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EuGH: Beruft sich Verbraucher auf Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln muss das Gericht von sich aus auch weitere Klauseln des Vertrags die den Streitgegenstand betreffen prüfen

EuGH
Urteil vom 11.03.2020
C-511/17
Györgyné Lintner / UniCredit Bank Hungary Zrt.

Der EuGH hat entschieden, dass in Rechtsstreitigeiten, in denen sich ein Verbraucher auf Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln beruft, das Gericht von sich aus auch weitere Klauseln des Vertrages, die den Streitgegenstand betreffen, prüfen


Die Pressemitteilung des EuGH:

Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln geltend macht, muss von sich aus weitere Klauseln des Vertrags prüfen, soweit sie mit dem Streitgegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zusammenhängen

Es hat gegebenenfalls Untersuchungsmaßnahmen zu ergreifen, um sich die für diese Prüfung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen.

Im Dezember 2007 schloss Frau Györgyné Lintner mit der UniCredit Bank Hungary, einer ungarischen Bank, einen auf eine Fremdwährung lautenden Hypothekendarlehensvertrag. Dieser Vertrag enthält bestimmte Klauseln, die der UniCredit Bank das Recht einräumen, den Vertrag später zu ändern. In der Folge erhob Frau Lintner vor den ungarischen Gerichten eine Klage, um
diese Klauseln gemäß der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln rückwirkend für unwirksam erklären zu lassen. Nach dieser Richtlinie sind missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich. Im Jahr 2014 erließ der ungarische Gesetzgeber Rechtsvorschriften über die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln, die den Banken das Recht einräumen, Verbraucherdarlehensverträge einseitig zu ändern, sowie über die Konsequenzen, die aus der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln zu ziehen sind. Die ungarischen Gerichte müssen daher nicht mehr über die Vereinbarkeit dieser Klauseln mit der Richtlinie entscheiden.

Das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn), bei dem die Klage von Frau Lintner anhängig ist, fragt sich jedoch, ob es im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht von sich aus darüber befinden muss, ob bestimmte andere Klauseln des streitigen Darlehensvertrags, gegen die sich die Klage nicht richtet, mit der Richtlinie vereinbar sind. Diese anderen Klauseln betreffen im vorliegenden Fall die notarielle Beurkundung, die Kündigungsgründe und bestimmte vom Verbraucher zu tragende Kosten. Nach Ansicht dieses Gerichts ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht in Rechtsstreitigkeiten über Verbraucherverträge von Amts wegen, d. h. von sich aus, die Missbräuchlichkeit der Klauseln in diesen Verträgen prüfen muss, wenn es über die dazu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.

Unter diesen Umständen möchte das Fővárosi Törvényszék vom Gerichtshof wissen, ob es nach der Richtlinie von Amts wegen die Missbräuchlichkeit aller Klauseln des streitigen Darlehensvertrags prüfen muss, auch wenn zum einen der Verbraucher in seiner Klage ihre Vereinbarkeit mit der Richtlinie nicht in Frage gestellt hat und zum anderen ihre Prüfung nicht erforderlich ist, um über diese Klage zu entscheiden.

In seinem Urteil von heute stellt der Gerichtshof klar, dass das Gericht, bei dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in einem mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag geltend macht, nicht verpflichtet ist, von Amts wegen gesondert die etwaige Missbräuchlichkeit aller anderen Klauseln dieses Vertrags, die der Verbraucher nicht angefochten hat, zu prüfen.Allerdings muss es eine solche Prüfung bezüglich derjenigen Klauseln (auch wenn sie vom Verbraucher nicht angefochten worden sind) durchführen, die mit dem Streitgegenstand, wie er von den Parteien abgegrenzt wurde, zusammenhängen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Wenn die ihm vorliegende Akte ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Missbräuchlichkeit solcher Klauseln aufkommen lässt, muss das Gericht die Akte ergänzen, indem es die Parteien um die hierzu erforderlichen Klarstellungen und Unterlagen ersucht.

Hingegen hat das Gericht nach der Richtlinie nicht von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit anderer, nicht mit dem Streitgegenstand zusammenhängender Klauseln zu prüfen, da andernfalls die Grenzen des Streitgegenstands, wie er von den Parteien in ihren Anträgen bestimmt wurde, überschritten würden.

Der Gerichtshof weist im Übrigen darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten weiterhin frei steht, in ihrem nationalen Recht ein höheres Schutzniveau für Verbraucher vorzusehen, indem sie eine weiter gehende Überprüfung von Amts wegen als diejenige vorsehen, die nach der Richtlinie durchzuführen ist.

Was die Folgen dieser Feststellungen für den vorliegenden Fall betrifft, weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Fővárosi Törvényszék davon auszugehen scheint, dass die Klauseln, bezüglich deren es sich an den Gerichtshof gewandt hat, nicht mit dem Gegenstand der von Frau Lintner ursprünglich erhobenen Klage zusammenhängen. Mit dieser Klage wollte Frau Lintner die Unwirksamkeit derjenigen Klauseln feststellen lassen, die ihrer Bank die spätere Änderung ihres Darlehensvertrags gestatten. Folglich scheint dieses Gericht nach der Richtlinie nicht verpflichtet zu sein, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit ersterer Klauseln zu prüfen.

Der Gerichtshof weist schließlich darauf hin, dass das nationale Gericht, das um Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ersucht wird, alle anderen Klauseln des betreffenden Vertrags berücksichtigen muss, wenn es für diese Prüfung erforderlich ist, die kumulative Wirkung dieser Klauseln zu beurteilen. Daraus folgt jedoch, wie der Gerichtshof betont, nicht, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, bei der Beurteilung der Ungültigkeit der Klausel, gegen die sich die Klage des Verbrauchers richtet, von Amts wegen alle diese anderen Klauseln eigenständig auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit zu prüfen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




EuGH: Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann auch auf eine Bildungseinrichtung anwendbar sein

EuGH
Urteil vom 17.05.2018
C-147/16
Karel de Grote – Hogeschool VZW ./. Susan Romy Jozef Kuijpers


Der EuGH hat entschieden, dass die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen auch auf eine Bildungseinrichtung anwendbar sein kann.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann auf eine Bildungseinrichtung anwendbar sein

Das nationale Gericht muss von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Klauseln in von der Richtlinie erfassten Verträgen zwischen Bildungseinrichtungen und Studierenden prüfen.

Frau Susan Kuijpers war während der akademischen Jahre 2012/2013 und 2013/2014 Studierende an einer Bildungseinrichtung in Belgien (Karel de Grote – Hogeschool). Sie konnte den Gesamtbetrag von 1 546 Euro, den sie als Studiengebühren und als Beitrag für eine Studienreise schuldete, nicht auf einmal begleichen. Sie schloss daher mit der Bildungseinrichtung einen schriftlichen Vertrag über ein zinsloses Teilzahlungsdarlehen ab. Gemäß diesem Vertrag erhielt sie vom Dienst „Studierendenförderung“ der Bildungseinrichtung den zur Schuldbegleichung benötigten Betrag. Sie hatte für die Dauer von sieben Monaten jeweils 200 Euro monatlich an den Dienst zu entrichten. Der Restbetrag (146 Euro) war bis zum 25. September 2014 zu zahlen. Zudem sah der Vertrag bei Nichtzahlung Zinsen in Höhe von 10 % jährlich (ohne dass es einer Mahnung bedurfte) und eine Entschädigung zur Deckung der Beitreibungskosten (in Höhe von 10 % der Restschuld, mindestens aber 100 Euro) vor. Auch nachdem Frau Kuijpers ein förmliches Aufforderungsschreiben erhalten hatte, leistete sie keine Zahlung.

Im Jahr 2015 erhob die Bildungseinrichtung beim Vredegerecht te Antwerpen (Friedensgericht Antwerpen, Belgien) Klage gegen Frau Kuijpers auf Zahlung der Hauptforderung in Höhe von 1 546 Euro nebst Verzugszinsen von 10 % ab dem 25. Februar 2014 (entspricht 269,81 Euro) und Kostenersatz in Höhe von 154,60 Euro. Vor diesem Gericht erschien Frau Kuijpers weder persönlich, noch ließ sie sich vertreten.

In diesem Zusammenhang hat das belgische Gericht beschlossen, den Gerichtshof zu befragen. Es möchte zunächst wissen, ob es im Rahmen eines Versäumnisverfahrens von Amts wegen prüfen darf, ob auf den Vertrag die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen anwendbar ist. Sodann möchte es wissen, ob eine Bildungseinrichtung, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, als ein „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie anzusehen ist, wenn sie Studierenden ein Teilzahlungsdarlehen gewährt.

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst auf seine Rechtsprechung hin, nach der ein nationales Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen muss. Diese Pflicht bedeutet auch, dass das nationale Gericht prüfen muss, ob der Vertrag, der die Klausel enthält, in den Anwendungsbereich der Unionsrichtlinie fällt.

Was sodann den Begriff „Gewerbetreibender“ anbelangt, weist der Gerichtshof auf die Absicht des Unionsgesetzgebers hin, diesen Begriff weit zu fassen. Es handelt sich nämlich um einen funktionalen Begriff, d. h. es ist zu beurteilen, ob die Vertragsbeziehung innerhalb der Tätigkeiten liegt, die eine Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt.

Außerdem scheint es, dass die Rechtssache nicht unmittelbar den Lehrauftrag der fraglichen bildungseinrichtung betrifft. Es geht vielmehr um eine Leistung, die diese Einrichtung neben und in Ergänzung zu ihrer Lehrtätigkeit erbringt und die darin besteht, einer Studierenden vertraglich die zinslose Teilzahlung geschuldeter Beträge anzubieten. Eine solche Leistung läuft jedoch naturgemäß darauf hinaus, die Zahlung einer bestehenden Schuld zu erleichtern, und stellt grundsätzlich einen Darlehensvertrag dar. Vorbehaltlich der Überprüfung dieses Anhaltspunkts durch das nationale Gericht geht der Gerichtshof daher davon aus, dass die Bildungseinrichtung als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie handelt, wenn sie eine solche ihre Lehrtätigkeit ergänzende Nebenleistung erbringt.

Gestützt wird diese Auslegung durch den Schutzzweck der Richtlinie. Im Rahmen eines Vertrags herrscht nämlich grundsätzlich eine Ungleichheit zwischen der Bildungseinrichtung und der Studierenden, die sich aus der Asymmetrie ergibt, die zwischen diesen Parteien im Bereich der Information und der technischen Fähigkeiten besteht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: