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OLG Hamm: Vereinsmitglied hat regelmäßig einen Anspruch gegen Verein auf Übermittlung einer Mitgliederliste mit E-Mail-Adressen - DSGVO steht dem nicht entgegen

OLG Hamm
Urteil vom 26.04.2023
8 U 94/22


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Vereinsmitglied regelmäßig einen Anspruch gegen den Verein auf Übermittlung einer Mitgliederliste mit E-Mail-Adressen der Mitglieder hat. Die DSGVO steht dem nicht entgegen.

Leitsätze des Gerichts:
1. Einem Vereinsmitglied steht ein aus dem Mitgliedschaftsverhältnis fließendes Recht gegen den Verein auf Übermittlung einer Mitgliederliste zu, die auch E-Mail-Adressen der Mitglieder enthält, soweit es ein berechtigtes Interesse hat und dem keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen.

2. Ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt der Mitgliederliste ist u. a. dann gegeben, wenn eine Kontaktaufnahme mit anderen Vereinsmitgliedern beabsichtigt ist, um eine Opposition gegen die vom Vorstand eingeschlagene Richtung der Vereinsführung zu organisieren.

3. Das Vereinsmitglied kann in dem Fall nicht auf ein vom Verein eingerichtetes Internetforum verwiesen werden; es ist auch nicht auf die Auskunftserteilung an einen Treuhänder beschränkt.

4. Der Beitritt zu einem Verein begründet die Vermutung, auch zu der damit einhergehenden Kommunikation – auch per E-Mail – bereit zu sein. Eine erhebliche Belästigung geht damit regelmäßig nicht einher, zumal jedes Vereinsmitglied sich vor dem Erhalt unerwünschter E-Mails schützen kann.

5. Die Übermittlung von Mitgliederlisten ist mit dem Datenschutz vereinbar. Sie ist von dem Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. b) gedeckt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat seine Berufung fristgerecht eingelegt und begründet, sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist auch begründet, da die Klage zulässig und begründet ist. Der Kläger hat einen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis fließenden Anspruch auf Übermittlung einer Mitgliederliste mit den Vor- und Zunamen, bei juristischen Personen deren Namen, Adressen und E-Mail-Adressen der Mitglieder.

1. Grundsatz
Der Kläger hat als Vereinsmitglied des Beklagten grundsätzlich einen aus der Mitgliedschaft fließenden Anspruch auf die begehrte Information. Ob der Anspruch auch analog § 810 BGB begründet werden kann, kann dahingestellt bleiben. § 810 BGB hat im Übrigen keinen abschließenden Charakter (s. nur MünchKommBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, § 810 BGB Rn. 2) und steht dem mitgliedschaftlichen Auskunftsanspruch nicht entgegen.

Nach ganz h.M. in der Literatur und in der Rechtsprechung steht einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zu, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – II ZR 219/09 –, juris Rn. 4 f.; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl., § 38 Rdnr. 17; MünchHdbGesR/Schöpflin, Band 5: Verein/Stiftung, 5. Aufl. 2021, § 34 Rn. 21; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10. Aufl., Rdnr. 1380; 7; ders., Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl. 2018, Rn. 1422; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl. 2023, § 38 Rdnr. 1a; MünchKommBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, § 38 Rn. 23 a.E.

Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann es zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – II ZR 219/09 –, juris Rn. 4; MünchKommBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 716 Rn. 8 (zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

Rechtsprechung und Literatur billigen dem einzelnen Vereinsmitglied insbesondere auch einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitgliederliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – II ZR 219/09 –, juris Rn. 5 f.; OLG Saarbrücken NZG 2008, 677 f.; OLG München, U. v. 15.11.1990 – 19 U 3483/90; vgl. auch BVerfG, B. v. 18.2.1991 – 1 BvR 185/91.

Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse des einzelnen Vereinsmitglieds anzunehmen ist, Kenntnis von Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder zu erhalten, ist keiner abstrakt-generellen Klärung zugänglich, sondern auf Grund der konkreten Umstände des einzelnen Falls zu beurteilen. Ein solches Interesse ist jedenfalls gegeben, wenn es darum geht, das nach der Satzung oder nach § 37 BGB erforderliche Stimmenquorum zu erreichen, um von dem in dieser Vorschrift geregelten Minderheitenrecht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, Gebrauch zu machen; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – II ZR 219/09 –, juris Rn. 6. Als berechtigtes Interesse hat der BGH ferner anerkannt, mit der Vielzahl von Mitgliedern, von denen regelmäßig nur ein kleiner Teil an der Mitgliederversammlung teilnimmt, in Kontakt zu treten, um eine Opposition gegen die vom Vorstand eingeschlagene Richtung der Vereinsführung zu organisieren; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – II ZR 219/09 –, juris Rn. 12. Dabei müssen sich die auskunftbegehrenden Mitglieder nicht auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine Vereinszeitschrift oder ein vom Verein eingerichtetes Internetforum verweisen lassen; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – II ZR 219/09 –, juris Rn. 13.

Das auskunftbegehrende Mitglied kann dabei die Auskunft über Mitgliederliste an einen von ihm eingeschalteten Treuhänder begehren (so im Fall BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – II ZR 219/09 –, juris Rn. 12). Das auskunftbegehrende Mitglied ist indes darauf nicht beschränkt, sondern kann auch selbst Einsicht in die Mitgliederliste nehmen und Übermittlung der darin enthaltenen Informationen in elektronischer Form an sich selbst verlangen, BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – II ZR 219/09 –, juris Rn. 6.

[...]

