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LG München: Bestellbutton mit "Jetzt Mitglied werden" genügt nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß § 312j Abs. 3 BGB

LG München
Urteil vom 19.06.2023
4 HK O 9117/22


Das LG München hat entschieden, dass ein Bestellbutton mit dem Text "Jetzt Mitglied werden" nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß § 312j Abs. 3 BGB genügt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Gemäß § 312 j Abs. 3 BGB muss ein Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Dies war bei dem Button der Beklagten „Jetzt Mitglied werden“, mit dem eine Zahlungspflicht nach dem kostenlosen Probemonat ausgelöst wurde, unstreitig nicht der Fall.

Dies hat zur Folge, dass dem Kläger diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 3 a UWG i.V. m. 312 j Abs. 3 Satz 2 BGB, 5 a Abs. 2, Abs. 5 UWG zusteht.

Das Argument, „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kaufen“ bringe nicht die Dauerhaftigkeit der Vertragsbeziehung zum Ausdruck oder passe auf einen Abonnementvertrag nicht, ändert hieran nichts. Der Beklagten stünden zahlreiche Formulierungen zur Verfügung, die die Zahlungspflichtigkeit auch im Rahmen eines Abonnements unmissverständlich (nach Ablauf eines Testmonats) zum Ausdruck bringen, z. B. „kostenpflichtig abonnieren (1 Probemonat kostenlos)“.

2. Gemäß § 312 j Abs. 2 BGB muss ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr dann, wenn der Verbraucher durch den Vertrag zur Zahlung verpflichtet wird, der Unternehmer die Informationen gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 EGBGB unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

Nach der Gesetzesbegründung (BT Drucksache 17/7 745 S. 10) sind die Voraussetzungen nach § 312 j Abs. 2 BGB nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss.

Auch dies war bei der Website der Beklagten unstreitig nicht der Fall mit der Folge, dass die Beklagte hierdurch gegen §§ 3, 3 a UWG i.V. m. § 312 j Abs. 2 BGB verstößt und der dem Kläger hieraus deswegen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 3 a UWG zusteht.

3. Warum sich aus der Überschrift „zufriedene Privatanleger bilden das Herzstück unseres Tuns“ für den Verbraucher ergeben soll, „ob und wie“ die Beklagte sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von echten Kunden der Beklagten stammen, erschließt sich der Kammer nicht.

Vielmehr fehlte dieser nach § 5 b Abs. 3 UWG erforderliche Hinweis auf der Website der Beklagten mit der Folge, dass dem Kläger auch diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 b Abs. 3 UWG zusteht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Stuttgart: Wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG wenn Sachverständiger mit tatsächlich nicht bestehender Mitgliedschaft in Verband wirbt

LG Stuttgart
Urteil vom 13.12.2021
37 O 52/21 KfH


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG vorliegt, wenn ein Sachverständiger mit einer tatsächlich nicht bestehenden Mitgliedschaft in einem Verband wirbt. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OLG Nürnberg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Vorgaben der Button-Lösung wenn mit Bestellbutton "Jetzt Kaufen" neben Kaufvertrag weiterer Vertrag abgeschlossen wird

OLG Nürnberg
Urteil vom 29.05.2020
3 U 3878/19


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Vorgaben der Button-Lösung (§ 312j Abs. 3 BGB) vorliegt, wenn durch Betätigen des Bestellbuttons "Jetzt Kaufen" neben dem Kaufvertrag ein weiterer kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wird

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist auch begründet.

Das Erstgericht hat der Beklagten zu Recht nach §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 312j Abs. 3 BGB untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren sowie den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft anzubieten und am Ende des Bestellvorgangs lediglich einen einzigen Bestellbutton mit der Bezeichnung „Jetzt kaufen“ vorzuhalten, mit dessen Bestätigung der Verbraucher eine verbindliche Vertragserklärung sowohl in Bezug auf den Kaufvertrag als auch in Bezug auf die Begründung einer Mitgliedschaft abgeben soll, wie geschehen in Anlage K4.

Diese Gestaltung des Bestellvorgangs der Beklagten und das daraus resultierende Vertragsangebot widerspricht der gesetzlichen Vorgabe des § 312 j Abs. 3 Satz 1 BGB.

2.2.1 Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB ist nach ihrem Wortlaut auf jeden Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr anwendbar, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Insbesondere gilt sie bei dem Abschluss von Verträgen über Abonnements auch dann, wenn der Zeitraum einer Testphase gratis ist. In diesem Fall entfällt die Zahlungspflicht nur dann, wenn durch einen aktiven Schritt der Vertrag gekündigt wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.02.2016 - 6 U 39/15).

Der Unternehmer hat nach § 312j Abs. 3 S. 1 BGB die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher erstens seinen Rechtsbindungswillen und zweitens seine Kenntnis vom Vorliegen eines entgeltiichen Geschäfts ausdrücklich bestätigen muss (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB, § 312j Rn. 24). Darüber hinaus muss die Wortwahl auch dem Vertragsgegenstand angepasst sein (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312 j Rn. 28, 29).

2.2.2 Nach diesen Maßstäben ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der gleichzeitig mit dem Kaufvertragsabschluss einzugehenden Mitgliedschaft, die jedenfalls nach einer Testphase mangels Kündigung ebenfalls kostenpflichtig ist, die nach § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Bestätigung in der aus der Anlage K4 ersichtlichen Gestaltung des Bestellvorgangs fehlt. Dass der Verbraucher nach der vorliegenden Konstruktion mit der einmaligen Betätigung der Schaltfläche zwei typenverschiedene Verträge abschließt, steht außer Streit. Die Bestätigung durch den Klick auf die Schaltfläche „Jetzt kaufen“ bezieht sich jedoch nur auf den Kaufvertrag, was sich bereits aus der Benennung des Buttons „Jetzt kaufen“ ergibt.

Für den Abschluss der ebenfalls kostenpflichtigen Mitgliedschaft sieht die Gestaltung des Bestellvorgangs nach der Anlage K4 durch die Beklagte keine ausdrückliche Bestätigung vor. Durch das Anklicken des Bestellbuttons bestätigt der Verbraucher nicht auch die Begründung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft. Die Betätigung der Schaltfläche ist allein dahingehend zu verstehen, dass der Verbraucher lediglich diverse Produkte aus dem Sortiment der Beklagten kostenpflichtig, nicht aber gleichzeitig eine Mitgliedschaft „erwirbt“, zumal es sich bei letzterem schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht um einen Kauf, sondern um einen Beitritt zu einer Kundengemeinschaft, die dem Verbraucher bestimmte Vergünstigungen bei Käufen verschafft, handelt.

2.2.3 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Argumentation der Beklagten, nach der es alleiniger Zweck der Vorschrift des § 312 j Abs. 3 BGB sei, dem Verbraucher vor Augen zu führen, dass sein „Klick“ auf den Bestellbutton ganz allgemein eine Zahlungspflicht für ihn auslöse.

Unionsrechtliche Grundlage des § 312 j Abs. 3 BGB ist Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher. In Erwägungsgrund 39 der Verbraucherrechterichtlinie wird ausgeführt, es sei wichtig, sicherzustellen, dass Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie gegenüber dem Unternehmer eine Zahlungsverpflichtung eingehen.

Nach der Beschlussempfehlung zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung - BT-Drucksache 17/7745 - zielte der Gesetzesentwurf auf einen „besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Abo- und Kostenfallen im Internet (ab), die sich trotz umfangreicher Schutzmechanismen des geltenden Rechts zu einem großen Problem für den elektronischen Rechtsverkehr entwickelt haben“.

Eine Beschränkung der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung, wie von der Beklagten dargestellt, hat der Bundesgesetzgeber unter Berücksichtigung der Einleitung der Beschlussempfehlung nicht beabsichtigt. Nicht ersichtlich ist, dass sich die Zielrichtung des Gesetzesentwurfs darauf habe beschränken sollen, dem Verbraucher überhaupt nur eine Zahlungspflicht kenntlich zu machen. Der zitierte Einleitungssatz der Beschlussempfehlung zu dem Gesetzesentwurf spricht vielmehr dafür, dass der Verbraucher durch die Einführung des § 312j BGB insgesamt vor möglicherweise versteckten Kostenfallen geschützt werden soll und legt eine Auslegung dahingehend, dass sich die erforderliche Kenntlichmachung einer Zahlungspflichtigkeit auf jeden durch die Bestätigungshandlung abzuschließenden Vertrag zu beziehen hat, nahe. Auch die Verbraucherrechterichtlinie unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 39 lässt nicht erkennen, dass die genannte Zielrichtung eng auszulegen sein soll und sich ihr Zweck in einer einmaligen „Warnung“ des Verbrauchers vor einer Zahlungspflicht zu erschöpfen habe, wenn - wie im vorliegenden Fall - mit einer Vertragserklärung mehrere Verträge gleichzeitig abgeschlossen werden sollen.

Auch wenn demnach dem Verbraucher bei dem Anklicken der Schaltfläche aufgrund der Formulierung Jetzt kaufen“ bewusst wird, dass er überhaupt, nämlich durch den Abschluss des Kaufvertrags, eine Zahlungspflicht eingeht, ist dem Schutzzweck des § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB mit der vorliegenden Gestaltung nicht Genüge getan. § 312j BGB soll die Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen. Der geforderte eindeutige Hinweis auf die Zahlungspflicht auf der Schaltfläche soll den Verbraucher davor schützen, eine Zahlungsverbindlichkeit einzugehen, ohne sich dieser Tatsache bewusst zu sein (OLG Köln, a.a.O.). Dies muss aber auch dann gelten, wenn der Verbraucher neben einer ihm schon bekannten Verbindlichkeit eine weitere Zahlungspflicht hinsichtlich eines anderen typerrverschiedenen Vertrags eingeht. Eine restriktive Auslegung der Vorschrift wäre mit der Zielrichtung eines effektiven Schutzes des Verbrauchers vor schwer erkennbaren Kostenfallen nicht vereinbar.

Letztlich führt auch der Vortrag der Beklagten, wonach es in einer Vielzahl von Fallgestaltungen üblich sei, dass ein Verbraucher mit einer Vertragserklärung mehrere, auch typenverschiedene Verträge abschließt, nicht zu einer anderen Beurteilung. Dass eine solche Praxis auch im elektronischen Geschäftsverkehr zulässig und möglich ist, steht hier nicht im Streit. Es lässt sich jedoch hieraus nicht ableiten, dass sich der Schutz des Verbrauchers darauf beschränke, dass er überhaupt eine Zahlungspflicht bei Abgabe der Vertragserklärung erkennt. Die Befürchtung der Beklagten, zahlreiche typische Geschäftsmodelle würden nach dieser Ansicht unzulässig sein, trifft schon deshalb nicht zu, da die Vorschrift des § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB allein die Frage der Gestaltung des Bestellvorgangs, nicht aber die generelle Zulässigkeit besonderer Geschäftsmodellen regelt.

Dass die Gestaltung des Bestellvorgangs der Beklagten der gesetzlichen Regelung widerspricht, ist zuletzt auch deshalb zutreffend, da die Bezeichnung der Schaltfläche „Jetzt kaufen“ nicht auf den Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrages abgestimmt ist und es dem Verbraucher auch nicht ausreichend kenntlich gemacht wird, dass er zugleich einen zusätzlichen kostenpflichtigen Vertrag in Form eines Dauerschuldverhältnisses abschließt. Der Begriff „kaufen“ bringt nicht zum Ausdruck, dass eine dauerhafte Rechtsbeziehung begründet werden soll (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312j Rn. 29), womit nicht sichergestellt ist, dass der Verbraucher bei Betätigung der Schaltfläche mit dem entsprechenden Rechtsbindungswillen handelt. Die Gestaltung des Bestellvorgangs muss aber sowohl die vertragliche Bindung als auch die Zahlungspflicht vermitteln (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312 j). Aus diesem Grund ergibt sich auch keine andere Beurteilung aufgrund des Verweises auf die Kommentarstelle in BeckOK BGB/Maume, 52. Edition, 01.11.2019, BGB § 312j Rn. 19b. Maßgeblich ist hier nicht lediglich der Inhalt der Vertragserklärung des Verbrauchers, sondern der konkrete Umfang der vertraglichen Bindung und die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OVG Münster: Mitgliedsunternehmen hat keinen Anspruch gegen IHK Nord Westfalen auf Austritt aus dem DIHK wegen angeblicher Kompetenzüberschreitungen des DIHK

OVG Münster
Urteil vom 12.04.2019
16 A 1499/09


Das OVG Münster hat entschieden, dass ein Mitgliedsunternehmen keinen Anspruch gegen die IHK Nord Westfalen auf Austritt aus dem DIHK wegen angeblicher Kompetenzüberschreitungen des DIHK hat.

IHK Nord Westfalen muss nicht aus dem DIHK austreten

Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute verkündetem Urteil die Berufung eines Unternehmens zurückgewiesen, das die IHK Nord Westfalen auf Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) verklagt hatte. Der DIHK ist der Dachverband aller deutschen Industrie- und Handelskammern.

Die Klägerin, ein in Münster ansässiges Unternehmen, das als Gewerbebetrieb Pflichtmitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen ist, hatte bemängelt, dass der DIHK sich wiederholt außerhalb seiner Kompetenzen zu allgemeinpolitischen Themen sowie einseitig zu Fragen der Umwelt- und Klimapolitik geäußert habe. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine frühere Entscheidung des Senats aufgehoben und die Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch konkretisiert hat (vgl. dessen Pressemitteilung vom 23. März 2016), ist der 16. Senat unter Anwendung dieser Maßstäbe zu dem Ergebnis gelangt, dass die IHK Nord Westfalen derzeit nicht zum Austritt aus dem DIHK verpflichtet ist. Zwar habe der DIHK auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weiter in erheblichem Umfang seine Kompetenzgrenzen missachtet und kaum Einsicht in vergangene Aufgabenüberschreitungen erkennen lassen, er habe aber für die Industrie- und Handelskammern sowie für deren Pflichtmitglieder mit seiner im Laufe des Verfahrens neu gefassten Satzung die Möglichkeit eröffnet, künftige Überschreitungen der Kompetenzen wirksam zu unterbinden. Denn der DIHK habe sich insbesondere gegenüber den Pflichtmitgliedern aller Industrie- und Handelskammern zur Einhaltung der für Industrie- und Handelskammern geltenden Kompetenzgrenzen verpflichtet mit der Folge, dass die Pflichtmitglieder – wie die Klägerin – nach einem vorgeschalteten Beschwerdeverfahren nunmehr unmittelbar gegen den DIHK auf Unterlassung von (weiteren) Überschreitungen der Kompetenzen klagen könnten. Für derartige Klagen sei der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 16 A 1499/09 (I. Instanz: VG Münster 9 K 1076/07)



LG Essen: Werbung als mit "BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger“ irreführend wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist.

LG Essen
Urteil vom 12.07.2018
43 O 16/18


Das LG Essen hat entschieden, dass die Werbung als mit "BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger“ irreführend ist, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist.

LG Berlin: Beschriftung des Bestellbuttons mit "Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" genügte nicht den Anforderungen der Button-Lösung

LG Berlin
Urteil vom 17.07.2013
97 O 5/13


Das LG Berlin hat entschieden, dass die Beschriftung des Bestellbuttons mit "Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" nicht den Anforderungen der Button-Lösung genügt. Durch Verwendung des Wortes "Anmelden" wird gerade nicht hinreichend klargestellt, dass eine verbindliche Bestellung getätigt wird. Der Zusatz genügt nicht, um die Unklarheiten auszuräumen.

LG München: Amazon verstößt mit "Jetzt kostenlos testen"-Button für Amazon-Prime-Mitgliedschaft gegen Button-Lösung

LG München I
Beschluss vom 11.06.2013
33 O 12678/13


Das LG München hat entschieden, dass der von Amazon für die Amazon Prime-Mitgliedschaft verwendete Button "Jetzt kostenlos testen" gegen die rechtlichen Anforderungen der Button-Lösung verstößt. Da sich ein kostenfreier Probemonat automatisch in eine kostenpflichtigte Mitgliedschaft umwandelt, muss der Button derart gestaltet sein, dass sich daraus die Entgeltlichkeit ergibt.