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OLG Hamburg: New York Times kann sich in Deutschland nicht auf Werktitelschutz an "Wordle" berufen weil das Spiel vor dem Verkauf rein privat und nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt wurde

OLG Hamburg
Urteil vom 13.05.2026
3 U 74/24


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass sich die New York Times in Deutschland nicht auf Werktitelschutz an der Bezeichnung „Wordle" berufen kann, weil der das Spiel vom urspränglichen Entwickler vor dem Verkauf an die New York Times rein privat und nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil die zulässige Klage unbegründet ist.

a) Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG wegen eines vor Anmeldung der Beklagtenmarke bestehenden Werktitelrechts an dem Zeichen „Wordle“.

Nach § 15 Abs. 1 MarkenG gewährt der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Ausweislich § 5 Abs. 1 MarkenG werden als geschäftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. § 5 Abs. 3 MarkenG regelt, dass Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken sind.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass im Streitfall zugunsten der Klägerin kein gegenüber der Beklagtenmarke prioritätsbesseres Recht am Werktitel „Wordle“ entstanden ist, weil zum einen die Klägerin das Zeichen selbst erst im Laufe des Februars 2022 genutzt hat und zum anderen die Verwendung des Titels „Wordle“ auf der Website von J. W. bis zum 01.02.2022 nicht im geschäftlichen Verkehr erfolgte, sodass ein Werktitelrecht nicht entstehen und mit der Vereinbarung vom 31.01.2022 auf sie übergehen konnte.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Werktitelschutz gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland (vgl. GRUR 2026, 78, Rn. 17, 18, 43 jew. m.w.N. – Moneypenny).

Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf eingetragene Marken vor, wenn sie im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. BGH, GRUR 2020, 1311 Rn. 43 – Vorwerk unter Verweis auf EuGH GRUR 2010, 445 Rn. 50 – Google France und Google; BGH, GRUR 2016, 810 Rn. 21 – profitbricks.es; BGH, GRUR 2013, 290 Rn. 16 – MOST-Pralinen). Sie muss der Förderung eines beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszwecks dienen (vgl. BGH, GRUR 2004, 241, 242 – GeDIOS), wobei Entgeltlichkeit nicht zwingend ist (vgl. BGH, GRUR 1987, 438, 440 – Handtuchspender); maßgeblich ist die erkennbar nach außen in Erscheinung tretende Zielrichtung des Handelnden (vgl. BGH, GRUR 2016, 810 Rn. 21 – profitbricks.es).

Diese Maßstäbe gelten sowohl für die Prüfung, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr auf Verletzerseite als auch – wie hier – auf Verletztenseite vorliegt; eine Differenzierung ist nicht geboten. So setzt die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Schutzentstehung ausdrücklich die Ingebrauchnahme im Inland in einer Weise, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt, voraus (vgl. BGH, GRUR 2016, 1066 Rn. 23 – mt-perfect; BGH, GRUR 2008, 1099, Rn. 36 – afilias.de jeweils für Unternehmenskennzeichen).

bb) Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf das Handeln im geschäftlichen Verkehr für Marken entwickelten Maßstäbe gelten gleichermaßen für Unternehmenskennzeichen und Werktitel gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG (vgl. dazu schon Senat, GRUR-RR 2018, 286 Rn. 52 – Werktitel Tagesschau). Eine differenzierende Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Handelns im geschäftlichen Verkehr innerhalb des Regimes des Markengesetzes lässt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entnehmen und ist auch nicht veranlasst (im Sinne einer einheitlichen Tatbestandsmerkmalauslegung auch Ingerl/Rohnke/Nordemann/Bröcker, 4. Aufl. 2023, MarkenG, § 14 Rn. 66, § 15 Rn. 26 und Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 15 Rn. 16). Durch die Kategorisierung des Werktitels als „geschäftliche Bezeichnung“ in § 5 Abs. 1 MarkenG verdeutlicht bereits der Gesetzeswortlaut den tatbestandlich vorausgesetzten Bezug zum Geschäftsverkehr. Funktion des Begriffs des geschäftlichen Verkehrs ist die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Markengesetzes, welches insoweit nicht zwischen Marken und geschäftlichen Bezeichnungen differenziert. Dies entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, ausweislich dessen die Ansprüche des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung parallel mit denen des Inhabers einer Marke gestaltet sein sollen (vgl. Begr. des RegE zum Markenrechtsreformgesetz, BT-Drs. 12/6581, 67).

Würde dagegen – wie die Klägerin meint – die bloße Wahrnehmbarkeit des Werktitels nebst Werk auf dem Markt als geschäftliches Handeln ausreichen, ließe jedwede private Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im Inland Werktitelschutz entstehen, solange die hinreichende Wahrnehmbarkeit vorliegt. Dies käme einer vollständigen Aushöhlung des markenrechtlichen Begriffs des geschäftlichen Verkehrs gleich und hätte die Konsequenz der systemwidrigen Ausweitung des Anwendungsbereichs des Markenrechts auf private Titelnutzungen insbesondere im Internet. Soweit die Klägerin besorgt, die hier vertretene Auslegung führe dazu, dass im Falle des kostenlosen Zurverfügungstellens von Titeln deren Entwickler rechtlos gestellt seien, ist darauf zu verweisen, dass grundsätzlich auch unentgeltliches Handeln ein solches im geschäftlichen Verkehr darstellen kann, wenn es im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit steht (s.o.). Die hier vertretene Auslegung beschneidet auch nicht den Schutz des geistigen Eigentums, zumal Titel mit hinreichender Werkqualität im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz beanspruchen können, dessen Entstehung kein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzt.

cc) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – in der Nutzung des Werktitels bis zum 01.02.2022 ein Handeln im geschäftlichen Verkehr durch J. W. auf welches sich die Klägerin als Rechterwerberin berufen könnte, nicht gegeben. In der Gesamtschau der erkennbar nach außen in Erscheinung tretenden Zielrichtung des Handelns von J. W. lässt sich keine auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete kommerzielle Tätigkeit, sondern vielmehr eine solche im privaten Bereich feststellen.

Die Website unter der Adresse www.p..co.uk/wordle wies im gesamten maßgeblichen Zeitraum keine Werbung auf und es ist auch im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich, dass J. W. den Seiteninhalt – und damit insbesondere das Rätselspiel „Wordle“ – erkennbar kommerzialisiert hätte. Vielmehr verdeutlicht der Seiteninhalt

„Hi, I'm J.

I enjoy building unique products that focus on human interaction.

Things about me

• I am an artist, product manager and engineer.

• I live in Oakland, CA Brooklyn, NY.

• On the internet, I often go by p..“

aufgrund der persönlichen Ansprache unter Verwendung des Vornamens und der persönlichen Angaben zu Vorlieben, Wohnort und Internet-Pseudonym den privaten Charakter der Website. Dazu trägt des Weiteren bei, dass der Domainname entsprechend dem von J. W. für seine Tätigkeiten im Internet ausgesuchten Pseudonym und nicht etwa vor einem kommerziellen Hintergrund gewählt wurde. Diese rein private Anmutung der Website steht in Einklang mit den nachfolgend wiedergegebenen Aussagen W. in einem von dem Beklagten mit Anlage B 10 vorgelegten Time-Interview vom 01.02.2022, die dessen nicht-kommerzielle Absichten bei der Website-Gestaltung verdeutlichen:

„‚That was never the goal, really, to make money,’ he said in the car. ‚The goal was to make a game that my partner would enjoy playing. What’s interesting is, people ask me all the time about the monetization stuff. Like, ‘You could put ads on it, You could do premium.’ And I don’t know, maybe I’m an idiot. None of that really appeals to me. I think because I started with the intention of not doing it, it’s been easy to say no. If I’d been trying to make a viral game I think it would be very different.’”

Auf Deutsch:

„‚Es war eigentlich nie das Ziel, Geld zu verdienen“, sagte er im Auto. ‚Ziel war es, ein Spiel zu entwickeln, das meine Partnerin gerne spielt. Das Interessante ist, dass mich die Leute ständig nach der Monetarisierung fragen. Zum Beispiel: ‚Du könntest Werbung einbauen, du könntest Premium machen.‘ Und ich weiß nicht, vielleicht bin ich ein Idiot. Nichts davon reizt mich wirklich. Ich glaube, weil ich mit der Absicht angefangen habe, es nicht zu tun, war es einfach, nein zu sagen. Wenn ich versucht hätte, ein virales Spiel zu machen, wäre es wohl ganz anders gelaufen.“

Zutreffend hat das Landgericht überdies angenommen, dass die zunehmende Aufmerksamkeit sowohl in Gestalt von Website-Besuchern als auch durch die internationale Presse insbesondere ab Januar 2022 nicht zur Nutzung des Werktitels im geschäftlichen Verkehr geführt hat, da es weiterhin an einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit W. fehlte, die erkennbar nach außen in Erscheinung getreten wäre. Machte man den Charakter der Benutzung von solchen externen Faktoren abhängig, läge die Ausgestaltung der Benutzung bei derart beliebten Veröffentlichungen im Internet regelmäßig nicht mehr in der Hand des Benutzers. Dies stünde im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher es zur Feststellung des Handelns im geschäftlichen Verkehr maßgeblich auf die Zielrichtung des Handelnden ankommt (vgl. GRUR 2016, 810 Rn. 21 m.w.N. – profitbricks.es).

Schließlich fallen auch die auf eine Kommerzialisierung gerichteten Vertragsgespräche W. und der Rechteverkauf im Januar 2022 nicht ins Gewicht – in der maßgeblichen Außenwirkung war die Websitegestaltung und damit die Nutzung des Titels „WORDLE“ weiterhin unverändert privater Natur.

b) Der Klägerin steht auch der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 2 lit. a), lit. b) UMV wegen einer Verletzung der Klagemarke durch die Benutzung der Beklagtenmarke gegen den Beklagten nicht zu.

aa) Gemäß Art. 9 Abs. 2 UMV hat der Inhaber einer Unionsmarke unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn entweder das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist (Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV) oder das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV).

bb) Ein solcher Anspruch ist indes gemäß § 6 Abs. 4 MarkenG i.V.m. Art. 8, 36, 37 UMV ausgeschlossen, wenn den Kollisionsmarken derselbe Tag als ihr Zeitrang zukommt.

So liegt der Fall hier, weil die Klagemarke und die Beklagtenmarke jeweils am 01.02.2022 angemeldet wurden und daher dieselbe Priorität beanspruchen.

Der Gleichrangigkeit der Rechte steht das Verhalten des Beklagten in Bezug auf die Anmeldung der Beklagtenmarke nicht entgegen. Dies wäre anzunehmen, wenn – wie von der Klägerin geltend gemacht – seitens des Beklagten Umstände vorlägen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes als unlauter erscheinen ließen (vgl. BGH, GRUR 2008, 621, Rn. 35 – AKA-DEMIKS für ein prioritätsälteres Recht).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht insoweit allerdings festgestellt, dass eine Mitbewerberbehinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 4 UWG wegen unlauterer Markenanmeldung nicht vorliegt.

(1) Die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG ist in den Fällen des Zeichenerwerbs zu Behinderungszwecken grundsätzlich neben § 8 Abs. 2 Nr. 14 und § 50 Abs. 1 MarkenG sowie neben Art. 59 Abs. 1 lit. b) UMV anwendbar (vgl. Ingerl/Rohnke/Nordemann/A. Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 2 Rn. 13 m.w.N.; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UWG § 4 Rn. 4.77 m.w.N.).

(2) Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine wettbewerbswidrige Behinderung grundsätzlich auch durch die Anmeldung und Eintragung einer Marke erfolgen. Wegen des im Markenrecht geltenden Territorialitätsgrundsatzes ist es allerdings im Allgemeinen rechtlich unbedenklich, wenn im Inland ein Zeichen als Marke in Kenntnis des Umstands angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbar ähnliches Zeichen im Ausland als Marke für gleichartige oder sogar identische Waren benutzt. Nur wenn zur Kenntnis von der Benutzung besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, steht der markenrechtliche Territorialitätsgrundsatz der Anwendung des UWG nicht entgegen (BGH, GRUR 2008, 621, Rn. 21 m.w.N. – AKADEMIKS).

(a) Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.).

(aa) Im Streitfall lag bis zum 01.02.2022 kein schutzwürdiger Besitzstand der Klägerin beziehungsweise J. W. vor, von dem der Beklagte Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.

Die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes setzt voraus, dass das Zeichen im Inland zum Prioritätszeitpunkt entweder auf Grund einer im Inland erfolgten Nutzung oder im Hinblick auf eine überragende Verkehrsgeltung im Ausland eine gewisse Bekanntheit erreicht hat (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.). Da sich der Tatbestand des § 4 Nr. 4 UWG auf geschäftliche Handlungen bezieht und den Mitbewerber vor einer Beeinträchtigung seiner geschäftlichen Entfaltungsmöglichkeiten schützen soll (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UWG § 4 Rn. 4.6), muss es sich bei der erfolgten Nutzung um eine solche mit geschäftlichem Bezug handeln.

Hier hat – wie festgestellt – die Klägerin beziehungsweise J. W. das Zeichen „Wordle” vor dem Prioritätszeitpunkt am 01.02.2022 indes rein privat genutzt. Daher ist auch der – von dem Beklagten als verspätet gerügte – klägerische Vortrag, J. W. habe seit Oktober 2021 über Markenschutz an dem Zeichen „WORDLE“ für ein Worträtselspiel verfügt, wobei die Klägerin auf die mit Rückwirkung („first use“) angemeldete US-Marke abstellt, nicht behelflich, sodass der Senat über die Verspätung des Vortrags nicht entscheiden muss. Denn maßgeblich für die Feststellung eines schutzwürdigen Besitzstands im Rahmen des § 4 Nr. 4 UWG ist das deutsche Wettbewerbs- beziehungsweise Markenrecht. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob das US-Markenrecht – was zwischen den Parteien streitig ist – schon aufgrund der unstreitigen Website-Gestaltung ab Oktober 2021 Schutz in Form einer nicht eingetragenen Benutzungsmarke gewährt hat. Da es bereits an einer geschäftlichen Handlung durch J. W. fehlt, kann ferner dahinstehen, ob ein hinreichender Inlandsbezug vorliegt.

Das Zeichen „Wordle“ hat – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat – auch nicht im Inland wegen einer überragenden Verkehrsgeltung im Ausland eine gewisse Bekanntheit erlangt, da wegen der rein privaten Nutzung schon keine überragende Verkehrsgeltung im Ausland angenommen werden kann.

(bb) Darüber hinaus hatte der Beklagte auch einen zureichenden sachlichen Grund für die Anmeldung der Beklagtenmarke. Denn er hatte die Entwicklung seiner Version des Rätselspiels im Dezember 2021 und damit zu einem Zeitpunkt aufgenommen, in dem er keine Kenntnis von einem schutzwürdigen Besitzstand in Bezug auf den Werktitel „Wordle“ hatte. Dass er nach Kenntnisnahme von dem Rechteerwerb durch die Klägerin am 31.01.2022 zügig eine Marke anmelden wollte, um die bereits mehrere Wochen andauernde Entwicklung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter dem Zeichen „Wordle“ kommerzialisieren zu können, ist lauterkeitsrechtlich nicht bedenklich.

(b) Besondere Umstände, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, können ferner auch darin liegen, dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, a.a.O., Rn. 21).

Auch hierfür sind im Streitfall hinreichende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich.

Voraussetzung insoweit ist die objektive Eignung des angemeldeten Zeichens, eine Sperrwirkung zu entfalten und als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt zu werden, sowie eine entsprechende Absicht (Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UWG § 4 Rn. 4.84b m.w.N.). Die Behinderungsabsicht setzt voraus, dass der Markenanmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für identische oder gleichartige Waren benutzt wird, und sich ihm nach den Umständen zumindest die Kenntnis aufdrängen muss, dass der Inhaber der ausländischen Marke die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Die Schwelle der als bloße Folge des Wettbewerbs grundsätzlich hinzunehmenden Behinderung ist erst überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist. Soweit eine Benutzungsabsicht vorliegt, dient die Markenanmeldung grundsätzlich auch dem eigenen Produktabsatz. Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, braucht jedoch nicht der einzige Beweggrund zu sein; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht das wesentliche Motiv ist. Daher ist die Annahme einer Unlauterkeit nicht allein durch den eigenen Benutzungswillen ausgeschlossen. Vielmehr erfordert die Subsumtion eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.).

Hier fehlt es an einer Behinderungsabsicht des Beklagten, da ihm aufgrund der rein privaten Nutzung des Zeichens „Wordle“ durch J. W. bis zum Prioritätszeitpunkt keine tatbestandsrelevante Zeichennutzung im Ausland bekannt sein konnte oder musste. Im Übrigen ergibt sich auch aus der gebotenen Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls nicht, dass seitens des Beklagten als wesentliches Motiv die Absicht bestand, die Beklagtenmarke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Denn dem Beklagten ging es bei der Markenanmeldung darum, seine eigene Version des Rätselspiels unter dem Zeichen „Wordle“ zu kommerzialisieren. Dass der Beklagte der Klägerin mit der Anmeldung eines mit dem von J. W. privat genutzten Zeichen identischen Zeichens offenbar zuvorkommen wollte, ist insbesondere deswegen nicht unlauter, weil er seine Version des Rätselspiels zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Wochen entwickelt hatte, ohne Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von einer tatbestandsrelevanten Zeichennutzung im Ausland – die auch nicht vorlag – zu haben. Aus demselben Grund führt auch die ähnliche Gestaltung des Rätselspiels nicht zur Annahme des zweckfremden Einsatzes der Beklagtenmarke als wesentliches Motiv des Beklagten.

c) Aufgrund des unter a) und b) Dargelegten stehen der Klägerin auch die haupt- und hilfsweise geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf und Vernichtung nicht zu.

d) Die Klägerin hat des Weiteren keinen Anspruch auf Löschung der Beklagtenmarke gegen den Beklagten gemäß §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG. Denn dem Beklagten ist – wie unter b) festgestellt – kein unlauteres Verhalten im Rahmen der Anmeldung der Beklagtenmarke vorzuwerfen.

e) Auch der hilfsweise geltend gemachte Löschungsanspruch gemäß §§ 12, 15 Abs. 2, Abs. 4, 51 Abs. 1 MarkenG steht der Klägerin mangels Vorliegens eines prioritätsbesseren Werktitelschutzes (hierzu unter a)) nicht zu.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711, § 709 S. 2 ZPO.

4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Sache erschöpft sich in der Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Unberechtigte Infringement-Meldungen auf Handelsplattformen sind wie unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen zu behandeln und unlautere Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG

OLG Düsseldorf
Urteil vom 16.04.2026
2 U 87/24


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass unberechtigte Infringement-Meldungen auf Handelsplattformen wie unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen zu behandeln sind und zudem eine unlautere Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG darstellen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte ist verpflichtet, das von der Klägerin beanstandete Verhalten zu unterlassen. Ein entsprechender Anspruch folgt aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.

Dass die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche in erster Linie auf Wettbewerbsrecht gestützt und das Landgericht dem Klagebegehren unter dem wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt der gezielten Behinderung entsprochen hat, ist ohne Bedeutung. Bei dem auf die §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB gestützten Unterlassungsanspruch handelt es sich nicht um einen anderen Streitgegenstand als den auf § 8 UWG gestützten Unterlassungsanspruch. Weder der Klageantrag noch der Lebenssachverhalt unterscheiden sich voneinander. Der Unterlassungsanspruch wird sowohl bei dem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB als auch bei dem Anspruch aus § 8 UWG aus demselben Verhalten der Beklagten, nämlich den unberechtigten Meldungen gegenüber X 1, abgeleitet. Bei den verschiedenen Anspruchsgrundlagen handelt es sich lediglich um verschiedene Begründungen desselben Streitgegenstands (Sy, jurisPR-WettbR 8/2025 Anm. 5 m.w.N.).

1. Unbeschadet des grundsätzlichen Verhältnisses zwischen Wettbewerbs- und Deliktsrecht (vgl. hierzu Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Auflage 2026, § 4 Rn. 4.23 m.w.N) ist anerkannt, dass eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen Wettbewerbsverstoß und daneben auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen kann (BGH, GRUR 2006, 433 Rn. 16 - Unbegründete Abnehmerverwarnung; GRUR 2024, 1129 Rn. 112 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Beschl. v. 02.03.2009 - I-2 W 10/09 Rn. 11 - Sonnenkollektor, zitiert nach juris; Urt. v. 07.08.2014 - 2 U 9/14, GRUR-RS 2014, 22166 - Betrugsschutzsoftware; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 62026 Rn. 30 - Foliendesign; OLG Köln, Urt. v. 21.12.2007 - 6 U 143/07, BeckRS 2008, 7756; BeckOK, UWG/Menebröcker/Blank/Smielick, 30. Ed., Stand: 01.10.2025, § 4 Rn. 470.1 - Rn. 472). Entsprechendes gilt für solche Maßnahmen, die mit einer Schutzrechtsverwarnung vergleichbar sind, weshalb hier keiner abschließenden Klärung bedarf, inwieweit das allgemeine Deliktsrecht neben dem Wettbewerbsrecht als Sonderdeliktsrecht noch Anwendung finden kann.

2. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die unberechtigte Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, nicht mehr wirksam gewährleistet wäre, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen (BGH, GRUR 2005, 882 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; GRUR 2016, 630 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II; GRUR 2020, 1116 Rn. 17 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III; GRUR 2024, 1129 Rn. 24 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 30.04.2025 - I-2 U 45/24, GRUR-RS 2025, 10815 Rn. 48 - Pharmazeutische Zubereitung mit Oxycodon und Naloxon). Das wird besonders deutlich bei einer Verwarnung von Abnehmern. Bei dieser macht der Schutzrechtsinhaber sein vermeintlich verletztes Recht nicht gegenüber dem unmittelbaren Mitbewerber, sondern - was ihm grundsätzlich freisteht - gegenüber dessen Abnehmern geltend. Das Interesse der Abnehmer, sich sachlich mit dem Schutzrechtsinhaber auseinanderzusetzen, ist typischerweise erheblich geringer als das entsprechende Interesse des mit dem Schutzrechtsinhaber konkurrierenden Herstellers. Bei dem einzelnen Abnehmer können die Umsätze mit dem vermeintlich verletzenden Erzeugnis nur geringe Bedeutung haben; außerdem steht ihm häufig die Alternative zu Gebote, ohne oder ohne erhebliche Nachteile auf ein entsprechendes Produkt des Schutzrechtsinhabers auszuweichen. Der Abnehmer hat daher typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber und wird im Allgemeinen - wenn er auf Konkurrenzprodukte ausweichen kann - geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, ohne deren Berechtigung näher zu prüfen, um damit einem Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat; GRUR 2018, 832 Rn. 92 - Ballerinaschuh; GRUR 2024, 1129 Rn. 24 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 62026 Rn. 18 - Foliendesign). Einschneidend getroffen wird in dieser Situation nicht der verwarnte Abnehmer, sondern der ihn beliefernde Hersteller. Derartige Verwarnungen bergen daher für das Unternehmen des Herstellers besondere Gefahren. Die allgemein anerkannte Rechtspflicht eines jeden, sich bei der Verfolgung seiner Rechte unter Berücksichtigung auch der Belange des vermeintlichen Schädigers auf die hierzu notwendigen Mittel zu beschränken, gebietet es, zu der risikoträchtigen Abnehmerverwarnung erst dann zu schreiten, wenn die Herstellerverwarnung erfolglos geblieben ist oder bei verständiger Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise unangebracht erscheint und die vorausgegangene sorgfältige Prüfung der Rechtslage bei objektiver Betrachtungsweise den Verwarnenden davon überzeugen konnte, seine Ansprüche seien berechtigt (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 92 - Ballerinaschuh). Der Bundesgerichtshof wendet diese Maßstäbe auch auf mit Schutzrechtsverwarnungen vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte an (vgl. BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat). Ausreichend ist es insoweit, wenn die Maßnahme geeignet ist, den Adressaten vom Erwerb des vermeintlich schutzrechtsverletzenden Gegenstands abzuhalten, etwa indem sie dessen Verunsicherung bewirkt (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 19, 22, 24 - Fräsautomat; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 62026 Rn. 18 - Foliendesign).

3. Vorliegend kann dahinstehen, ob in den streitgegenständlichen Meldungen der Beklagten eine Schutzrechtsverwarnung liegt.

a) Der Anspruch wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung, die darauf beruht, dass dem Abgemahnten eine Verletzung des geltend gemachten Schutzrechts vorgeworfen wird, setzt ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen voraus, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 1963, 255, 257 - Kindernähmaschinen; GRUR 1997, 741, 742 - Chinaherde; GRUR 1997, 896, 897 - „Mecki“-Igel III; GRUR 2011, 995 Rn. 29 - Besonderer Mechanismus; GRUR 2024, 1129 Rn. 28 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 30.04.2025 - I-2 U 45/24, GRUR-RS 2025, 10815 Rn. 48 - Pharmazeutische Zubereitung mit Oxycodon und Naloxon). Ein solches Verlangen liegt in der Regel vor, wenn der Rechtsinhaber die Abgabe einer förmlichen Unterlassungserklärung verlangt und hierfür eine Frist setzt oder er jedenfalls - ob ausdrücklich oder nicht - darauf hinweist, gewillt zu sein, zur Durchsetzung seines Rechts gerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, GRUR 1979, 332 - Brombeerleuchte; GRUR 1995, 424 - Abnehmerverwarnung; GRUR 2024, 1129 Rn. 28 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 30.04.2025 - I-2 U 45/24, GRUR-RS 2025, 10815 Rn. 48 - Pharmazeutische Zubereitung mit Oxycodon und Naloxon). Ein bloß vorbereitender Meinungsaustausch über die Rechtslage im Hinblick auf das Schutzrecht (sog. Berechtigungsanfrage) begründet hingegen keine Ansprüche (vgl. BGHZ 38, 200 - Kindernähmaschinen; BGH, GRUR 1995, 896 - „Mecki“-Igel III; GRUR 2011, 995 - Besonderer Mechanismus; GRUR 2024, 1129 Rn. 28 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III).

Für die Annahme eines ernsthaften und endgültigen Verlangens, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen, ist es allerdings nicht stets erforderlich, dass der Schutzrechtsinhaber unter Fristsetzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 45 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 07.08.2014 - I-2 U 9/14, GRUR-RS 2014, 22166 - Betrugsschutzsoftware). Es ist vielmehr aufgrund einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es sich bei der jeweils in Rede stehenden Geltendmachung des Schutzrechts durch den Schutzrechtsinhaber um ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen handelt (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 45 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Ist es noch nicht zu einer Verletzungshandlung gekommen, reicht es für die Annahme einer Schutzrechtsverwarnung aus, wenn der Schutzrechtsinhaber ernsthaft und endgültig geltend macht, dass die beabsichtigten Benutzungshandlungen sein Ausschließlichkeitsrecht verletzen, und er für den Fall der Verletzung die Durchsetzung seiner Rechte androht (BGH, GRUR 2011, 995 Rn. 31 - Besonderer Mechanismus; GRUR 2024, 1129 Rn. 46 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 07.08.2014 - I-2 U 9/14, GRUR-RS 2014, 22166 - Betrugsschutzsoftware). Macht der Schutzrechtsinhaber dem Verwarnten zum Vorwurf, das Schutzrecht bereits verletzt zu haben und verlangt er in dieser Situation nicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung, mag dies Zweifel an seinem ernsthaften Willen wecken, sein Schutzrecht tatsächlich durchzusetzen und notfalls gerichtliche Schritte einzuleiten, wenn sich der (vermeintliche) Verletzer nicht unterwirft (BGH, GRUR 2011, 995 Rn. 29 - Besonderer Mechanismus; GRUR 2024, 1129 Rn. 46 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine unter Fristsetzung erfolgte Forderung nach einer Unterlassungserklärung stets Voraussetzung für eine Schutzrechtsverwarnung ist (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 45 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III, mwN; Senat, Beschl. v. 15.09.2011 - 2 W 58/10, BeckRS 2011, 27019). Es kommt vielmehr auf alle Umstände des Einzelfalls an, ob es sich bei der jeweils in Rede stehenden Geltendmachung des Schutzrechts durch den Schutzrechtsinhaber um ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen an den Adressaten handelt, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 46 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Maßgeblich ist insoweit die objektivierte Sicht des Empfängers der Verwarnung, ob dieser das Anliegen des Schutzrechtsinhabers als ernsthafte und endgültige Forderung verstehen muss, ein bestimmtes Verhalten sofort einzustellen (vgl. BGH, GRUR 2016, 630 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II; GRUR 2024, 1129 Rn. 45 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Beschl. v. 15.09.2011 - 2 W 58/10, BeckRS 2011, 27019; GRUR-RR 2014, 315 (316) - Bestattungsbehältnis).

b) Ob gemessen an diesen Grundsätzen im Streitfall in den streitgegenständlichen Meldungen eine Schutzrechtsverwarnung liegt, erscheint zweifelhaft. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen ist davon auszugehen, dass die Beklagte X 1 über das dort bereitgestellte Beschwerdesystem über eine Schutzrechtsverletzung in Kenntnis gesetzt hat, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte zum Ausdruck brachte, dass sie, die Beklagte, bereits von einer Patentverletzung überzeugt sei, oder ob sie, die Beklagte, eine Patentverletzung lediglich für möglich halte. Dem mit der Anlage K19 vorgelegten Blankoformular für eine Mitteilung an X 1 über das System lässt sich nicht entnehmen, dass mit der Mitteilung des Schutzrechtsinhabers zwingend eine ernsthafte und endgültige Unterlassungsaufforderung verbunden ist. Das Formular enthält zwar den Passus „Indem Sie auf Absenden klicken:“, dem eine Aufzählung von Erklärungsinhalten, die mit der Mitteilung des Schutzrechtsinhabers verbunden sein sollen, folgt. Darin ist indes eine Aufforderung zum Sperren des jeweiligen Produktangebots nicht genannt. Zwar ist nicht auszuschließen, dass ein Schutzrechtsinhaber in dem Feld, das das Formular für eine freie Texteingabe bereithält, eine Unterlassungsaufforderung formuliert. Dem Senat liegen die streitgegenständlichen Meldungen hier indes nicht mit ihrem vollständigen Inhalt vor. Auch aus den von der Klägerin vorgelegten E-Mails von X 1 , mit denen die Klägerin über die jeweiligen Beschwerden informiert worden ist, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte X 1 zur Unterlassung und/oder Sperrung der in Rede stehenden Produktangebote aufgefordert hat, was die Beklagte selbst auch in Abrede stellt. Dies bedarf letztlich jedoch keiner weiteren Vertiefung.

4. Bei den in Rede stehenden Meldungen handelt es sich jedenfalls um mit einer Schutzrechtsverwarnung vergleichbare Maßnahmen, die nach den rechtlichen Maßstäben einer Schutzrechtsverwarnung gegenüber einem Abnehmer zu beurteilen sind.

Ob unberechtigte Infringement-Meldungen gegenüber einem Plattformbetreiber, die ein endgültiges Unterlassungsbegehren nicht beinhalten, nach den eingangs wiedergegeben Grundsätzen der unberechtigten Abnehmerschutzrechtsverwarnung gemäß §§ 823, 1004 BGB zu behandeln sind, ist in der Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt. In der Instanzrechtsprechung wird dies überwiegend bejaht. Es wird angenommen, dass Infringement-Meldungen ihrer allgemeinen Natur nach geeignet sind, entsprechend den Grundsätzen der unberechtigten Abnehmerverwarnung Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu begründen (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2022 - 4a O 8/22, GRUR-RS 2022, 52103 Rn. 36 - Weihnachtsbaumständer; Urt. v. 21.03.2024 - 4a O 28/23, GRUR-RS 2024, 13402 Rn. 86 - Lichtemittierende Einrichtung; LG München I, Endurteil v. 01.10.2020 - 7 O 10517/20, GRUR-RS 2020, 29773 Rn. 14 - Zyklon-Abscheidevorrichtung; Endurteil v. 14.10.2021 - 7 O 12732/20, GRUR-RS 2021, 31805 Rn. 47 ff. - Starthilfegerät; vgl. auch OLG Nürnberg, GRUR 2025, 1513 Rn. 20 ff., 24 - Kuscheltiere, das von einer Schutzrechtsverwarnung ausgeht; ebenso LG Hamburg, Beschl. v. 02.03.2018 - 308 O 63/18, BeckRS 2018, 5654 Rn. 6 ff. zum „Notice and Take Down“-Verfahren bei X 1 ; offengelassen von OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 62026 Rn. 27 ff. - Foliendesign, das annimmt, dass Infringement-Meldungen zumindest unter dem Gesichtspunkt von § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG geprüft werden können, soweit sie wegen Herabsetzung, Anschwärzung oder gezielter Behinderung nach § 4 UWG unlauter sein können; vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 344, 345 - Verifiziertes Rechteinhaberprogramm; OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2020 - 4 U 4/20, GRUR-RS 2020, 49420 - Infringement-Meldungen; Spindler/Schuster/Kaesling/Micklitz/Schirmbacher, 5. Aufl. 2026, UWG § 4 Rn. 144).

Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei. Wie bei einer Abnehmerverwarnung wendet sich der Schutzrechtsinhaber mit einer Schutzrechtsverletzungsanzeige gegenüber einem Plattformbetreiber mit dem Vorwurf einer Schutzrechtsverletzung an einen Dritten. Diese Maßnahme ist geeignet, den Plattformbetreiber dazu anzuhalten, den vermeintlich schutzrechtsverletzenden Gegenstand zu sperren, worauf sie regelmäßig auch abzielt. Wertungsmäßig macht es keinen Unterschied, ob der Dritte - wie im Falle der Abnehmerverwarnung - selbst vom Kauf eines Produkts abgehalten werden soll, oder ob - wie hier - ein Händler bzw. ein Plattformbetreiber dazu veranlasst werden soll, den Verkauf eines Produkts zu verhindern (LG Düsseldorf, Urt. v. 21.03.2024 - 4a O 28/23, GRUR-RS 2024, 13402 Rn. 88 - Lichtemittierende Einrichtung).

[...]

Die unberechtigten Infringement-Meldungen der Beklagten stellen gezielte Mitbewerberbehinderungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG dar.

a) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Merkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGH, GRUR 2001, 1061 (1062) - Mitwohnerzentrale.de; GRUR 2009, 878 Rn. 13 - Fräsautomat). Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen. Ist eine solche Zweckrichtung nicht festzustellen, muss die Behinderung derart sein, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGH, GRUR 2001, 1061 (1062 - Mitwohnerzentrale.de; GRUR 2007, 800 Rn. 22 - Außendienstmitarbeiter; GRUR 2009, 878 Rn. 13 - Fräsautomat). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu beurteilen (BGH, GRUR 2004, 877 (880) - Werbeblocker; GRUR 2015, 607 Rn. 16 - Uhrenankauf im Internet).

Bei der danach gebotenen Gesamtabwägung ist in Konstellationen wie der vorliegenden zu berücksichtigen, dass es dem Schutzrechtsinhaber grundsätzlich nicht verwehrt ist, notwendige Maßnahmen zur Abwehr eines drohenden Eingriffs in sein Recht, wie etwa Dritte auf rechtsverletzende Handlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen, zu ergreifen (BGH, GRUR 1995, 424 (425) - Abnehmerverwarnung; GRUR 2009, 878 Rn. 16 - Fräsautomat). Gleichwohl sind Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in ein Schutzrecht nicht uneingeschränkt zulässig (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat; GRUR 2024, 1129 Rn. 127 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 07.08.2014 - I-2 U 9/14, GRUR-RS 2014, 22166, S. 8, 11 - Betrugsschutzsoftware; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 620026 Rn. 28 - Foliendesign; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Auflage, 2026, § 4 Rn. 4.183b). Vielmehr sind das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, gegeneinander abzuwägen (BGH, GRUR 2005, 882 (883) - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat). Dies berücksichtigend kann eine Verwarnung (oder eine vergleichbare Maßnahme) unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden sein, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts als unbegründet erweist.

Bei der Beurteilung, ob eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (oder eine vergleichbare Maßnahme) unlauter ist, sind im Ausgangspunkt dieselben Grundsätze anzulegen wie bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 16 f. - Fräsautomat; KG Berlin, Hinweisbeschluss v. 12.05.2022 - 5 U 139/19, GRUR-RS 2022, 22121 Rn. 90 - KING 01 und Queen 01).

b) Orientiert an diesem Maßstab stellen die streitgegenständlichen Meldungen eine gezielte Mitbewerberbehinderung dar. Zur näheren Begründung wird auf die vorherigen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des in den Infringement-Meldungen liegenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (unter Ziff. I., 8.) verwiesen, die hier entsprechend gelten.


c) Soweit der BGH in der Entscheidung „Verwarnung aus Kennzeichenrecht III“ (GRUR 2024, 1129 Rn. 128 f.) im Hinblick auf ein auf eine markenrechtliche Verletzung gestütztes Verlangen gegenüber X 11, die Seite eines Nutzers zu sperren, bzw. das Verlangen gegenüber X 12, eine Applikation aus dem Play-Store/App-Store zu entfernen, eine Behinderungsabsicht unter Verweis auf seine Rechtsprechung zur Erhebung einer allgemeinen Markenbeschwerde bei X 12 verneint hat, gibt diese Entscheidung keine Veranlassung zu einer anderweitigen Beurteilung. In diesem Zusammenhang hat der BGH bei der gebotenen Gesamtabwägung für entscheidend erachtet, dass dem Markeninhaber eine effektive Durchsetzung seiner Markenrechte im Internet wegen der Vielzahl und Vielfältigkeit möglicher Verletzungshandlungen ohne die Möglichkeit einer allgemeinen Markenbeschwerde bei X 12 kaum möglich sei, weshalb es im Interesse der Verhinderung zahlreicher Markenverletzungen angemessen sei, wenn Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung planen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssten. Diese Erwägungen sind in dieser Allgemeinheit auf patentrechtliche Verletzungshandlungen nicht übertragbar. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Vielfältigkeit möglicher Verletzungshandlungen. Anders als mit Blick auf markenrechtliche Verletzung, etwa durch sog. Ad-Words, treten patentrechtliche Verletzungshandlungen im Internet zuvorderst in zum Abruf bereitgehaltenen Produktangeboten zu Tage, auf deren Grundlage der Schutzrechtsinhaber jedenfalls eine erste Einschätzung zur Verletzung seines Schutzrechts treffen kann.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Zum urheberrechtlichen Schutz des Spielkonzepts für ein Videospiel - Idee allein ist nicht geschützt

LG Köln
Urteil vom 11.01.2024
14 O 441/23

Das LG Köln hat sich in dieser Entscheidung mit dem urheberrechtlichen Schutz des Spielkonzepts für ein Videospiel befasst und klargestellt, dass die Idee allein nicht geschützt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Verfügungsklägerin die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung begehrt, ist jedoch nicht begründet.

1. Allerdings ist deutsches Recht vorliegend anwendbar.

Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechts folgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 [juris Rn. 24] = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II; BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] - An Evening with Marlene Dietrich, jeweils mwN). Da Gegenstand des Antrags allein Ansprüche wegen einer Verletzung der Rechte der Verfügungsklägerin als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Werk „Titel entf“ sind, für die die Verfügungsklägerin im Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden (so für den Fall der Tonträgerherstellerrechte nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG: BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 135/18 – uploaded III, Rn. 21, juris).

Die Verfügungsklägerin kann sich als Gesellschaft nach französischem Recht auf die Verletzung deutschen Urheberrechts berufen. Nach § 120 Abs. 1 UrhG genießen deutsche Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG stehen Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union – und damit auch Staatsangehörige aus Frankreich – den deutschen Staatsangehörigen gleich, wobei mit dieser Vorschrift das bereits unmittelbar aus Art. 18 AEUV folgende Diskriminierungsverbot, dem auch Urheber- und verwandte Schutzrechte unterfallen, im deutschen Recht klargestellt wird (vergleiche etwa: Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 120 Rn. 8).

2. Der Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte allerdings nicht wegen einer Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechtspositionen zu.

Die Voraussetzungen aus §§ 97 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1, 19 a UrhG liegen nach dem Sach- und Streitstand nicht vor.

Denn auch wenn Urheberrechtsschutz angenommen wird (dazu unter a), greift das öffentliche Zugänglichmachen des Videospiels „F. V.“ nicht in das der Verfügungsklägerin vorbehaltene Recht nach § 19a UrhG an dem Videospiel „Titel entf“ ein (dazu unter b).

a) Eine Verletzung des Urheberrechts gemäß § 97 UrhG liegt nicht nur bei einer identischen widerrechtlichen Nachbildung eines Werks vor. Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts im Sinne von § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 55] - Porsche 911, mwN; BGH, Urteil vom 15.12.2022 – I ZR 173/21 – Rn. 27 – Vitrinenleuchte).

Bei der Prüfung, ob eine Veränderung eines Werks in den Schutzbereich des Urheberrechts fällt, ist zu berücksichtigen, dass jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt. Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, wenn die Eigenart des Originals in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN). Allerdings führt nicht jede Veränderung eines Werks zu einer Bearbeitung oder anderen Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG. In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG und keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, sondern ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN).

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Prüfungsfolge: Zunächst ist im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werks bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks (vgl. BGH, GRUR 2022, 899, 906, Rn. 57 – Porsche 911, mwN). Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH, GRUR 2022, 899, 906, Rn. 58 – Porsche 911, mwN). Bei der Feststellung des Gesamteindrucks sowie der Feststellung, in welchem Umfang eigenschöpferische Züge eines Werks übernommen worden sind, handelt es sich um Tatfragen (BGH, GRUR 2023, 571, 574, Rn. 31 – Vitrinenleuchte). Die Grundsätze, nach denen der Schutzbereich urheberrechtlicher Verwertungsrechte bestimmt wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen “Infopaq International" (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, 6569 = GRUR 2009, 1041) sowie "Pelham u.a." (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 36 37 - 19 - 2019, 929 = WRP 2019, 1156) geklärt (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 100] - Porsche 911).

Eine neue Gestaltung greift allerdings schon dann nicht in den Schutzbereich eines älteren Werks ein, wenn ihr Gesamteindruck vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht mehr darauf an, ob die neue Gestaltung die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt. Selbst wenn mit der neuen Gestaltung unter Benutzung des älteren Werks ein neues Werk geschaffen worden sein sollte, könnte dieser Umstand für sich genommen einen Eingriff in die Urheberrechte am älteren Werk nicht rechtfertigen. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine Einschränkung des Schutzbereichs außerhalb der Schranken nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass kulturelles Schaffen nicht ohne ein Aufbauen auf früheren Leistungen anderer Urheber denkbar ist (EuGH GRUR 2019, 929 Rn. 56–65 – Pelham ua).

Zwar geht die Kammer davon aus, dass es sich bei dem Computerspiel der Verfügungsklägerin „Titel entf“ um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt.

So kann ein derartiges Computerspiel – bei entsprechenden Feststellungen – hinsichtlich der Client-Software ein Computerprogramm sein und darüber hinaus audiovisuelle Spieldaten, also Grafiken, Musik, Filmsequenzen, Texte und Modelle enthalten. Bei einer solchen Software für ein Computerspiel, die nicht nur aus einem Computerprogramm besteht, sondern auch audiovisuelle Daten enthält, kommt nicht nur dem Computerprogramm (§ 69a Abs. 1 UrhG), sondern auch den audiovisuellen Bestandteilen urheberrechtlicher Schutz zu, soweit sie einen eigenen schöpferischen Wert haben, der nicht auf die Kodierung in einer Computersprache beschränkt ist. Diese Bestandteile können für sich genommen als Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), Musikwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG), Werke der bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), Filmwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG), Lichtbilder (§ 72 UrhG) oder Laufbilder (§ 95 UrhG) urheberrechtlich geschützt sein oder an der Originalität des Gesamtwerks teilhaben und zusammen mit diesem Urheberrechtsschutz genießen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – I ZR 25/15 – World of Warcraft I, Rn. 34, juris).

Dabei geht die Kammer grundsätzlich davon aus, dass die Software, mit der das Videospiel programmiert ist, insbesondere auch die Client-Software, als Computerprogramm im Sinne von §§ 69a ff. UrhG geschützt ist und auch einzelne Bestandteile des Spiels „Titel entf“ im vorstehenden Sinne als Sprachwerke, Musikwerke, Werke der bildenden Kunst, Lichtbilder etc. urheberrechtlich geschützt sind.

Der Schutz des Spieles „Titel entf“ als Computerprogramm wird von der Verfügungsklägerin vorliegend für sich genommen nicht geltend gemacht. Auch der Schutz bestimmter audiovisueller Spieldaten, also Grafiken, Musik, Filmsequenzen, Texte und Modelle, wird von der Verfügungsklägerin nicht verlangt. Letzteres führt dazu, dass die Wertungen aus dem Beschluss der Kammer vom 26.03.2020 – 14 O 90/20 – vorliegend nicht eingreifen, weil für die Einordnung einer Urheberrechtsverletzung durch das dort streitgegenständliche Spiel die Übernahme der in das Spiel integrierten grafischen Elemente war.

Vielmehr begehrt die Verfügungsklägerin Unterlassung hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung des Videospiels der Verfügungsbeklagten „F. V.“ insgesamt und zwar nur dann,

„wenn und soweit die Version des Videospiels "F. V." das Spielkonzept enthält, dass ein sogenanntes "idle game" Rennspiel vorliegt, bei dem die Spielfigur in vier verschiedenen Disziplinen ein bestimmtes Terrain autonom zu überwinden hat, der Spieler dabei die Aufgabe hat, vor jedem Rennen seine Figur durch Trainings und bestimmte Ausrüstung bestmöglich vorzubereiten, damit die Spielfigur sodann autonom das jeweilige Rennen bestreitet, und durch das Gewinnen von Rennen, bestimmte Ereignisse oder den Erwerb im Shop die Ausrüstungsgegenstände erlangt werden können, und dieses Videospiel durch folgende Spielelemente ausgeführt wird:

(1) Vor jedem Rennen wird eine bestimmte Benutzeroberfläche ("user interface") gezeigt, welche die erlangten Fähigkeiten und weiteren Verbesserungsmöglichkeiten für die Spielfigur zeigt;

(2) beim Countdown vibriert das Smartphone oder Tablet zu den Zahlen 3 bis 1, und es wird aus der Vogelperspektive im leichten Schwenk auf die Starter herangezoomt;

(3) jede der vier Disziplinen zur Überwindung des Terrains wird in einer bestimmten Kameraperspektive gezeigt, wobei im Hintergrund natürliche Elemente zu erkennen sind;

(4) nach Überqueren der Ziellinie wird wieder eine bestimmte Benutzeroberfläche gezeigt, welche die Position der Spielfigur wiedergibt;

(5) nach dem Rennen wird eine neue Benutzeroberfläche gezeigt, welche die Möglichkeiten der Verbesserung durch Trainings- und Ausrüstungsgegenstände darstellt.

Die Verfügungsklägerin macht mithin ihren Urheberrechtsschutz an dem Spielkonzept fest, das nach ihrer Auffassung eine Konkretisierung der zugrunde liegenden Spielidee und damit ein schutzfähiges Werk sein soll.

Es erscheint indes bereits fraglich, ob die Verfügungsklägerin ein urheberrechtlich geschütztes Spielkonzept in ihrem Spiel „Titel entf“ ausreichend vorgetragen hat.

Der Kläger trägt im urheberrechtlichen Verletzungsprozess die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 19 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried, mwN). Er hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1973 - I ZR 93/72, GRUR 1974, 740, 741 - Sessel; Urteil vom 14. November 2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 233 = WRP 2003, 279 - Staatsbibliothek).

Nähere Darlegungen sind zwar entbehrlich, wenn sich die maßgeblichen Umstände schon bei einem bloßen Augenschein erkennen lassen. In solchen einfach gelagerten Fällen kann der Kläger seiner Darlegungslast bereits durch Vorlage des Werkes oder von Fotografien des Werkes genügen (vgl. BGH, GRUR 2003, 231, 233 - Staatsbibliothek; GRUR 2008, 984 Rn. 19 - St. Gottfried, mwN; zitiert nach: BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10 – Seilzirkus, Rn. 24 - 25, juris).

Ist das jedoch nicht der Fall und lassen sich die den Urheberrechtsschutz begründenden Umstände nicht ohne weiteres dem Werk entnehmen, muss genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit eine künstlerische Gestaltung gemäß § 2 Abs. 2 UrhG gegeben ist (so ausdrücklich für die angewandte Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG von Gebrauchsgegenständen: BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10 – Seilzirkus, Rn. 25, juris).

