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VG Köln: Vertrieb von Mobilfunk-Repeatern ist unzulässig - Verkaufsverbot - Vertriebsverbot

VG Köln
21 K 2589/12
Urteil vom 17.07.2013


Das VG Köln hat entschieden, dass der Vertrieb und Verkauf von Mobilfunk-Repeatern unzulässig ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Dass die Nutzung der Frequenzen im 900 MHz – Bereich keiner behördlichen Erlaubnis unterliegen bzw. unterliegen dürften, kann in Ansehung der o.g. gesetzlichen Bestimmungen nicht angenommen werden. Ebenso fernliegend ist der Ausgangspunkt der Klägerin, beim Betrieb der Repeater erfolge keine Frequenznutzung; es handele sich vielmehr um eine bloße Signalverstärkung, weshalb ein Repeater allenfalls als Empfangseinrichtung zu gelten habe. Jede Verstärkereinrichtung beinhaltet einen Signaleingang und einen Signalausgang. Erfolgt der Ausgang nicht leitungsgebunden, sondern unter Nutzung von Funkfrequenzen, so liegt ohne weiteres eine Frequenznutzung vor.

[...]

Das Verbot des Inverkehrbringens des Mobilfunkrepeaters ist auch verhältnismäßig. Nach § 14 Abs. 3 EMVG trifft die Bundesnetzagentur alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des entsprechenden Geräts einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen. Nachdem die Klägerin keine Bereitschaft gezeigt hatte, einen entsprechenden Hinweis auf der Verpackung des Geräts und in der Betriebsanleitung anzubringen, war das Vertriebsverbot erforderlich, um zu verhindern, dass das Gerät ohne weitere Kennzeichnung in den Handel kommt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Bundesnetzagentur darf Terminierungsentgelte (Interconnection-Gebühren) der Mobilfunbetreiber festlegen

BVerfG
Beschluss vom 08.12.2011
1 BvR 1932/08


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur die Terminierungsentgelte (Interconnection-Gebühren) der Mobilfunkbetreiber festlegen darf.

Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

"Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die zugrunde liegende Rechtslage verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, da der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist. Die Regulierung der Telekommunikationsmärkte nach dem Telekommunikationsgesetz verfolgt mit dem Schutz der Verbraucherinteressen und der Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs gewichtige Gemeinwohlziele. Dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass im Telekommunikationssektor insgesamt und nicht nur in ehemaligen Monopolbereichen die Gefahr unzureichender Marktverhältnisse besteht, der nicht allein mit den Mitteln des allgemeinen Wettbewerbsrechts begegnet werden kann. Auch trifft die Regulierungsverfügung die Beschwerdeführerin nicht unverhältnismäßig in ihrer Berufsausübungsfreiheit. Ihr Interesse an freier unternehmerischer Betätigung wird durch die Zugangsverpflichtung nicht übermäßig eingeschränkt, zumal auch sie selbst ein Interesse an der umfassenden Erreichbarkeit ihrer eigenen Mobilfunkkunden haben wird. Die finanziellen Folgen der Verfügung insbesondere der Genehmigungspflicht für die Entgelte der Zugangsgewährung erscheinen ebenfalls nicht unangemessen. Der Beschwerdeführerin wird kein finanzielles Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit auferlegt, sondern lediglich eine möglicherweise lukrative Preisgestaltung zulasten der Kunden der anderen Mobilfunknetz- sowie der Festnetzbetreiber unmöglich gemacht. "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

Die vollständige Pressemitteilung des Bunderverfassungsgerichts finden Sie hier: "BVerfG: Bundesnetzagentur darf Terminierungsentgelte (Interconnection-Gebühren) der Mobilfunbetreiber festlegen" vollständig lesen