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EuGH: Sanktionen bei Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Telekommunikationsanbieter können neben EU-Kommission auch nationale Behörden für andere Märkte verhängen

EuGH
Urteil vom 25.02.2021
C-857/19
Slovak Telekom a.s./ Protimonopolný úrad Slovenskej republiky


Der EuGH hat entschieden, dass bei Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen Telekommunikationsanbieter neben der EU-Kommission auch nationale Behörden Sanktionen für andere Märkte verhängen können.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den [Art. 101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln ist dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV entfällt, wenn die Kommission ein Verfahren einleitet, um eine Entscheidung zu erlassen, mit der eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen festgestellt wird, soweit dieser formelle Rechtsakt dieselben von dem- oder denselben Unternehmen auf dem- oder denselben Produktmärkten und dem- oder denselben geografischen Märkten in dem- oder denselben Zeiträumen begangenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 und 102 AEUV betrifft wie diejenigen, die von dem oder den Verfahren, die zuvor von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten eingeleitet worden sind, erfasst sind.

2. Der Grundsatz ne bis in idem, wie er in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, ist dahin auszulegen, dass er auf wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen wie den Missbrauch einer beherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV anwendbar ist und es verbietet, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es mit einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird. Dieser Grundsatz gilt hingegen nicht, wenn ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 102 AEUV, die unterschiedliche Produktmärkte oder geografische Märkte betreffen, selbständig und unabhängig von der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats und der Europäischen Kommission verfolgt oder mit Sanktionen belegt wird oder wenn die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats nach Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ihre Zuständigkeit verliert.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


GWB-Digitalisierungsgesetz am 19.01.2021 in Kraft getreten

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen - ("GWB-Digitalisierungsgesetz") ist am 19.01.2021 in Kraft getreten.

Die dazugehörige Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Die 10. GWB Novelle unter dem Namen "Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen" ("GWB-Digitalisierungsgesetz") ist am 19.01.2021 in Kraft getreten.

Wichtige Änderungen für den Wettbewerbsschutz in der Digitalwirtschaft

Ein zentraler Bestandteil der Novelle ist die Modernisierung der Missbrauchsaufsicht. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Die klassische Missbrauchsaufsicht der Wettbewerbsbehörden ist darauf ausgerichtet, vorhandenes wettbewerbsfeindliches Verhalten von marktmächtigen Unternehmen im Nachhinein abzustellen oder zu sanktionieren. Auf dieser Basis haben wir in den vergangenen Jahren auch als nationale Wettbewerbsbehörde wichtige Erfolge erzielt, wie zum Beispiel in unseren Verfahren gegen Amazon oder Facebook. Die große Dynamik der Digitalwirtschaft und das rasante Wachstum der großen Plattformen machen es aber notwendig, schneller und noch effektiver einschreiten zu können. Hier bringt uns die Novelle einen großen Schritt voran. Wir werden künftig bestimmte Verhaltensweisen der Big-Tech-Unternehmen schon früher untersagen können, also quasi bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist. Wir werden die Möglichkeit bekommen, vorbeugend einzuschreiten. Das kann ganz entscheidend dazu beitragen, die Marktmacht der großen Plattformen einzubremsen. Der deutsche Gesetzgeber ist hier international Vorreiter. Ähnliche Instrumente werden zwar auch auf europäischer Ebene diskutiert, aber der Gesetzgebungsprozess steht dort noch ganz am Anfang."

Die wohl bedeutendste Änderung erfolgt durch den neu eingeführten § 19a GWB. Er ermöglicht dem Bundeskartellamt erstmals ein frühzeitiges Eingreifen bei Wettbewerbsgefährdungen durch bestimmte große Digitalkonzerne. Unternehmen, denen aufgrund ihrer strategischen Stellung und ihrer Ressourcen eine besondere marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt, kann das Bundeskartellamt bestimmte Verhaltensweisen vorbeugend untersagen. Beispiele für solche Verhaltensweisen sind die Selbstbevorzugung von konzerneigenen Diensten oder die Behinderung des Marktzutritts von Dritten durch das Vorenthalten bestimmter Daten.

Die Schlagkraft der neuen Vorschrift untermauert der Gesetzgeber außerdem durch eine Verkürzung des Rechtsweges. Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeskartellamtes, die auf der Basis von § 19a GWB getroffen wurden, werden künftig direkt vom BGH entschieden. Das Überspringen der in allen sonstigen Kartellrechtsverfahren ersten Instanz, dem OLG Düsseldorf, wird mit einer erheblichen Zeitersparnis in den Verfahren einhergehen.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber Vorschriften der klassischen Missbrauchsaufsicht konkretisiert und um internetspezifische Kriterien erweitert. Bei der Bemessung von Marktmacht ist nun auch gesetzlich vorgesehen, dass der Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten und die Frage, ob eine Plattform über eine sog. Intermediationsmacht verfügt, zu berücksichtigen sind. Eine solche Schlüsselposition bei der Vermittlung von Dienstleistungen kann eine kartellrechtlich relevante Abhängigkeit begründen.

Hinsichtlich der Regelungen für Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht gilt nun, dass der Schutzbereich der Norm nicht mehr auf kleine und mittlere Unternehmen begrenzt ist. Eine wichtige Neuerung ist auch, dass das Bundeskartellamt zugunsten abhängiger Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen anordnen kann, dass ein Datenzugang gegen angemessenes Entgelt gewährt wird. Darüber hinaus sind spezielle Eingriffsmöglichkeiten für den Fall vorgesehen, dass ein Plattformmarkt in Richtung eines großen Anbieters zu "kippen" droht (sog. "tipping" eines Marktes).

Änderungen in der Fusionskontrolle

Eine bürokratische Entlastung für die Unternehmen soll mit einer Neujustierung der Umsatzschwellen in der Fusionskontrolle erreicht werden. Die meisten Zusammenschlussvorhaben sind in Deutschland erst anmeldepflichtig, wenn die beteiligten Unternehmen weltweit bzw. im Inland bestimmte Mindestumsätze erzielen. Künftig unterliegen Zusammenschlüsse nur dann der Kontrolle, wenn u.a. ein beteiligtes Unternehmen in Deutschland mindestens einen Jahresumsatz von 50 Mio. Euro macht, statt bisher 25 Mio. Euro und außerdem ein anderes beteiligtes Unternehmen einen Jahresumsatz in Deutschland von mindestens 17,5 Mio. Euro erzielt, statt bisher 5 Mio. Euro.

Das Bundeskartellamt kann künftig außerdem Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen auch unterhalb der Umsatzschwellen dazu verpflichten, Zusammenschlüsse anzumelden. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen, u.a. Schwellenwerte, erfüllt sein und das Bundeskartellamt muss zunächst in einem der betroffenen Wirtschaftszweige eine Sektoruntersuchung durchgeführt haben.

Umsetzung der ECNplus-Richtlinie

Durch die Umsetzung der sog. ECNplus-Richtlinie soll die Effektivität der Kartellverfolgung gestärkt werden. In Angleichung an das auf EU-Ebene bestehende System sind Unternehmen und ihre Mitarbeiter künftig verpflichtet, in einem gewissen Rahmen an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.

Ein wichtiger Schritt ist zudem die Stärkung der Kartellbehörden im gerichtlichen Bußgeldverfahren, wonach das Bundeskartellamt auch nach Einspruch gegen eine Bußgeldentscheidung – statt wie bisher nur die Generalstaatsanwaltschaft – zuständige Verfolgungsbehörde bleibt und im gerichtlichen Bußgeldverfahren künftig über dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft verfügt.

Auch im Bereich der Bußgeldvorschriften enthält die Novelle verschiedene Neuerungen. So sind neue Regeln in Bezug auf Geldbußen gegen Unternehmensvereinigungen vorgesehen. Außerdem hat das Kronzeugenprogramm nun eine gesetzliche Verankerung erfahren. Das Bundeskartellamt wird seine diesbezüglichen Bekanntmachungen anpassen. Kronzeugenanträge können natürlich weiterhin jederzeit eingereicht werden.

Änderungen im Verwaltungsverfahren

Mit der Novelle werden die Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen des Bundeskartellamtes abgesenkt, um auch so die Möglichkeit für ein schnelleres und effizienteres Eingreifen in gefährdeten Märkten zu verbessern.

Auch die Änderungen bei der Akteneinsicht sind zu begrüßen. Während die Anhörung in Kartellverwaltungsverfahren künftig auch mündlich erfolgen kann, sorgen konkretisierte Bestimmungen zur Akteneinsicht von Verfahrensbeteiligten und Dritten für Rechtsklarheit in Verfahren.