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Bundesnetzagentur fordert zur Sicherung der Netzneutralität Änderungen des StreamOn-Tarifs der Deutschen Telekom

Bundesnetzagentur fordert zur Sicherung der Netzneutralität Änderungen des StreamOn-Tarifs der Deutschen Telekom. Sollten die Änderungen bis Ende März 2018 nicht umgesetzt sein, droht ein Zwangsgeld.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

Bundesnetzagentur sichert Netzneutralität - Teilaspekte von „StreamOn“ werden untersagt
Homann: "Anpassungen im Interesse der Kunden"

Die Bundesnetzagentur hat heute Teilaspekte der Zubuchoption „StreamOn“ der Mobilfunktarife „MagentaMobil“ der Telekom Deutschland GmbH (Telekom) untersagt. Mit der Entscheidung wird sichergestellt, dass die europäischen Vorschriften über das Roaming und die Netzneutralität eingehalten werden.

"StreamOn kann weiterhin von der Telekom angeboten werden. Im Interesse der Verbraucher sind aber Anpassungen bei der Ausgestaltung notwendig", erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „StreamOn muss dem Roam-Like-At-Home-Prinzip entsprechen und Kunden muss Videostreaming in einer ungedrosselten Bandbreite zur Verfügung stehen. Im Interesse der Kunden sorgen wir dafür, dass StreamOn den Vorgaben zu Roaming und zur Netzneutralität Rechnung trägt.“

"Das Gleichbehandlungsgebot ist ein Eckpfeiler der europäischen Regelungen zur Netzneutralität", sagt Homann. "Das Gleichbehandlungsprinzip hat das Internet zum Innovationsmotor gemacht. Die Vielfalt der Anwendungen und Dienste kommt allen Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute. Das Verbot der Drosselung von Videostreaming sichert nicht nur die Vielfalt des Internets, sondern stärkt auch die Anbieter von Videostreaming-Diensten, die auf höherauflösende Inhalte setzen."

Bei „StreamOn“ wird das verbrauchte Datenvolumen nicht auf das Inklusivvolumen des Kunden angerechnet, wenn Audio- oder Videodienste von sogenannten Content-Partnern genutzt werden. In bestimmten Tarifen wird bei Videostreaming jedoch die Datenübertragungsrate gedrosselt.

Anpassungsbedarf beim Roaming
Alle MagentaMobil-Tarife mit der Zubuchoption „StreamOn“ müssen so umgestaltet werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb der Europäischen Union vom Roam-Like-At-Home-Prinzip profitieren können. Das durch „StreamOn“ genutzte Datenvolumen darf im EU-Ausland nicht länger vom Inklusivvolumen des MagentaMobil-Tarifs abgezogen werden. Grundsätzlich muss das Roam-Like-At-Home-Prinzip für alle Tarife gelten, die Roaming im EU-Ausland ermöglichen.

Anpassungsbedarf beim Videostreaming
Die Bundesnetzagentur hat die „Videodrossel“ in den Tarifen MagentaMobil-Tarifen L, L Plus, L Premium und L Plus Premium untersagt, da diese einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung des gesamten Datenverkehrs darstellt.

Im Rahmen von „StreamOn“ wird die Datenübertragungsrate bei Videostreaming in diesen MagentaMobil L-Tarifen reduziert, so dass Videos nur in SD-Qualität empfangen werden können. Nach den Ermittlungen der Bundesnetzagentur liegt für diese Reduzierung der Datenübertragungsrate kein objektiv technischer Grund vor, denn Videodienste erfordern keine Drosselung. Umgekehrt stellt die Leistungsfähigkeit eines individuellen Netzes nach den geltenden Vorschriften keinen Grund für die Beschränkung der Datenübertragungsrate bei datenintensiven Verkehren dar.

Die übrigen MagentaMobil-Tarife sowie die Tarife für MagentaEins-Kunden sind hinsichtlich der Netzneutralität von der Untersagung der Bundesnetzagentur nicht betroffen.

Änderungen der AGB für Content Partner
Im Verfahren hat die Telekom zudem eine geänderte Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Content Partner vorgelegt und verbindlich erklärt, dass diese zum 1. März 2018 in Kraft treten. Hiernach können nun auch Privatpersonen und Streaming-Anbieter, die gleichzeitig eine Downloadfunktion anbieten, als Partner an StreamOn teilnehmen.

Die Content Partner AGB sehen derzeit keine Teilnahmemöglichkeit für private Inhalteanbieter sowie für solche Inhalteanbieter vor, die zusätzlich zum Streaming eine Downloadfunktion anbieten. Von der Telekom wurde die Zulassung solcher Inhalteanbieter jedoch abweichend vom Wortlaut bereits anders gehandhabt. Nach den Änderungen an den Content Partner AGB sind die Anforderungen der Bundesnetzagentur im Hinblick auf eine offene und diskriminierungsfreie Teilnahme an StreamOn erfüllt.

Verfahren
Die Telekom Deutschland GmbH hat bis Ende März 2018 Zeit, die Nachbesserungen umzusetzen. Für den Fall, dass sie den Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld angedroht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Anfang Oktober hatte die Bundesnetzagentur gegenüber der Telekom Deutschland GmbH gemäß § 126 Abs. 1 TKG Verstöße gegen die Roaming- bzw. Netzneutralitätsvorgaben festgestellt und sie zur Stellungnahme und Abhilfe aufgefordert.


LG Düsseldorf: Mobilfunkanbieter muss bei Werbung für Tarif auf Zusatzkosten für automatisch gebuchtes Volumen per Datenautomatik hinweisen

LG Düsseldorf
Urteil vom 12.05.2017
38 O 149/16


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter bei Werbung für einen Tarif auch auf Zusatzkosten für automatisch gebuchtes Volumen per Datenautomatik hinweisen muss.

LG Frankfurt Oder: Irreführung durch blickfangmäßige Werbung mit 30 Monate Garantie auf gebrauchte Mobilfunkgeräte wenn nicht auf notwendige Registrierung des Geräts hingewiesen wir

LG Frankfurt Oder
Urteil vom 23.09.2016
12 O 136/16


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrig Irreführung vorliegt, wenn blickfangmäßige mit 30 Monate Garantie auf gebrauchte Mobilfunkgeräte geworben wird, wenn nicht deutlich auf eine für die Garantie notwendige Registrierung des Geräts hingewiesen wird

LG Berlin: Gutschein "10 Prozent auf alle Produkte" muss für alle Produkte gelten - auch für Guthabenkarten von Mobilfunkanbietern

LG Berlin
Urteil vom 23.02.2016
103 O 91/15


Das LG Berlin hat entschieden, dass bei einer Werbeaktion, bei der Gutscheine ohne einschränkenden Hinweis mit der Aufschrift "10 Prozent auf alle Produkte" ausgegeben werden, der Rabatt für alle Produkte geltend muss. Ein Elektronikmarkt hatte entsprechend geworben. Im Geschäft galt der Gutschein dann jedoch nicht für Guthabenkarten von Mobilfunkanbietern. Das Gericht bejahte eine wettbewerbswidrige Irreführung.

OLG Frankfurt: Keine Irreführung durch Slogan "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" auch wenn werbendem Mobilfunkunternehmen kein technischer Durchbruch gelungen ist

OLG Frankfurt
Beschluss vom 16.06.2015
6 U 26/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Slogan "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" keine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt, auch wenn werbendem Mobilfunkunternehmen kein technischer Durchbruch gelungen ist

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Aussage „KEIN NETZ KEINE AUSREDE“, wie sie in der Werbung gemäß Anlage K 5 verwendet wird, gibt für sich gesehen schon keinen Anlass für die Annahme eines technischen Durchbruchs der genannten Art.

Aber auch die weitere Aussage „KEIN NETZ KEINE AUSREDE MEHR“ wird in den beanstandeten Werbedarstellungen hinreichend dahin relativiert, dass hiermit lediglich eine Netzabdeckung nach dem derzeit höchsten technischen Standard gemeint ist. Zum einen hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die Aussage jeweils in einen humorvollen Gesamtzusammenhang eingebettet ist, der bereits für sich genommen dagegen spricht, dass mit dieser Aussage auf eine besondere Leistung im Sinne eines technischen Durchbruch hingewiesen werden soll. Zum andern wird die Aussage in den Anlagen K 3, K 4 und K 5 jeweils in einer für den Werbeadressaten nicht zu übersehenden Weise um den Hinweis ergänzt, dass das Angebot der Beklagten in bzw. mit „bester D-Netz-Qualität“ erfolge. Die durch das Wort „MEHR“ in der angegriffenen Werbeaussage angedeutete Verbesserung des Leistungsangebots der Beklagten sieht der Verbraucher damit allenfalls darin, dass nun auch die Beklagte den - allerdings bekanntermaßen immer noch „Funklöcher“ aufweisenden - D-Netz-Standard erreicht habe (vgl. auch hierzu bereits Senatsurteil vom 25.9.2014, S. 6).

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich unter Hinweis auf die bereits in erster Instanz vorgelegte Anlage K 14 darauf, die von der Beklagten angebotene Netzabdeckung bleibe tatsächlich hinter derjenigen der A zurück. Die sich aus der Anlage K 14 ergebenden Einschränkung betreffen den mobilen Internetzugang, nicht aber den mobilen Telefonfunk, auf den sich die angegriffene Werbung allein bezieht….“


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Urlaubszeit - Roamingzeit - Kostenfalle Internetnutzung und Handynutzung im Ausland

Aus aktuellem Anlass unser Hinweis auf einen weiteren alljährlichen sommerlichen Dauerbrenner

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LG Kiel: Mobilfunkanbieter muss Prepaid-Kunden nach Kündigung unverbrauchtes Guthaben ohne bürokratische Hürden erstatten

LG Kiel
Urteil vom 19.05.2015
8 O 128/13

Das LG Kiel hat völlig zu Recht entschieden, dass Mobilfunkanbieter Prepaid-Kunden nach Kündigung ihr unverbrauchtes Guthaben ohne bürokratische Hürden erstatten müssen.

Mobilcom-Debitel verlangte von ihren Kunden neben der Rückgabe der Original-SIM-Karte eine Kopie Personalausweises. Darüber hinaus mussten die Kunden ein Formular mit Daten ausfüllen, die dem Kunden gar nicht wohl aber dem Mobilfunkbetreiber bekannt waren.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Schleswig-Holstein: Sim-Karten-Pfand unzulässig - Anspruch auf auf Gewinnabschöpfung zu Gunsten des Bundeshaushaltes gegen Mobilfunkanbieter

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 19.03.2015
2 U 6/14


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden (siehe zum Thema auch BGH: SIM-Karten-Pfand und zusätzliches Entgelt für Rechnungen per Post unzulässig - Klauseln in Mobilfunkanbieter-AGB unwirksam ), dass die Vereinbarung eines SIM-Karten-Pfands durch den Mobilfunkbetreiber unzulässig ist. Zudem hat das Gericht einen Gewinnabschöpfungsanspruch gegen den Mobilfunkbetreiber bejaht.

Die Pressemitteilung des OLG Schleswig-Holstein:

"Mobilfunkvertrag – erneute Entscheidung zum "Pfand" für die SIM-Karte und Gewinnabschöpfung der "Nichtnutzergebühr"

Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach Beendigung des Mobilfunkvertrags kein "Pfand" in Rechnung stellen, wenn der Kunde die deaktivierte und wirtschaftlich wertlose SIM-Karte nicht zurückschickt. Der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts untersagte einem Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein (Büdelsdorf) in einem vor kürzlich veröffentlichten Urteil erneut das Erheben einer Pfandgebühr in Höhe von 9,97 Euro. Zugleich sah der 2. Zivilsenat die Voraussetzungen für die Abschöpfung von Gewinnen an, die der Mobilfunkanbieter erzielt hatte, indem er in seinen AGB Zusatzgebühren verlangte, wenn der Kunde innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Anrufe getätigt und auch keine SMS versandt hatte (Nichtnutzergebühr).

Zum Vorverfahren: Auf die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte der 2. Zivilsenat bereits mit Urteil vom 03.07.2012 dem Mobilfunkanbieter untersagt, zwei Klauseln in seinen AGB für Verträge über Mobilfunkleistungen zu verwenden, weil diese die Kunden unangemessen benachteiligten. Die eine Klausel sah davor, dass die zu Verfügung gestellte SIM-Karte Eigentum des Mobilfunkanbieters verbleibt und hierfür eine "Pfandgebühr" von 9,97 Euro fällig wird, wenn der Kunde die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Mobilfunkvertrages zurücksendet. Die zweite Klausel sah vor, dass dem Kunden eine "Nichtnutzergebühr" in Höhe von 4,95 Euro in Rechnung gestellt wird, wenn in drei aufeinanderfolgenden Monaten kein Anruf getätigt beziehungsweise keine SMS versandt wird.

