vermitteln. Gegenstand des heute entschiedenen Verfahrens ist eine mittlerweile in mehreren deutschen Städten verfügbare neue Applikation von Uber. Über sie können Fahrten mit Mietwagenfahrern gebucht werden.
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz:
Wer (…) mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (…) Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.
§ 49 Absatz 4 Satz 2 und 3 Personenbeförderungsgesetz:
Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmer die Entfernung eines wettbewerbswidrigen Eintrags in einem Branchenverzeichnis (hier Eintrag eines Mietwagenanbieters in der Rubrik "Taxi") veranlassen muss, auch wenn er diesen Eintrag nicht selbst veranlassen muss. Voraussetzung für die Haftung ist die Kenntnis von dem Rechtsverstoß. Das Gericht begründet dies mit einer Verletzung der "wettbewerblichen Verkehrspflicht "
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Antragsgegnerin haftet aber jedenfalls wegen Verletzung einer wettbewerblichen Verkehrspflicht für die fehlerhaften Einträge. Unstreitig war ihr aufgrund der Beanstandung der Ordnungsbehörde Anfang 2013 bekannt, dass die für sie geschalteten Einträge in den Verzeichnissen fehlerhaft waren und einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG darstellten. Dann entsprach es aber dem Gebot fachlicher Sorgfalt (§ 3 Abs. 2 S. 1 UWG), dafür zu sorgen, dass die Einträge berichtigt wurden. Es kann dabei dahinstehen, ob die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht hat, dass sie sich am 1. 4. 2013 an den Verlag gewandt hat. Aufgrund der seitens der Antragstellerin vorgelegten E-Mails des Verlages steht fest, dass die Berichtigung erst im Februar 2014 erfolgt ist, möglicherweise sogar erst aufgrund eines Telefaxschreibens des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 1. 4. 2014. Wenn die Antragsgegnerin eine Pflicht traf, den in ihrem Namen geschalteten fehlerhaften Eintrag zu korrigieren, dann war sie auch verpflichtet, die Einhaltung ihrer Weisungen zu kontrollieren. Dies gilt vor allem deshalb, weil ihr nach dem Inhalt des von ihr vorgelegten Telefax vom 1. 4. 2013 bekannt war, dass die unveränderten Einträge erhebliche Nachteile, bis hin zur gerichtlichen Inanspruchnahme durch Wettbewerber, mit sich bringen konnten. Dieser Verpflichtung war sich die Antragsgegnerin auch bewusst, wie sich aus der Äußerung ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht "Wir haben auch immer nachgeguckt und korrigiert" ergibt. Wenn dennoch rechtswidrige Einträge - wie es hier unstreitig ist - ein Jahr in öffentlichen Verzeichnissen verbleiben konnten, ist die Antragsgegnerin hierfür verantwortlich."