4. Vereinbarkeit mit dem Datenschutz
Die Übermittlung der Mitgliederliste mit den begehrten Daten ist auch mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbar.

a) Anwendbarkeit der DSGVO
Die Datenschutzgrundverordnung ist auf diesen Vorgang anwendbar. Die vom Kläger begehrte Mitgliederliste enthält mit Adresse und E-Mail-Adresse Informationen, die sich auf die durch Namen identifizierten Personen beziehen, mithin personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Mit dem vom Kläger begehrten elektronischen Versand ist auch der sachliche Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 DSGVO eröffnet, da bereits mit dem Versand an den und der Speicherung beim Kläger eine automatisierte Verarbeitung i.S.v. Art. 2 Nr. 2 DSGVO verbunden ist. Der räumliche Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 DSGVO ist ebenfalls eröffnet, da der Beklagte als Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) in Deutschland die Daten von betroffenen Personen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) verarbeitet (Art. 4 Nr. 2 DSGVO).

b) Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.
Die Übermittlung der Mitgliederlisten mit den begehrten Inhalten ist aber von dem Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO gedeckt, da sie zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Partei die betroffenen Personen sind, erforderlich ist.

aa) Grundsätze

Datenschutzrecht ist Ermöglichungsrecht, kein Verhinderungsrecht. Es ist, wie Art. 6 Abs. 1 DSGVO ausweist, akzessorisch zum jeweiligen Sachrecht und steht dem, was das Sachrecht verlangt, nicht entgegen, sondern begrenzt es nur der Teleologie des jeweiligen sachrechtlichen Bereichs folgend auf das danach Erforderliche. Für den vorliegenden Zusammenhang heißt das, das Datenschutzrecht ist in diesem Sinne zivilrechtsakzessorisch, wie auch Art. 6 Abs. 1 lit. b) und c) DSGVO ausweisen; vgl. schon BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – II ZR 219/09 –, juris Rn. 6. Das, was zivilrechtlich für die Vertragserfüllung erforderlich ist, ermöglicht das Datenschutzrecht auch.

Insbesondere stellt sich im vorliegenden Fall, in dem es um die datenschutzrechtliche Beurteilung einer gesetzlichen Nebenleistungspflicht geht, nicht die umstrittene Frage der Wechselwirkung zwischen Zivilrecht und Datenschutzrecht. Sie stellt sich, wenn die Gefahr besteht, dass die Parteien einen Vertrag in bestimmter Weise gestalten, um auf dieser Grundlage die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die Erfüllung (und so die Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO) zu begründen und damit die Anforderungen an die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a), 7 DSGVO zu unterlaufen; dazu grundlegend Wendehorst/Graf von Westphalen, NJW 2016, 3745 ff.; ferner BeckOK Datenschutzrecht/Albers/Veit, Art. 6 DSGVO Rn. 44. Bei der Beurteilung der teleologisch zur Erreichung des Vertragszwecks (Vereinszwecks; mitgliedschaftliche Rechte) begründeten Nebenpflichten besteht diese Gefahr von vornherein nicht.

bb) Zweck des Erlaubnistatbestands

Zulässig ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO die Verarbeitung „für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist“. Der Zweck des Erlaubnistatbestands ist es, die privatautonome Gestaltung der Beteiligten zu ermöglichen und nicht zu beschränken. Mit dem datenschutzrechtlichen Anliegen der informationellen Selbstbestimmung ist das deswegen gut vereinbar, weil die vertragliche Verpflichtung im Wege der Selbstbestimmung legitimiert ist; BeckOK Datenschutzrecht/Albers/Veit, Art. 6 DSGVO Rn. 41 („Resultate privatautonomer Entscheidungen“). Damit handelt es sich bei dem Erlaubnistatbestand systematisch um einen Unterfall der datenschutzrechtlichen Einwilligung von Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO.

cc) Vertrag i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO

Der Begriff des “Vertrags” ist dabei nicht zivilrechtlich auszulegen, sondern datenschutzrechtlich und unionsautonom; BeckOK Datenschutzrecht/Albers/Veit, Art. 6 DSGVO Rn. 42. Es kommt m.a.W. nicht darauf an, ob das Rechtsverhältnis, zu dessen Erfüllung die Verarbeitung erforderlich ist, ein Vertrag i.S.d. BGB ist, sondern ob das datenschutzrechtliche Telos des Erlaubnistatbestands erfüllt ist. Maßgeblich ist m.a.W., ob das Rechtsverhältnis privatautonom begründet ist und die maßgebliche Verpflichtung daher als Ausdruck der Selbstbestimmung legitimiert ist; BeckOK Datenschutzrecht/Albers/Veit, Art. 6 DSGVO Rn. 41. Daher wird zu Recht hervorgehoben, dass der Tatbestand von lit. b) „auf all jene vertragsähnlichen Konstellationen, die gleichermaßen auf willentliche Entscheidungen des von der Verarbeitung Betroffenen zurückgehen“, anzuwenden ist; BeckOK Datenschutzrecht/Albers/Veit, Art. 6 DSGVO Rn. 42.

Vereinsgründung und -beitritt begründen einen „Vertrag“ i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO, da es sich dabei um einen selbstbestimmt erklärten Beitritt zu einer privaten Vereinigung handelt; so i.Erg. auch Kühling/Buchner/Buchner/Petri, DSGVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 6 DSGVO Rn. 29 f.; Gola/Heckmann/Schulz, DSGVO BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 6 DSGVO Rn. 33. Das ist auch zivilrechtlich gut begründet. So formuliert etwa Lutter, AcP 180 (1980), 84, 97: „Die Mitgliedschaft einer Person in einem Verband ist ein Rechtsverhältnis, eine auf privatautonomer Entscheidung beruhende privatrechtliche Sonderverbindung zwischen zwei oder mehr Subjekten. Sie wird begründet durch den Organisationsvertrag der Gründung oder durch den Beitrittsvertrag des neu hinzukommenden Mitgliedes, sei es mit dem Vorstand selbst, sei es mit dem bisherigen Mitglied.“ Zudem hat auch der Vereinsbeitritt anerkanntermaßen Vertragscharakter; s. nur Neuner, Allgemeiner Teil, 13. Aufl. 2023, § 17 Rn. 80 ff. Dabei kommt es für den Vertragsbegriff von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO nicht darauf an, dass nicht sämtliche Mitglieder – gewissermaßen netzförmig – den Beitritt von einander konsentieren (wie bei der Personengesellschaft); dazu BGH, Beschluss vom 19. November 2019 – II ZR 263/18 –, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 – II ZR 187/09 –, juris Rn. 17. Es reicht aus, dass die Mitglieder jeweils im Verhältnis zum Verein als Zentralstelle – gewissermaßen sternförmig – ihr Einverständnis erklären.

dd) Erforderlichkeit zur Erfüllung

Was zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist, bestimmen die Rechte und Pflichten des Vertrags. Eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenpflichten ist dabei nicht vorzunehmen; BeckOK Datenschutzrecht/Albers/Veit, Art. 6 DSGVO Rn. 43; Ehmann/Selmayer/Heberlein, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 6 DSGVO Rn. 13; Gola/Heckmann/Schulz, DSGVO BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 6 DSGVO Rn. 30. Bei der Bewertung als „erforderlich“ ist dabei – anders als im Verhältnis zwischen Bürger und Staat – kein objektiver Maßstab anzulegen, sondern der von den Parteien privatautonom gewählte Interessenausgleich zugrunde zu legen. Die dabei im allgemeinen gegebene Gefahr eines Missbrauchs der privatautonomen Gestaltungsmacht besteht dabei im vorliegenden Fall nicht. Zwar beruht auch der aus dem Mitgliedschaftsverhältnis fließende Informationsanspruch auf der Grundlage des Vertrags (i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO; also Beitritt und Satzung). Die Informationspflichten werden jedoch als – weithin sogar zwingende – Nebenpflichten gesetzlich begründet.

Die hier begründete Pflicht des Vereins, dem Mitglied eine Mitgliederliste mit Namen, Adressen und E-Mail-Adressen zu übermitteln, ist dabei bereits im Wege der Interessenabwägung als für die Zwecke der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich begründet. Die Begründung beruht ja gerade darauf, dass die Mitgliedschaftsrechte ohne die Informationspflicht nicht effektiv ausgeübt werden könnten oder sogar leerliefen; BGH, Beschluss vom 19. November 2019 – II ZR 263/18 –, juris Rn. 27.

Im Rahmen der datenschutzrechtlichen Prüfung ist ergänzend auf die Grundsätze der Datenverarbeitung nach Art. 5 DSGVO Rücksicht zu nehmen. Hier sind insbesondere die Aspekte der Verarbeitung nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO), der Zweckbindung (lit. b) und der Datenminimierung hervorzuheben, die in der Sache auch die Parteien angesprochen haben. Da die Informationspflicht als gesetzlich begründete Nebenpflicht selbst Ausfluss von Treu und Glauben ist, wird damit lediglich ein bereits zivilrechtlich begründeter Aspekt hervorgehoben, der im Hinblick auf die Datenverarbeitung zu konkretisieren ist. Auch die Zweckbindung der Datenverarbeitung ist bereits als zivilrechtliche Nebenpflicht des Mitgliedschaftsverhältnisses begründet. Sie ergibt sich daraus, dass der Kläger die Informationen nur aus „berechtigten Interessen“ beanspruchen kann. Daraus ergibt sich zugleich eine sachlich begründete Begrenzung der Verarbeitung durch den Kläger. Als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung darf er die Mitgliederliste nur für die Zwecke verwenden, für die er sie zunächst beanspruchen kann, hier also die Organisation einer Opposition gegen die „Politik“ des Vorstands, ggf. für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Minderheitenquorum. Auch die Datenminimierung ist bereits bei der zivilrechtlichen Pflichtbegründung mit berücksichtigt. Der Grundsatz darf nicht plump dahin missverstanden werden, es wäre besser, weniger Daten (etwa: nicht die E-Mail-Adressen) zu verarbeiten. Vielmehr ist auch die Datenminimierung im Hinblick auf den jeweiligen Zweck hin zu bestimmen („dem Zweck angemessen“). So ist etwa auch datenschutzrechtlich anzuerkennen, dass der Kläger die E-Mail-Adressen für eine effektive Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte benötigt. In der europarechtlichen Terminologie liegt darin der Gedanke des effet utile, den man auch für die Mitgliedschaftsrechte fruchtbar machen kann. Zwar könnte das Mitglied auch postalisch mit den Kon-Mitgliedern in Verbindung treten. Das würde aber die „praktische Wirksamkeit“ der Mitgliedschaftsrechte wegen der damit verbundenen prohibitiven Kosten und der in den gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen unangemessenen Verzögerung nicht gewährleisten.

Selbstverständlich unterliegt das Mitglied, wenn es die Mitgliederliste für seine mitgliedschaftlichen Zwecke verwendet, im Übrigen nicht nur den bereits hervorgehobenen zivilrechtlichen Beschränkungen, wie sie sich insbesondere aus § 241 Abs. 2 BGB ergeben. Er ist dabei zugleich „Verantwortlicher“ i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO mit entsprechenden Pflichten bis hin zur (scharfen) Haftung nach Art. 82 DSGVO


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Koblenz: Fehlende Abmahnbefugnis im Bereich Schmuck - Abmahnverein IDO verfügt nicht über genügend Mitgliedsunternehmen mit ausreichender Marktbedeutung und wirtschaftlichem Gewicht

OLG Koblnez
Beschluss vom 03.02.2020
9 W 356/19


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass dem Abmahnverein IDO die Abmahnebfugnis bzw. Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG für den Bereich Schmuck fehlt. In dem Verfahren konnte der Abmahnverein nicht nachweisen, dass er über genügend Mitgliedsunternehmen mit ausreichender Marktbedeutung und wirtschaftlichem Gewicht verfügt.

Leitsatz des Gerichts:

Bei der sowohl für die Prozessführungsbefugnis als auch für die Aktivlegitimation eines Wettbewerbsverbands maßgeblichen Frage, ob dem Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG eine erhebliche Zahl von Mitbewerbern des Verletzers angehört, sind auch die Kriterien der Marktbedeutung und des wirtschaftlichen Gewichts der in Betracht kommenden Mitglieder auf dem betreffenden Markt zu berücksichtigen. Dabei kommt Mitgliedsunternehmen mit stationären Ladengeschäften, die schon länger am Markt tätig sind, größeres Gewicht zu als Mitgliedern mit kleinen Online-Shops, insbesondere solchen auf Verkaufsplattformen wie eBay (Anschluss OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 2. Mai 2019 - 6 U 58/18 -)


Aus den Entscheidungsgründen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig - insbesondere statthaft (§ 91a Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO) sowie form- (§ 569 Abs. 2 ZPO) und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO) eingelegt worden - und begründet. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Unrecht der Beklagten auferlegt.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH, NJW 2007, 3429, Rdnr. 7, m.w.N.; Zöller-Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91a, Rdnr. 24, m.w.N.; BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, ZPO, 34. Edition, Stand: 1. September 2019, § 91a, Rdnr. 28; Götting/Nordemann-Trepper, UWG, 3. Aufl. 2016, Vorbem zu § 12, Rdnr. 32). Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten reicht dabei aus (vgl. BGH, NJW 2005, 2385, 2385; MünchKomm-Schulz, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 91a, Rdnr. 52, jew. m.w.N.).

Entscheidungsgrundlage insoweit ist der bisherige Sach- und Streitstand und damit das gesamte Parteivorbringen, welches bis zum Zeitpunkt der letzten Erledigungserklärung eingegangen ist, (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 28. Dezember 2009 - 3 W 66/09 -, juris, Rdnr. 2; OLG Hamm, WRP 1993, 339, 339; Zöller-Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91a, Rdnr. 26; BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, ZPO, 34. Edition, Stand: 1. September 2019, § 91a, Rdnr. 29; Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 91a, Rdnr. 22) und zwar einschließlich des Vorbringens in dem entsprechenden Schriftsatz selbst (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Ist die zustimmende Erledigungserklärung - wie im Streitfall - mit neuem Tatsachenvortrag verbunden, ist dem Gegner der die Zustimmung erklärenden Partei zudem unbedingt Gelegenheit zu einer entsprechenden Stellungnahme zu geben, (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 28. Dezember 2009 - 3 W 66/09 -, juris, Rdnr. 2; BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, ZPO, 34. Edition, Stand: 1. September 2019, § 91a, Rdnr. 29); die dann selbstverständlich ebenfalls als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen ist. Dies folgt aus dem Verfassungsrang genießenden Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie - auf der Ebene des einfachen Rechts - aus dem Rechtsgedanken des § 283 ZPO (vgl. OLG Rostock, a.a.O.; BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, a.a.O.).

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits zu Unrecht der Beklagten auferlegt. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand im oben dargestellten Sinne entspricht eine den Kläger treffende Kostentragungspflicht billigem Ermessen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte hier nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Unterlassungsklage eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich damit auf den ersten Blick freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl. insoweit den in § 93 ZPO zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken). Sofern der Abgemahnte nämlich - wie hier - kein förmliches Anerkenntnis erklärt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden berechtigt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, kann darin nicht das Anerkenntnis des zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs gesehen werden (vgl. BGH, GRUR 2013, 1252, 1253, Rdnr. 10, m.w.N. - Medizinische Fußpflege; Köhler/Bornkamm/ Feddersen-Bornkamm, UWG, 38. Aufl. 2020, § 12, Rdnr. 1.157). Der Schuldner kann sich nämlich ohne weiteres auf den Standpunkt stellen, dass sein Verhalten rechtmäßig war, und sich dennoch gleichzeitig unterwerfen, weil er an der Wiederholung der beanstandeten Werbemaßnahme kein besonderes Interesse hat, die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung aber scheut (vgl. BGH, a.a.O.; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Bornkamm, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, wenn sich der Beklagte - wie vorliegend - ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht oder Präjudiz für die Sach- und Rechtslage“ unterwirft (vgl. BGH, a.a.O.; Köhler/Bornkamm/ Feddersen-Bornkamm, a.a.O.; MünchKomm-Ottofülling, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, § 12 UWG, Rdnr. 176).

Entscheidend ist vielmehr, dass die Klage - das erledigende Ereignis (vgl. BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, a.a.O.) und die Erledigungserklärungen der Parteien (vgl. BGH, NJW 2007, 3429, Rdnr. 7, m.w.N.; BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, a.a.O.; Götting/ Nordemann-Trepper, UWG, 3. Aufl. 2016, Vorbem zu § 12, Rdnr. 32) hinweggedacht - voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Denn der Kläger hat sowohl seine Prozessführungsbefugnis als auch seine Aktivlegitimation schon nicht hinreichend dargetan.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass aus der jahrelangen Anerkennung eines Verbandes als klagebefugt eine tatsächliche Vermutung dafür folgen kann, dass die entsprechenden Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind (vgl. OLG München, GRUR-RR 2019, 80, 81, Rdnr. 17; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8, Rdnr. 3.66, jew. m.w.N.). Von einer derartigen jahrelangen Anerkennung des Klägers als klagebefugt kann in Anbetracht der hier beklagtenseits angeführten Gerichtsentscheidungen gegenteiligen Inhalts indes keine Rede sein.

Voraussetzung sowohl der Prozessführungsbefugnis als auch der Aktivlegitimation (sog. Lehre von der Doppelnatur, vgl. BGH, GRUR 2015, 1240, 1240, Rdnr. 13 - Der Zauber des Nordens; 2012, 411, 412, Rdnr. 12 - Glücksspielverband; 2007, 809, 809 f., Rdnr. 12 - Krankenhauswerbung; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8, Rdnr. 3.9, m.w.N.; MünchKomm-Ottofülling, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, § 8 UWG, Rdnr. 322, m.w.N.) ist im Streitfall gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 4a Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG unter anderem, dass dem Kläger eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt allein dem Kläger (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, a.a.O., Rdnr. 3.66 i.V.m. § 3 UKlaG, Rdnr. 5; Ohly/Sosnitza-Ohly, UWG, 7. Aufl. 2016, § 8, Rdnr. 90). Dem ist dieser nicht gerecht geworden.

Erheblich im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt nämlich nur dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmer - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Mai 2019 - 6 U 58/18 -, juris, Rdnr. 24) repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Verhalten des Verbands ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2015, 1240, 1240 f., Rdnr. 14 - Der Zauber des Nordens; 2007, 809, 810, Rdnr. 15 - Krankenhauswerbung; 610, 611, Rdnr. 18 - Sammelmitgliedschaft; Ullmann-Seichter, jurisPK-UWG, 4. Aufl., Stand: 17. Dezember 2019, § 8, Rdnr. 178). In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen Verbandsmitglieder den Schluss darauf zulässt, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame („kollektive“) gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Mai 2019 - 6 U 58/18 -, juris, Rdnr. 24; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8, Rdnr. 3.42a).

Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es zwar nicht an (vgl. BGH, GRUR 2015, 1240, 1241, Rdnr. 14 - Der Zauber des Nordens; 2007, 809, 810, Rdnr. 15 - Krankenhauswerbung; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; Ullmann-Seichter, jurisPK-UWG, 4. Aufl., Stand: 17. Dezember 2019, § 8, Rdnr. 178). Daher kann eine erhebliche Zahl auch schon bei wenigen auf dem betreffenden Markt tätigen Mitgliedern anzunehmen sein (vgl. BGH, GRUR 2007, 809, 810, Rdnr. 15 - Krankenhauswerbung; 610, 611, Rdnr. 18 - Sammelmitgliedschaft; Ullmann-Seichter, a.a.O., m.w.N.). Dies gilt vor allem bei Märkten, in denen der Marktzutritt rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist (vgl. Ullmann-Seichter, a.a.O.).

Für die Frage, ob ein missbräuchliches Verhalten eines Verbandes ausgeschlossen werden kann, kommt es aber durchaus auch darauf an, ob die ihm angehörigen Unternehmen zumindest eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (vgl. Ullman-Seichter, a.a.O., Rdnr. 178.2). Andernfalls könnte ein Verband recht leicht alle Branchen abdecken, indem er gezielt einzelne kleine Online-Händler aus verschiedenen Branchen als Mitglieder wirbt (vgl. Ullmann-Seichter, a.a.O.).

In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass etwa Mitgliedern mit stationären Ladengeschäften, die schon länger am Markt tätig sind, größeres Gewicht zukommt als Mitgliedern mit kleinen Online-Shops, insbesondere solchen auf Verkaufsplattformen wie eBay. Die mit der Schaffung eines klassischen stationären Einzelhandelsgeschäfts verbundenen Investitionen und Mühen sprechen für eine gewisse Verstetigung der geschäftlichen Tätigkeit, während Online-Shops, insbesondere solche auf Plattformen wie eBay, mit geringerem Umsatz nicht dasselbe Gewicht zukommen kann. Die Eröffnung eines Geschäftsbetriebs ist ebenso schnell geschehen wie dessen Einstellung, nämlich im Zweifel sogar durch einen Mausklick vom heimischen Wohnzimmer aus (vgl. zu allem Vorstehenden OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Mai 2019 - 6 U 58/18 -, juris, Rdnr. 25). Verfügt der klagende Verband auf dem einschlägigen Markt über eine Mitgliederstruktur, die ganz überwiegend aus Betreibern solcher Online-Shops besteht, dann kommt der reinen Zahl an Mitgliedern nach dem Vorstehenden keine gewichtige Bedeutung für Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung mehr zu (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rdnr. 27). Vielmehr sind die Kriterien der Marktbedeutung und des wirtschaftlichen Gewichts in der Vordergrund zu stellen (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). So liegt der Fall hier.

Dabei sind ohnehin lediglich 20 Mitglieder des Bereichs „Schmuck“ zu beachten, da der Kläger die Identität lediglich einer entsprechenden Zahl von Mitgliedern des vorbezeichneten Bereichs offengelegt hat; im Übrigen hat er sich auf die Vorlage anonymisierter Mitgliederlisten beschränkt. Mithin können vorliegend auch nur 20 Mitglieder des Bereichs „Schmuck“ Berücksichtigung finden, da anderenfalls das berechtigte Interesse der Beklagten daran, selbst zumindest durch Stichproben beispielsweise der Frage nachgehen zu können, ob alle genannten Unternehmen (noch) Mitglieder sind und ob die Angabe des klagenden Verbandes zur Branchenzugehörigkeit, zur Marktstärke und zum örtlichen Betätigungsfeld der Mitgliedsunternehmen (noch) Gültigkeit haben, (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) nicht gewahrt wäre (vgl. BGH, GRUR 1997, 934, 936 - 50 % Sonder-AfA; 1996, 217, 218 - Anonymisierte Mitgliederliste). Aufgrund dieses Rechtes der Beklagten steht in Anbetracht ihres Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) auch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) einer Bekanntgabe der relevanten Mitglieder seitens des Klägers nicht entgegen.

Die danach in die Betrachtung einzubeziehenden Mitglieder des Klägers vertreiben ihre Waren allesamt online und dabei ganz überwiegend über eBay. Dennoch hat der Kläger zur Marktbedeutung und zum wirtschaftlichen Gewicht der betreffenden Mitglieder keinerlei Vortrag gehalten. Dies geht nach den oben dargestellten Grundsätzen zu seinen Lasten.

Hinsichtlich des Klageantrags zu II. ist überdies zu beachten, dass sich der entsprechende Verstoß der Beklagten - dies liegt auf der Hand - lediglich auf die Interessen der im (deutschsprachigen) Ausland ansässigen Verbraucher auswirken konnte. Ob aber seine Mitglieder, soweit diese hier beachtlich sind, überhaupt auf diesem örtlichen Markt mit Schmuck und/oder Accessoires handeln, hat der Kläger nicht dargetan. Er hat lediglich behauptet, die relevanten Mitglieder vertrieben derartige Waren „jeweils bundesweit“. Dies reicht indes nicht aus. §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 4a Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG setzen nämlich voraus, dass die relevanten Mitglieder des Klägers Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Derselbe räumliche Markt in diesem Sinne ist jedoch nur dann gegeben, wenn sich die streitgegenständliche Maßnahme des in Anspruch Genommenen zumindest auch auf den potentiellen Kundenkreis der Verbandsmitglieder im Sinne einer potentiellen Beeinträchtigung auswirken kann (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8, Rdnr. 3.40; Goldmann in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 8, Rdnr. 328; MünchKomm-Ottofülling, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, § 8, Rdnr. 391, jew. m.w.N.).

Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage folgt die zu treffende Kostenentscheidung im Übrigen aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die - seitens des Landgerichts zu Recht festgestellten - fehlenden Erfolgsaussichten der Widerklage (vgl. insoweit OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 9 U 145/99 -, juris, Rdnr. 4) fallen dem gegenüber nicht ins Gewicht (§§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Die das Beschwerdeverfahren betreffende Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Einer Festsetzung des Beschwerdewerts von Amts wegen (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG) bedarf es angesichts der für das Beschwerdeverfahren nach Ziff. 1810 KV GKG anfallenden Festgebühr nicht.


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OLG Frankfurt: Fehlende Abmahnbefugnis eines Abmahnvereins - Es reicht nicht wenn Mitgliederbestand hauptsächlich aus eBay-Händlern besteht die Vielzahl verschiedener Waren anbieten

OLG Frankfurt
Urteil vom 02.05.2019
6 U 58/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es einem Abmahnverein an der Abmahnbefugnis bzw. der Prozessführungsbefugnis fehlt, wenn der Mitgliederbestand hauptsächlich aus eBay-Händlern besteht, die eine Vielzahl verschiedener Waren anbieten.

Insofern erfüllt dies nicht die Vorgaben von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, wonach dem Abmahnverein eine erhebliche Zahl von Unternehmern, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Abgemahnte vertreiben, angehören muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unzulässig, da es dem Kläger an der nach § 8 III Nr. 2 UWG nötigen Prozessführungsbefugnis fehlt. Der Kläger konnte nicht dartun, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Beklagte vertreiben.

1.) Für die Wirtschafts- und Verbraucherverbände im Sinne von § 8 III Nr. 2 und 3 gilt die Lehre von der Doppelnatur (BGH GRUR 2015, 1240 Rn. 13 – Der Zauber des Nordens). Die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung werden zugleich als Prozessvoraussetzungen, nämlich der Klagebefugnis (Prozessführungsbefugnis), qualifiziert. Die Voraussetzungen sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, zu prüfen (BGH GRUR 2015, 1240 Rn. 13 – Der Zauber des Nordens). Für die Feststellung der Voraussetzungen gelten die Grundsätze des Freibeweises (vgl. BGH GRUR 2001, 846 (847) – Metro V), so dass neuer Vortrag beider Parteien hierzu in zweiter Instanz hierzu nicht der Präklusion nach § 531 ZPO unterfallen kann.

2.) Der Kläger konnte nicht darlegen, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

a) Verbände sind nur dann anspruchsberechtigt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, „die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“. Damit sind solche Unternehmen gemeint, die dem Verletzer auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können (BGH GRUR 2000, 1084, 1085 - Unternehmenskennzeichnung; vgl. auch BGH GRUR 2017, 926 Rn. 9 - Anwaltsabmahnung II). Maßgebend ist allerdings nicht - wie im Kartellrecht - das zur Feststellung von Marktanteilen entwickelte Bedarfsmarktkonzept, so dass nicht nur Unternehmen in Betracht kommen, die die identischen Produkte wie der Beklagte anbieten. Vielmehr kommt es im Lauterkeitsrecht darauf an, ob sich die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2015, 1240 Rn. 15 - Der Zauber des Nordens). Es reicht aus, dass die Mitgliedsunternehmen eine zumindest nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung durch die Wettbewerbsmaßnahme mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben (BGH GRUR 2006, 778 Rn. 19 - Sammelmitgliedschaft IV; BGH GRUR 2007, 610 Rn. 17 - Sammelmitgliedschaft V; BGH GRUR 2007, 809 Rn. 14 - Krankenhauswerbung). Es muss also ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Mitgliedsunternehmen und dem Verletzer bestehen. Dieses wird in der Regel durch die Zugehörigkeit zur selben Branche (zB Unterhaltungselektronik) oder zumindest zu angrenzenden Branchen begründet (OLG Stuttgart GRUR-RR 2009, 343, 344). Es ist nicht erforderlich, dass der Mitbewerber gerade bei den Waren oder Dienstleistungen, die mit den beanstandeten Wettbewerbsmaßnahmen beworben worden sind, mit den Mitgliedsunternehmen im Wettbewerb steht (BGH GRUR 2007, 809 Rn. 14 - Krankenhauswerbung). Entscheidend ist daher nicht, ob die Mitglieder des Klägers sich als Wettbewerber „fühlen“, sondern ob sie potentiell solche sein können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass bei Online-Angeboten prinzipiell räumliche Grenzen nicht existieren.

b) Danach sind zunächst aus dem Mitgliederbestand des Klägers Unternehmen, die Bücher vertreiben als auch solche, die Spielwaren vertreiben, hier zu berücksichtigen, nicht hingegen die von dem Kläger angeführten Mitglieder der Gruppe „Sammlerartikel“.

(1) Händler, die Bücher vertreiben, kommen naheliegend als Wettbewerber im Sinne von § 8 III Nr. 2 UWG in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind nicht nur solche Händler als Wettbewerber zu berücksichtigen, die (nur) Comics verkaufen. Eine derart enge Mitbewerberdefinition würde dem oben dargestellten Grundsätzen für die Aktivlegitimation nicht gerecht. Rechtsverletzer in kleinen Märkten wären insoweit nämlich ganz erheblich privilegiert, was dem Schutzzweck des Gesetzes, nicht nur die Mitbewerber, sondern auch die Verbraucherinnen und Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen (§ 1 UWG), nicht gerecht würde.

Im Übrigen lässt schon die Tatsache, dass die Mitglieder überwiegend bei E-Bay tätig sind oder Online-Shops betreiben, durch plattforminterne oder allgemeine Suchfunktionen auch ganz konkret die Möglichkeit zu, dass ein Anbieter, dass nur sehr vereinzelt Comics anbietet, in konkreten Wettbewerb zum auf Comics spezialisierten Beklagten tritt.

Allerdings ist im Rahmen der Gesamtwürdigung des § 8 III Nr. 2 UWG auch zu berücksichtigen, ob die Produktsortimente sich ähneln oder ein nur sehr mittelbares Wettbewerbsverhältnis besteht.

(2) Auch Anbieter von Spielwaren vertreiben Waren gleicher oder verwandter Art wie der Beklagte, der eine Comic-Figur im Angebot hat. Die Tatsache, dass der Beklagte nur eine einzelne Figur angeboten hat, steht dem ebensowenig entgegen wie die Mitglieder auf diejenigen beschränkt sind, die Comic-Figuren vertreiben. Auch dies würde - wie oben dargestellt - den Schutzzwecken des UWG nicht gerecht. Allerdings ist auch hier im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, „wie nahe“ die Wettbewerber dem Beklagten kommen.

(3) Nicht hingegen als Wettbewerber des Beklagten im Sinne von § 8 III Nr. 2 UWG anzusehen sind die pauschal als Sammlerartikelhändler angeführten Mitglieder des Klägers. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich insoweit um eine willkürliche Zusammenfassung von Mitgliedern handelt, die Waren gänzlich verschiedener Art anbieten. Der Begriff des Sammelartikels ist insoweit zu weit und wenig greifbar. Der Sammler von Luxusautomobilien hat keine Berührungspunkte mit dem Sammler von Feuerzeugen, Kronkorken oder Streichholzheftchen. Es fehlt daher nicht nur an einem funktionellen Austauschverhältnis; vielmehr sind gegenseitige Auswirkungen auf den Absatz auszuschließen, solang der Oberbegriff des Sammelartikels diese konturlose Weite aufweist.

c) Der Kläger verfügt nicht über eine hinreichende Anzahl von Mitgliedern, die „Spielwaren“ und „Comics“ vertreiben.

