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OLG Koblenz: Die Bezeichnung eines Dritten als Betrüger in einem Internetforum kann eine zulässige Meinungsäußerung sein

Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 12.07.2007 - Az. 2 U 862/06 entschieden, dass die Bezeichnung eines Dritten als "Betrüger" in einem Internetforum eine zulässige Meinungsäußerung sein kann. Das Gericht führt aus, dass der Nutzer das Wort "Betrüger" nicht im strafrechtlichen Sinne gemeint habe, sondern sich der Verfasser aufgrund falscher Werbeaussagen betrogen gefühlt habe. Es gehe dem Verfasser - so das Gericht - um die Warnung Dritter und nicht um die persönliche Herabsetzung. Dieses Urteil darf nicht als Freibrief verstanden werden. Andere Gerichte hätten im vorliegenden Fall eine unzulässige Äußerung bejaht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
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OLG Stuttgart: Mitstörerhaftung des Accountinhabers bei eBay für Wettbewerbsverstöße

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 16.4.2007 - 2 W 71/06 entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Accounts als Mitstörer für Wettbewerbsverstöße eines Dritten auf Unterlassung haftet. Der eBay-Nutzer hatte sein Account einem Dritten zur Verfügung gestellt, der dort geschäftsmäßig Waren anbot, ohne ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren. Es kann nur davor gewarnt werden, Dritten die Nutzung eigener Nutzerkonten zu gestatten. Neben Unterlassungsansprüchen drohen dem Accountinhaber ggf. vertraglichen Ansprüchen von Verkäufern (Kaufpreiszahlung etc.) oder Käufern (Gewährleistung, Lieferung etc.)


OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.4.2007 - 2 W 71/06

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
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BGH: eBay ist zur Sperrung jugendgefährdender Angebote verpflichtet

BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04
Jugendgefährdende Medien bei eBay


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04 – entschieden, dass Auktionsplattformen wie eBay zur Sperrung von jugendgefährdenden Angeboten verpflichtet sind. Der BGH stellt mit dieser Entscheidung nochmals klar,
dass das Haftungsprivileg in § 5 Telemediengesetz nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzansprüche, nicht aber Unterlassungsansprüche betrifft. Es gilt daher die allgemeine Mittstörerhaftung. Die Handelsplattform muss, wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt hat, nicht nur dieses konkrete Angebot sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Jedoch dürfen dem Plattformbetreiber keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden, die das Geschäftsmodell in Frage stellen. Die aufgezeigten Grundsätze lassen sich auch auf andere Plattformen mit von Nutzern generierten Inhalten (so auch Web2.0-Portale, Foren etc.) übertragen.

Die dazugehörige offizielle Pressemitteilung des BGH finden sie hier: "BGH: eBay ist zur Sperrung jugendgefährdender Angebote verpflichtet" vollständig lesen

LG Hamburg: Filesharing über Internettauschbörsen - Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen

Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 25.01.2006 - 308 O 58/06 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen (hier: Verbeitung von Audiodateien über eine Tauschbörse) auf Unterlassung haftet, die über diesen Anschluss begangen werden.

Das LG Hamburg führt aus:

Der Antragsgegner hat für die damit begangene Rechtsverletzung einzustehen, auch wenn er selbst die Handlungen nicht begangen haben sollte. Er ist Inhaber des Internetanschlusses und die Handlungen kommen damit aus seiner Sphäre und seinem Verantwortungsbereich, wobei für den Unterlassungsanspruch kein Verschulden erforderlich ist. Er war als Inhaber des Anschlusses rechtlich und tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird. Keinesfalls darf er Töchter und deren Freundinnen nach deren Gutdünken bei der Nutzung des Anschlusses schalten und walten lassen und die Augen vor dem verschließen, was dort gemacht wird. Vielmehr hat er die Pflicht, über die Risiken zu unterrichten und das Tun der Nutzer zu überwachen und gegebenenfalls ein widerrechtliches Tun zu unterbinden.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "LG Hamburg: Filesharing über Internettauschbörsen - Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen" vollständig lesen