Diesen Anforderungen ist die Verfügungsklägerin im Ausgangspunkt gerecht geworden. Denn sie hat bereits in ihrer Antragsfassung und auch in der zugehörigen Begründung ausgeführt, dass es sich bei dem von ihr geschaffenen Spiel um die Konkretisierung eines Spielkonzepts handelt, das bestimmte Spielelemente enthält, nämlich

- ein sogenanntes "idle game" Rennspiel vorliegt,

- bei dem die Spielfigur in vier verschiedenen Disziplinen ein bestimmtes Terrain autonom zu überwinden hat,

- der Spieler dabei die Aufgabe hat, vor jedem Rennen seine Figur durch Trainings und bestimmte Ausrüstung bestmöglich vorzubereiten,

- damit die Spielfigur sodann autonom das jeweilige Rennen bestreitet,


- und durch das Gewinnen von Rennen, bestimmte Ereignisse oder den Erwerb im Shop die Ausrüstungsgegenstände erlangt werden können,

und dies durch folgende Spielelemente, die dabei ausgeführt werden müssen, gestaltet ist:

1) Vor jedem Rennen wird eine bestimmte Benutzeroberfläche ("user interface") gezeigt, welche die erlangten Fähigkeiten und weiteren Verbesserungsmöglichkeiten für die Spielfigur zeigt;

(2) beim Countdown vibriert das Smartphone oder Tablet zu den Zahlen 3 bis 1, und es wird aus der Vogelperspektive im leichten Schwenk auf die Starter herangezoomt;

(3) jede der vier Disziplinen zur Überwindung des Terrains wird in einer bestimmten Kameraperspektive gezeigt, wobei im Hintergrund natürliche Elemente zu erkennen sind;

(4) nach Überqueren der Ziellinie wird wieder eine bestimmte Benutzeroberfläche gezeigt, welche die Position der Spielfigur wiedergibt;

(5) nach dem Rennen wird eine neue Benutzeroberfläche gezeigt, welche die Möglichkeiten der Verbesserung durch Trainings- und Ausrüstungsgegenstände darstellt,

also zusammengefasst durch die folgenden Elemente geprägt ist:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Dabei ist indes zu beachten, dass die bloße Idee, also bloße Vorstellungen von einem Werk, die noch keine konkrete Form gefunden haben, nicht geschützt ist. Erst wenn diese Ideen eine konkrete Gestalt angenommen haben, beginnt der Urheberrechtsschutz (vergleiche: Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 37 mit weiteren Nachweisen).

In Anlehnung an die Kriterien für die Beurteilung, ob ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk gegeben ist, könnte auch das von der Verfügungsklägerin für sich reklamierte Spielkonzept bewertet werden.

Bei einem solchen Schriftwerk kann nämlich die urheberrechtlich geschützte, individuelle geistige Schöpfung sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 9/95, BGHZ 134, 250, 254 f. - CB-infobank I; Urteil vom 6. Mai 1999 - I ZR 199/96, BGHZ 141, 329, 333 f. - Tele-Info-CD). Soweit die schöpferische Kraft eines Schriftwerkes dagegen allein im innovativen Charakter seines Inhalts liegt, kommt ein Urheberrechtsschutz nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 11. April 2002, GRUR 2002, 958, 959 = WRP 2002, 1177 - Technische Lieferbedingungen). Der gedankliche Inhalt eines Schriftwerkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 UrhG Rn. 59 und 84). Die einem Schriftwerk zugrunde liegende Idee ist daher urheberrechtlich grundsätzlich nicht geschützt (Schricker/Loewenheim aaO § 24 UrhG Rn. 19; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 24 Rn. 22, jeweils mwN).

Anders kann es sich verhalten, wenn diese Idee eine individuelle Gestalt angenommen hat, wie dies beispielsweise bei der eigenschöpferischen Gestaltung eines Romanstoffs der Fall ist. Dann kann die auf der individuellen Phantasie des Dichters beruhende Fabel wie etwa der Gang der Handlung, die Charakteristik der Personen oder die Ausgestaltung von Szenen urheberrechtlich geschützt sein (BGHZ 141, 267, 279 - Laras Tochter; zitiert nach: BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 12/08 – Perlentaucher, Rn. 36, juris)

Eine Fabel im Sinne der Gestaltung eines Romanstoffs entnimmt die Kammer den von der Verfügungsklägerin vorgetragenen Merkmalen von „Titel entf“ indes nicht. Denn die Zusammenfügung der Merkmale

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

erzählt keine Geschichte und beschreibt auch keinen (komplexen) Handlungsstrang im Sinne einer solchen Fabel. Vielmehr stellt sie ein in sich geschlossenes System von Spielregeln und die Abfolge von Inhalten dar, die überdies in weiten Teilen durch Logik vorgegeben sind. An dieser Stelle ist für eigenschöpferische Tätigkeit kein Raum.

Damit verbleibt – angsichts des bewusst nicht gewählten Schutzes der Gestaltung der einzelnen Elemente – nur die Möglichkeit, dass eine individuelle geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung der Elemente zum Ausdruck gekommen ist. Allerdings erscheint es der Kammer ohne weiteres üblich zu sein, dass Rennspiele in aller Regel eine oder mehrere Disziplinen aufweisen, ein bestimmter Charakter am Rennen teilnimmt, eine Ausstattung gewählt werden kann, bestimmte strategische Entscheidungen vor dem Rennen getroffen werden können, nach dem Rennen ein Rangsystem gezeigt wird und zusätzliche Ereignisse im Spiel Fortschritt möglich sind, insbesondere auch ein Shop für In-Game-Käufe vorhanden ist. Allenfalls die Hinzunahme der Spieleelement „Idle Game“ und eines hierfür spezifischen Trainingssystems könnte eine Variante zu dem Konzept üblicher Rennspiele und deren Gestaltung darstellen. Insoweit erscheint aber gerade die Kombination des Trainingssystems und des „autonomen“ Rennens ohne Steuerung durch den Spieler in weitem Umfang von logischen Zwängen geprägt, etwa dass eine Spielfigur, die schneller laufen soll, durch Training oder sonstige Ausstattung an Schnelligkeit gewinnt. Dies ist im Ausgangspunkt weder individuell, noch schöpferisch.

Ob die Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung der Elemente im Spiel der Verfügungsklägerin indes bereits für den Urheberrechtsschutz ausreicht, ob also in dieser Kombination geläufiger oder durch Sachzwänge gebotener Merkmale eines Rennspiels eine individuelle geistige Schöpfung liegt, erscheint durchaus zweifelhaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Kriterien um abstrakte Gestaltungselemente handelt, die für sich genommen keinen konkreten Bezug zu der tatsächlichen Ausgestaltung durch die Verfügungsklägerin in ihrem Spiel „Titel entf“ haben. Dies führt dazu, dass die Zuerkennung des urheberrechtlichen Schutzes, wie ihn die Verfügungsklägerin begehrt, bei Lichte betrachtet zu einer Monopolisierung eines „Idle Game“ Rennspiels mit Trainingsfunktion, mit Ausstattungsoptionen vor jedem Rennen und Progressionssystem unabhängig von der konkreten Ausgestaltung führen würde. Damit würde aber ein dem Urheberrecht fremder Ideenschutz bewirkt.

Ähnlich stellt sich der Befund dar, wenn man den urheberrechtlichen Schutz des klägerischen Spiels auf den Gedanken eines Sammelwerks nach § 4 Abs. 1 UrhG stützen wollte. Denn auch insoweit müssten Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Dies kann nach den obigen Ausführungen hingegen nicht ohne Zweifel angenommen werden.

b) Selbst wenn ein Urheberschutz insofern unterstellt wird, greift das Anbieten des Spieles „F. V.“ in dem App Store und bei Google Play nicht in das Recht der Verfügungsklägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung des Spiels „Titel entf“ gemäß § 19a UrhG ein. Es handelt sich bei der angegriffenen Gestaltung vielmehr um eine freie Bearbeitung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG, da sie einen hinreichenden Abstand zum (unterstellten) Originalwerk wahrt und damit auch keine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG ist.

Der Gesamteindruck des angegriffenen Videospiels „F. V.“ stimmt nicht in einem die Annahme einer Urheberrechtsverletzung tragenden Maße mit dem Spiel „Titel entf““ überein.

Bei der Würdigung ist der Schutzumfang bei Übernahme der vorstehend für den Urheberrechtsschutz von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Elemente zu beachten. Dieser ist umso enger, je abstrakter die übernommenen Gestaltungselemente sind (Loewenheim UrhR-HdB, § 7 Schutzgegenstand Rn. 8, beck-online). Wie bereits dargelegt, bleiben die insgesamt nur 10 Merkmale, an denen die Verfügungsklägerin den urheberrechtlichen Schutz festmachen will, sehr abstrakt und allgemein, sodass – wenn überhaupt – nur von einem sehr engen Schutzbereich auszugehen ist. In der Verletzungsprüfung ist besonders sorgsam darauf zu achten, dass in diesen Fällen auch nur die Nutzung der über die Idee hinausgehenden, bereits individualisierten Gestaltungselemente des Werks einen Eingriff in das in seinem Schutzumfang entsprechend beschränkte Urheberrecht begründen kann, während der bloße Rückgriff auf die zugrundeliegende allgemeine Idee frei bleibt (Loewenheim UrhR-HdB, § 7 Schutzgegenstand Rn. 6, beck-online).