Zum weiteren Sachverhalt: Nach dem Erlass des Urteils aus dem Jahr 2012 änderte der Mobilfunkanbieter seine AGB dahingehend, dass er nach Beendigung des Mobilfunkvertrags zwar weiterhin ein "Pfand" für eine nicht zurückgeschickte SIM-Karte erhob, der Kunde jedoch die Gebühr erstattet erhielt, wenn er auch nach Ablauf der Frist von 14 Tagen die Karte zurückschickte. Für die Zeit ab 01.08.2012 erhob der Mobilfunkanbieter keine "Nichtnutzergebühr" mehr.
Der klagende Verbraucherschutzverein fordert den Mobilfunkanbieter auf, auch die AGB-Klausel zum "Pfand" in der geänderten Fassung zu unterlassen und die Gewinne an den Bundeshaushalt zu zahlen (Abschöpfung), die der Mobilfunkanbieter durch die Verwendung der unwirksamen Klausel zur "Nichtnutzergebühr" erzielt hatte.

Aus den Gründen: Auch die Klausel über das "Pfand" für die SIM-Karte in der neuen Fassung ist unwirksam, weil sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Der beklagte Mobilfunkanbieter hat ersichtlich kein Interesse an der Rückerlangung der gebrauchten SIM-Karten unter dem Gesichtspunkt, dass er diese noch verwenden oder sonst etwas damit anfangen könnte. Der Mobilfunkanbieter lässt die zurückgesandten SIM-Karten fachgerecht vernichten und entsorgen, und zwar nach eigenem Vortrag unmittelbar nach Eingang. Mithilfe der gebrauchten Karten erzielt er keine Einnahmen mehr. Es entstehen vielmehr zusätzliche Kosten für die Entsorgung. Ein berechtigtes Interesse an der Rückerlangung der Karten kann der beklagte Mobilfunkanbieter auch nicht daraus herleiten, dass er auf diese Weise den Missbrauch deaktivierter SIM-Karten verhindern wolle. Nach den eigenen Äußerungen des beklagten Mobilfunkanbieters sei ihm selbst kein Fall bekannt, in dem bisher aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung einer deaktivierten SIM-Karte ein Schaden entstanden sei. Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass durch das SIM-Kartenpfand eine zusätzliche Zahlung der Kunden ohne zusätzliche Leistung des Mobilfunkanbieters erreicht werden soll. Dem liegt die realistische Erwartung zu Grunde, dass Kunden sich in einer Vielzahl von Fällen nicht wegen eines Betrages von 9,97 Euro die Mühe machen, die Vertragsbedingungen herauszusuchen, ihre Rechte in Bezug auf das Pfand nachzulesen und sich um die Rücksendung der SIM-Karte per Post zu kümmern.
Das Gericht sieht einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung zu Gunsten des Bundeshaushaltes für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 31.07.2012 als gegeben an (§ 10 UWG). Mit der Verwendung der unwirksamen Klausel über die Erhebung einer "Nichtnutzergebühr" hat der Mobilfunkanbieter vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen und hierdurch zulasten einer Vielzahl von Kunden Gewinn erzielt. Das vorsätzliche Handeln (bedingter Vorsatz) ergibt sich daraus, dass der Mobilfunkanbieter nach der Abmahnung durch den Verbraucherschutzverein die Klausel weiter verwendet hat, obwohl die Klausel über die "Nichtnutzergebühr" evident unwirksam ist. Es musste sich dem Mobilfunkanbieter geradezu aufdrängen, dass er von dem Kunden keine zusätzliche Zahlung abverlangen durfte, ohne dass er selbst irgendeine zusätzliche Leistung erbrachte oder der Kunde seinerseits gegen Vertragspflichten verstieß. Dass der Kunde durch den Abschluss eines Mobilfunkvertrages und die Zahlung einer monatlichen Grundgebühr nur das Recht zum Telefonieren erwirbt, nicht aber dazu verpflichtet wird, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.03.2015, Aktenzeichen 2 U 6/14; zu dem vorangegangenen Urteil vom 03.07.2012, Aktenzeichen 2 U 12/11, siehe auch die Pressemitteilung 14/2012 vom 18. Juli 2012)"



LG Bonn: Werbung mit "Bester Netzqualität" durch Vermittler von Mobilfunkverträgen wettbewerbswidrig, wenn keine Spitzenstellung bei der Netzqualität vorliegt - AllNet Spar-Flat

LG Bonn
Urteil vom 18.12.2014
12 O 24/14
AllNet Spar-Flat


Das LG Bonn hat entschieden, dass die Werbung mit "Bester Netzqualität" durch einen Vermittler von Mobilfunkverträgen wettbewerbswidrig ist, wenn tatsächlich keine Spitzenstellung bei der Netzqualität vorliegt. Das Gericht kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass derartige Werbeaussagen eine irreführende Alleinstellungsbehauptung darstellen.

BGH: Nachzahlungspflicht bei Prepaid-Mobilfunkverträgen für nachträglich abgerechnete Roamingverbindungen und Premiumdienste bei vorheriger Belehrung - Negativsaldoklausel

BGH
Urteil vom 09.10.2014
III ZR 33/14
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2


Der BGH hat entschieden, dass auch bei Prepaid-Mobilfunkverträgen eine Nachschusspflicht des Kunden für aus technischen Gründen verspätet abgerechnete Roamingverbindungen und Verbindungen zu Premiumdiensten bestehen kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Handynutzer deutlich und unmissverständlich über die Rechtslage informiert wird.

Leitsatz des BGH:

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über vorausbezahlte Mobilfunkleistungen ("prepaid"-Vertrag), in der geregelt ist, dass bei Roamingverbindungen, bei Verbindungen zu Premiumdiensten sowie bei über das Sprach- oder Datennetz in Anspruch genommenen Mehrwertdiensten die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden können, so dass aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen kann, den dieser auszugleichen hat, ist wirksam, sofern diese Rechtslage klar und unmissverständlich
verdeutlicht wird.

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 33/14 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Kiel: Bewerbung eines Mobilfunktarifs mit "SMS-Flatrate" bei Begrenzung auf 3000 Frei-SMS ist doch wettbewerbswidrig

LG Kiel
Urteil vom 24.10.2014
15 O 81/14


Die 15. Kammer des LG Kiel hat völlig zu Recht entschieden, dass die Bewerbung eines Mobilfunktarifs mit "SMS-Flatrate" wettbewerbswidrig ist, wenn tatsächlich nur maximal 3000 Frei-SMS im Tarif enthalten sind.

Im Jahr 2013 hatte die 14. Kammer des LG Kiel mit Urteil vom 19.09.2013, Az. 14 O 91/13 noch entschieden, dass es sich dabei nicht um eine irreführende Werbung handelt. Ob die 14. Kammer seine Rechtsprechung inzwischen aufgegeben hat, ist nicht bekannt.

BGH: SIM-Karten-Pfand und zusätzliches Entgelt für Rechnungen per Post unzulässig - Klauseln in Mobilfunkanbieter-AGB unwirksam

BGH
Urteil vom 09.10.2014
III ZR 32/14
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat zutreffend entschieden, dass es unzulässig ist, wenn ein Mobilfunkanbieter Pfand für die SIM-Karte verlangt. Auch für Rechnungen per Post darf eine Mobilfunkanbieter, jedenfalls dann, wenn die Angebote nicht ausschließlich über das Internet vertrieben werden, kein zusätzliches Entgelt verlangen. Entsprechende Klauseln in den AGB sind unwirksam.

(Siehe zur Vorinstanz OLG Frankfurt: Mobilfunkanbieter dürfen kein zusätzliches Entgelt für Rechnung der Post verlangen - Pfand für SIM-Karte ebenfalls unzulässig)

Leitsätze des BGH:

a) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein "Pfand" in Höhe von 29,65 € erhoben wird, das als "pauschalierter Schadensersatz" einbehalten wird, sofern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, ist unwirksam.

b) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 32/14 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main#

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Brandenburg: Inhaber einer SIM-Karte haftet für unbefugte Nutzung für Telefondienstleistungen durch Dritte - Rechtsprechung zum ec-Kartenmissbrauch auch auf SIM-Karten anzuwenden

OLG Brandenburg
Urteil vom 11.09.2014
5 U 105/13


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass der Inhaber einer SIM-Karte für die unbefugte Nutzung für Telefondienstleistungen durch Dritte haftet. Das OLG Brandenburg wendet insoweit die Rechtsprechung zur missbräuchlichen Verwendung von ec-Karten auch auf SIM-Karten an.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Klägerin steht entgegen der Auffassung des Landgerichts aber auch das Entgelt für die Telefondienstleistungen zu, die auf die SIM-Karte mit der Nr. 49351541 entfallen, so dass sie insgesamt die mit den Rechnungen vom 6. Januar 2009 (5.126,81 € und 346,61 €), 3. Februar 2009 (1.013,27 € und 375,62 €), 5. März 2009 (27,44 €), 5. April 2009 (53,82 €) und 4. Mai 2009 (12,74 €) geltend gemachte Forderung von 6.956,31 € vom Beklagten verlangen kann.

Soweit Telefondienstleistungen auf die vorgenannte SIM-Karte entfallen, kann die Klägerin diese gemäß 12.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen, weil diese durch eine unbefugte Nutzung der Karte entstanden sind, die der Beklagte zu vertreten hat. Diese Klausel ist wirksam, es handelt sich insbesondere nicht um eine Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes (BGHZ 188, 351 ff.). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für den Bereich der missbräuchlichen Verwendung von ec-Karten anerkannt, dass eine bereits das Merkmal der groben Fahrlässigkeit erfüllende Verwahrung vorliegt, wenn ein Unbefugter ec-Karte und Geheimnummer in einem Zugriff erlangen kann und nicht nach dem Auffinden der einen Unterlage weiter nach der anderen suchen muss (BGHZ 145, 337).

Eine solche gemeinsame Verwahrung auf Veranlassung des Beklagten liegt hier vor. Die Mutter des Beklagten hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung bekundet, von ihrem Sohn die SIM-Karte mit der Maßgabe erhalten zu haben, sie zu benutzen, wenn sie wolle. Die dazugehörige PIN habe er auf die Karte geschrieben. Diese Bekundung hat sich die Klägerin ausdrücklich zu Eigen gemacht, der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten.

Der Beklagte hat danach die PIN fest mit der SIM-Karte verknüpft, ein Unbefugter musste sich nur noch in den Besitz der SIM-Karte setzen, um unbefugt die Telefondienstleistungen der Klägerin in Anspruch zu nehmen. Hieran vermag auch der Einwand des Beklagten, eine SIM-Karte sei wesentlich kleiner als eine ec-Karte nichts zu ändern. Der Vorwurf der fahrlässigen Verwahrung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung knüpft nicht an die Größe der Karte an, sondern an die Möglichkeit eines Unbefugten, in einem Zugriff sowohl die Karte als auch die zu ihrer Nutzung erforderliche PIN zu erlangen. Diese Möglichkeit hat der Beklagte dem Dritten eröffnet."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Kiel: SIM-Karten-Pfand bei Handyverträgen unzulässig - Mobilfunkanbieter haben kein berechtigtes Interesse an der Rückgabe

LG Kiel
Urteil vom 14.05.2014
4 O 95/13


Das LG Kiel hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter (hier mobilcom-debitel) nicht berechtigt sind, für die ausgegeben SIM-Karten Pfand zu verlangen. Es fehlt - so das Gericht - ein berechtigtes Interesse daran, die Rückgabe der Karten mit einem Pfand abzusichern. Ein Missbrauch werde durch die Rückgabe nicht verhindert.

Diese Entscheidung entsprecht der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung (siehe "OLG Frankfurt: Mobilfunkanbieter dürfen kein zusätzliches Entgelt für Rechnung der Post verlangen - Pfand für SIM-Karte ebenfalls unzulässig" und "OLG Schleswig-Holstein: Mobilcom-Debitel darf keine Nichtnutzungsgebühr bei Mobilfunkverträgen verlangen - SIM-Karten Pfand auch unzulässig").

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Köln: Werbung mit "Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s" bei Drosselung ab 100 MB Volumen durch Mobilfunkanbieter irreführend.

OLG Köln
Urteil vom 08.11.2013
6 U 53/13


Das OLG Köln hat zutreffend entschieden, dass die Werbung für einen Mobilfunktarif mit "Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s" irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn die Geschwindigkeit ab Verbrauch eines Datenvolumens von 100 MB gedrosselt wird. Zulässig ist es nach Ansicht des OLG Köln jedoch einen derartigen Tarif mit dem Slogan "Endlos Surfen" zu bewerben.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:
"[...] Die Wettbewerbszentrale hatte eine Internetwerbung für einen Mobilfunktarif wegen Irreführung beanstandet, da durch die Aussage „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“ beim angesprochenen Verbraucher der Eindruck entstehe, er könne das mobile Internet bei guter Funkverbindung dauerhaft mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 7,2 Mbit/s nutzen. Tatsächlich drosselte der Anbieter die Datentransfergeschwindigkeit jedoch ab Erreichen eines Datenvolumens von 100 MB innerhalb eines Monats auf max. 64 Kbit/s."

Siehe zum Thema auch "LG Köln: Drosselung der Internetverbindung in AGB der Deutschen Telekom unzulässig - #drosselkom"