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AG Essen: Webdesign-Vertrag umfasst ohne entsprechende Regelung nicht die Suchmaschinenoptimierung

AG Essen
Urteil vom 16.03.2017
136 C 237/15


Das AG Essen hat entschieden, dass ein Vertrag zur Erstellung des Designs eines Internetauftritts
(Webdesignvertrag) regelmäßig nicht auch die Suchmaschinenoptimierung umfasst. Dies ist - so das Gericht dem Gutachter folgend - eine Frage der Programmierung. Étwas anderes gilt natürlich, wenn der Webdesign-Vertrag eine entsprechende Regelung enthält

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gemäß dem Angebot vom 03.07.2015 schuldete der Kläger die Konzeption und das Design eines Internetauftritts der Beklagten. Wörtlich enthält das Angebot in dem Teil A. Konzeption und Design den Passus: Umsetzung eines suchmaschinenoptimierten 2-sprachigen, (deutsch/englisch) Layouts wie zum Beispiel bei der Mitbewerberseite von B-Fachübersetzungen. Anfrageformular und Referenzlogos auf der Startseite Haupt- und Nebennavigation.

Unter dem Teil B wurden Arbeiten bezüglich der Programmierung der Seite aufgeführt.

Die A-Kontorechnung vom 08.07.2015, welche die Beklagte bezahlt hat, umfasst die Konzeption und Design der Seite bezüglich des A des Angebotes. Diese Arbeiten hat der Kläger ordnungsgemäß erbracht. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar aufgeführt, dass ein Vergleich seitens des Klägers entwickelte Layouts durchaus mit der Seite der Firma B vergleichbar ist. Der Sachverständige hat dazu aus dem Internet die Seite der Firma B vom 22.03.2015 ausgesucht und mit dem von dem Kläger entwickeltem Layout verglichen. Die Unterschiede betreffen nach seinen Ausführungen lediglich Geschmackfragen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit seiner E-Mail vom 12.08.2015 den Entwurf im Wesentlichen akzeptiert hat.

[...]

Zur fehlenden Suchmaschinenoptimierung führte der Sachverständige aus, dass die Firma Google seit Anfang 2015 eine für mobile Geräte passende Webseite höher bewertet, als eine nur für den PC optimierte Seite. Das gelte allerdings nur für Suchanfragen, die von mobilen Endgeräten gestellt werden. In näherer Darlegungf ührte der Sachverständige weiter aus, dass daher eigentlich zwei Layouts und zwar eins für große PC, bzw. Notebookbildschirme und ein zweites Layout für kleine/mobile Geräte notwendig seien.

Die Erstellung von zwei unterschiedlichen Layouts werden aber gemäß dem Angebot vom 03.07.2015 nicht geschuldet. Nach Auffassung des Gerichtes ist die Optimierung des Layouts für die unterschiedlichen Endgeräte der Nutzers eher eine Frage der Programmierung. Soweit sich daraus die Notwendigkeit von geringfügigen Änderungen des Layouts ergeben, müssten diese in dieser Phase durchgeführt werden."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Bundeskartellamt: Gemeinsame App für Girokonten der Sparkassen kartellrechtlich nicht zu beanstanden - Yomo

Das Bundeskartellamt hat entschieden, dass die gemeinsame App für Girokonten der Sparkassen (Yomo) kartellrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt hat keine Einwände gegen App-basiertes Girokonto der Sparkassen

Mehrere Sparkassen planen derzeit unter dem Projektnahmen „Yomo“ („Your Money“) eine gemeinsame App zu entwickeln, die eine Kontoeröffnung und Kontoführung über das Mobiltelefon ermöglicht. Da die einzelnen regionalen Sparkassen bei einem solchen bundesweit verfügbaren Angebot im Wettbewerb zueinander stehen, hat sich das Bundeskartellamt mit dem Vorhaben befasst.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Sparkassen haben uns vorab über ihre Pläne informiert. In der uns vorgelegten Ausgestaltung haben wir keine wettbewerblichen Bedenken gegen das Vorhaben. Die Zusammenarbeit der Sparkassen ermöglicht es insbesondere auch kleineren Instituten, ein eigenes App-basiertes Girokonto anzubieten und junge Kunden anzusprechen. Dadurch dürfte der Wettbewerb auf dem Markt für Girokonten eher belebt werden.“

Über die App wird der Kunde die Möglichkeit haben, unter den teilnehmenden Sparkassen ein kontoführendes Institut auszuwählen. Das Angebot soll die grundlegenden Funktionen eines normalen Girokontos bieten, u.a. soll der Kunde auch eine übliche Girocard zum Geldabheben und Bezahlen erhalten. In dieser Version soll das Konto kostenlos sein. Sollte der Kunde weitere Dienstleistungen wünschen, etwa eine Kreditkarte oder einen Dispositionskredit, werden die teilnehmenden Sparkassen die Konditionen hierfür unabhängig voneinander selbst festlegen.

Mit einem Angebot, das sich an Kunden innerhalb Deutschlands unabhängig von seinem Wohnort wendet, stehen die teilnehmenden Sparkassen im Wettbewerb zueinander. Die gemeinsame Vereinbarung der Sparkassen darüber, die Basisversion des App-Kontos kostenlos anzubieten, könnte eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung darstellen.

Im Rahmen seines Aufgreifermessens hat das Bundeskartellamt entschieden, kein Verfahren gegen die teilnehmenden Sparkassen einzuleiten. Das gemeinsame Vorgehen der Sparkassen erscheint in diesem Fall gerechtfertigt, da so insbesondere auch kleinere Institute die Möglichkeit haben, über die App Neukunden zu gewinnen. Darüber hinaus erscheint es in dem derzeitigen Marktumfeld unumgänglich, die Basisversion eines App-Kontos kostenfrei anzubieten, so dass die Vereinbarung – wenn überhaupt – den Wettbewerb nur geringfügig beschränkt.

Volltext BGH-Entscheidung zur grundsätzlichen Schutzfähigkeit von Apps und Informationsangeboten im Internet als Werktitel liegt vor - aber fehlende Unterscheidungskraft von wetter.de

BGH:
Urteil vom 28.01.2016
I ZR 202/14
wetter.de
MarkenG § 5 Abs. 1, Abs. 3, § 15 Abs. 2, Abs. 4

Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Kein Werktitelschutz für wetter.de mangels Unterscheidungskraft - Smartphone-Apps können grundsätzlich Werktitelschutz genießen" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG können auch Apps für Mobilgeräte sowie Informationsangebote im Internet sein.

b) Der Bezeichnung "wetter.de" kommt keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft für eine App und eine Internetseite zu, auf der ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen in Bezug auf das Thema Wetter zum Abruf bereitgehalten werden.

c) Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Zeitungs- und Zeitschriftentitel geltenden geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln können auf Apps für Mobilgeräte und auf Internetangebote, die nicht auch als Printversion erhältlich sind, nicht angewendet werden, weil es (bislang) an einer entsprechenden Verkehrsgewöhnung
an die Benutzung von Gattungsbezeichnungen in diesen Bereichen fehlt.

BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 202/14 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Patentverletzung durch mobile Foto-Upload-Funktion von Flickr

LG München
Urteil vom 21.04.2016
7 O 16945/15


Das LG München hat entschieden, dass die mobile Foto-Upload-Funktion der Yahoo Foto-Plattform Flickr gegen den nationalen deutschen Teil des europäischen Patents 0 814 611 B 1 - Kommunikationssystem und Verfahren zur Aufnahme und Verwaltung digitaler Bilder verstößt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Werktitelschutz für wetter.de mangels Unterscheidungskraft - Smartphone-Apps können grundsätzlich Werktitelschutz genießen

BGH:
Urteil vom 28.01.2016
I ZR 202/14
wetter.de

Der BGH hat entschieden, dass Smartphone-Apps grundsätzlich Werktitelschutz genießen können. Im vorliegenden Fall hat der BGH jedoch entschieden, dass die Zeichenfolge "wetter.de" für eine Smartphone-App mangels Unterscheidungskraft nicht als Werktitel geshcützt ist.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zum Werktitelschutz von Smartphone-Apps

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich Werktitelschutz genießen können.

Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen "wetter.de" eine Internetseite, auf der sie ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen über das Thema Wetter zum Abruf bereithält. Seit 2009 bietet sie entsprechende Informationen auch über eine Applikation (nachfolgend "App") für Mobilgeräte (Smartphones und Tablet-Computer) unter der Bezeichnung "wetter.de" an.

Die Beklagte ist Inhaberin der Domainnamen "wetter.at" und "wetter-deutschland.com", unten denen sie im Internet ebenfalls Wetterdaten zur Verfügung stellt. Seit Ende 2011 betreibt sie zudem eine App mit entsprechenden Inhalten unter den Bezeichnungen "wetter DE", "wetter-de" und "wetter-DE".

Die Klägerin beanstandet die Benutzung der Bezeichnungen der Beklagten für deren Wetter-App als eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen "wetter.de" und der entsprechenden Bezeichnung der von ihr betriebenen App. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegte Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof jetzt zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass Domainnamen von Internetangeboten sowie Apps für Mobilgeräte zwar titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG* sein können. Der Bezeichnung "wetter.de" komme aber keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. Unterscheidungskraft fehlt einem Werktitel, wenn sich dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. So liegt es im Streitfall. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Bezeichnung "wetter.de" für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend ist.

Allerdings sind in bestimmten Fällen nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der Unterscheidungskraft zu stellen. Dies setzt voraus, dass der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden und dass er deshalb auch auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achten wird. Ein derart abgesenkter Maßstab ist von der Rechtsprechung insbesondere für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften anerkannt, die seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden. Diese Grundsätze sind jedoch nicht auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Smartphone-Apps übertragbar.

Die Bezeichnung "wetter.de" genießt auch keinen Werktitelschutz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung. Zwar kann eine fehlende originäre Unterscheidungskraft auch bei Werktiteln durch Verkehrsgeltung überwunden werden. Die Klägerin hat aber nicht belegt, dass sich die Bezeichnung innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt hat. Angesichts des glatt beschreibenden Charakters der Bezeichnung "wetter.de" kann die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50 % angesetzt werden. Dass mehr als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung "wetter.de" einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sehen, ergab sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Verkehrsgutachten nicht.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 10. Dezember 2013 - 33 O 83/13

OLG Köln - Urteil vom 5. September 2014 - 6 U 205/13 (GRUR 2014, 1111).

Karlsruhe, den 28. Januar 2016

* § 5 MarkenG lautet:

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Neuer Beitrag in der Internet World Business "Die neuen Regeln für 2014 - Was auf Online Marketing und E-Commerce im nächsten Jahr zukommt" von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 26/2013 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann. Unter dem Titel "Die neuen Regeln für 2014 - Was auf Online Marketing und E-Commerce im nächsten Jahr zukommt" erläutert Beckmann die wichtigsten rechtlichen Änderungen für Online-Shop-Betreiber im Jahr 2014 (u.a. EU-Verbraucherrechte-Richtlinie; SEPA-Umstellung; EU-Datenschutz-Grundverordnung).


OLG Hamm: Auch beim Verkauf von Waren über iPhone- oder Android-Apps muss der Anbieter über das Widerrufsrecht belehren und die sonstigen Pflichtangaben zur Verfügung stellen

OLG Hamm
Urteil vom 20.05.2010
Az. I-4 U 225/09
Widerrufsbelehrung
Informationspflichten
M-Commerce


Das OLG Hamm hat wenig überraschend entschieden, dass auch beim Verkauf von Produkten über iPhone- oder Android-Apps die Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte gelten. Der Anbieter muss daher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehren und die zahlreichen Pflichtinformationen zur Verfügung zu stellen. Dies muss so geschehen, dass die Informationen ggf. auch auf den verschiedenen möglichen Endgeräten gut sichtbar sind.

M-Commerce-Angebote werden nach wie vor stiefmütterlich behandelt. Die Umsetzung der unnötig komplizierten und umfangreichen gesetzlichen Vorgaben ist sicher weder für den Anbieter wie dem Kunden auch keine Freude. Dennoch ist dabei größte Sorgfalt geboten.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"c) Die Antragsgegnerin haftet für das gegenüber den Nutzern der Apple Endgeräte gesetzwidrige Verhalten auch ohne Kenntnis von der Darstellung des Angebots. Wird ein auf einer Handelsplattform eingestelltes Angebot vom Betreiber der Plattform automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert und kommt es beim mobilen Abruf dazu, dass Pflichtangaben wie das Bestehen des Widerrufsrechts oder die Anbieterkennzeichnung nicht mehr angezeigt werden, so haftet der Anbieter des Angebots wettbewerbsrechtlich, ohne dass es seinerseits auf ein eigenes Verschulden ankäme (vgl. Krieg, Anmerkung zu LG Köln, Urteil vom 6. August 2009 –31 O 33 /09, jurisPR-ITR 1/2010 Anm. 4). [...] Die Haftung kann somit schon aus dem eigenen Handeln nämlich der Einstellung der Angebote bei F hergeleitet werden.

d) Eine eigene Haftung der Antragsgegnerin als Anbieterin ist außerdem im vorliegenden Fall schon deshalb anzunehmen, weil sie ohnehin verpflichtet gewesen wäre, die Darstellung ihrer Angebote bei den völlig anders gearteten Endgeräten von Apple von sich aus zu überprüfen. Es ging dabei auch nicht etwa darum, die Darstellung ihrer Angebote auf sämtlichen Endgeräten ohne gegebenen Anlass zu kontrollieren. Die Antragsgegnerin hatte hier vielmehr Anlass zur Vorsicht. Ihr war durch das Verfahren betreffend ihren Internetauftritt bei Internetadresse1 bekannt, dass es bei der Darstellung ihrer Angebote auf der Internetplattform F auf bestimmten mobilen Endgeräten im Hinblick auf die Erfüllung der Informationspflichten zu Problemen kommen konnte. Am 6. August 2009 war zu ihren Lasten das Urteil des LG Köln ergangen, das insoweit von ihrer Haftung für die als wettbewerbswidrig angesehene Darstellung ausging. Gerade als Folge dieses Verfahrens lag es nahe, auch bei der nur durch neue Programme möglich zu machenden Darstellung der Angebote auf anderen, teilweise neuen Apple Endgeräten zu kontrollieren, ob durch F auch insoweit die erforderlichen Informationen gegeben wurden, um den Informationspflichten der Antragsgegnerin als Anbieterin gerecht zu werden. "



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Hamm: Auch beim Verkauf von Waren über iPhone- oder Android-Apps muss der Anbieter über das Widerrufsrecht belehren und die sonstigen Pflichtangaben zur Verfügung stellen" vollständig lesen