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LG Hamburg: Fehlender Tarifhinweis gemäß § 66a TKG wettbewerbswidrig - Verpflichtung zur Angabe zusätzlicher Kosten bei ISDN-Kanalbündelung (Multilink)

Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 19.10.2007 - 407 O 277/07 entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, Mehrwertdienste (hier eine 01805er-Nummer) anzubieten bzw. zu bewerben, ohne diese gemäß § 66a TKG mit einer Preisangabe zu versehen. Bietet ein Schmalband-Provider bei ISDN-Tarifen auch die Möglichkeit der Kanalbündelung (Multilink) an, so ist dieser zudem verpflichtet auf die zusätzlichen Kosten für die weitere Verbindung hinzuweisen. Der Director einer Limited haftet dabei auch persönlich als Mitstörer für Wettbewerbsverletzungen der Limited. Entscheidungsgründe enthält die einstweilige Verfügung nicht.

LG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2007 - 407 O 277/07

Einen Überblick über die seit dem 01.09.2007 geltende Rechtslage: § 66a TKG: Preisangaben bei Mehrwertdiensten, Premium-Diensten etc.

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BGH: Ein Forenbetreiber haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für rechtswidrige Forenbeiträge

BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06
BGB § 823 Ah, G, § 1004, StGB § 185, TMG § 10
Forenhaftung


Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetforum jedenfalls ab Kenntnis von ehrverletzenden Äußerungen eines Forennutzers auf Unterlassung haftet. In dieser Entscheidung hat sich der BGH nicht mit der Frage befasst, ob bzw. welche Überprüfungs- und Überwachungspflichten ein Forenbetreiber aufgrund der allgemeinen Mitstörerhaftung hat. Der BGH hat keinesfalls entschieden, dass ein Forenbetreiber ausschließlich ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung auf Unterlassung haftet. Dies wird fälschlicherweise leider immer wieder behauptet.

Leitsatz:
Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestell­ten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums ge­geben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.

BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf


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LG Darmstadt: Persönliche Haftung des Mitarbeiters einer Limited als faktischer Geschäftsführer für Wettbewerbsverstöße bei eBay

Das LG Darmstadt hat mit Urteil vom 09.01.2007 - 16 O 241/06 entschieden, dass der Mitarbeiter einer Limited auch persönlich für Wettbewerbsverstöße - hier bei eBay - haften kann. Nach Ansicht des Gerichts besteht eine persönliche Haftung insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter im Online-Angebot namentlich als Verantwortlicher genannt wird und alle maßgeblichen Geschäftstätigkeiten mit Außenwirkung für diese Firma entfaltet. Der Mitarbeiter haftet - so das Gericht - dann als faktischer Geschäftsführer.

LG Darmstadt, Urteil vom 09.01.2007 - 16 O 241/06


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BGH: Mitstörerhaftung nach dem TMG Internet Versteigerung II


BGH Urteil vom 19.04.07, Az.: I ZR 35/04
Internet-Versteigerung II
TMG § 10 Satz 1 (= TDG § 11 Satz 1);
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 98 Abs. 1; Richtlinie 2004/48/EG Art. 11 Satz 3



Leitsätze
a) Die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 10 Satz 1 TMG (= § 11 Satz 1 TDG 2001) auf Unterlassungsansprüche gilt nicht nur für den auf eine bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch (Fortführung von BGHZ 158, 236, 246 ff. – Internet-Versteigerung I).

b) Die autonome Regelung des Unterlassungsanspruchs in Art. 98 Abs. 1 GMV ist durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) im Hinblick auf die Haftung von „Mittelspersonen“ ergänzt worden. Die Aus-gestaltung dieser Haftung im Einzelnen bleibt den Mitgliedstaaten überlas-sen. Im deutschen Recht ist die Haftung von „Mittelspersonen“ durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, insbesondere aber durch die Störerhaftung gewährleistet.

c) Ein Störer kann auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Umstände zu befürchten ist. Voraussetzung dafür ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.
BGH, Urt. v. 19. April 2007 – I ZR 35/04

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