Nach diesen Maßstäben sieht die Kammer keine Urheberrechtsverletzung der Verfügungsklägerin an ihrem Spiel „Titel entf“ durch eine Übernahme des Spielekonzepts durch die Verfügungsbeklagte in deren Spiel „F. V.“. Dies gilt auch bei Zugrundelegung der Präsentationen aus der Anlage AST 11 und der von der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vorgeführten und erläuterten Präsentation, eingereicht mit Schriftsatz vom 18.01.2024.

Die konkrete Ausgestaltung der von der Verfügungsklägerin angeführten abstrakten 10 Merkmale erfolgt in beiden Spielen – zum Teil, etwa in grafischer Hinsicht, erheblich – unterschiedlich. Zwar ist erkennbar, dass das Spiel „F. V.“ Inspirationen von dem Videospiel der Verfügungsklägerin „Titel entf“ enthält.

Allerdings sind die einzelnen Elemente nach dem Sach- und Streitstand sämtlich vorbekannt. Dies ergibt sich zum einen aus der Präsentation der Verfügungsbeklagten in der Anlage AG 1 zum Schriftsatz vom 10.01.2024, um die in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Videos ergänzt im Schriftsatz vom 15.01.2024. Auch wenn grundsätzlich der Verletzer durch Vorlage von konkreten Entgegenhaltungen darlegen und beweisen muss, dass der Urheber bei der Erschaffung seines Werkes auf Vorbekanntes zurückgegriffen habe (vergleiche: Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 73 mit weiteren Nachweisen), ist der Inhalt der zwischen den Parteien diskutierten (vorbekannten) Spiele letztlich nicht im Streit.

Danach steht fest, dass es sich bereits bei dem erstmals im Jahr 2001 veröffentlichten Spiel SEGA Chao Races um ein Racing Game handelt. Auch in diesem Spiel sind verschiedene Disziplinen zu absolvieren, zu denen auch Schwimmen, Fliegen und Laufen sowie Klettern gehören. Demnach ist jedenfalls die Auswahl dieser vier Disziplinen in „Titel entf“ nicht exklusiv der Verfügungsklägerin zuzuordnen.

Auch das aus dem Jahr 1999 stammende Spiel Duck Life ist ein Idle Racing-Game, bei dem Spieler Laufen, Schwimmen und Fliegen trainieren, um ihre Spieler für das Rennen zu verbessern.

Ebenfalls ein Idle Racing Game ist das aus dem Jahr 2011 stammende Spiel Animal Raceway, das auch eine Trainings-Funktionalität zur Verbesserung der Renn-Leistung aufweist. Deshalb drängt sich der Kammer auf, dass dieses Konzept des Trainings der autonomen Spielfiguren letztlich für dieses Spielgenre zwingend ist, da andernfalls kein sinnvolles Gameplay denkbar ist.

Dass eine Rangliste aufgestellt wird, weitere Möglichkeiten des Fortschritts durch Ereignisse im Spiel angeboten werden und ein Shop für In-App-Käufe in Videospielen vorhanden sind, ist allgemein bekannt und üblich, sodass eine Übernahme dieser Elemente möglich ist, ohne dass dadurch eine Urheberrechtsverletzung erfolgen würde.

Gewichtig für den maßgeblichen Gesamteindruck erscheint der Kammer nicht zuletzt auch die in der mündlichen Verhandlung unstreitig gebliebene Tatsache, dass beide Parteien für ihr jeweiliges Spiel bei demselben Anbieter Unity Asset Store das gleiche Gestaltungsmaterial (d.h. Grafiken, Buttons etc.) erworben haben, nämlich das „GUI Pro - Casual“ asset pack wie dies aus der Präsentation der Verfügungsbeklagten ersichtlich ist. Da somit in beiden Spielen die gleichen Einzelelemente bei den Schaltflächen, Symbolen etc. des Anbieters Unity Asset Store Verwendung gefunden haben, ergibt sich schon von daher eine ähnliche Anmutung in Menüdarstellungen und Übersichten außerhalb des Renngeschehens, oder wie die Verfügungsbeklagte dies ausdrückt, ein ähnlicher „Look and Feel“, wobei die Verfügungsbeklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass es sich dabei um einen allseits bekannten und weitverbreiteten „Look and Feel“ von Mobile Games handelt. Daran ändert letztlich auch nichts, wenn die Verfügungsklägerin darauf verweist, dass mehrere tausend Einzelelemente („Assets“) von dem Unity Asset Store zur Verfügung gestellt werden. Deshalb ist dieser Umstand nicht geeignet, eine Übernahme im Sinne einer unfreien Bearbeitung zu begründen, zumal die Verfügungsklägerin hier auch keine schöpferische Handlung neben der bloßen Auswahl aus dieser Vielfalt von Assets vorträgt.

Damit bleibt es dabei, dass die Verfügungsbeklagte zwar die Spielidee, die „Titel entf“ zugrunde liegt, für ihr Spiel „F. V.“ aufgegriffen hat, in die urheberrechtlich geschützte Position der Verfügungsklägerin an ihrem Spiel „Titel entf“ indes nicht eingegriffen hat. Sie hat ein Konkurrenzprodukt entwickelt, dass sich in der Auswahl und Anordnung von Spielelementen an das klägerische Spiel annähert, dabei aber auch Abweichungen enthält, zuvörderst in der andersartigen Renndisziplin „Steine zerschlagen“ statt Schwimmen. Im Übrigen folgt das mit Blick auf die Spielfiguren, Rennstrecken und Ausstattungsgegenständen grafisch erheblich andersartige Spiel „F. V.“ dem logisch zwingenden Ablauf eines „Idle Game“ Rennspiels. Denn es drängt sich auf, dass der Computerspieler seine Rennfigur, die er im Rennen nicht durch eigenes Geschick, nur durch strategische Entscheidungen zum Sieg führen kann. Dass dies durch Training geschehen kann, zeigen bereits die oben dargestellten vorbekannten Spiele auf. Dass dies durch die Auswahl von Hilfsmitteln, z.B. eines Fluggeräts bei der Disziplin Fliegen, geschehen kann, erscheint bei einer Gesamtbetrachtung von bekannten Videospielen ebenfalls als generelles Prinzip. So stellt die Suche nach „Items“ verschiedener Güte bei vielen Videospielen einen zentralen Spielinhalt dar, um dann in Kampf- oder Rennsituationen siegen zu können. Ebenso ist das von der Verfügungsbeklagten genutzte Progressionssystem mit Levels und freischaltbaren Funktionalitäten bei fortlaufender Spieldauer integraler Teil von nahezu allen Videospielen, die sich nicht binnen kurzer Zeit „durchspielen“ lassen.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine unlautere Nachahmung einer E-Gitarre nach § 4 Nr. 3 UWG oder Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG wenn Produkte qualitativ und preislich gleichwertig

BGH
Urteil vom 22.11.2021 - I ZR 192/20
Flying V
UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a und b, § 4 Nr. 4
1

Der BGH hat entschieden, dass keine unlautere Nachahmung einer E-Gitarre nach § 4 Nr. 3 UWG oder Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG vorliegt, wenn beide Produkte qualitativ und preislich gleichwertig im gehobenen Marktsegment angeboten werden.

Leitsätze des BGH:

a) Die Rechtsprechung, nach der eine unlautere Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung vorliegen kann, wenn durch ein in den äußeren kennzeichnenden Merkmalen nahezu identisch nachgeahmtes Luxusprodukt zwar nicht der Käufer, wohl aber Dritte, die beim Käufer die Nachahmung sähen, zur irrigen Vorstellung über die Echtheit verleitet würden
(BGH, Urteil vom 8. November 1984 - I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 878 [juris Rn. 17 f.] - Tchibo/Rolex), ist nicht anwendbar, wenn das "Original" und die Nachahmung qualitativ ebenbürtig sind und sich im gleichen hochpreisigen Marktsegment bewegen.

b) Sind das "Original" und die - nicht nahezu identische - Nachahmung einer E-Gitarre qualitativ gleichwertig und werden sie im gleichen hochpreisigen Marktsegment angeboten, kommt eine unlautere Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 UWG oder eine Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG auch dann nicht in Betracht, wenn das Originalprodukt berühmt und auch Jahrzehnte nach der Markteinführung noch gleichsam ein objektiver Maßstab für das Angebot anderer Hersteller ist (Abgrenzung zu BGHZ 138, 143 [juris Rn. 36] - Les-Paul-Gitarren).

BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20 - OLG Hamburg - LG Hamburg

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