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BGH: Miterfinder denen Rechte an der Erfindung in Bruchteilsgemeinschaft zustehen sind bei Patentanmeldung als Miterfinder zu benennen

BGH
Urteil vom 27.09.2016
X ZR 163/12
Beschichtungsverfahren
PatG § 6 Satz 2, § 33 Abs. 1; BGB § 744 Abs. 2, § 745 Abs. 2, § 823 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass Miterfinder, denen Rechte an der Erfindung in Bruchteilsgemeinschaft zustehen, bei einer Patentanmeldung als Miterfinder zu benennen sind. Andernfalls können insbesondere Schadensersatzansprüche bestehen.


Leitsatz des BGH:

Stehen Miterfindern die Rechte an der Erfindung in Bruchteilsgemeinschaft zu, ist die Anmeldung zum Patent durch einen Miterfinder jedenfalls dann nicht als notwendige Maßnahme zur Erhaltung des Gegenstands gerechtfertigt, wenn der Anmelder die Anmeldung nur im eigenen Namen vornimmt. Einem auf diese Weise übergangenen Mitberechtigten steht ein Schadensersatzanspruch zu, der auch einen Ausgleich für vom Anmelder gezogene Gebrauchsvorteile umfassen kann (Weiterführung von BGH, Urteil vom 22. März 2005 - X ZR 152/03, BGHZ 162, 342 - Gummielastische Masse II).

BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 163/12 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: