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Volltext OLG Düsseldorf liegt vor: Preisanpassungsklausel in Amazon-AGB zur Änderung der "Amazon Prime"-Gebühren unwirksam

OLG Düsseldorf
Urteil vom 30.10.2025
I-20 U 19/25


Wir hatten bereits in dem Beitrag OLG Düsseldorf: Preisanpassungsklausel in Amazon-AGB zur Änderung der "Amazon Prime"-Gebühren unwirksam über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
cc) Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass die so ausgelegte Klausel unwirksam ist.

(1) Allerdings hat die beanstandete Klausel insoweit ein Vorbild im Anhang der Richtlinie 93/13/EWG („Klauselrichtlinie“), als das in Nr. 1. lit. j) enthaltene Verbot der einseitigen Änderung von Vertragsbedingungen – ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund – nach Nr. 2 lit. b) Abs. 2 bei Dauerschuldverhältnissen nicht gilt, wenn dem Verbraucher dann ein Kündigungsrecht eingeräumt wird. Dies hindert das nationale Recht jedoch nicht an einem weitergehenden Schutz (Art. 8 Klauselrichtlinie). Danach ist eine Preisanpassungsklausel in Dauerschuldverhältnissen – mangels Geltung des § 309 Nr. 1 BGB- an § 307 BGB zu messen.

(2) Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die beanstandete Klausel den Anforderungen der Rechtsprechung an ein wirksames Preisanpassungsrecht des Unternehmers bei Dauerschuldverhältnissen nicht standhält.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an solche Klauseln im Verhältnis zum Verbraucher hohe Anforderungen an die Klarheit und Ausgewogenheit zu stellen. Zwar ist einem Unternehmen bei Dauerschuldverhältnissen ein berechtigtes Interesse an einer Preisanpassung an gestiegene Kosten grundsätzlich nicht abzusprechen. Sie ermöglichen die Bewahrung eines Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langlaufenden Verträgen und bewahren den Kunden davor, dass der Unternehmer die sich daraus ergebenden Risiken bereits – preiserhöhend – bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge berücksichtigen muss. Allerdings muss eine solche Klausel hinreichend transparent sein (NJW 2016, 936 zu einem Stromlieferungsvertrag) und das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis sicherstellen, insbesondere eine Anpassung auch zugunsten des Kunden vorsehen (MMR 2025, 432).

(2.1) Der Senat teilt die vom Landgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des KG (MMR 2024, 568 Rn. 17 ff.; zustimmend Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 309 Rn. 8; offen gelassen von Wurmnest, in Münchener Kommentar, BGB, 10. Aufl., § 309 Nr. 1 Rn. 24) vertretene Auffassung, dass es hier an einem berechtigten Interesse der Beklagten an einer Preisanpassungsklausel deswegen fehlt, weil sie auf ein Preisanpassungsrecht nicht angewiesen ist und stattdessen, wenn sie ein Einverständnis des Verbrauchers nicht erlangen kann, den Vertrag jederzeit nach Klausel Nr. 4 kurzfristig und per E-Mail problemlos kündigen kann. Die Beklagte läuft daher keine Gefahr, entweder Kostensteigerungen bereits bei Vertragsbeginn einkalkulieren oder andernfalls langfristig ihre Gewinnmarge schmälern oder gar Verluste tragen zu müssen.

Bei Verträgen dieser Art kann auch nicht eingewandt werden, der Verbraucher habe ein Interesse an einer Fortsetzung des Vertrages, selbst wenn dies mit höheren Preisen verbunden sei. Der Senat tritt den entsprechenden Ausführungen des KG (MMR 2024, 568 Rn.20 zu Streamingdiensten) auch für den hier vorliegenden Fall einer Kombination eines Vertrages über schnellere Lieferungen von Waren und Zurverfügungstellung von Filmen/Musikstücken bei.

Dies mag bei anderen Vertragstypen anders sein. Soweit die Beklagte auf eine entsprechende Bemerkung des BGH verweist (NJW 2016, 936 Rn. 46: „Sie dienen namentlich im Bereich der Energieversorgung – wie hier dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihm belastender Kostensteigerungen zu sichern ohne den Vertrag kündigen zu müssen und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche Kostensteigerungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht“) bezieht sich ausdrücklich auf Energieversorgungsverträge. Eine gesicherte Energieversorgung ist für den Verbraucher lebensnotwendig, der Neuabschluss eines derartigen Vertrages mit einer gewissen Mühe verbunden. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber es für notwendig erachtet, den Verbraucher sogar im Falle des Zahlungsverzuges möglichst vor einer Kündigung zu bewahren (für den Fall eines Grundversorgungsvertrages § 17 StromGVV/GasGVV, bei sonstigen Verträgen § 41b Abs. 2, § 118b EnWG). Bei Zeitungsabonnementverträgen mag neben den vom BGH in einem obiter dictum (NJW 1980, 2518 Rn. 25) genannten Gründen des erheblichen Aufwandes bei einer postalischen Versendung von Kündigungsschreiben auch eine Rolle gespielt haben, dass jedenfalls damals ein Haushalt ohne den Bezug einer Tageszeitung selten war und kaum ein Kunde Preiserhöhungen zu einer Kündigung eines Zeitungsabonnements veranlasst hätte.

Alle diese oder andere denkbaren Gründe liegen bei „A. B.“ nicht vor. Die einzige in den Bedingungen der Beklagten (Anlage K 1) beschriebene Leistung besteht in der schnelleren Belieferung mit Waren. Auch wenn A. bei Warenlieferungen (als Verkäufer oder als Dispatcher) marktstark sein mag, so ist diese Dienstleistung in keiner Weise lebensnotwendig. Im Allgemeinen kann ein Kunde auch auf eine Lieferung „in gewöhnlicher Zeit“ warten. Ob dem Kunden eine schnellere Lieferung – allgemein oder im konkreten Fall - den verlangten Preis wert ist, muss er entscheiden. Soweit „A. B.“ weitere Vorteile bietet (gegenwärtig „B. Video“, „A. Music“, „B. Gaming“, sogenannte Spezialangebote), muss es gleichfalls dem Kunden vorbehalten bleiben, ob er die von der Beklagten bereit gestellten Dienste zu dem von ihr verlangten Preis oder Konkurrenzdienste in Anspruch nimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Art und der Umfang dieser Dienste weitgehend im Belieben der Beklagten steht (s. Klausel 5.1 der Teilnahmebedingungen). Solche Kunden sind nicht schutzwürdig, wenn sie – wie hier – einem E-Mail-Verkehr zugestimmt haben (vgl. zum Zugang Einsele, a.a.O., § 130 Rn. 18).

Die Beklagte kann auch nicht – wie vom Kläger in anderem Zusammenhang mit entgegen gesetzter Zielrichtung angesprochen – darauf verweisen, die Kunden schützen zu wollen, die die E-Mail der Beklagten übersehen haben und dann unvermutet nicht mehr auf die Leistungen der Beklagten zurückgreifen zu können.

(2.2) Der Senat tritt darüber hinaus dem Landgericht auch dahingehend bei, dass die Klausel zudem letztlich intransparent ist.

Die von „A. B.“ umfassten Dienstleistungen sind dadurch geprägt, dass sie inhomogen sind und weit gefasst sind. Sie reichen gegenwärtig von der schnelleren Lieferung von Waren über Zurverfügungstellung von Filmen, Musikstücken und Spielen bis zur Zurverfügungstellung von Speicherplatz für Fotos. Alle diese Dienstleistungen verursachen unterschiedliche Kosten. Das gilt insbesondere für die schnellere Anlieferung von Waren einerseits, bei der es vor allem um eine eingespielte Logistik geht, und den internetbasierten Dienstleistungen andererseits. Welche internetbasierten Dienstleistungen die Beklagte anbietet und in welchem Umfange, bestimmt sie weitgehend. Damit beeinflusst sie aber ihre Kosten weitgehend selbst. Das gilt auch für das Verhältnis von Logistikdienstleistungen einerseits und internetbasierten Dienstleistungen andererseits. Gerade die Vielzahl der unter „A. B.“ angebotenen Dienstleistungen lässt eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden haben und ob diese möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen sind, praktisch unmöglich erscheinen. Das gilt umso mehr, als die Kosten international anfallen. Auch wenn die Klausel den Vorbehalt enthält, dass eine Änderung nur dann stattfinden kann, wenn sie „auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen“, damit Umstände außer Betracht bleiben, die auf einer Entscheidung von A. zur Ausweitung oder Beschränkung ihrer Dienste beruhen, bleibt die Kostenstruktur der einzelnen Dienstleistungen und ihr Verhältnis untereinander offen. Soweit Preisanpassungsklauseln als wirksam angesehen wurden (Beispiel: NJW 2016, 936), betraf dies homogene Leistungen, deren Kostenstruktur nachvollziehbar war.

Zwar wird eine Transparenz nur soweit verlangt, als dies dem Verwender möglich und zumutbar ist (kritisch hierzu Hau/Posen, in BeckOK BGB, § 309 Nr. 1 Rn. 30). In diesem Fall ist die Komplexität der Kostenstruktur von „A. B.“ jedoch gerade auf die Entscheidung der Beklagten zurückzuführen, inhomogene Dienstleistungen zusammen zu fassen, deren Kostenverhältnis untereinander unklar bleibt. Der wiederholte Hinweis darauf, lediglich Kostenveränderungen weitergeben zu wollen, und Aufzählung zumindest einiger Kostenpositionen schaffen lediglich eine Scheintransparenz, weil es bei einem derartigen Bündel von Dienstleistungen praktisch auch nicht ansatzweise möglich ist, die Berechtigung von Anpassungen nachzuvollziehen. So bleibt – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – offen, inwieweit Lohnerhöhungen bei der Paketzustellung auf die Kosten der Gesamtdienstleistung durchschlagen, geschweige denn, wie diese auf die Kosten einer von A. B. umfassten Sofortzustellung und einer davon nicht erfassten „Normalzustellung“ aufgeteilt werden. Das ist bei einem Stromlieferungsvertrag (vgl. BGH NJW 2016, 936) anders, da die dort die Kostenpositionen in etwa abschätzbar und deren Entwicklung aus öffentlich zugänglichen Quellen nachvollziehbar ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Düsseldorf: Preisanpassungsklausel in Amazon-AGB zur Änderung der "Amazon Prime"-Gebühren unwirksam

OLG Düsseldorf
Urteil vom 30.10.2025
I-20 U 19/25


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die die Preisanpassungsklausel in den Amazon-AGB zur Änderung der "Amazon Prime"-Gebühren unwirksam ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Preisanpassungsklausel zur Änderung der Mitgliedsgebühren von „Amazon Prime“ unwirksam

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz mit einem heute (30.10.2025) verkündeten Urteil eine Preisanpassungsklausel in den "Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen" für unwirksam erklärt.

Der Kläger, der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. ("Verbraucherzentrale e.V."), richtet sich mit seiner Unterlassungsklage unter anderem gegen eine von der beklagten Amazon EU S.à.r.l. ("Amazon") verwendete Preisanpassungsklausel, auf die Amazon eine Preiserhöhung des Dienstes "Amazon Prime" im Jahr 2022 gestützt hatte. Für ihren "Amazon-Prime" Dienst, der unter anderem den schnelleren und kostenlosen Versand von auf www.amazon.de online bestellten Artikeln sowie den Zugriff auf den Dienst Amazon Prime Video/Reading/Music, umfasst, verwendet Amazon in seinen Prime-Teilnahmebedingungen unter anderem die folgenden AGB-Klauseln:


4. […] Wir haben das Recht, Ihre Mitgliedschaft nach eigenem Ermessen mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zu kündigen. […]

5.2. Änderungen der Mitgliedsgebühren

Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. […] Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: "Änderung der Mitgliedsgebühr"), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, die auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen und die sich auf die konkreten Kosten des Prime-Services in Ihrem Land auswirken, wie etwa Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, allgemeine Preisänderungen für die erforderliche Hard-und/oder Software, Produktion und Lizensierung, sonstige allgemeine Kosten wie etwa Kosten externer Dienstleister, Lohnerhöhungen und/oder Änderungen von Steuern und Gebühren und/oder generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation. […]

5.3 Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr

Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: "Änderung" oder "Änderungen") vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben. […]
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Prime Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnahmebedingungen unentgeltlich zu kündigen. […]


Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.01.2025, Az.: 12 O 293/22externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab, dem Unterlassungsantrag stattgegeben und einen weiteren, auf Unterlassung von Schreiben an die Prime-Mitglieder gerichteten Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich unter anderem die von Amazon eingelegte Berufung.
Der 20. Zivilsenat hat mit seiner heute verkündeten Entscheidung die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat unter anderem aus, Ziffer 5.2 der Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen regele ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten. Auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer 5.3 ändere sich an dieser rechtlichen Auslegung nichts. In Abs. 1 S. 1 der Klausel 5.3 sei davon die Rede, dass die Anpassung "vorgenommen" und der Kunde davon "in Kenntnis" gesetzt werde; Formulierungen, die ebenfalls für ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten sprächen. Der Kunde könne die Änderung nach Abs. 2 der Klausel zudem allein durch Kündigung ablehnen. Ziffer. 5.3 führe daher im Ergebnis dazu, dass entweder der Vertrag zu geänderten Bedingungen weitergelte oder durch eine Kündigung des Kunden ende. Das sei keine – auch nicht fiktive – einvernehmliche Vertragsänderung, sondern – wie bereits in Klausel 5.2 AGB vorgesehen - ein einseitiges Vertragsanpassungsrecht der Beklagten mit einem Kündigungsrecht des Kunden. Eine solche Regelung benachteilige den Verbraucher unangemessen und sei daher unwirksam. Für ein Preisanpassungsrecht bestehe kein Bedürfnis, weil Amazon den Vertrag jederzeit kurzfristig kündigen könne. Die Regelungen seien schließlich auch intransparent. Gerade die Vielzahl der unter "Amazon Prime" angebotenen Dienstleistungen lasse eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden hätten und möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen würden, praktisch unmöglich erscheinen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zugelassen hat.

Aktenzeichen: I-20 U 19/25



KG Berlin: Abschluss eines kostenlosen Probeabos unterfällt nicht der Buttonlösung nach § 312j Abs. 3 BGB wenn weitere Vertragserklärung nach Ablauf des Probemonats erforderlich ist

KG Berlin
Urteil vom 05.11.2024
5 UKL 5/24

Das KG Berlin hat entschieden, dass der Abschluss eines kostenlosen Probeabos nicht der Buttonlösung nach § 312j Abs. 3 BGB unterfällt, wenn nach Ablauf des Probemonats eine weitere Vertragserklärung des Kunden erforderlich ist, um eine kostenspflichtiges Abonnement abzuschließen. Erst dann müssen die Vorgaben von § 312j Abs. 3 BGB erfüllt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Unterlassung der von ihm angegriffenen Gestaltung einer im Zuge des Bestellprozesses zu betätigenden Schaltfläche mit der Beschriftung „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden" aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr.1 Buchst. c UKlaG in Verbindung mit § 312j Abs. 3 BGB gegen die Beklagte zu.

a) Die vom Kläger ausweislich des von ihm formulierten Unterlassungssatzes und des zu seiner Begründung Vorgetragenen angegriffene Gestaltung der mit „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden" beschrifteten Schaltfläche fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 312j Abs. 3 BGB.

aa) Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 Uabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie. Sie begründet – auch in der Zusammenschau mit § 312j Abs. 2 BGB, mit dem Art. 8 Abs. 2 Uabs. 1 Richtlinie 2011/83/EU in deutsches Recht umgesetzt worden ist - eine Verpflichtung des Unternehmers zur Information und zur transparenten Gestaltung des Bestellvorganges im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs.

Nach § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem zahlungspflichtigen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne des § 312j Abs. 2 BGB so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist nach § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(1) Der Begriff der „Schaltfläche“ im Sinne des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB ist grundsätzlich weit zu verstehen und erfasst jedes grafische Bedienelement, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, § 312j Rn. 25; Junker/Seiter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 312j BGB (Stand: 01.02.2023), Rnrn. 52f.; Staudinger/Thüsing [2019] BGB § 312j, Rn. 19; vgl. ferner BT-Drucks. 17/7745, S. 12 linke Spalte).

(2) Bei der Beschriftung der Schaltfläche steht es den Unternehmern nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, der der Senat folgt, frei, jede Angabe ihrer Wahl zu verwenden, sofern aus dieser eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er die Schaltfläche für die Bestellung aktiviert (EuGH, Urteil vom 7. April 2022 – C-249/21, Rn. 27 nach juris - Fuhrmann-2). Ob die vom Unternehmer gewählte Formulierung – sofern sie nicht ohnehin mit dem in § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB und Art. 8 Abs. 2 Uabs. 2 Satz 2 Richtlinie 2011/83/EU ausdrücklich genannten (Regel)beispiel „zahlungspflichtig bestellen“ übereinstimmt – unmissverständlich erkennen lässt, dass der Verbraucher mit Betätigung der Schaltfläche eine Zahlungsverpflichtung übernimmt, ist – ohne Rücksicht auf die Gesamtumstände des Vertragsschlusses – auf der Grundlage der Bedeutung zu beurteilen, die den auf der Schaltfläche angebrachten Worten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und nach der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers beizumessen ist. Nur wenn die vom Unternehmer gewählte Formulierung nach dem Sprachverständnis und nach der Auffassung des Durchschnittsverbrauchers (zwangsläufig und systematisch) mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird, ist sie dazu geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf die Tatsache zu lenken, dass die Abgabe der Bestellung für ihn eine Zahlungsverpflichtung zur Folge hat (vgl. EuGH, Urteil vom 7. April 2022 – C-249/21, Rnrn. 28, 33 nach juris - Fuhrmann-2; BeckOK BGB/Maume, 63. Ed. 1.8.2022, § 312j Rn. 28). Diese Maßstäbe sind auch auf entgeltliche (In-)App-Angebote anzuwenden (vgl. Bräutigam/Rücker, E-Commerce, 1. Aufl. 2017, 11. Teil. C. App-Vertrieb an Verbraucher (B2C) Rn. 38).

(3) Die in § 312j Abs. 3 BGB niedergelegte Verpflichtung zur Information und zur transparenten Gestaltung des Bestellvorganges erfasst allerdings nur die unmittelbare Bestellsituation, also den Moment unmittelbar vor Abgabe der auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages gerichteten Willenserklärung durch den Verbraucher (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, § 312j Rn. 22; Staudinger/Thüsing, BGB [2019], § 312j, Rn. 17; BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312j Rn. 32).

Die in § 312j Abs. 3 BGB normierte Pflicht dient dem Zweck, dem Verbraucher in der Bestellsituation, also in unmittelbarem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Abgabe der rechtlich verbindlichen Vertragserklärung, vor Augen zu führen, dass er eine solche Erklärung abgibt und dass diese eine Zahlungspflicht begründet (BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 - X ZR 81/23, Rn. 26, juris).

Der Abschluss eines Bestellvorgangs, der eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers zur Folge hat, ist ein wesentlicher Schritt, da er impliziert, dass der Verbraucher damit einverstanden ist, nicht nur an den Fernabsatzvertrag, sondern auch an die Zahlungsverpflichtung gebunden zu sein (EuGH, Urteil vom 7. April 2022 – C-249/21, Rnrn. 28, 33 nach juris - Fuhrmann-2). Wird die kostenpflichtige Bestellung über eine Schaltfläche oder auf ähnliche Art und Weise ausgelöst, ist es gerade die Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion zum Abschluss der Bestellung, die eine Erklärung des Verbrauchers dahin beinhaltet, dass er unwiderruflich damit einverstanden ist, an eine Zahlungsverpflichtung gebunden zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, Rn. 48 nach juris - VT u.a./Conny).

Dass dem Verbraucher der Umstand, dass die Abgabe der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer zur Folge hat, in unmittelbarem räumlichen und funktionalem Zusammenhang mit der Abgabe der rechtlich verbindlichen Vertragserklärung verdeutlicht werden soll, kommt zudem in Erwägungsgrund 39 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2011/83/EU zum Ausdruck. Nach diesem Erwägungsgrund soll dem Verbraucher durch eine gemäß Art. 8 Abs. 2 Uabs. 2 Richtlinie 2011/83EU von ihm bei der Bestellung abzugebende Bestätigung nicht nur vor Augen geführt werden, dass die Abgabe der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer zur Folge hat, sondern auch der Zeitpunkt verdeutlicht werden, zu dem gegenüber dem Unternehmer eine Zahlungsverpflichtung eingegangen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 7. April 2022 – C-249/21, Rn. 28, 33 nach juris - Fuhrmann-2; OLG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2018 – I-6 U 48/16, Rn. 39, juris – Bestell-Button II).

Dieser Zweck der Vorschrift wird – schon zur Vermeidung von Verwirrung und einer Intransparenz des Bestellvorganges – nur erreicht, wenn der Verbraucher auf den Umstand, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt (nur) mit einer entsprechenden Kennzeichnung derjenigen Schaltfläche oder ähnlichen Funktion, die den Bestellvorgang abschießt, hingewiesen wird (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312j Rn. 22 a.E.; Schirmbacher in: Spindler/Schuster, 4. Aufl. 2019, BGB § 312j Rn. 55). Sind daher im Zuge eines Bestellprozesses mehrere Schaltflächen oder ähnliche Funktionen zu aktivieren, ist § 312j Abs. 3 BGB nur hinsichtlich der letzten anzuwenden (vgl. Senat, Urteil vom 23. August 2024 – 5 U 42/21, Umdruck S. 13, n.V.).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der vom Kläger zum Gegenstand des von ihm begehrten Unterlassungsgebots gemachten Schaltfläche nicht um eine solche, auf die die Vorschrift des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB Anwendung findet. Denn die mit der Aufschrift „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ beschriftete Schaltfläche dient nicht dem Abschluss des hier in Rede stehenden Bestellvorganges. Vielmehr wird die zum Abschluss des nach sieben Tagen in ein kostenpflichtiges Abonnement übergehenden Probeabonnements führende Willenserklärung des Verbrauchers bei dem hier zu beurteilenden Bestellprozess erst zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben.

(1) Auf der Grundlage des von den Parteien hierzu Vorgetragenen und unter Berücksichtigung des übrigen Akteninhalts (§ 286 Abs. 1 ZPO) lässt sich nicht feststellen, dass der (potentielle) Nutzer der von der Beklagten vertriebenen „Blinkist“-App bereits mit Betätigen des mit „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ beschrifteten Schaltfläche, die auf den Abschluss eines – nach Ablauf einer Probephase – kostenpflichtigen Abonnementvertrages gerichtete Vertragserklärung abgegeben hat.

(a) Nach der Darstellung der Beklagten, die nicht nur durch die Beschreibung des Bestellvorgangs bei Nutzung eines Mobiltelefons für einen sogenannten „In-App-Purchase“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, sondern auch durch den vom Kläger geschilderten Ablauf des Bestellprozesses gestützt wird, wird der (potentielle) Nutzer der „Blinkist“-App bei einer Bestellung des Abonnements über ein mit dem Betriebssystem iOS ausgestattetes Mobiltelefon nach Betätigen der Schaltfläche mit der Aufschrift „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ zunächst zum Apple App-Store weitergeleitet, innerhalb desselben der Bestellvorgang nicht unmittelbar abgeschlossen, sondern vielmehr mit einer weiteren Aufforderung, die Bestellung zu bestätigen, fortgesetzt wird.

Auf der sich im App-Store (ggf. nach Anmeldung durch den Benutzer) öffnenden Benutzeroberfläche werden dem mit der App der Beklagten angesprochenen Verbraucher ausweislich der Darstellung in der Klageschrift und der als Anlage K4 sowie als Anlage B3 vorgelegten Screenshots der Benutzeroberfläche, (erneut) die wesentlichen Vertragskonditionen vorgestellt, nach denen der Nutzer ein einwöchiges „kostenloses Probeabo“ abschließen kann, das – sofern es nicht rechtzeitig gekündigt wird – in ein „Blinkist Premium“-Abonnement, das jährlich 79,99 € kosten soll, übergeht.

Dass der Nutzer ein solches Abonnement abschließen möchte, muss er – auch ausweislich des vom Kläger in der Klageschrift geschilderten Bestellvorganges – alsdann mit der „Seitentaste“ des Mobiltelefons bestätigen. Hierzu heißt es nach dem neben der rechts oben am Mobiltelefon befindlichen Seitentaste: „Zum Abonnieren zweimal drücken“. Erst wenn der Nutzer dieser Aufforderung nachkommt, erhält er nach Darstellung der Beklagten, der der Kläger insoweit nicht erheblich entgegengetreten ist, eine „Abo-Bestätigung“, in der ihm ausweislich der Anlage B4 unter erneuter Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsdaten mitgeteilt wird: „Du hast das folgende Angebot angenommen: […]“.

(b) Eine Bestellung des von der Beklagten angebotenen Probeabonnements, das – sofern es nicht rechtzeitig gekündigt wird – nach Ablauf einer Woche in ein kostenpflichtiges Abonnement übergeht, wird danach nicht schon durch das Betätigen der vom Kläger angegriffenen Schaltfläche, sondern erst durch das 2-malige Drücken der Seitentaste rechts oben am Mobiltelefon nach Weiterleitung in den Apple App-Store ausgelöst.

Bei dieser Sachlage dient die Betätigung der vom Kläger angegriffenen Schaltfläche mit der Beschriftung „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ nur der Einleitung des Bestellvorganges wie dies bspw. auch bei einem Einkauf über einen Onlineshop durch das (virtuelle) Einlegen der Ware in einen (virtuellen) Warenkorb geschieht. Abgeschlossen wird der Bestellvorgang dagegen erst innerhalb des Apple App-Store durch 2-maliges Betätigen der oberen rechten Seitentaste des Mobiltelefons.

(c) Wird der Bestellvorgang – wie hier – erst nach Weiterleitung in einen App-Store und nach entsprechender Aufforderung durch die 2-malige Betätigung der Seitentaste des Mobiltelefons abgeschlossen, liegt auch erst hierin die vom Nutzer (hier konkludent durch Betätigen der Seitentaste) abgegebene Willenserklärung, die zu einem ihn bindenden Vertragsschluss führt.

(2) Anders, als der Kläger meint, bestehen im Streitfall auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Betätigen der vom Kläger angegriffenen und mit „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ beschrifteten Schaltfläche aus der für die Beurteilung der zum Abschluss eines Vertrages führenden Willenserklärungen maßgeblichen Sicht des objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB; vgl. dazu BeckOK IT-Recht/Borges/Sesing, 15. Ed. 1.4.2024, BGB § 133 Rnrn. 13f m. weit. Nachw.), bereits als auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnementvertrages gerichtete, den Erklärenden bindende Willenserklärung angesehen werden müsste, die durch das spätere 2-malige Betätigen der oberen rechten Seitentaste des Mobiltelefons im Apple App-Store nur noch einmal „bekräftigt“ wird.

(a) Der für die vom Kläger angegriffene Beschriftung der Schaltfläche „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ gewählte Wortlaut deutet für sich genommen nicht darauf hin, dass mit dem Betätigen der Schaltfläche bereits eine auf den Abschluss des später in ein kostenpflichtiges Abonnement übergehendes Probeabonnement gerichtete Erklärung abgegeben wird. Vielmehr ist mit der Wendung „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ zunächst allein das „kostenlose Probeabonnement“ angesprochen und könnte der Beschriftung der Schaltfläche allenfalls in der Zusammenschau mit der ausweislich der Anlage K3 darüber abgebildeten Erläuterung der Funktionsweise des „Probeabos“, derzufolge der Nutzer „ab heute“ den „kostenlosen Zugang zu allen Inhalten und Funktionen“ genießen kann, „in 5 Tagen […] eine Erinnerung darüber [erhält], dass [das] Probeabo bald abläuft“ und nach der „in 7 Tagen“ das kostenpflichtige Jahresabo beginnt, wenn der Nutzer „nicht vorher gekündigt“ hat, ein weitergehender Erklärungsgehalt beigemessen werden.

Die Formulierung „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ kann ferner auch nicht ohne weiteres als verbindliche, auf die Abgabe einer Bestellung gerichtete Erklärung aufgefasst werden. Der Begriff „starten“ wird im Allgemeinen Sprachgebrauch nicht mit „bestellen“ gleichgesetzt. Vielmehr deutet er zunächst nur auf die Ingangsetzung eines - weitere Schritte erfordernden - Bestellvorganges hin.

(b) Im Streitfall kann auch aus den bei der Bestimmung des Bedeutungsgehalts der Erklärung weiter zu berücksichtigenden Begleitumständen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 – VIII ZR 275/98, Rn. 20, juris) nicht hergeleitet werden, dass der (künftige) Vertragspartner des Nutzers das Betätigen bereits dieser Schaltfläche nach den hier zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles als bindende Vertragserklärung versteht.

(aa) Nach dem von den Parteien hierzu Vorgetragenen und ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll der Vertrag über die Nutzung der „Blinkist“-App bei der hier in Rede stehenden Gestaltung – unter Vermittlung durch den Apple App-Store – zwischen dem Nutzer und der Beklagten zustande kommen (vgl. dazu Zdanowski in: Bräutigam/Rücker, E-Commerce, 1. Aufl. 2017, 11. Teil. C. App-Vertrieb an Verbraucher (B2C) Rn. 42).

(bb) Die Beklagte – als künftiger Vertragspartner des Nutzers – lässt nach ihren – bei der Bestimmung des objektiven Empfängerhorizonts mit in den Blick zu nehmenden (vgl. dazu Föhlisch in: Hoeren/Sieber/Holznagel MMR-HdB, 62. EL Juni 2024, Teil 13.4 Verbraucherschutz im Internet Rn. 206) – eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der durch Bestätigung des vom Kläger angegriffene Schaltfläche in Gang gesetzte Bestellvorgang bis zu seiner Vollendung im App-Store „abgebrochen“ werden kann, erst die zweimalige Betätigung der oberen rechten Seitentaste als verbindliche Vertragserklärung des Nutzers gelten. Danach sieht die Beklagte als Adressat der Vertragserklärung des (potentiellen) Nutzers bei einer Bestellung des „Blinkist“-Abonnements über den Apple App-Store erst die letztere Erklärung als bindend an (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2024 – I-20 UKl 4/23, Rn. 33, juris) und zwar ohne, dass dies mit ihrem tatsächlichen Verhalten in Widerspruch stünde (vgl. Föhlisch a.a.O.). Vielmehr erhält der Nutzer eine Bestellbestätigung (vgl. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB) bei dem hier zu beurteilenden Bestellvorgang unstreitig erst, nachdem er die Seitentaste seines Mobiltelefons zwei Mal betätigt hat und nimmt die Beklagte ausweislich ihrer AGB auch erst diese Erklärung des Nutzers zum Anlass, diesem eine Auftragsbestätigung zukommen zu lassen.

Darauf, ob die Beklagte die von ihr vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den mit dem Nutzer geschlossenen Vertrag einbezieht, kommt es für die Bestimmung des objektiven Erklärungsgehaltes der vom Nutzer mit Betätigen der Schaltfläche „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, Easy beenden“ nicht entscheidend an (vgl. Staudinger/Singer (2021) BGB § 133, Rn. 49 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 3. Februar 1982 – VIII ZR 316/80, NJW 1982, 1749).

(cc) Im Streitfall läuft es auch nicht der berechtigten Nutzerwartung (vgl. dazu Reichold in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 133 BGB (Stand: 15.05.2023), Rn. 23) zuwider, dass die Beklagte nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bereits das Betätigen der hier in Streit stehenden Schaltfläche als verbindliche Vertragserklärung gelten lässt. Vielmehr darf der Nutzer – auch nach der gesetzlichen Wertung des § 312j Abs. 3 BGB – erwarten, dass eine ihn bindende Vertragserklärung auch unmissverständlich als solche bezeichnet wird.

(c) Hinzukommt, dass sich die Beklagte bei der Anbahnung des hier in Rede stehenden Vertragsschlusses der vom Apple App-Store bereitgestellten technischen Infrastruktur bedient und nicht ersichtlich ist, dass den künftigen Vertragspartner des Nutzers bereits bei Betätigen der vom Kläger angegriffenen Schaltfläche eine (potentiell) auf den Abschluss eines Abonnement-Vertrages gerichtete Erklärung des Nutzers erreicht. Vielmehr löst das Betätigen der Schaltfläche nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag bei der hier zu beurteilenden Gestaltung des Bestellvorganges nur die Weiterleitung des Nutzers in den Apple App-Store aus.

(3) Soweit der Kläger geltend macht, dass es für die Anwendung der in § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Pflichten betreffend die Gestaltung einer Schaltfläche genügen müsse, dass aus Sicht des die Vertragserklärung abgebenden Nutzers bereits das Betätigen der betreffenden Schaltfläche als ihn bindende Vertragserklärung anzusehen sei (vgl. dazu MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312j Rn. 22), kann dem jedenfalls für den hier zu beurteilenden Bestellvorgang, bei dem der Nutzer nach Betätigen dieser Schaltfläche in einer neuen Nutzerumgebung (App-Store) eine weitere tatsächlich zum Vertragsschluss führende Erklärung abzugeben hat, nicht gefolgt werden.

(a) Es kann offenbleiben, ob der Nutzer – wenigstens in Ansehung des Gesamtkontextes, in den die mit der Aufschrift „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ beschriftete Schaltfläche eingebunden ist, – annehmen könnte, dass er bereits mit dem Betätigen dieser Schaltfläche eine für ihn verbindliche Erklärung abgibt, die die Bestellung einer nach Ablauf einer Woche kostenpflichtigen Leistung zum Gegenstand hat. Denn der Zweck der in § 312j Abs. 3 BGB niederlegten Pflichten, dem Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit der tatsächlich bindenden Vertragserklärung unmissverständlich vor Augen zu führen, dass er „jetzt“ eine Zahlungspflicht eingeht und sich vertraglich bindet, würde durch verfrühte Hinweise auf die Auslösung einer kostenpflichtigen Bestellung, die dazu führen können, dass der Verbraucher einem solchen Hinweis im entscheidenden Moment nicht mehr die gewünschte Aufmerksamkeit entgegenbringt, verfehlt.

(b) Gegenteiliges kann auch aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Urteil vom 30. Mai 2024 zu C-400/22 in der Sache „VT u.a./Conny“ hergeleitet werden.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dieser Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Eingreifen der den Unternehmer treffenden Informationspflicht der Abschluss der Bestellung ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, Rn. 48 nach juris - VT u.a./Conny). Dass die Pflicht des Unternehmers, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, bei einem aus mehreren Schritten bestehenden Bestellvorgang bereits vor Abgabe der verbindlichen auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärung zu erfüllen sei, kann den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union daher nicht entnommen werden.

Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt hat, dass der Umstand, dass die den Verbraucher aufgrund eines bereits bindend abgeschlossenen Vertrages treffende Zahlungspflicht vom Eintritt weiterer Bedingungen abhängig ist, die erst nach dem bindenden Vertragsschluss erfüllt werden können, nicht dazu führt, dass die in Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 83/2011/EU (und in § 312j Abs. 3 BGB) niedergelegten Informationspflichten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (noch) nicht zu erfüllen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 – C-400/22, Rn. 38 nach juris – VT u.a./Conny), betrifft dies die Frage danach, welchen Einfluss die Ausgestaltung des Vertrages in Bezug auf die Zahlungspflicht auf die den Unternehmer treffenden Informationspflichten hat, nicht aber die Frage danach, zu welchem Zeitpunkt im Bestellprozess die von Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 83/2011/EU und § 312j Abs. 3 BGB geforderten Informationspflichten zu erfüllen sind.

(4) Daran, dass der Anwendungsbereich von § 312j Abs. 3 BGB in Bezug auf die vom Kläger angegriffene Schaltfläche nach Vorstehendem nicht eröffnet ist, ändert auch der Umstand nichts, dass die letztlich zum Vertragsschluss führende Erklärung bei der hier zu beurteilenden Gestaltung nicht von dem Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung flankiert ist (vgl. zur nicht genügenden Verwendung des Wortes „Abonnieren“: OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2024 – I-20 UKl 4/23, Rn. 31, juris). Denn der Umstand, dass die vom Verbraucher letztlich abgegebene Vertragserklärung möglicherweise nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB genügend gestaltet ist, kann nicht zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf frühere Schritte im Bestellprozess führen. Vielmehr ist dem durch eine – hier nicht streitgegenständliche – Gestaltung der eigentlichen Bestellsituation Rechnung zu tragen, die nach § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB auch bei Bestellungen, die nicht über eine Schaltfläche im Sinne von Satz 2 der Vorschrift abgegeben werden, vergleichbaren Anforderungen zu genügen hat (vgl. dazu OLG München, Urteil vom 10. Januar 2019 – 29 U 1091/18, Rn. 101, juris; Junker/Seiter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 312j BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 47).

b) Da der Anwendungsbereich des § 312j Abs. 3 BGB für die vom Kläger angegriffene Schaltfläche nach Vorstehendem nicht eröffnet ist, scheidet ein auf die Gestaltung dieser Schaltfläche gestützter Unterlassungsanspruch aus.

2. Die Klage ist auch mit dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG nicht begründet; die an die Beklagte gerichtete Abmahnung ist aus den vorstehend genannten Gründen nicht berechtigt gewesen.

III. Der Kläger kann die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf eine unlautere Wettbewerbshandlung der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 312j BGB stützen.

1. Der Senat kann offenlassen, ob ein - hier nach Vorstehendem schon nicht gegebener - Verstoß gegen § 312j BGB einen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG begründen kann, oder ob in einer etwaigen Missachtung der in § 312j Abs. 3 BGB niedergelegten Pflichten des Unternehmers eine Informationspflichtverletzung gemäß § 5a UWG liegt.


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LG München: Bestellbutton mit "Jetzt Mitglied werden" genügt nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß § 312j Abs. 3 BGB

LG München
Urteil vom 19.06.2023
4 HK O 9117/22


Das LG München hat entschieden, dass ein Bestellbutton mit dem Text "Jetzt Mitglied werden" nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß § 312j Abs. 3 BGB genügt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Gemäß § 312 j Abs. 3 BGB muss ein Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Dies war bei dem Button der Beklagten „Jetzt Mitglied werden“, mit dem eine Zahlungspflicht nach dem kostenlosen Probemonat ausgelöst wurde, unstreitig nicht der Fall.

Dies hat zur Folge, dass dem Kläger diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 3 a UWG i.V. m. 312 j Abs. 3 Satz 2 BGB, 5 a Abs. 2, Abs. 5 UWG zusteht.

Das Argument, „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kaufen“ bringe nicht die Dauerhaftigkeit der Vertragsbeziehung zum Ausdruck oder passe auf einen Abonnementvertrag nicht, ändert hieran nichts. Der Beklagten stünden zahlreiche Formulierungen zur Verfügung, die die Zahlungspflichtigkeit auch im Rahmen eines Abonnements unmissverständlich (nach Ablauf eines Testmonats) zum Ausdruck bringen, z. B. „kostenpflichtig abonnieren (1 Probemonat kostenlos)“.

2. Gemäß § 312 j Abs. 2 BGB muss ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr dann, wenn der Verbraucher durch den Vertrag zur Zahlung verpflichtet wird, der Unternehmer die Informationen gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 EGBGB unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

Nach der Gesetzesbegründung (BT Drucksache 17/7 745 S. 10) sind die Voraussetzungen nach § 312 j Abs. 2 BGB nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss.

Auch dies war bei der Website der Beklagten unstreitig nicht der Fall mit der Folge, dass die Beklagte hierdurch gegen §§ 3, 3 a UWG i.V. m. § 312 j Abs. 2 BGB verstößt und der dem Kläger hieraus deswegen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 3 a UWG zusteht.

3. Warum sich aus der Überschrift „zufriedene Privatanleger bilden das Herzstück unseres Tuns“ für den Verbraucher ergeben soll, „ob und wie“ die Beklagte sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von echten Kunden der Beklagten stammen, erschließt sich der Kammer nicht.

Vielmehr fehlte dieser nach § 5 b Abs. 3 UWG erforderliche Hinweis auf der Website der Beklagten mit der Folge, dass dem Kläger auch diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 b Abs. 3 UWG zusteht.

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LG Stuttgart: Wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG wenn Sachverständiger mit tatsächlich nicht bestehender Mitgliedschaft in Verband wirbt

LG Stuttgart
Urteil vom 13.12.2021
37 O 52/21 KfH


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG vorliegt, wenn ein Sachverständiger mit einer tatsächlich nicht bestehenden Mitgliedschaft in einem Verband wirbt. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OLG Nürnberg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Vorgaben der Button-Lösung wenn mit Bestellbutton "Jetzt Kaufen" neben Kaufvertrag weiterer Vertrag abgeschlossen wird

OLG Nürnberg
Urteil vom 29.05.2020
3 U 3878/19


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Vorgaben der Button-Lösung (§ 312j Abs. 3 BGB) vorliegt, wenn durch Betätigen des Bestellbuttons "Jetzt Kaufen" neben dem Kaufvertrag ein weiterer kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wird

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist auch begründet.

Das Erstgericht hat der Beklagten zu Recht nach §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 312j Abs. 3 BGB untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren sowie den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft anzubieten und am Ende des Bestellvorgangs lediglich einen einzigen Bestellbutton mit der Bezeichnung „Jetzt kaufen“ vorzuhalten, mit dessen Bestätigung der Verbraucher eine verbindliche Vertragserklärung sowohl in Bezug auf den Kaufvertrag als auch in Bezug auf die Begründung einer Mitgliedschaft abgeben soll, wie geschehen in Anlage K4.

Diese Gestaltung des Bestellvorgangs der Beklagten und das daraus resultierende Vertragsangebot widerspricht der gesetzlichen Vorgabe des § 312 j Abs. 3 Satz 1 BGB.

2.2.1 Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB ist nach ihrem Wortlaut auf jeden Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr anwendbar, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Insbesondere gilt sie bei dem Abschluss von Verträgen über Abonnements auch dann, wenn der Zeitraum einer Testphase gratis ist. In diesem Fall entfällt die Zahlungspflicht nur dann, wenn durch einen aktiven Schritt der Vertrag gekündigt wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.02.2016 - 6 U 39/15).

Der Unternehmer hat nach § 312j Abs. 3 S. 1 BGB die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher erstens seinen Rechtsbindungswillen und zweitens seine Kenntnis vom Vorliegen eines entgeltiichen Geschäfts ausdrücklich bestätigen muss (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB, § 312j Rn. 24). Darüber hinaus muss die Wortwahl auch dem Vertragsgegenstand angepasst sein (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312 j Rn. 28, 29).

2.2.2 Nach diesen Maßstäben ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der gleichzeitig mit dem Kaufvertragsabschluss einzugehenden Mitgliedschaft, die jedenfalls nach einer Testphase mangels Kündigung ebenfalls kostenpflichtig ist, die nach § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Bestätigung in der aus der Anlage K4 ersichtlichen Gestaltung des Bestellvorgangs fehlt. Dass der Verbraucher nach der vorliegenden Konstruktion mit der einmaligen Betätigung der Schaltfläche zwei typenverschiedene Verträge abschließt, steht außer Streit. Die Bestätigung durch den Klick auf die Schaltfläche „Jetzt kaufen“ bezieht sich jedoch nur auf den Kaufvertrag, was sich bereits aus der Benennung des Buttons „Jetzt kaufen“ ergibt.

Für den Abschluss der ebenfalls kostenpflichtigen Mitgliedschaft sieht die Gestaltung des Bestellvorgangs nach der Anlage K4 durch die Beklagte keine ausdrückliche Bestätigung vor. Durch das Anklicken des Bestellbuttons bestätigt der Verbraucher nicht auch die Begründung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft. Die Betätigung der Schaltfläche ist allein dahingehend zu verstehen, dass der Verbraucher lediglich diverse Produkte aus dem Sortiment der Beklagten kostenpflichtig, nicht aber gleichzeitig eine Mitgliedschaft „erwirbt“, zumal es sich bei letzterem schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht um einen Kauf, sondern um einen Beitritt zu einer Kundengemeinschaft, die dem Verbraucher bestimmte Vergünstigungen bei Käufen verschafft, handelt.

2.2.3 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Argumentation der Beklagten, nach der es alleiniger Zweck der Vorschrift des § 312 j Abs. 3 BGB sei, dem Verbraucher vor Augen zu führen, dass sein „Klick“ auf den Bestellbutton ganz allgemein eine Zahlungspflicht für ihn auslöse.

Unionsrechtliche Grundlage des § 312 j Abs. 3 BGB ist Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher. In Erwägungsgrund 39 der Verbraucherrechterichtlinie wird ausgeführt, es sei wichtig, sicherzustellen, dass Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie gegenüber dem Unternehmer eine Zahlungsverpflichtung eingehen.

Nach der Beschlussempfehlung zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung - BT-Drucksache 17/7745 - zielte der Gesetzesentwurf auf einen „besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Abo- und Kostenfallen im Internet (ab), die sich trotz umfangreicher Schutzmechanismen des geltenden Rechts zu einem großen Problem für den elektronischen Rechtsverkehr entwickelt haben“.

Eine Beschränkung der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung, wie von der Beklagten dargestellt, hat der Bundesgesetzgeber unter Berücksichtigung der Einleitung der Beschlussempfehlung nicht beabsichtigt. Nicht ersichtlich ist, dass sich die Zielrichtung des Gesetzesentwurfs darauf habe beschränken sollen, dem Verbraucher überhaupt nur eine Zahlungspflicht kenntlich zu machen. Der zitierte Einleitungssatz der Beschlussempfehlung zu dem Gesetzesentwurf spricht vielmehr dafür, dass der Verbraucher durch die Einführung des § 312j BGB insgesamt vor möglicherweise versteckten Kostenfallen geschützt werden soll und legt eine Auslegung dahingehend, dass sich die erforderliche Kenntlichmachung einer Zahlungspflichtigkeit auf jeden durch die Bestätigungshandlung abzuschließenden Vertrag zu beziehen hat, nahe. Auch die Verbraucherrechterichtlinie unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 39 lässt nicht erkennen, dass die genannte Zielrichtung eng auszulegen sein soll und sich ihr Zweck in einer einmaligen „Warnung“ des Verbrauchers vor einer Zahlungspflicht zu erschöpfen habe, wenn - wie im vorliegenden Fall - mit einer Vertragserklärung mehrere Verträge gleichzeitig abgeschlossen werden sollen.

Auch wenn demnach dem Verbraucher bei dem Anklicken der Schaltfläche aufgrund der Formulierung Jetzt kaufen“ bewusst wird, dass er überhaupt, nämlich durch den Abschluss des Kaufvertrags, eine Zahlungspflicht eingeht, ist dem Schutzzweck des § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB mit der vorliegenden Gestaltung nicht Genüge getan. § 312j BGB soll die Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen. Der geforderte eindeutige Hinweis auf die Zahlungspflicht auf der Schaltfläche soll den Verbraucher davor schützen, eine Zahlungsverbindlichkeit einzugehen, ohne sich dieser Tatsache bewusst zu sein (OLG Köln, a.a.O.). Dies muss aber auch dann gelten, wenn der Verbraucher neben einer ihm schon bekannten Verbindlichkeit eine weitere Zahlungspflicht hinsichtlich eines anderen typerrverschiedenen Vertrags eingeht. Eine restriktive Auslegung der Vorschrift wäre mit der Zielrichtung eines effektiven Schutzes des Verbrauchers vor schwer erkennbaren Kostenfallen nicht vereinbar.

Letztlich führt auch der Vortrag der Beklagten, wonach es in einer Vielzahl von Fallgestaltungen üblich sei, dass ein Verbraucher mit einer Vertragserklärung mehrere, auch typenverschiedene Verträge abschließt, nicht zu einer anderen Beurteilung. Dass eine solche Praxis auch im elektronischen Geschäftsverkehr zulässig und möglich ist, steht hier nicht im Streit. Es lässt sich jedoch hieraus nicht ableiten, dass sich der Schutz des Verbrauchers darauf beschränke, dass er überhaupt eine Zahlungspflicht bei Abgabe der Vertragserklärung erkennt. Die Befürchtung der Beklagten, zahlreiche typische Geschäftsmodelle würden nach dieser Ansicht unzulässig sein, trifft schon deshalb nicht zu, da die Vorschrift des § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB allein die Frage der Gestaltung des Bestellvorgangs, nicht aber die generelle Zulässigkeit besonderer Geschäftsmodellen regelt.

Dass die Gestaltung des Bestellvorgangs der Beklagten der gesetzlichen Regelung widerspricht, ist zuletzt auch deshalb zutreffend, da die Bezeichnung der Schaltfläche „Jetzt kaufen“ nicht auf den Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrages abgestimmt ist und es dem Verbraucher auch nicht ausreichend kenntlich gemacht wird, dass er zugleich einen zusätzlichen kostenpflichtigen Vertrag in Form eines Dauerschuldverhältnisses abschließt. Der Begriff „kaufen“ bringt nicht zum Ausdruck, dass eine dauerhafte Rechtsbeziehung begründet werden soll (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312j Rn. 29), womit nicht sichergestellt ist, dass der Verbraucher bei Betätigung der Schaltfläche mit dem entsprechenden Rechtsbindungswillen handelt. Die Gestaltung des Bestellvorgangs muss aber sowohl die vertragliche Bindung als auch die Zahlungspflicht vermitteln (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312 j). Aus diesem Grund ergibt sich auch keine andere Beurteilung aufgrund des Verweises auf die Kommentarstelle in BeckOK BGB/Maume, 52. Edition, 01.11.2019, BGB § 312j Rn. 19b. Maßgeblich ist hier nicht lediglich der Inhalt der Vertragserklärung des Verbrauchers, sondern der konkrete Umfang der vertraglichen Bindung und die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung.


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OVG Münster: Mitgliedsunternehmen hat keinen Anspruch gegen IHK Nord Westfalen auf Austritt aus dem DIHK wegen angeblicher Kompetenzüberschreitungen des DIHK

OVG Münster
Urteil vom 12.04.2019
16 A 1499/09


Das OVG Münster hat entschieden, dass ein Mitgliedsunternehmen keinen Anspruch gegen die IHK Nord Westfalen auf Austritt aus dem DIHK wegen angeblicher Kompetenzüberschreitungen des DIHK hat.

IHK Nord Westfalen muss nicht aus dem DIHK austreten

Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute verkündetem Urteil die Berufung eines Unternehmens zurückgewiesen, das die IHK Nord Westfalen auf Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) verklagt hatte. Der DIHK ist der Dachverband aller deutschen Industrie- und Handelskammern.

Die Klägerin, ein in Münster ansässiges Unternehmen, das als Gewerbebetrieb Pflichtmitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen ist, hatte bemängelt, dass der DIHK sich wiederholt außerhalb seiner Kompetenzen zu allgemeinpolitischen Themen sowie einseitig zu Fragen der Umwelt- und Klimapolitik geäußert habe. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine frühere Entscheidung des Senats aufgehoben und die Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch konkretisiert hat (vgl. dessen Pressemitteilung vom 23. März 2016), ist der 16. Senat unter Anwendung dieser Maßstäbe zu dem Ergebnis gelangt, dass die IHK Nord Westfalen derzeit nicht zum Austritt aus dem DIHK verpflichtet ist. Zwar habe der DIHK auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weiter in erheblichem Umfang seine Kompetenzgrenzen missachtet und kaum Einsicht in vergangene Aufgabenüberschreitungen erkennen lassen, er habe aber für die Industrie- und Handelskammern sowie für deren Pflichtmitglieder mit seiner im Laufe des Verfahrens neu gefassten Satzung die Möglichkeit eröffnet, künftige Überschreitungen der Kompetenzen wirksam zu unterbinden. Denn der DIHK habe sich insbesondere gegenüber den Pflichtmitgliedern aller Industrie- und Handelskammern zur Einhaltung der für Industrie- und Handelskammern geltenden Kompetenzgrenzen verpflichtet mit der Folge, dass die Pflichtmitglieder – wie die Klägerin – nach einem vorgeschalteten Beschwerdeverfahren nunmehr unmittelbar gegen den DIHK auf Unterlassung von (weiteren) Überschreitungen der Kompetenzen klagen könnten. Für derartige Klagen sei der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 16 A 1499/09 (I. Instanz: VG Münster 9 K 1076/07)



LG Essen: Werbung als mit "BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger“ irreführend wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist.

LG Essen
Urteil vom 12.07.2018
43 O 16/18


Das LG Essen hat entschieden, dass die Werbung als mit "BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger“ irreführend ist, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist.

LG Berlin: Beschriftung des Bestellbuttons mit "Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" genügte nicht den Anforderungen der Button-Lösung

LG Berlin
Urteil vom 17.07.2013
97 O 5/13


Das LG Berlin hat entschieden, dass die Beschriftung des Bestellbuttons mit "Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" nicht den Anforderungen der Button-Lösung genügt. Durch Verwendung des Wortes "Anmelden" wird gerade nicht hinreichend klargestellt, dass eine verbindliche Bestellung getätigt wird. Der Zusatz genügt nicht, um die Unklarheiten auszuräumen.

LG München: Amazon verstößt mit "Jetzt kostenlos testen"-Button für Amazon-Prime-Mitgliedschaft gegen Button-Lösung

LG München I
Beschluss vom 11.06.2013
33 O 12678/13


Das LG München hat entschieden, dass der von Amazon für die Amazon Prime-Mitgliedschaft verwendete Button "Jetzt kostenlos testen" gegen die rechtlichen Anforderungen der Button-Lösung verstößt. Da sich ein kostenfreier Probemonat automatisch in eine kostenpflichtigte Mitgliedschaft umwandelt, muss der Button derart gestaltet sein, dass sich daraus die Entgeltlichkeit ergibt.