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BGH: Unzulässige Klauseln gegenüber Verbrauchern in formularmäßiger Vergütungsvereinbarung eines Rechtsanwalts

BGH
Urteil vom 13.02.2020
IX ZR 140/19
BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675; GKG § 42 Abs. 2 Satz 1; RVG § 3a
BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675; RVG § 3a
RVG § 4 Abs. 3 Satz 2


Leitsätze des BGH:

1. Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des
Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht.

2. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

3. Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor
und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als
vereinbart.

BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 140/19 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur Mindestvergütung des Urhebers für Verwendung eines Werkes auf Covermount-DVD

BGH
Urteil vom 25.10.2012
I ZR 162/11
Covermount
UrhG § 11 Satz 2; UrhWG § 10; BGB § 280 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze des BGH:


a) Eine Mindestvergütung ist zum Schutz der Urheber vor einer möglichen Entwertung ihrer Rechte nicht nur dann erforderlich, wenn mit einer wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke keine geldwerten Vorteile erzielt werden, sondern auch dann, wenn damit nur so geringfügige geldwerte Vorteile erzielt werden, dass eine prozentuale Beteiligung am Erlös des Verwerters unzureichend wäre (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Mai 1955 - I ZR 8/54, BGHZ 17, 266 - Grundig-Reporter; Urteil vom 28. Oktober 1987 - I ZR 164/85, GRUR 1988, 373 - Schallplattenimport III; Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 70/09, GRUR 2011, 720 = WRP 2011, 1076 - Multimediashow; Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 125/10, GRUR 2012, 711 = WRP 2012, 945 - Barmen Live; Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 = WRP 2012, 950 - Bochumer Weihnachtsmarkt).

b) Eine Mindestvergütung darf allerdings nicht so hoch sein, dass die sich aus dem Beteiligungsgrundsatz ergebenden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis überschritten werden. Hiervon kann aber nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil die Mindestvergütung den vom Verwerter mit der Verwertung des Werkes erzielten Erlös zu einem erheblichen Teil aufzehrt (Fortführung von BGH, GRUR 1988, 373 - Schallplattenimport III; Urteil vom 29. Januar 2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669 = WRP 2004, 1057 - Musikmehrkanaldienst; GRUR 2011, 720 - Multimediashow; GRUR 2012, 711 - Barmen Live; GRUR 2012, 715 - Bochumer Weihnachtsmarkt).

c) Wer die Rechte eines Urhebers verletzt, kann sich nicht damit entlasten, die Verwertungsgesellschaft habe ihm nach § 10 UrhWG die Auskunft erteilt, sie nehme die echte dieses Urhebers nicht wahr, wenn er damit rechnen musste, dass die Rechte vom Urheber selbst oder von einem Dritten wahrgenommen werden.

d) Erteilt eine Verwertungsgesellschaft einem Auskunftsberechtigten die unzutreffende Auskunft, sie nehme die Rechte eines bestimmten Urhebers nicht wahr, kann dies zwar zu Schadensersatzansprüchen des Auskunftsberechtigten gegen die Verwertungsgesellschaft (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht aber zu einem Wegfall der von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte des Urhebers führen.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: