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PDF des Vortrags "Rechtliche Aspekte von Homeoffice, Hybrid Work und Mitarbeiterüberwachung" auf der Human X Work Conference in Hamburg am 19.10.2023

Zunächst möchten uns ganz herzlich bei allen Teilnehmern und Organisatoren der Human X Work Conference 2023 in Hamburg bedanken.

Sie finden Vortrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann

hier als PDF: Rechtliche Aspekte von Homeoffice, Hybrid Work und Mitarbeiterüberwachung

oder bei Slideshare: Rechtliche Aspekte von Homeoffice, Hybrid Work und Mitarbeiterüberwachung

Rechtliche Aspekte von Homeoffice, Hybrid Work und Mitarbeiterüberwachung - Rechtsanwalt Marcus Beckmann auf der Human X Work Conference am 19.10.2023 in Hamburg

Rechtsanwalt Marcus Beckmann referiert am Donnerstag, den 19.10.2023 von 14.30 Uhr - 15.00 Uhr auf der Human X Work Conference in Hamburg über das Thema "Rechtliche Aspekte von Homeoffice, Hybrid Work und Mitarbeiterüberwachung"

Volltext BVerwG liegt vor: Social Media-Auftritte der öffentlichen Verwaltung mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtig sein

BVerwG
Beschluss vom 04.05.2023
5 P 16.21


Wir hatten bereits in dem Beitrag BVerwG: Social Media-Auftritte der öffentlichen Verwaltung mit freigeschalteter Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen sein über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts:
Betreibt eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien eigene Seiten oder Kanäle, kann wegen der für alle Nutzer bestehenden Möglichkeit, dort eingestellte Beiträge zu kommentieren, eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten vorliegen, deren Einrichtung oder Anwendung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Diese Frage entzieht sich einer generellen Beantwortung, sondern ist nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerwG: Social Media-Auftritte der öffentlichen Verwaltung mit freigeschalteter Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen sein

BVerwG
Beschluss vom 04.05.2023
5 P 16.21


Das BVerwG hat entschieden, dass Social Media-Auftritte der öffentlichen Verwaltung mit freigeschalteter Kommentarfunktion mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen sein können.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:
Soziale Medien mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen sein

Betreibt eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien eigene Seiten oder Kanäle, kann wegen der für alle Nutzer bestehenden Möglichkeit, dort eingestellte Beiträge zu kommentieren, eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten vorliegen, deren Einrichtung oder Anwendung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterhält (teilweise zusammen mit anderen Rentenversicherungsträgern) im Rahmen ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und zur Personalgewinnung bei Facebook, Instagram und Twitter eigene Seiten und Kanäle. Von ihr dort eingestellte Beiträge können Nutzer nach eigenem Belieben kommentieren und dabei auch Verhalten oder Leistung einzelner Beschäftigter thematisieren. Beiträge und Kommentare werden von den sozialen Medien gespeichert, aber dort nicht für die Dienststelle ausgewertet. Während das Verwaltungsgericht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bejaht hat, hat das Oberverwaltungsgericht dessen Bestehen verneint.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Frage, ob die Einrichtung oder Anwendung von Seiten oder Kanälen mit Kommentarfunktion, die eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien unterhält, der Mitbestimmung durch den Personalrat unterliegen, nicht generell, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden kann. Nach der einschlägigen Regelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) hat der Personalrat mitzubestimmen bei der Einrichtung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG in der bis zum 14. Juni 2021 und inhaltsgleich nunmehr § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG in der seither geltenden Fassung). Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz der Persönlichkeit der Beschäftigten am Arbeitsplatz und soll gewährleisten, dass Beschäftigte nicht durch eine technische Einrichtung eine ständige Überwachung befürchten müssen und dadurch unter einen Überwachungsdruck geraten. Dieser Schutzzweck gebietet es entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, bereits das Speichern von Nutzerkommentaren mit verhaltens- oder leistungsbezogenen Angaben als selbstständige (Überwachungs-)Leistung einer technischen Einrichtung anzusehen. Denn es birgt grundsätzlich die Gefahr in sich, dass die Dienststelle diese Daten auch auswertet, wodurch ein Überwachungsdruck bei den Beschäftigten erzeugt werden kann. Das Speichern der in Rede stehenden Kommentare kann zudem zur Überwachung der Beschäftigten "bestimmt" sein. Für ein solches Bestimmtsein reicht es aus, dass die Datenspeicherung objektiv zur Überwachung geeignet ist.

Ob das der Fall ist, hängt beim Betreiben der in Rede stehenden sozialen Medien wegen der ungewissen, nur möglichen Eingabe entsprechender Verhaltens- oder Leistungsdaten durch Dritte in tatsächlicher Hinsicht davon ab, ob bei objektiver Betrachtung im konkreten Fall eine nach Maßgabe des Schutzzwecks des Mitbestimmungstatbestandes hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Einstellen entsprechender Nutzerkommentare gegeben ist. Hierfür ist zunächst die Konzeption des von der Dienststellenleitung verantworteten Auftritts der Dienststelle in den sozialen Medien von Bedeutung. Berichtet die Dienststellenleitung beispielsweise selbst über konkrete Beschäftigte und ihr Tätigkeitsfeld und lenkt damit den Blick des Publikums auf das dienstliche Verhalten und die Leistung von Beschäftigten, können hierauf bezogene Nutzerkommentare erwartet werden. Demgegenüber wird von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die Anbringung entsprechender Kommentare in der Regel nicht auszugehen sein, wenn Auftritte der Dienststelle in sozialen Medien sachbezogen in allgemeiner Form lediglich über Aufgaben der Dienststelle oder etwa ohne Bezüge zu bestimmten Beschäftigten in Form von Pressemitteilungen über die Tätigkeit der Dienststelle informieren. Darüber hinaus ist das tatsächliche Verhalten der Nutzer in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Kommt es insbesondere erst im Verlaufe des Betriebs zu einer nennenswerten Zahl verhaltens- oder leistungsbezogener Nutzerkommentare, kann die Überwachungseignung eine gegenüber der ursprünglichen Prognose andere Relevanz erhalten und zu bejahen sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Betrachters das Entstehen eines Überwachungsdrucks deshalb nicht anzunehmen ist, weil die Dienststellenleitung derartige Kommentare ohne vorherige Auswertung schnellstmöglich löscht.

Da das Oberverwaltungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – die danach erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bislang nicht getroffen hat, war der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen.


BVerwG 5 P 16.21 - Beschluss vom 04. Mai 2023

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 62 PV 5/20 - Beschluss vom 04. August 2021 -

VG Berlin, VG 72 K 7.19 PVB - Beschluss vom 29. Mai 2020 -


LG Hamburg: Kein Anspruch Dritter gegen Hamburger Datenschutzbeauftragten auf Herausgabe des teilweise anonymisierten datenschutzrechtlichen Bußgeldbescheids gegen H&M

LG Hamburg
Beschluss vom vom 28.10.2021
625 Qs 21/21 OWi


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Dritte keinen Anspruch gegen den Hamburger Datenschutzbeauftragten (HmbBfDI ) auf Herausgabe des teilweise anonymisierten datenschutzrechtlichen Bußgeldbescheids gegen H&M haben.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Auf die mit Bescheid des HmbBfDI vom 28. Januar 2021 beabsichtigte umfassende Herausgabe des teilweise anonymisierten Bußgeldbescheids vom 30. September 2020 haben die vier Antragssteller keinen Anspruch. Ihnen ist lediglich hinsichtlich der Passage „Zumessung der Geldbuße“, Seite 9 des Bußgeldbescheids bis Seite 10, 3. Absatz, 1. Halbsatz „Anknüpfungspunkt ist daher der gesamte Umsatz im Onlinehandel“ Auskunft zuzubilligen.
[...]
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Den vier auskunftssuchenden Antragsstellern steht kein Anspruch auf die Übermittlung des Bußgeldbescheids vom 30. September 2020 in der vom HmbBfDI teilanonymisierten Form, die dem angegriffenen Bescheid vom 28. Januar 2021 als Anlage 1 beigefügt war, und des Dokuments „ 2./2020 – Bußgeldzumessung unter Anwendung des DSK-Konzepts“ gemäß Anlage 2 des Bescheids vom 28. Januar 2021nach § 475 Abs. 1 und 4 StPO zu.

Gemäß § 475 Absatz 1 und 4 StPO können Privatpersonen Auskünfte aus Akten erteilt werden, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Sie sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Im Übrigen soll Akteneinsicht grundsätzlich nur in dem Umfang erfolgen, als dies zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der Privatperson erkennbar erforderlich ist (vgl. LG Bochum, Beschluss vom 10.11.2004 – 1 AR 16/04).

Zwar haben alle auskunftssuchenden Antragssteller ein berechtigtes Interesse darlegt; deren Auskunftsinteresse der Antragsteller stehen aber die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen an der Versagung der Auskünfte jedenfalls in Form der Übersendung des vom HmbBfDI lediglich geringfügig geschwärzten Bußgeldbescheids gemäß Anlage 1 und des Dokuments „ 2./2020 – Bußgeldzumessung unter Anwendung des DSK-Konzepts“ gemäß Anlage 2 zum Bescheid vom 28. Januar 2021 entgegen.

a. Berechtigtes Interesse der Antragssteller

Das „berechtigte Interesse“ i. S. d. § 475 StPO wird weit ausgelegt. Darunter fällt grundsätzlich jedes verständige, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern es von dem jeweiligen Antragssteller schlüssig dargelegt wird; eine Glaubhaftmachung oder gar ein Beweis sind nicht erforderlich (BeckOK StPO/Wittig, 40. Ed. 1. Juli 2021, § 475 Rn. StPO, Rn. 9 f.).

Bei Anwendung dieser Maßstäbe habe alle vier Antragssteller ihr berechtigtes Interesse hinreichend dargelegt. Die Antragsteller 2 bis 4 haben angegeben, dass sie als (Syndikus-) Anwälte im Bereich Datenschutzrecht tätig sind. Antragssteller 2 und 3 haben ausgeführt, dass sie die Entscheidung für ihre berufliche Tätigkeit, d. h. in der Beratung ihrer Mandanten im Datenschutzrecht, nutzen wollen. Der Antragsteller zu 2 hat ferner ein Interesse daran dargelegt, zu erfahren, anhand welcher Kriterien die Adressatenauswahl und die Bußgeldberechnung erfolgt sei. Die Antragssteller 1, 3 und 4 haben weiter erklärt, dass sie beabsichtigten, einen wissenschaftlichen Aufsatz zu schreiben, der unter anderem den Bußgeldbescheid zum Gegenstand hat.

Diese Interessen sind grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse anzuerkennen, denn dabei handelt es sich um verständige und durch die Sachlage gerechtfertigte Interessen.

b. Schutzwürdigen Interessen der Betroffenen

Dem Auskunftsinteresse der Antragssteller an der Übersendung des Bußgeldbescheids in der vom HmbBfDI teilgeschwärzten Fassung gemäß Anlage 1 zum Bescheid vom 28. Januar 2021 stehen jedoch die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen an der Versagung der Auskunft entgegen (§ 475 Abs. 1 S. 2 StPO).

Im Unterschied zur ähnlich gelagerten Regelung des § 406e Abs. 2 StPO kommt es im Rahmen des § 475 StPO nicht auf ein „Überwiegen” der einer Auskunft entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen an. Es genügt, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung besteht (LG Bochum, Beschluss vom 10.11.2004 – 1 AR 16/04, NJW 2005, 999). Ob die Interessen der Betroffenen i.S.d. § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO schutzwürdig sind, ist dabei im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Antragsteller und den entgegenstehenden Interessen der Betroffenen zu ermitteln. Entscheidend ist dabei, wie hoch das Informationsinteresse der Antragsteller an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in die Rechte der Betroffenen durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Betroffenen, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Antragsteller zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das Informationsinteresse sein (vgl. VGH Baden-Württemberg DVBl 2014, 101 m.w.Nw, LG München, Beschluss vom 24.03.2015 – 7 Qs 5/15, ZD 2015, 483).

Ob eine Verletzung schutzwürdiger Interessen vorliegt, ist daher anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen. Diese Abwägung geht hier zugunsten der Betroffenen aus:

Wie der HmbBfDI in dem angefochtenen Bescheid vom 28. Januar 2021 zutreffend ausführt, unterliegen die einzelnen Bestandteile des Bußgeldbescheids vom 30. September 2020 für sich bereits dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Betroffenen. Dies betrifft sämtliche in dem Bescheid vom 30. September 2020 enthaltenen Unternehmenskennzahlen (insb. Kennzahlen zur Mitarbeiterstruktur, Umsatzzahlen und sonstigen finanziellen Kennziffern) sowie Inhalte zu Arbeitsabläufen- und –organisation, die überwiegend bereits in der dem angegriffenen Bescheid vom 28. Januar 2021 als Anlage 1 beigefügten Fassung des Bußgeldbescheides geschwärzt worden waren. Insoweit wird ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bescheids vom 28. Januar 2021 Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt.

bb. Darüber hinaus steht dem Auskunftsinteresse der Antragsteller auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Betroffenen entgegen.

Art. 12 Abs. 1 GG gewährt das Recht der freien Berufswahl und -ausübung und ist gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie - wie hier die Betroffenen - eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs (Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 2018 - 1BVF113 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, Seite 40 = juris, Rn. 26 und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, Seite 252 = juris, Rn. 41; OVG Münster Beschl. v. 17.5.2021 – 13 B 331/21, BeckRS 2021, 11654 Rn. 11).

Die in dem Bußgeldbescheid vom 30. September 2020 enthaltenen Informationen sind inhaltlich überwiegend geeignet, die Markt- und Wettbewerbssituation mittelbar-faktisch zum wirtschaftlichen Nachteil der Betroffenen zu verändern. Aus dem Bußgeldbescheid geht das konkret der Betroffenen zu 1 vorgeworfene Fehlverhalten der Führungskräfte aus dem C. S. C. in N. hervor. Dabei handelt es – auch aus Laiensphäre – um schwerwiegende Verstöße gegen die BSDG, deren Veröffentlichung geeignet ist, den Ruf von H. als Unternehmen zu schädigen und eine Prangerwirkung zu entfalten. Die Gefahr einer Prangerwirkung für das gesamte Unternehmen besteht dabei insbesondere, weil sich aus dem Bußgeldbescheid erstmals eine vollständige Offenlegung der Firma der Betroffenen zu 2 als weitere Beteiligte des Bußgeldverfahrens ergibt, obwohl sie selbst – wie sich aus dem Inhalt des Bußgeldbescheides ergibt und auch vom HmbBfDI selbst vorgetragen wird – die Verstöße nicht begangen hat. Eine solche Nennung der Betroffenen zu 2 im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Datenschutzverstößen birgt erstmals die Gefahr einer erheblichen Rufschädigung für den gesamten Konzern der Betroffenen zu 2 und nicht nur für die in N. ansässige Betroffene zu 1. Dies ist auch geeignet, sich auf den Unternehmenswert insgesamt auszuwirken. Soweit der Inhalt des Bußgeldbescheides veröffentlicht wird, können bisherige Geschäftspartner der Betroffenen die mitgeteilten Informationen zum Anlass nehmen, aus Sorge vor einer eigenen Rufschädigung von einer weiteren Zusammenarbeit mit den Betroffenen Abstand zu nehmen. Potentielle neue Geschäftspartner können durch die mitgeteilten Informationen verschreckt werden und sich vorsorglich für die Inanspruchnahme anderer „unbelasteter“ Geschäftspartner entscheiden. Zudem können den Betroffenen die eigene Tätigkeit dadurch erschwert werden, dass zum einen ihr Ruf im Kreis der Verbraucher in Mitleidenschaft gezogen wird und sich dies auf deren Kaufverhalten auswirken kann, obwohl der Bußgeldbescheid nicht unmittelbar das Verhalten gegenüber den Kunden selbst betrifft. Dafür spricht, dass viele Konsumenten Wert darauf legen, dass Unternehmen bestimmte Wertestandards einhalten, und zwar auch betreffend den Umgang mit ihren eigenen Mitarbeitern. Zum anderen könnte die Veröffentlichung des Bußgeldbescheids auch potentielle Arbeitnehmer von einer Bewerbung bei H. abhalten.

Diese Erwägungen gelten auch unter Berücksichtigung der Art des geltend gemachten Interesses der Antragssteller und der grundsätzlichen Beschränkung der Verwendung der durch Akteneinsicht erlangten personenbezogenen Daten lediglich für die Zwecke, für die Akteneinsicht gewährt wurde, §§ 46, 49b OWIG i.V.m. § 479 Abs. 6 StPO i.V.m. § 32f Abs. 5 S. 2 StPO. Zwar haben die Antragssteller 2 und 3 geltend gemacht, den Bußgeldbescheid vorrangig für die Mandantenberatung nutzen zu wollen. Dies beinhaltet jedoch nicht ausschließbar auch, wesentliche Inhalte des Bescheids, insbesondere im Zusammenhang mit der Herleitung der Haftung der Betroffenen zu 2 für Verstöße der Betroffenen zu 1, im Rahmen eines Kanzlei-Newsletters über die Internetseite einer unbestimmten Anzahl an Personen zugänglich zu machen. Soweit die Antragsteller 1, 3 und 4 den Bußgelbescheid zudem in Publikationen bzw. Fachaufsätzen verarbeiten zu wollen, begehren die Antragssteller die Übermittlung des Bußgeldbescheids – entgegen der anderweitigen Auffassung des HmbBfDI – sehr wohl zum Zweck der (wissenschaftlichen) Veröffentlichung. Diese Veröffentlichungsform ist auch geeignet, die oben beschriebenen Verletzungen der Rechte der Betroffenen zu intensivieren. Auch hier erlangt eine unbekannte Anzahl Dritter Kenntnis über den Inhalt des Bußgeldbescheids. Zudem ist zu erwarten, dass die Publikationen in anderen Printmedien zitiert werden oder sonst wie weiterverbreitet werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Übermittlungen zu wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken auch keine konkreten Vorgaben beinhalten, wie mit dem Bußgeldbescheid umzugehen ist. Auch eine Veröffentlichung zu wissenschaftlichen Zwecken könnte demnach freizugänglich im Internet erfolgen. Daneben ist zu erwarten, dass der Bußgeldbescheid oder dessen Inhalt auf anderen Medien – und wahrscheinlich auch unabhängig von einer etwaigen Publikation – öffentlich verbreitet werden. Dafür spricht auch, dass – so von den Betroffenen vorgetragen und anhand eines Screenshots belegt – der Antragssteller 1, S. H. auf seinem Twitter-Account bereits seine bisherige Kommunikation mit dem HmbBfDI betreffend den Bußgeldbescheid gegen die Betroffenen im Internet veröffentlicht hat (vgl. Tweet des Twitter Accounts @ s. h. vom 24. Februar 2021; https:// t..com/ s._ h./status/ ). In der Gesamtschau ist daher bei der Herausgabe des Bußgeldbescheids von einem Eingriff bzw. einer Intensivierung des Eingriffs (siehe nachfolgend, cc) in die Rechte der Betroffenen auszugehen.

cc. Das schutzwürdige Interesse der Betroffenen entfällt auch nicht dadurch, dass bereits Informationen über den Bußgeldbescheid in der Pressemitteilung vom 01. Oktober 2020 veröffentlicht wurden und die Vorgänge sowohl vor als auch nach Veröffentlichung der Pressemitteilung mehrfach Gegenstand von Presseberichterstattungen in Deutschland waren.
[...]
Insgesamt ist daher von einem Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen aus Art. 12 GG auszugehen.

3. Daraus folgt, dass weite Teile des Bußgeldbescheids von der Akteneinsicht auszunehmen wären. Durch die Herausgabe eines geschwärzten Bußgeldbescheids in der bislang vom HmbBfDI vorgesehenen Form würde den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht hinreichend Rechnung getragen werden. Eine die Interessen der betroffenen wahrende Schwärzung des Bußgeldbescheides vom 30. September 2020 würde dazu führen, dass der Rest des Bußgeldbescheides überwiegend aus abstrakten Rechtssätzen, Normenketten und allgemeinen Ausführungen bestünde, die einer Nichtübermittlung des Bußgeldbescheides gleichkommen würden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OVG Berlin-Brandenburg: Einrichtung eines Social Media-Auftritts durch Behörde bei Facebook, Twitter und Instagram dient nicht der Mitarbeiterüberwachung und ist nicht mitbestimmungspflichtig

OVG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 04.08.2021
OVG 62 PV 5/20


Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Einrichtung eines Social Media-Auftritts durch eine Behörde bei Facebook, Twitter und Instagram nicht der Mitarbeiterüberwachung dient und nicht mitbestimmungspflichtig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die vom Beteiligten zu verantwortenden Auftritte in den sozialen Medien sind auch im Hinblick auf die den Nutzern ermöglichte Kommentierung nicht gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat mit, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Maßgeblich ist eine objektiv-finale Betrachtungsweise: Diejenigen technischen Einrichtungen unterliegen der Mitbestimmung des Personalrats, die nach ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise eine Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten ermöglichen. Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich auf solche technischen Einrichtungen, die zur Überwachung objektiv geeignet sind, ohne dass die Dienststellenleitung bei ihrer Einführung und Anwendung die Absicht hat, sie zu diesem Zweck einzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2006 – 6 PB 10.06 – juris Rn. 4 zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung). Daran hat die Gesetzesnovelle nichts geändert (vgl. die BT-Drs 19/26820 vom 19. Februar 2021, insbesondere S. 126 zu Nr. 21).

Die objektive Eignung zur Überwachung unterscheidet eine gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mitbestimmungspflichtige technische Einrichtung von anderen technischen Einrichtungen, die sich lediglich zur technischen Hilfe eignen und nicht unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallen (vgl. Wisskirchen/Schiller/Schwindling, BB 2017, 2105 <2107>). Beispielhaft seien Kommunikationsmittel (klassisch das Telefon), Arbeitshilfen (Taschenrechner, computergestützte Schreib- und Rechenprogramme) und Archiveinrichtungen (elektronische Akten) genannt. Die sich nach Anwendungsgebieten sowie nach dem Ausmaß ausdehnende Technisierung erweitert die Möglichkeiten und bietet so Rationalisierungschancen, birgt aber auch unterschiedliche Gefahren. Nach dem Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestands ist nicht schlechterdings jeder Technisierungsfortschritt mitbestimmungspflichtig. Stattdessen soll das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nur sicherstellen, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für den Schutz der Persönlichkeit des Beschäftigten am Arbeitsplatz, die von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehen, auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Ein Beschäftigter, der befürchten muss, während der Arbeit mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden, kann unter einen Überwachungsdruck geraten, der ihn in der freien Entfaltung der Persönlichkeit behindert, ihn insbesondere unter Anpassungsdruck setzt und ihn in eine erhöhte Abhängigkeit bringt (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2006 – 6 PB 10.06 – juris Rn. 4).

Einhelliger Auffassung entspricht es, dass ein Überwachungsdruck, der sich durch eine womöglich kleinliche, jedenfalls engmaschige persönliche Kontrolle seitens der Vorgesetzten aufbaut, nach § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG unbeachtlich ist (Berg in: Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019 § 75 Rn. 258). Die Vorschrift dient nicht der Verwirklichung moderner Führungskonzepte. Die Kontrolle muss vielmehr mit Hilfe einer technischen Einrichtung erfolgen. Mit dem Merkmal der Technizität verbindet sich nach einer verbreiteten Ansicht nicht schon jedes Hilfsmittel, das eine den Überwachten verborgene Kontrolle erlaubt, etwa durch eine Beobachtung mittels Fernglas, Türspion oder einer einseitig durchsichtigen Fensterscheibe (Berg in: Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019 § 75 Rn. 258). Die verdeckte Überwachung mit solchen Hilfsmitteln kann zwar, im Unterschied zur offenen, aufsuchenden Kontrolle durch Vorgesetzte, die Empfindung auslösen, jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden. Für den Mitbestimmungstatbestand ist hingegen spezifisch, dass die Überwachung gerade mit Hilfe einer als technisch zu bewertenden Einrichtung erfolgt. Sommer spricht insoweit von einer Kontrolle „durch technische Einrichtungen“, von einer technisierten Ermittlung von Verhaltens- und Leistungsdaten (in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 75 Rn. 196a). Denn der Gesetzgeber reagierte in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts mit der Einführung von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG im Jahr 1972 und § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG im Jahr 1974 auf das verbreitete Unbehagen der Beschäftigten, das sich vornehmlich an elektronischer Datenverarbeitung festmachte. Die viel ältere Überwachungsmöglichkeit mittels optischer Instrumente stand nicht im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses. Es liegt auf dieser Linie, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Überwachung „mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen“ so interpretiert hat, dass technische Einrichtungen Anlagen oder Geräte seien, die unter Verwendung nicht menschlicher, sondern anderweit erzeugter Energie mit den Mitteln der Technik, insbesondere der Elektronik, eine selbständige Leistung erbrächten; dabei seien Anlagen zur elektronischen Datenverarbeitung dann zur Überwachung geeignet, wenn sie mit einem entsprechenden Programm versehen seien oder werden könnten (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 6 P 10.10 – juris Rn. 16; siehe auch Sommer in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 75 Rn. 201a).

Die selbständige Leistung der technischen Einrichtung kann bei der Erhebung von Daten oder bei deren Auswertung zum Tragen kommen. Es reicht aus, wenn nur die Erhebung durch einen Automaten erfolgt und die Auswertung von Menschen durchgeführt wird (Überwachungskamera; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 – OVG 60 PV 19.05 – juris; unbeanstandet durch den Beschluss des BVerwG vom 26. September 2006 – 6 PB 10.06 – juris; ebenso Kaiser/Annuß in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, BPersVG § 75 Rn. 538). Umgekehrt lässt eine händische Eingabe den Mitbestimmungstatbestand nicht entfallen, wenn die Auswertung automatisiert ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987 – 6 P 32.84 – juris Rn. 23). Dabei würde es für den Senat schon ausreichen, wenn automatisch eine Vorsortierung erfolgt, beispielsweise eine Auswahl von 10 aus 100 Datensätzen nach Schlüsselbegriffen, die von Personen weiter ausgewertet werden müsste. Wird hingegen sowohl die Eingabe leistungs- und verhaltensrelevanter Daten als auch deren Auswertung von Menschen vorgenommen, erbringt die Einrichtung keine selbständige Leistung.

Die selbständige Leistung zur Überwachung wäre nicht schon darin zu sehen, dass die Daten gespeichert werden. Für den Senat bedeutet es keinen Unterschied, ob die erhobenen Daten augenblicklich ausgewertet werden müssten, weil sie nicht gespeichert werden (Beispiel: die in einem mit Personal besetzten Kontrollraum zusammentreffenden Bilder aus laufenden Überwachungskameras), oder im Fall einer dauerhaften Aufzeichnung erst später, etwa nach Bedarf, ausgewertet werden könnten. Denn im Fall der Archivierung von Daten handelt es sich um nicht mehr als eine elektronische Akte (siehe dazu Grimm/Kühne, jM 2017, 330 <333>; Schiller in: Besgen/Prinz, Arbeiten 4.0 - Arbeitsrecht und Datenschutz in der digitalisierten Arbeitswelt, 4. Aufl. 2018, § 10 Arbeitsrechtliche Aspekte zu Social Media, Rn. 78).

Nach diesen Maßstäben sind die hier in Rede stehenden sozialen Medien auch im Hinblick auf die Kommentarfunktion keine technischen Einrichtungen im Sinn des § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG, sondern technische Hilfsmittel, weil weder die Datenerhebung noch die Datenauswertung ganz oder teilweise automatisch erfolgt (ebenso Wisskirchen/Schiller/Schwindling, BB 2017, 2105 <2107> zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; so wohl auch Sommer in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 75 Rn. 212b zum „reinen Betrieb einer Facebook-Seite“). Die womöglich mitbestimmungsrelevanten Daten werden von Nutzern händisch eingegeben. Und die Anbieter der sozialen Medien stellen den Seiteninhabern weder die Möglichkeit einer automatisierten (Teil-)Auswertung der Kommentare bereit noch sehen die Programme den nachträglichen Anschluss eines zur Auswertung bestimmten Programms vor. Es fehlt insgesamt eine selbständige Leistung der Einrichtung, ein datenverarbeitendes Programm im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts, das die Dienststelle zur Überwachung von Beschäftigten nutzen könnte. Eine automatisierte Auswertung von Daten durch die Anbieter der sozialen Medien wie auch die Möglichkeit einer Ausspähung durch Geheim- bzw. Nachrichtendienste sind für den Mitbestimmungstatbestand, der allein die Überwachung durch den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber der Beschäftigten in den Blick nimmt, unerheblich. Das gilt auch für das Datenschutzrecht (vgl. Ehmann, jurisPR-ArbR 16/2021 Anm. 8 lit. C). Die Kommentarfunktion eröffnet den Nutzern eine niederschwellige Möglichkeit für Eingaben und Nachrichten. Der elektronisch übersandte Kommentar gleicht nach der Versendungsart einer Email (Wisskirchen/Schiller/Schwindling, BB 2017, 2105 <2107>) und nach der Wirkung – bis zur Löschung – einem offenen Brief (Fuhlrott, EWiR 2017, 349 <350>).

Der erkennende Senat weicht insofern von der erstinstanzlichen Entscheidung und vom Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 – 1 ABR 7/15 – ab. Das Bundesarbeitsgericht hielt es für genügend, dass die Informationen durch die Nutzer der Facebookseite aufgrund der dort vorhandenen Funktion eingegeben und mittels der von Facebook eingesetzten Software einer dauerhaften Speicherung und zeitlich unbegrenzten Zugriffsmöglichkeit zugeführt würden. Die Abweichung vom Bundesarbeitsgericht erklärt sich nicht dadurch, dass in dem dort entschiedenen Fall allein über die bei Facebook abstellbare Funktion „Besucher-Beiträge“ entschieden wurde und nicht über die unvermeidliche Kommentarfunktion. Bei der Eröffnung von Besucher-Beiträgen handelt es sich um eine attraktivere Kommentarfunktion, die sich in Bezug auf die Möglichkeit von leistungs- und verhaltensrelevanten Mitteilungen nicht von der grundlegenden Kommentarfunktion unterscheidet.

Das Bundesarbeitsgericht traf seine Entscheidung zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Diese Vorschrift stimmt im Wortlaut praktisch mit § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG überein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind beide Vorschriften im Wesentlichen gleich auszulegen; die Interessenlage in privaten Betrieben und öffentlichen Behörden gleicht sich insoweit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987 – 6 P 32.84 – juris Rn. 19; ähnlich Kaiser/Annuß in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, BPersVG § 75 Rn. 536). Angesichts dessen wich das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2016 von der vorhergehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch ab, dass es nicht auf eine selbstständige Leistung der Einrichtung, auf ein datenverarbeitendes Programm abstellte (vgl. auch Bieder, NZA-RR 2017, 225 <230>). Nach den Besprechungen dieses Beschlusses wich das Bundesarbeitsgericht zudem von seiner eigenen Rechtsprechung ab, insbesondere vom Beschluss vom 10. Dezember 2013 – 1 ABR 43/12 – (juris) zur Verwendung von GoogleMaps bei der Überprüfung von Reisekostenabrechnungen (Wahlers, jurisPR-ITR 11/2017 Anm. 5; Wisskirchen/Schiller/Schwindling, BB 2017, 2105 <2107>; Schiller in: Besgen/Prinz, Arbeiten 4.0 - Arbeitsrecht und Datenschutz in der digitalisierten Arbeitswelt, 4. Aufl. 2018, § 10 Arbeitsrechtliche Aspekte zu Social Media, Rn. 78). Ob der Beschluss vom 13. Dezember 2016 in der Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht eine Einzelfallentscheidung bleibt (so die Prognose von Wisskirchen/Schiller/Schwindling, BB 2017, 2105 <2107>), braucht hier allerdings nicht weiter zu beschäftigen.

Die in etlichen Anmerkungen kritisch kommentierte Ausdehnung der bisherigen Rechtsprechung, die letztlich zur Mitbestimmungspflicht bei jedweder Eröffnung elektronischer Kommunikationsmittel durch die Dienststellenleitung führt (Grimm/Kühne, jM 2017, 330 <333>; siehe auch Mues, ArbRB 2017, 174 <175>; Prinz, SAE 2017, 92 <95>; Wahlers, jurisPR-ITR 11/2017 Anm. 5; dem BAG zustimmend Ley, BB 2017, 1213 <1215>; sich dem BAG unkommentiert anschließend Berg in: Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019 § 75 Rn. 263; Kaiser/Annuß in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, BPersVG § 75 Rn. 545; Rehak in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u.a., BPersVG, § 75 Rn. 680), mag das Bundesarbeitsgericht in seiner Facebook-Entscheidung veranlasst haben, seinem abstrakten Rechtssatz Folgendes hinzuzufügen: „Zudem sind diese Daten über die Facebookseite dauerhaft öffentlich zugänglich. Sie sind deshalb nicht – wie das Landesarbeitsgericht meint – mit einem an den Arbeitgeber gerichteten Beschwerdebrief vergleichbar.“ Die Verknüpfung dieser Sätze mit der vorangegangenen Würdigung durch die Konjunktion „zudem“ lässt zwar daran zweifeln, ob es entscheidend auf den zusätzlichen Aspekt ankommen soll oder ob er hinweggedacht werden könnte, ohne am Ergebnis des Bundesarbeitsgerichts etwas zu ändern. Immerhin eignet sich der zusätzliche Aspekt zur Eindämmung einer ansonsten nahezu umfassenden Mitbestimmungspflicht.

Der Aspekt führt allerdings einen neuartigen Gesetzeszweck in die Auslegung des Mitbestimmungstatbestands ein, der sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht findet. War bislang von den Gefahren der Technisierung nur der erhöhte Überwachungsdruck relevant, dem die Beschäftigten ausgesetzt sind, kommt nunmehr durch die Prangerwirkung öffentlich zugänglicher, womöglich unberechtigter oder tatsächlich haltloser Beschwerden über Beschäftigte, die einen Shitstorm und ähnlich gravierende Nachteile nach sich ziehen könnten, das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfassend in Betracht (vgl. Grimm/Kühne, jM 2017, 330 <333>). Auch wenn sich nach den Mitteilungen des Antragstellers und des Beteiligten seit der Eröffnung der Kommentarfunktionen nichts dergleichen ereignet hat, wären solche Vorkommnisse Anlass für die Dienststelle, im schutzwürdigen Interesse der Beschäftigten auf Abhilfe zu sinnen. Der Senat hält es allerdings für falsch, aus solchen Erwägungen heraus den Gesetzeszweck von § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG um einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Schutzgegenstand zu erweitern (ebenso Grimm/Kühne, jM 2017, 330 <333> zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Der Zulassungsgrund einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) liegt vor."


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LAG Köln: Einführung von Microsoft Office 365 unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

LAG Köln
Beschluss vom 21.05.2021
9 TaBV 28/20


Das LAG Köln hat entschieden, dass die Einführung vo Microsoft Office 365 der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2.) Der Hauptantrag und die Hilfsanträge sind nicht begründet, da das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung von Microsoft Office 365 nicht dem Antragsteller, sondern dem Gesamtbetriebsrat der d -d GmbH & Co. KG zusteht, und sich insoweit eine Differenzierung zwischen den einzelnen Modulen verbietet.

a) Die Einführung von Microsoft Office 365 unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, da es sich um eine technische Einrichtung handelt, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dies ist nach der Rechtsprechung des BAG dann der Fall, wenn die Einrichtung objektiv geeignet ist, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen; auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an (BAG, Beschluss vom 11. Dezember 2018– 1 ABR 13/17, juris Rn. 24).

b) Diese Voraussetzung liegen hier vor, da bei der Verwendung der verschiedenen Module von Microsoft Office 365 das Nutzungsverhalten wie etwa die Nutzungszeit erfasst und Nutzungsanalysen erstellt werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen die Kammer sich anschließt, wird Bezug genommen (Bl. 297 d.A.).

c) Zuständig für die Ausübung des Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1Nr. 6 BetrVG ist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat der d -d GmbH & Co. KG, da es sich bei der unternehmensweiten Einführung von Microsoft Office 365 um eine Angelegenheit handelt, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe der d -d GmbH & Co. KG betrifft und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann, weil objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht (vgl. BAG, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 1 ABR 59/15, BAGE 159, 360-367, juris Rn. 19). Diese Zuständigkeitsregelung ist zwingend (Fitting, 30. Aufl. 2020, § 50 BetrVG, Rn. 3) und kann weder durch einen Tarifvertrag noch durch eine Betriebsvereinbarung und erst recht nicht durch eine Regelungsabrede, wie sie der Antragsteller behauptet hat, abgedungen werden

aa) Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnden Angelegenheit zu Grunde liegt. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Unternehmens und der einzelnen Betriebe (BAG, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 1 ABR 59/15, BAGE 159, 360-367, juris Rn. 19). Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (BAG, Beschluss vom 14. November 2006 – 1 ABR 4/06, BAGE 120, 146-161, juris Rn. 22). Eine technische Notwendigkeit zu einer betriebsübergreifenden Regelung kann ua. dann bestehen, wenn im Wege der elektronischen Datenverarbeitung in mehreren Betrieben Daten erhoben und verarbeitet werden, die auch zur Weiterverwendung in anderen Betrieben bestimmt sind (BAG, Beschluss vom 14. November 2006 – 1 ABR 4/06, BAGE 120, 146-161 Rn. 30). In einem solchen Fall kann es aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich sein, in den Betrieben auf den dortigen Rechnern dieselbe Software zu implementieren. Die Verwendung derselben Programme, Eingabemasken und Formate sorgt in solchen Fällen dafür, dass die in den Betrieben erhobenen und verarbeiteten Daten exportiert und importiert und sodann in anderen Betrieben ohne zusätzlichen technischen Aufwand genutzt werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebe nicht unmittelbar miteinander vernetzt sind, sondern der Datentransfer über einen gemeinsamen Server stattfindet. In einem solchen Fall ist eine unterschiedliche Ausgestaltung des elektronischen Datenverarbeitungssystems in den einzelnen Betrieben mit dessen einheitlicher Funktion nicht vereinbar (BAG, Beschluss vom 14. November 2006 – 1 ABR 4/06, BAGE 120, 146-161 Rn. 30). Ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung aus technischen Gründen liegt auch dann vor, wenn wegen der bestehenden zentralen Nutzungs- und Überwachungsmöglichkeiten eine betriebsindividuelle Regelung ausscheidet (vgl. zum Konzernbetriebsrat BAG, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 ABR 45/11, juris Rn. 26). Dies ist der Fall, wenn die technische Einrichtung erhobene Daten betriebsübergreifend verknüpfen kann und hierdurch die von den Arbeitnehmern erhobenen Leistungs- und Verhaltensdaten unternehmensweit erhoben, gefiltert und sortiert werden können (vgl. zum Konzernbetriebsrat BAG, Beschluss vom25. September 2012 – 1 ABR 45/11, juris Rn. 27). Eine technische Notwendigkeit liegt hingegen dann nicht vor, wenn keine Weitergabe erhobener Daten an andere Betriebe erfolgt und unternehmensübergreifende Nutzungs- und Überwachungsmöglichkeiten fehlen (vgl. BAG, Beschluss vom 26.01.2016 – 1 ABR 68/13, juris Rn. 26). Das ist hier aber nicht der Fall.

bb) Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, kann der Einsatz von Microsoft Office 365 auf Grund der Datenspeicherung auf einer sog. cloud und der zentralen Administration des Systems durch in K ansässige Administratoren aus technischen Gründen nur unternehmenseinheitlich geregelt werden. Es handelt sich insofern um eine zentrale Datenverarbeitung, weil die Administratoren am Standort K über Zugriffs- und Auswertungsmöglichkeiten in Bezug auf die für Arbeitnehmer anderer Betriebe erfassten Daten verfügen. Die zentrale Administra-tion stellt keine Beeinflussung der Zuständigkeitsebene durch die Arbeitgeberseite dar. Die zentrale Vergabe von Administrationsrechten ist der Entscheidung für die 1-Tenant-Lösung geschuldet, die von Seiten des Systems eine zentrale Administration vorsieht. Die Entscheidung für die 1-Tenant-Lösung wurde aber nicht durch die Arbeitgeberinnen alleine, sondern auf Grund der Verwerfung der Multi-Tenant-Lösung in der 1. Sitzung der Einigungsstelle gemeinsam mit dem Antragsteller getroffen. Zudem besteht keine Möglichkeit, die verschiedenen Module von Microsoft Office 365 derart unterschiedlich zu administrieren, dass das technisch zwingende Erfordernis einer unternehmenseinheitlichen Regelung entfiele.

cc) Im Hinblick auf die Module Yammer, Sway, Planner und PowerApps besteht bereits nach dem Vortrag des Antragstellers lediglich die Möglichkeit, diese für verschiedene Nutzergruppen durch den zentralen Administrator ein- oder auszuschalten, wodurch eine örtliche Regelbarkeit entfällt.

dd) Auch hinsichtlich der Module Teams, Office ProPlus, Stream und ToDo bestehen keine unterschiedlichen Administrationsmöglichkeiten, die das technisch zwingende Erfordernis einer unternehmenseinheitlichen Regelung entfallen ließen.

(1) Für das Modul Teams besteht zwar die Möglichkeit, unterschiedliche Einstellungen für unterschiedliche Gruppen vorzunehmen, indem diesbezüglich Richtlinien definiert werden. Auch diese können jedoch auf Grund der zentralen Administrierung nicht durch Einräumung von Administrationsrechten gegenüber dem lokalen Anwender erstellt werden, sondern müssen durch die zentralen Administratoren definiert und einzelnen Benutzern oder Gruppen zugewiesen werden. Die Einstellungsmöglichkeit zur Bildung von Nutzergruppen führt nicht dazu, dass die dabei entstehenden Daten im lokalen Betrieb verbleiben, weil die Speicherung und Verarbeitung über die cloud erfolgt, sodass weiterhin Zugriffs- und Auswertungsmöglichkeiten für die Administratoren in K bestehen.

(2) Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der Module Office ProPlus, ToDo und Stream. Zwar können diese Module nach Download aus der cloud und lokaler Installation grundsätzlich auch unabhängig von der cloud genutzt werden. Eine betriebsübergreifende Zugriffs- und Überwachungsmöglichkeit würde dann nicht mehr bestehen. Dies ist aber für die Frage nach der Zuständigkeit für die Ausübung des Mitbestimmungsrechtes unerheblich, weil hier nicht die Zuständigkeit im Hinblick auf die einzelnen Module und ihre unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten in Frage steht, sondern die Zuständigkeit im Hinblick auf die Einführung von Microsoft Office 365 als Gesamtpaket einschließlich der damit verbundenen cloud -Nutzung. Die Tatsache, dass einzelne Module auch separat auf dem Markt angeboten und in dieser Form erworben bzw. genutzt werden können, ist insofern für den hier vorliegenden Fall der cloud-basierten Nutzung als Gesamtsystem ohne Belang. Denn es handelt sich um unterschiedliche Produkte und damit auch unterschiedliche Mitbestimmungsgegenstände. Das fehlende technisch zwingende Erfordernis kann nicht damit begründet werden, dass eine andere technische Einrichtung keine Zugriffs- und Überwachungsmöglichkeiten bietet. Gleiches gilt für die durch den Antragsteller vorgeschlagenen Möglichkeiten zur Nutzung von betriebslokalen Exchange Servern und der Anmietung weiterer Tenants.

ee) Dem steht nicht entgegen, dass das zwingende Erfordernis nicht durch das reine Interesse an einer unternehmenseinheitlichen Lösung begründet werden darf. Im Vordergrund steht, dass die Arbeitgeberinnen ein cloud-basiertes System unternehmensweit einführen wollen. Diesem Regelungsgegenstand ist auf Grund der damit verbundenen Zugriffs- und Überwachungsmöglichkeiten das Erfordernis einer unternehmenseinheitlichen Einführung inhärent. Insoweit kann der Antragsteller der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nicht entgegenhalten, dass das Vorliegen eines technischen Erfordernisses lediglich im Hinblick auf einzelne Module bestehe und der Arbeitgeberseite die Möglichkeit eröffnet werde, die Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte durch die Verknüpfung unterschiedlicher IT-Module auszuschließen. Denn der Mitbestimmungstatbestand ist einheitlich zu betrachten. Eine Aufteilung kommt insofern nicht in Betracht.

f) Unerheblich für die Zuständigkeit für die Ausübung des Mitbestimmungsrechtes ist hingegen die von den Arbeitgeberinnen vorgebrachte Befürchtung, dass separate Nutzungsverweigerungen in einem Betrieb einen Nachteil der Mitarbeiterinnen dieses Betriebs gegenüber den Mitarbeiterinnen aller anderen Betriebe darstellen würden. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz bestimmt die Regelungsmacht der Betriebsparteien bei der Ausübung der Mitbestimmungsrechte, er hat jedoch keinen Einfluss auf die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Betriebsverfassungsorganen (BAG, Beschluss vom 23. August 2016 – 1 ABR 43/14, juris Rn. 21; BAG, Beschluss vom 23. März 2010 – 1 ABR 82/08, BAGE 133, 373-379 Rn. 17). Es handelt sich um eine reine Zweckmäßigkeitserwägung des Arbeitgebers (BAG, Beschluss vom 23. August 2016 – 1 ABR 43/14, juris Rn. 21). Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung ist vielmehr kompetenzakzessorisch. Erst die jeweiligen Betriebsvereinbarungen sind am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen (Beschluss vom 23. März 2010 – 1 ABR 82/08, BAGE 133, 373-379 Rn. 17). Ob separate Nutzungsverweigerungen in einem Betrieb einen Nachteil der Mitarbeiterinnen dieses Betriebs gegenüber den Mitarbeiterinnen aller anderen Betriebe darstellen, ist insofern erst bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts durch den zuständigen Gesamtbetriebsrat erheblich. Auf die dieser vorgelagerten Zuständigkeitsfrage haben etwaige Ungleichbehandlungen ebenso wenig Einfluss wie die datenschutzrechtlichen Bedenken des Betriebsrats, welche die Frage betreffen, ob der zuständige Gesamtbetriebsrat der d -d GmbH & Co. KG sein Mitbestimmungsrecht wirksam ausgeübt hat.

d) Hingegen kann der Gesamtbetriebsrat der d T GmbH für die Einführung von Microsoft Office 365 in dem Betrieb des Antragstellers nicht zuständig sein. Für einen Gemeinschaftsbetrieb, wie es zwischen der d -d GmbH & Co. KG und der d T GmbH bestand, können zwar auf Grund der Verpflichtung der Unternehmen zur Bildung jeweils betriebsübergreifender Gesamtbetriebsräte ggf. mehrere Gesamtbetriebsräte zuständig sein, wobei diese jeweils ausschließlich für die Arbeitnehmer desjenigen Unternehmens Regelungen treffen können, für die der Gesamtbetriebsrat gebildet wurde (so Hoffmann/Alles NZA 2014, 757, 758). Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates der d T GmbH kommt für den Betrieb des Antragstellers aber nicht mehr in Betracht, nachdem die d T GmbH im Juni 2020 eine eigene selbstständige Betriebsstätte in W eröffnet hat, für die unangefochten ein eigener Betriebsrat gewählt wurde. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats der d -d markt GmbH & Co. KG für die Einführung von Microsoft Office 365 besteht zudem unabhängig davon, ob in ihn unternehmensfremde Betriebsräte eines Gemeinschaftsbetriebs entsandt sind. Denn die Frage nach der gesetzlichen Zuständigkeit ist von der der Thematik der wirksamen Bildung des Mitbestimmungsorgans zu trennen."


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VG Berlin: Mitbestimmungsrecht des Personalrats wenn Kommentarfunktion in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram oder Twitter genutzt werden soll

VG Berlin
Beschluss vom 29.05.2020
72 K 7.19 PVB


Das VG Berlin hat entschieden, dass der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn Kommentarfunktion in sozialen Netzwerken Facebook, Instagram oder Twitter genutzt werden soll


VG Berlin: Mitbestimmung des Personalrats wenn Windows 7 durch Windows 10 Enterprise ersetzt wird

VG Berlin
Beschluss vom 12.06.2020
62 K 10.19 PVL


Das VG Berlin hat entschieden, dass der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn Windows 7 durch Windows 10 Enterprise ersetzt wird.

Hamburger Datenschutzbeauftragter: DSGVO - 35,3 Millionen Euro Bußgeld gegen H&M wegen datenschutzwidriger Mitarbeiterüberwachung im Servicecenter von H&M

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat gegen H&M ein Bußgeld in Höhe von 35,3 Millionen Euro wegen datenschutzwidriger Mitarbeiterüberwachung im Servicecenter von H&M verhängt.

35,3 Millionen Euro Bußgeld wegen Datenschutzverstößen im Servicecenter von H&M

Im Fall der Überwachung von mehreren hundert Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des H&M Servicecenters in Nürnberg durch die Center-Leitung hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) einen Bußgeldbescheid in Höhe von 35.258.707,95 Euro gegen die H&M Hennes & Mauritz Online Shop A.B. & Co. KG erlassen.

Die Gesellschaft mit Sitz in Hamburg betreibt ein Servicecenter in Nürnberg. Mindestens seit dem Jahr 2014 kam es bei einem Teil der Beschäftigten zu umfangreichen Erfassungen privater Lebensumstände. Entsprechende Notizen wurden auf einem Netzlaufwerk dauerhaft gespeichert. Nach Urlaubs- und Krankheitsabwesenheiten – auch kurzer Art – führten die vorgesetzten Teamleader einen sogenannten Welcome Back Talk durch. Nach diesen Gesprächen wurden in etlichen Fällen nicht nur konkrete Urlaubserlebnisse der Beschäftigten festgehalten, sondern auch Krankheitssymptome und Diagnosen. Zusätzlich eigneten sich einige Vorgesetzte über Einzel- und Flurgespräche ein breites Wissen über das Privatleben ihrer Mitarbeitenden an, das von eher harmlosen Details bis zu familiären Problemen sowie religiösen Bekenntnissen reichte. Die Erkenntnisse wurden teilweise aufgezeichnet, digital gespeichert und waren mitunter für bis zu 50 weitere Führungskräfte im ganzen Haus lesbar. Die Aufzeichnungen wurden bisweilen mit einem hohen Detailgrad vorgenommen und im zeitlichen Verlauf fortgeschrieben. Die so erhobenen Daten wurden neben einer akribischen Auswertung der individuellen Arbeitsleistung u.a. genutzt, um ein Profil der Beschäftigten für Maßnahmen und Entscheidungen im Arbeitsverhältnis zu erhalten. Die Kombination aus der Ausforschung des Privatlebens und der laufenden Erfassung, welcher Tätigkeit sie jeweils nachgingen, führte zu einem besonders intensiven Eingriff in die Rechte der Betroffenen.

Bekannt wurde die Datenerhebung dadurch, dass die Notizen infolge eines Konfigurationsfehlers im Oktober 2019 für einige Stunden unternehmensweit zugreifbar waren. Nachdem der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit über die Datensammlung durch Presseberichte informiert wurde, ordnete er zunächst an, den Inhalt des Netzlaufwerks vollständig „einzufrieren“ und verlangte dann die Herausgabe. Das Unternehmen kam dem nach und legte einen Datensatz von rund 60 Gigabyte zur Auswertung vor. Vernehmungen zahlreicher Zeuginnen und Zeugen bestätigten nach Analyse der Daten die dokumentierten Praktiken.

Die Aufdeckung der erheblichen Verstöße hat die Verantwortlichen zur Ergreifung verschiedener Abhilfemaßnahmen veranlasst. Dem HmbBfDI wurde ein umfassendes Konzept vorgelegt, wie von nun an am Standort Nürnberg Datenschutz umgesetzt werden soll. Zur Aufarbeitung der vergangenen Geschehnisse hat sich die Unternehmensleitung nicht nur ausdrücklich bei den Betroffenen entschuldigt. Sie folgt auch der Anregung, den Beschäftigten einen unbürokratischen Schadenersatz in beachtlicher Höhe auszuzahlen. Es handelt sich insoweit um ein bislang beispielloses Bekenntnis zur Unternehmensverantwortung nach einem Datenschutzverstoß. Weitere Bausteine des neu eingeführten Datenschutzkonzepts sind unter anderem ein neu berufener Datenschutzkoordinator, monatliche Datenschutz-Statusupdates, ein verstärkt kommunizierter Whistleblower-Schutz sowie ein konsistentes Auskunfts-Konzept.

Hierzu Prof. Dr. Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Der vorliegende Fall dokumentiert eine schwere Missachtung des Beschäftigtendatenschutzes am H&M-Standort Nürnberg. Das verhängte Bußgeld ist dementsprechend in seiner Höhe angemessen und geeignet, Unternehmen von Verletzungen der Privatsphäre ihrer Beschäftigten abzuschrecken.

Ausdrücklich positiv ist das Bemühen der Konzernleitung zu bewerten, die Betroffenen vor Ort zu entschädigen und das Vertrauen in das Unternehmen als Arbeitgeber wiederherzustellen. Die transparente Aufklärung seitens der Verantwortlichen und die Gewährleistung einer finanziellen Kompensation zeigen durchaus den Willen, den Betroffenen den Respekt und die Wertschätzung zukommen zu lassen, die sie als abhängig Beschäftigte in ihrem täglichen Einsatz für ihr Unternehmen verdienen.“

VG Berlin: Update auf Windows 10 und Office 2016 keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme - keine geänderte Überwachungsfunktionalität gegenüber bestehenden technischen Einrichtungen

VG Berlin
Beschuss vom 14.11.2019
61 K 8.19 PVL


Das VG Berlin hat entschieden, dass das Update auf Windows 10 und Office 2016 keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ist, da die keine geänderte Überwachungsfunktionalität gegenüber bestehenden technischen Einrichtungen darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antragsteller hat auch kein Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchst. b) PersVG Berlin. Danach bestimmt die Personalvertretung mit, soweit keine Regelung über Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss einer von Dienstvereinbarungen über die Einführung und Anwendung sonstiger technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14. Juni 2011 – 6 P 10.10 – juris, Rn. 15 ff.), der die Kammer folgt, sind als technische Einrichtungen im Sinne des vorbezeichneten Mitbestimmungstatbestandes Anlagen oder Geräte anzusehen, die unter Verwendung nicht menschlicher, sondern anderweitig erzeugter Energie mit den Mitteln der Technik, insbesondere der Elektronik, eine selbstständige Leistung erbringen. Ob eine technische Einrichtung dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen, beurteilt sich anhand einer objektiven Betrachtungsweise. Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich auf alle technische Einrichtungen, die zur Überwachung objektiv geeignet sind, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einführung und Anwendung die Absicht haben muss, sie zu diesem Zweck einzusetzen. Anlagen zur elektronischen Datenverarbeitung sind dann zur Überwachung geeignet, wenn sie mit einem entsprechenden Programm versehen sind oder verwendet werden können. Nach Einführung der Anlage unterliegt jede spätere Veränderung im Betriebssystem oder an den Programmen als neuer Fall der Anwendung erneut der Mitbestimmung. Dagegen ist das Mitbestimmungsrecht nicht gegeben, wenn die Befürchtung einer Überwachung objektiv und erkennbar unbegründet ist. Das ist der Fall, wenn die technische Einrichtung nach ihrer Konstruktion überhaupt nicht zur Überwachung geeignet ist oder wenn es zur Überwachung einer technischen Änderung der Anlage bedarf. Dies gilt bei Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung auch dann, wenn sich die Dienststelle ein entsprechendes Programm nur mit außergewöhnlichem und unverhältnismäßigem Aufwand beschaffen kann.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (a.a.O., Rn 55 ff.) hat hierzu ergänzend ausgeführt: „Besteht (…) die Überwachungsmöglichkeit, gebietet es der Zweck des Mitbestimmungstatbestandes, das Ausmaß der durch das Programm ermöglichten Überwachung im Mitbestimmungsverfahren zu klären. Durch die Einschaltung des Personalrates sollen die Dienstkräfte nämlich vor unverhältnismäßiger, in ihrem Ausmaß nicht durchschaubarer Überwachung geschützt werden. Die durch das neue Programm ausgelösten Befürchtungen der Dienstkräfte durch fachkundige Aufklärung zu zerstreuen, ist Sache des Mitbestimmungsverfahrens (…). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für den Schutz der Persönlichkeit des Beschäftigten am Arbeitsplatz, die von der Technisierung der Verhalts- und Leistungskontrolle ausgehen, auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Denn ein Beschäftigter, der befürchten muss, während der Arbeit mithilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden, kann unter einen Überwachungsdruck geraten, der ihn in der freien Entfaltung der Persönlichkeit behindert, ihn insbesondere unter Anpassungsdruck setzt und ihn in eine erhöhte Abhängigkeit bringt (…) Dabei ist auch die Verstärkung eines Überwachungsdrucks zu berücksichtigen, die aus den Ungewissheiten einer als „nur“ möglich bekannten, aber verdeckten und daher nicht erkennbaren Überwachung herrühren kann. Wenn es um den Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit geht, muss nämlich auch die Sicht der Beschäftigten berücksichtigt werden. Demnach ist für den Schutzzweck bedeutsam auch das, was sie bei für sie nicht durchschaubaren Gegebenheiten vernünftigerweise, durch objektive Umstände veranlasst, an möglicher und zu erwartender Überwachung befürchten dürfen oder müssen. (…) Allerdings ist auch bei einer am Schutzzweck orientierten Betrachtung die Mitbestimmung nicht eröffnet, wenn nach den objektiv feststehenden und erkennbaren Bedingungen für den Einsatz des Programms eine Überwachung nicht stattfindet und aus Sicht eines „objektiven Betrachters“ auch keine Veranlassung zu einer solchen Befürchtung besteht. Überwachungsbefürchtungen wegen absichtsvoller Gesetzesumgehungen sind im öffentlichen Dienst nicht gerechtfertigt. Derartig grobe Gesetzesverstöße könnten auch eine Mitbestimmung – ggf. in Form einer Dienstvereinbarung – schwerlich verhindern (…).“

Nach diesen in der Rechtsprechung geklärten Maßstäben hält die Kammer die Einführung und Anwendung von Windows 10 und Office 2016 nicht für eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen. Nach den Erläuterungen des Vertreters des Beteiligten in der Anhörung am 14. November 2019 ist für die Kammer deutlich geworden, dass zwar Zugriffe auf den PC und die Anwendung entsprechender Programme – teilweise im zentralen Server – jedenfalls aber am PC selbst protokolliert werden und entsprechend verschlüsselte Fehlerprotokolle ausgelesen werden können. Auch ist es möglich, aufgrund der Administratorenrechte der IT-Stelle am jeweiligen PC selbst den Verlauf der Bearbeitung anhand von Programmaufrufen und Speicherungen einzelner Dateien sowie einer etwaigen Internetrecherche durch den Browserverlauf feststellen zu können. Diese Möglichkeiten von PC-Administratoren, die über entsprechende Zugriffsrechte verfügen (müssen), genügt jedoch allein nicht, die Einführung und Anwendung von Windows 10 und Office 2016 als mitbestimmungspflichtig anzusehen. Nach der o. g. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der die Kammer folgt, muss eine am Schutzzweck orientierte Betrachtung des Mitbestimmungsrechts vorgenommen werden. Danach ist das Mitbestimmungsrecht nicht eröffnet, wenn nach den objektiv feststehenden und erkennbaren Bedingungen für den Einsatz des Programms eine Überwachung nicht stattfindet und aus Sicht eines „objektiven“ Betrachters auch keine Veranlassung zu einer solchen Befürchtung besteht. Die Zugriffsrechte der Administratoren der IT-Stelle dienen nach dem überzeugenden Vorbringen des Beteiligten ausschließlich der Sicherstellung der Funktionalität des Programms, nicht aber einer möglichen Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Dienstkräfte. Das Misstrauen des Antragstellers, dass der Dienststellenleiter über die Beschäftigten der IT-Stelle und die vorliegenden Zugriffsrechte offen oder gar verdeckt die Arbeit der Dienstkräfte am PC, mithin ihr Verhalten oder ihre Leistung überwachen kann, ist nicht durch objektive Umstände begründet.

Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass durch die Einführung von Windows 10 und Office 2016 gegenüber den zuvor bestehenden Programmen zusätzliche Möglichkeiten geschaffen worden sind, die Anwendung und Nutzung des Programms für Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle einzusetzen. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Nutzung des PC’s nach seiner Konstruktion zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Beschäftigten objektiv geeignet ist und es keines entsprechenden Programms mit außergewöhnlichem und unverhältnismäßigem Aufwand bedarf. Die bloße Möglichkeit einer Leistungs- und Verhaltensüberwachung aufgrund der systemseitig automatisch angelegten Protokollierung von Datenzugriffen reicht indessen nicht aus, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers zu begründen. Praktisch ist nämlich jedes Programm systemseitig so angelegt, dass es mit bestimmten Protokollierungen verbunden ist, so dass jede neue Version ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht des Personalrats auslösen würde, obwohl der Zweck der Protokollierung ein völlig anderer ist. Zu Recht hat deshalb das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in der o. g. Entscheidung darauf hingewiesen, dass Überwachungsbefürchtungen wegen absichtsvoller Gesetzesumgehungen im öffentlichen Dienst nicht gerechtfertigt sind. Eine solche Gesetzesumgehung würde aber vorliegen, würde der Dienststellenleiter die lediglich technisch bedingte Möglichkeit der Überwachung ausnutzen, auf die er bei der Anschaffung der Programme gar nicht verzichten kann, und über Zugriffsrechte der Administratoren der IT-Stelle das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten überwachen. Zwar kommt es nicht auf einen entsprechenden Willen des Dienststellenleiters an, eine solche Überwachung tatsächlich vornehmen zu wollen. Andererseits kann das bloße Misstrauen des Personalrats, dass mit der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen das Verhalten und die Leistung der Dienstkräfte in rechtswidriger Weise überwacht werden könnte, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Einführung und Anwendung entsprechender Programme oder Updates noch nicht begründen. Vielmehr bedarf es hierfür zumindest konkreter Anhaltspunkte, die eine solche Gefahr einer zweckwidrigen Verwendung der technisch bedingten Protokolldaten zumindest objektiv möglich erscheinen lässt. Ein solcher Anhaltspunkt für einen entsprechenden Verdacht läge beispielweise dann vor, wenn der Dienststellenleiter die jeweiligen Administratoren anweisen würde, zum Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Beschäftigten entsprechende Daten auszulesen und vorzuhalten oder wenn entsprechende Programme anschafft werden, die gerade einen solchen Zugriff ermöglichen. Auch soweit dem Personalrat bereits eine zweckwidrige Verwendung der Daten bekannt werden würde, rechtfertigt dies eine entsprechende Befürchtung und löst das Mitbestimmungsrecht aus. In diesen Fällen besteht nach dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes ein Bedürfnis dafür, die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen einem Mitbestimmungsrecht des Personalrats zu unterwerfen, um Art und Umfang der Überwachungsmöglichkeit im Beteiligungsverfahren zu klären. Die Befürchtung der Dienstkräfte, einem Überwachungsdruck ausgesetzt zu sein, wäre dann nicht unbegründet, um sie im Wege des Mitbestimmungsrechts durch fachkundige Aufklärung zu zerstreuen. Bloße Unwissenheit über die technischen Möglichkeiten eines neuen Programms oder Mutmaßungen rechtfertigen indessen nicht die Befürchtung einer Überwachung. Insoweit obliegt es auch der jeweiligen Personalvertretung, sich durch entsprechende Rechts- und Technologieberatung bzw. durch eine Auskunft der Datenschutzbeauftragten sachkundig zu machen, ob und inwieweit bei der Einführung und Anwendung neuer Programme objektive Leistungs- und Verhaltenskontrollen ermöglicht werden und welche Schritte hierfür erforderlich sind. Zwar hat auch der Dienststellenleiter gegenüber dem Personalrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Pflicht, die Funktionalitäten neuer Programme oder Programmversionen ausführlich und nachvollziehbar zu erläutern, um dem Personalrat in die Lage zu versetzen, zu überprüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht. Diese Informationspflicht besteht aber ungeachtet eines etwaigen Mitbestimmungstatbestandes, ohne dass damit jede Programmänderung als solche bereits eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchstabe b) PersVG Berlin beinhaltet.

Für eine solche Befürchtung besteht bei der Einführung von Windows 10 und Office 2016 allerdings objektiv kein hinreichender Anlass. Es handelt sich lediglich um neue Programmversionen, die objektiv nicht geeignet sind, einen (verstärkten) Überwachungsdruck anzunehmen. Der Antragsteller hat auch keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür geliefert, dass seine Befürchtungen berechtigt sind. Eine bloße Mutmaßung ins Blaue hinein, die Einführung könnte eine Überwachung ermöglichen, erscheint aus der Luft gegriffen.

Es kommt hinzu, dass es sich lediglich um neue Programme schon vorhandener und genutzter PC’s handelt. Zwar unterliegt nach der o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jede spätere Veränderung im Betriebssystem oder an den Programmen als neuer Fall der Anwendung erneut der Mitbestimmung. Damit ist allerdings nach Auffassung der Kammer nicht gemeint, dass allein aus Anlass eines neuen Programms oder einer neuen Programmversion schon der Mitbestimmungstatbestand erneut ausgelöst werden kann, wenn die zuvor genutzte Anwendung unbeanstandet über Jahre verwendet worden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Danach ist die „Einführung und Anwendung“ sonstiger technischer Einrichtungen mitbestimmungspflichtig, nicht aber die „Nutzung“ anlässlich einer Programmaktualisierung. Daher muss die Einführung und Anwendung von Windows 10 und Office 2016 als solche objektiv geeignet sein, gegenüber der bisherigen technischen Einrichtung Leistungs- und Verhaltensüberwachungen der Dienstkräfte zu ermöglichen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Dass die Möglichkeiten zur Protokollierung entsprechender Datenzugriffe durch die Einführung von Windows 10 oder Office 2016 erweitert worden sind und ein entsprechender Überwachungsdruck auf die Beschäftigten verstärkt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Beteiligte in der Anhörung überzeugend dargelegt, dass sich die technisch bedingten Protokollierungen nicht gegenüber der zuvor verwendeten Version von Office 2010 und Windows 7 unterscheiden.

Der Antragsteller hat schließlich auch kein Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 PersVG Berlin. Danach bestimmt die Personalvertretung mit, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss einer Dienstvereinbarung nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 PersVG Berlin über Einführung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Änderung oder Ausweitung dieser Arbeitsmethoden, wenn sie aufgrund ihres Umfangs einer Einführung vergleichbar sind. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor, weil die Einführung von Windows 10 und Office 2016 zwar eine Änderung der Arbeitsmethoden beinhaltet, der Umfang aber nicht mit einer Einführung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik vergleichbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnik in einer Weise vollzieht, dass die Verwaltung mit zeitlicher Verzögerung die am Markt verfügbaren und in Zyklen aktualisierten Softwareversionen einsetzt. Der Gesetzgeber hat deshalb bereits im Jahr 2008 das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik dahingehend eingeschränkt, dass eine Änderung nur dann mitbestimmungspflichtig ist, wenn sie aufgrund ihres Umfangs einer Einführung vergleichbar ist. Dies hängt davon ab, ob der Programmaustausch für die betroffenen Dienstkräfte ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., juris, Rn. 40). Solche ins Gewicht fallenden körperlichen oder geistigen Auswirkungen hat die Umstellung von Windows 7 auf Windows 10 bzw. von Office 2010 auf Office 2016 ersichtlich nicht. Es handelt sich bei der Einführung dieser Programmversionen lediglich um Aktualisierungen, nicht aber um eine Änderung, die nach ihrem Umfang einer Einführung vergleichbar ist. Die Grundkonzeption von Windows bzw. Office bleibt im Wesentlichen gleich, auch wenn mit der Umstellung auf Windows 10 und Office 2016 neue Funktionalitäten hinzugetreten sind. Diese Umstellungen erreichen indessen nicht das Maß, das man dem Umfang nach mit einer Einführung der Informations- und Kommunikationstechnik vergleichen kann.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Einführung von Windows 10 und Office 2016 eine Änderung oder Ausweitung von betrieblichen Informations- und Kommunikationsnetzen verbunden ist, die aufgrund ihres Umfangs einer Einführung vergleichbar sind (§ 85 Abs. 2 Nr. 10 PersVG Berlin)."


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