(1) Verbände sind nur dann anspruchsberechtigt, soweit ihnen eine „erhebliche Zahl“ von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Von dieser Einschränkung der Anspruchsberechtigung verspricht sich der Gesetzgeber eine Austrocknung von „Wettbewerbsvereinen“, die vornehmlich aus Gebühreninteresse gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen. Welche Anzahl von Gewerbetreibenden „erheblich“ ist, lässt sich nicht von vornherein und generell bestimmen (BGH GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Jedenfalls ist keine Mindestanzahl erforderlich (BGH GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Amtl. Begr. WPR 1994, 369, 378), zumal auf vielen Märkten nur wenige Unternehmen tätig sind; auch muss nicht die Mehrheit der Mitbewerber dem Verband angehören (BGH GRUR 1998, 489 (491) - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Es müssen lediglich Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt (BGH GRUR 1998, 170 - Händlervereinigung) nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise repräsentativ vertreten sein, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (BGH GRUR 2007, 610 Rn. 18 - Sammelmitgliedschaft V; BGH GRUR 2007, 809 Rn. 15 - Krankenhauswerbung; OLG Nürnberg WRP 2014, 239 Rn. 30). In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen Verbandsmitglieder den Schluss darauf zulässt, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame („kollektive“) gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden. Dies kann auch bei einer geringen Zahl entsprechend tätiger Mitglieder anzunehmen sein (BGH GRUR 2007, 610 Rn. 18 - Sammelmitgliedschaft V; OLG Köln GRUR-RR 2018, 292). Daher ist nicht erforderlich, dass die Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind (BGH GRUR 2007, 809 Rn. 10 - Krankenhauswerbung; BGH GRUR 2009, 692 Rn. 12 - Sammelmitgliedschaft VI; OLG Frankfurt GRUR-RR 2010, 301 (302)).

(2) Dies hat zur Folge, dass etwa Mitgliedern mit stationären Ladengeschäften, die schon länger am Markt tätig sind, für § 8 III Nr. 2 UWG größeres Gewicht zukommt als Mitgliedern mit kleinen Online-Shops auf Verkaufsplattformen wie e-Bay, die ebenso schnell entstehen wie wieder verschwinden können. Die mit der Schaffung eines klassischen stationären Einzelhandelsgeschäfts verbundenen Investitionen und Mühen sprechen für eine gewisse Verstetigung der geschäftlichen Tätigkeit, während Online-Shops auf Plattformen wie E-Bay mit geringerem Umsatz nicht dasselbe Gewicht zukommen kann. Die Eröffnung eines Geschäftsbetriebs ist ebenso schnell geschehen wie dessen Einstellung, nämlich durch einen Mausklick vom heimischen Wohnzimmer aus. Dies zeigt sich prototypisch an den vom Kläger in erste Instanz vorgelegten Mitgliederlisten, bei denen nach dem eigenen klägerischen Vortrag in der Berufung deutlich mehr als die Hälfte nicht mehr oder nicht mehr so tätig ist, wie der Kläger es zu Beginn des Rechtsstreits bei Vorlage seiner Mitgliederlisten behauptet hatte.

Hinzu kommt eine Besonderheit in der Mitgliederstruktur des Klägers, der seine Mitglieder weit überwiegend aus Verkäufern bei E-Bay rekrutiert. Aus den vorgelegten Übersichten der Online-Shops ergibt sich, dass eine nicht geringe Zahl der Mitglieder eine Vielzahl gänzlich verschiedener Waren anbietet und die gerichtsbekannte Plattform ebay als „digitalen Flohmarkt“ nutzt, bei dem eine Vielzahl verschiedener Waren, dies aber oft nur in kleiner Stückzahl angeboten werden. Durch die Suchfunktion besteht im digitalen Zeitalter auch keine Notwendigkeit mehr, durch ein geschärftes Warenprofil und Konzentration auf einzelnen Waren Aufmerksamkeit zu erzeugen. Dies hat zur Folge, dass zwar oft eine Vielzahl von Waren, diese aber nur vereinzelt angeboten werden.

Die dargestellten Besonderheiten führen dazu, dass der reinen Zahl an Mitgliedern keine gewichtige Bedeutung für die Frage der Klagebefugnis zukommt, sondern vielmehr die beiden anderen vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien Marktbedeutung und wirtschaftliches Gewicht in den Vordergrund zu stellen sind.

(3) Gemessen hieran war für den Senat eine hinreichende Zahl von Mitgliedern nicht feststellbar.

aa) In der Mitgliedergruppe „Spielwaren“ kommen schon nach den eigenen Angaben des Klägers in der Berufungsinstanz von den genannten 80 Mitgliedern nur noch 23 überhaupt in Betracht, da der Kläger selbst im Schriftsatz vom 27.02.2019 nur noch diese Mitglieder durch Vorlage der Nachweise als relevant angesehen hat. Eine nähere Überprüfung der Angebote durch den Senat führt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Großteil der Mitglieder Spielwaren höchstens zu einem ganz geringen Anteil anbieten. Im Einzelnen:

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)

bb) In der Mitgliedergruppe Comics- und Bücherhändler ergibt sich folgendes Bild:

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)

cc) In der Gesamtschau ergibt sich für den Senat folgendes Bild: Die meisten Mitglieder des Klägers in den Rubriken „Spielzeug“ und „Bücher und Comics“ vertreiben nur in unerheblichem Umfang Waren gleicher oder verwandter Art wie der Beklagte. Soweit - oben fett gedruckt- Unternehmen Bücher oder Spielwaren in nicht nur unerheblichem Umfang vertreiben, handelt es sich überwiegend um vom Spezialbereich des Klägers (Comics) weit entfernte Themen (Blumen, Thermomix etc.).

Angesichts dieser besonderen Gesamtumstände erachtet der Senat die Zahl der Mitglieder insgesamt als nicht ausreichend, um das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, eine Ausnutzung der Klagebefugnis ohne kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen zu verhindern.

3.) Angesichts der fehlenden Prozessführungsbefugnis kann dahingestellt bleiben, ob es dem Kläger an einer hinreichenden personellen Ausstattung fehlt und ob das Vorgehen des Klägers angesichts der Gesamtumstände insgesamt nach § 8 IV UWG als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist



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