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Digitale Gesellschaft schlägt Änderung des Telemediengesetzes und Abschaffung der (Störer-)Haftung bei offenen WLANs vor

Die Digitale Gesellschaft hat einen Vorschlag für eine Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt, welche Betreiber offener WLAN-Netze mit Access-Providern gleichstellt und jedwede Haftung ausschließt.

Der Vorschlag ist offenbar von viel Idealismuss geprägt ist. Leider ist die Welt nicht so einfach. Wer seinen Internetanschluss für rechtswidrige Aktivitäten nutzen möchte, müsste bei Umsetzung eines derartigen Vorschlages einfach seinen Anschluss als offenes WLAN-Betreiben und könnte sich stets darauf berufen, dass es ein Dritter gewesen sei.

Dennoch: Die Diskussion um die Einschränkung der Störerhaftung bei offenen WLAN-Netzen ist im vollen Gang (siehe auch "Störerhaftung und WLAN-Nutzung - Justizminister der Länder fordern Einschränkung der Störerhaftung"). Es gilt einen gesunden Mittelweg zu finden, welcher endlich eine flächendeckende Nutzung offener WLAN-Netze ermöglicht, gleichzeitig aber sicherstellt, dass offene WLAN-Netze nicht folgenlos für rechtswidrige Zwecke verwendet werden können.



Störerhaftung und WLAN-Nutzung - Justizminister der Länder fordern Einschränkung der Störerhaftung

Auf der 83. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 13. und 14. Juni 2012 in Wiesbaden haben die Justizminister der Länder in einem Beschluss gefordert, dass die Störerhaftung von Betreibern (offener) WLAN-Netze und mobiler Internetzugänge eingeschränkt werden soll.

Der Beschluss:

Rechtssicherheit für Inhaber von WLAN-Netzen und mobilen Internetzugängen
Berichterstatter: Hamburg

1. Die Zahl der WLAN-Internetzugänge und der mobilen Internetnutzung im privaten und öffentlichen Raum nimmt zu. Die Justizministerinnen und Justizminister sind sich darüber einig, dass die Haftung des Anschlussinhabers für die von ihm freigegebenen Nutzungen klarer und rechtssicher geregelt werden muss. Damit würde zugleich ein Beitrag gegen den Abmahnmissbrauch geleistet werden.

2. Ziel muss es sein, verlässliche und berechenbare rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die es erlauben, das erhebliche soziale, kulturelle und wirtschaftliche Potenzial des mobilen Internets auszuschöpfen. Dabei muss anerkannt werden, dass die Rechte und Rechtsverfolgungsmöglichkeiten der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums gewahrt werden.

3. Die Justizministerinnen und Justizminister halten es für erforderlich, die sog. „Störerhaftung“ für Inhaber von WLAN!Internetanschlüssen und mobilen Internetzugängen einer Überprüfung zu unterziehen. Sie bitten das Bundesministerium der Justiz, sich dieser Problematik an!zunehmen.

BGH: Telekommunikationsanbieter muss Kunden über Grundlagen der Tarifberechnung neuer Leistungen informieren - hier: mobiler Internetzugang

BGH
Urteil vom 15. 03.2012
III ZR 190/11
BGB § 241 Abs. 2, § 276


Der BGH hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter seine Kunden über Grundlagen der Tarifberechnung neuer Leistungen auf geeignete Weise informieren muss. Vorliegend hatte der Anbieter eines Mobilfunktarifs nachträglich einen mobilen Internetzugang eingeführt. Dieser wurde anders als der Sprachtarif nach Volumen und nicht nach Zeit abgerechnet.

Leitsatz des BGH:
Zu den Hinweispflichten eines Anbieters von Telekommunikationsdiensten, der nach Vertragsbeginn zusätzliche Leistungen anbietet und für deren Entgeltberechnung andere Parameter verwendet als für die bisher angebotenen Dienste (hier: mobiler Internetzugang mit volumen- und nicht zeitabhängigem
Tarif).

BGH, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 190/11 - LG Duisburg - AG Duisburg

Aus den Entscheidungsgründen:
"Auch in der vorliegenden Fallgestaltung bestand eine Hinweispflicht der Klägerin. Sie war gehalten, ihre Kunden bei Einführung des neuen Dienstes hinreichend deutlich - etwa durch ein Anschreiben, einen Hinweis auf den Rechnungen oder eine SMS - darüber zu unterrichten, dass der Zugang zum Internet per Mobilfunkgerät im Gegensatz zu den Telefonverbindungen nicht nach der Verbindungsdauer, sondern nach dem heruntergeladenen Datenvolumen berechnet wird. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts musste ein Durchschnittskunde bei der Erweiterung des Leistungsspektrums der Klägerin nicht davon ausgehen, dass sie das Entgelt für den neuen Dienst nach anderen Parametern berechnen werde als für den Telefonverkehr, zumal bei der Internetnutzung über das Festnetz außerhalb von Pauschaltarifen eine zeitabhängige Entgeltberechnung zumindest weit verbreitet wird"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: