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BGH: Vertrag mit Online-Partnervermittlung kann nicht jederzeit gekündigt werden - Klausel zur Kündigung und Vertragsverlängung in Paarship-AGB unwirksam

BGH
Urteil vom 17.07.2025
III ZR 388/23
Online-Partnervermittlungsportal, Kündigungsrecht, Vertragsverlängerungsklausel
BGB § 627 Abs. 1, § 309 Nr. 9 Buchst. b und c (aF), § 307 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass der Vertrag mit einer Online-Partnervermittlung nicht jederzeit gekündigt werden kann. Zudem hat der BGH entschieden, dass die Klausel zur Kündigung und Vertragsverlängung in den Paarship-AGB unwirksam ist.

Leitsätz des BGH:
a) Das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB besteht nicht bei einem Vertrag über die Nutzung eines Online-Partnervermittlungsportals, bei dem die Leistung maßgeblich im Bereitstellen einer Online-Datenbank besteht und das die Partnersuche regelhaft ausschließlich durch vollständig automatisierte Vorgänge unterstützt.

b) Zur (Un-)Wirksamkeit einer Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers eines Online-Partnervermittlungsportals, die bei Verträgen mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von sechs, zwölf oder 24 Monaten vorsieht, dass eine Verlängerung der Mitgliedschaft um zwölf Monate eintritt, sofern nicht spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit gekündigt wird.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 - III ZR 388/23 - OLG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt / Oder: Fehlende Widerrufsbelehrung einer Online-Partnerbörse bei Buchung einer Premiummitgliedschaft - kein vorzeitiges Erlöschen nach § 312d Abs. 3 BGB

LG Frankfurt / Oder
Urteil vom 13.08.2013
16 S 238/12


Das LG Frankfurt / Oder hat zutreffend entschieden, dass der Betreiber einer Online-Partnerbörse den Nutzer bei der Umwandlung einer kostenfreien Standardmitgliedschaft in eine kostenpflichtige Premiummitgliedschaft ordnungsgemäß über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren muss. Zudem führt das Gericht aus, dass die Ausnahmeregelung in § 312d Abs. 3 BGB, wonach das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, dann nicht greift, wenn die Vertragslaufzeit noch nicht vollständig abgelaufen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Widerrufsrecht ist auch nicht erloschen oder verfristet. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht bestand dieses auch noch zum Zeitpunkt der Erklärung der Beklagten am 24.10.2011, § 355 Abs. 4 S. 3 BGB.
[...]
Maßgeblich für die Frage, ob die Beklagte über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist, kann nur der auf die Erlangung einer Premium-Mitgliedschaft gerichtete Vertragsschluss sein, weil die Klägerin ihre Ansprüche auf diesen Vertrag stützt. Registrierung und Anmeldung zur Premium-Mitgliedschaft sind rechtlich als zwei unterschiedliche Erklärungen aufzufassen, weil die Registrierung noch keine Zahlungspflicht begründet, vielmehr nach der Registrierung eine dauerhafte kostenlose Nutzung von Diensten der Klägerin möglich ist. Insbesondere bei dem „Rundgang“ auf der Internetseite der Klägerin wird wiederholt auf die Kostenfreiheit der Dienste hingewiesen. Erst die Anmeldung zur Premium-Mitgliedschaft mit erweitertem Leistungsspektrum begründet eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten.

Eine den Bestimmungen der §§ 355, 360 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung ist der Beklagten bei Abschluss über die Premium-Mitgliedschaft nicht erkennbar erteilt worden. Bei der Anmeldung zur Premium-Mitgliedschaft findet sich in der Anmeldeprozedur lediglich der folgende Satz:

“Natürlich möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben.“

Diese Belehrung entspricht inhaltlich nicht den Vorgaben des § 360 BGB.

[...]

§ 312d Abs. 3 BGB, wonach das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung auch dann erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, ist hier nicht einschlägig. Es fehlt offensichtlich schon an der vollständigen Erfüllung durch die Beklagte, nämlich der eingeklagten Zahlung."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



AG Bochum: Kein Anspruch einer Dienstleistungs- und Handelsplattform für Unternehmer auf Zahlung von Mitgliedsbeitrag, wenn sich eine Privatperson anmeldet

AG Bochum
Urteil vom 16.04.2012
47 C 59/12


Das AG Bochum hat entschieden, dass der Betreiber einer Dienstleistungs- und Handelsplattform für Unternehmer keinen Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat, wenn sich eine Privatperson anmeldet und sie dieses bei der Anmeldung angibt. Laut AGB des Anbieters kann eine Anmeldung nur erfolgen, wenn der Nutzer ein Unternehmer ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: