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LG München: Audi obsiegt im Rechtsstreit gegen NIO - Verwechslungsgefahr zwischen Automobilbezeichnungen "S6" bzw. "S8" und "es 6" bzw. "es 8"

LG München
Urteil vom 19.01.2023
1 HK O 13543/21


Das LG München hat im markenrechtlichen Rechtsstreit zwischen Audi und NIO entschieden, dass Verwechslungsgefahr zwischen den Automobilbezeichnungen "S6" bzw. "S8" und "es 6" bzw. "es 8" besteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
„Verwechslungsgefahr bei Werbung für Automarken“

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat heute in einem Markenstreit zwischen zwei Automobilherstellern zugunsten der Klageseite entschieden und der Beklagten die angegriffene Werbung untersagt (1 HK O 13543/21).

Der beklagte Autokonzern bewirbt auf seiner Internetseite zwei seiner Automobile mit seinem Firmennamen sowie dem Zusatz „es 6“ bzw. „es 8“ und plant die von ihm dergestalt beworbenen Fahrzeuge in Deutschland auf den Markt zu bringen.

Hiergegen wandte sich der Kläger in seiner Klage auf Unterlassung, Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung des Schadenersatzes mit dem Argument, dass bezüglich der für ihn eingetragenen Marken „S 6“ und „S 8“ Verwechslungsgefahr bestehe.

Das Gericht bejahte im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen durch gedankliches Inverbindungbringen.

Das Gericht ging davon aus, dass der in der Werbung zu sehende Firmenname für die Bewertung der Verwechselungsgefahr rechtlich außer Betracht zu bleiben habe, da es sich bei dem angegriffenen Zeichen erkennbar um einen Kfz-Typenbezeichnung handele und es im Automobilbereich die Gepflogenheit gebe, Typenbezeichnungen als eigenständige Marken im Sinne von Zweitmarken anzusehen. Es gelte dann der Grundsatz, dass Marken als Ganzes zu vergleichen seien.

Im Weiteren führte das Gericht zur Begründung aus:

Zwar weiche die angegriffene Gestaltung des beklagten Unternehmens durch den zusätzlichen Buchstaben „E“ im Zeichen der Beklagten schriftbildlich und klanglich merkbar von der klägerischen Marke „S 6“ und „S 8“ ab. Der zusätzliche Buchstabe „E“ sichere jedoch vorliegend keine hinreichende Unterscheidungskraft. Beide Marken würden zumindest in klanglicher Hinsicht gedanklich in Verbindung gebracht, was unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und bestehenden Warenidentität zu einer mittelbaren Verwechslungsgefahr führe.

Der Buchstabe „E“ in Verbindung mit einem Produkt sei nämlich aktuell als Abkürzung für „Elektro“/ „elektronisch“ quasi allgegenwärtig. Der Buchstabengebrauch betreffe sämtliche Lebensbereiche (z.B. als E-Akte das Gericht), insbesondere aber auch den Automobilbereich. Die Bedeutung bzw. der Ausbau der sogenannten „E-Mobilität“ sei ein wichtiges Gesellschaftsthema. Dementsprechend werde ein Kraftfahrzeug, das über einen Elektromotor verfüge, nicht nur als Elektroauto, sondern auch sehr häufig kurz als „E-Auto“ bezeichnet.

Die Kammer führte aus, es sei deshalb zu erwarten, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das „E“ in dem angegriffenen Zeichen und damit den einzigen Unterschied zwischen den beiden Zeichen auch hier als in diesem Sinne beschreibend verstehe und darin lediglich einen Hinweis auf den Motortyp des Fahrzeugs sehe. Es bestehe die Gefahr, dass Verbraucher annehmen, der „ES 6“ sei der „S 6“ in der Elektroversion, die beiden Fahrzeuge seien vom selben Hersteller. Es gebe damit eine über die reine Assoziation hinausgehende Gefahr einer Verwechselung durch Inverbindungbringen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


OLG Frankfurt: Zeichenfolge "MO" in Produktbezeichnung "Balmain Herren T-Shirt / T-Shirt MO / UH11601" wird als Herkunftshinweis in Form einer Zweitmarke verstanden

OLG Frankfurt
Beschluss vom 02.09.2021
6 W 58/21

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Zeichenfolge "MO" in der Produktbezeichnung "Balmain Herren T-Shirt / T-Shirt MO / UH11601" als Herkunftshinweis in Form einer Zweitmarke verstanden wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Zeichens „MO“ aus §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG zu.

a) Es liegt ein Fall der Doppelidentität vor (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Der Antragsgegner hat ein identisches Zeichen für Bekleidung im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Antragstellerin benutzt.

b) Der Antragsgegner hat die Bezeichnung „MO“ in dem im Tenor wiedergegebenen Internetangebot markenmäßig im Sinne einer Zweitmarke benutzt.

aa) Der Markeninhaber kann einer Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens auch im Fall der Doppelidentität nur widersprechen, wenn dadurch eine der Funktionen der Marke beeinträchtigt werden kann. Die Hauptfunktion der Marke wird beeinträchtigt, wenn die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- und Leistungsabsatzes zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen verwendet wird. Daran fehlt es vor allem dann, wenn das Zeichen nur als dekoratives Gestaltungsmittel oder in einem rein beschreibenden Sinn verwendet wird (BGH GRUR 2014, 1101 Rn 23 - Gelbe Wörterbücher). Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2015, 1201 Rn 68 - Sparkassenrot/Santander; BGH GRUR 2019, 522 Rn 25 - SAM). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Verkehrsauffassung wird durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt. Abzustellen ist außerdem auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor, insbesondere auf die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden.

bb) Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2018, 932 Rn 18 - #darferdas?). Geht es um eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet, kommt es auf die konkreten Umstände der Verwendung an. Dabei ist das Angebot in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 1289 Rn 33 - Damen Hose MO). Insbesondere ihre Hervorhebung oder blickfangmäßige Herausstellung kann für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 1040 Rn 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520 Rn 26 - MICRO COTTON). Erforderlich ist, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt.

cc) In dem vorliegenden Angebot wird „MO“ als Modellbezeichnung, nämlich als Bezeichnung des angebotenen T-Shirts aus dem Hause Balmain“ verstanden.

In der Angebotsbezeichnung

„Balmain Herren T-Shirt / T-Shirt MO / UH11601“

wird die Angabe „MO“ als Name des konkreten T-Shirts angesehen. Dies ergibt sich aus der gesamten Angebotsgestaltung. Neben dem abgebildeten T-Shirt befindet sich die zunächst die Bezeichnung „Balmain“, die von dem Verkehr ohne weiteres als Bekleidungslabel und damit als Herkunftshinweis wahrgenommen wird. Es folgt die Angabe „Herren T-Shirt“ und sodann: „T-Shirt MO“. Der Verkehr versteht bei dieser Art der Gestaltung die Angabe „MO“ als Bezeichnung des konkret angebotenen T-Shirts, nicht etwa als beschreibenden Hinweis auf Produkteigenschaften. Ein Verständnis als beschreibende Angabe für eine Passform oder einen bestimmten Schnitt liegt fern.

dd) Die Modellbezeichnung „MO“ wird vorliegend zugleich als Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke verstanden.

(1) Hierfür reicht es nach den Grundsätzen des BGH nicht aus, dass die Modellbezeichnung originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend verstanden wird. Es genügt für sich genommen auch nicht, dass der Verkehr allgemein und im Bekleidungssektor im Besonderen an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt ist (BGH GRUR 2019, 1289, Rn 28, 29 - Damen Hose MO). Denn im Modebereich sieht der angesprochene Verkehr nach Ansicht des BGH häufig in der Herstellerangabe den alleinigen Herkunftshinweis (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe vorangestellt ist (BGH GRUR 1996, 774, 775 - falke-run/LE RUN) oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH GRUR 2019, 1289, Rn 37, 38 - Damen Hose MO). Dies hängt vielmehr von der konkreten Art der Verwendung und der Angebotsgestaltung ab. Für ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis können die blickfangmäßige Herausstellung, die Bekanntheit der Dachmarke und/oder der Modellbezeichnung (z.B. "Levi's“ und „501“) oder der unmittelbare Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke sprechen. Gegen ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis kann es sprechen, wenn die Modellbezeichnung an unauffälliger Stelle verwendet wird oder wenn es sich bei ihr um einen häufig vorkommenden Vornamen handelt, den der Verbraucher im Bekleidungssektor aufgrund der ihm bekannten Verkehrsübung als „bloße“ Modellbezeichnung ohne Herkunftsfunktion ansieht (BGH GRUR 2019, 1289, Rn 25-35 - Damen Hose MO).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sieht der von dem streitgegenständlichen Internetangebot angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Angabe „MO“ nicht nur eine Modellbezeichnung, sondern zugleich einen Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke. Er geht davon aus, dass das Herstellerunternehmen die Bezeichnung „MO“ als weitere Marke unter der Dachmarke „Balmain“ einsetzt, um das konkrete T-Shirt-Modell der Herkunft nach zu kennzeichnen.

(a) Die Bezeichnung „MO“ ist den angesprochenen Verbrauchern als Marke nicht bekannt. Dazu müsste sich die Marke bei einem bedeutenden Teil des Publikums durchgesetzt haben. Ausreichenden Vortrag hat die Antragstellerin insoweit nicht gehalten.

(b) Für ein Verständnis als Zweitmarke spricht jedoch die gesamte Angebotsgestaltung. Ist von der Bekanntheit nicht auszugehen, kann für ein markenmäßiges Verständnis der Umstand sprechen, dass das Zeichen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke oder in hervorgehobener Position verwendet wird. Beides ist vorliegend der Fall. Die Herstellerbezeichnung „Balmain“ wird in der gleichen Zeile wie die Angabe „T-Shirt MO“ verwendet. Es besteht damit ein klarer räumlicher Zusammenhang beider Zeichen. Der Verkehr ist daran gewöhnt, Zweitmarken in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dachmarke vorzufinden. Die Bezeichnung „MO“ ist Teil der hervorgehobenen Angebotsüberschrift. Sie ist zwar innerhalb der Wortkombination nachgestellt, aber nicht versteckt; durch die Verwendung von Großbuchstaben ist sie vielmehr zusätzlich hervorgehoben. Der Fall unterscheidet sich in diesem Punkt maßgeblich von der Senatsentscheidung „SAM“, bei der das Zeichen an unauffälliger Stelle innerhalb eines Beschreibungstextes positioniert war (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.10.2019 - 6 U 111/16, juris).

ee) Aufgrund der genannten Umstände versteht der Verkehr die Bezeichnung „MO“ als Herkunftshinweis. Er geht davon aus, dass der Hersteller die Bezeichnung „MO“ als Zeichen zur Unterscheidung eines bestimmten T-Shirt-Modells von den T-Shirts anderer Hersteller verwendet. Der Bezeichnung „Balmain“ misst er dabei die Funktion einer Dachmarke zu."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Keine markenmäßige Benutzung und keine Verletzung der Marke SAM durch Modellbezeichnung "Sam" für Steppjacke aus dem Hause Barbour

OLG Frankfurt
Beschluss vom 09.02.2021
6 W 10/21

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass keine markenmäßige Benutzung und keine Verletzung der Marke SAM durch Modellbezeichnung "Sam" für Steppjacke aus dem Hause Barbour.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch aus §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr.1 MarkenG auf Unterlassung der Benutzung der Marke „SAM“.

a) Im Ausgangspunkt ist vorliegend der Verletzungstatbestand der Doppelidentität in Betracht zu ziehen. Die Antragsgegnerin hat in dem angegriffenen Internetangebot (Anlage Ast1) ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr ein mit der Klagemarke identisches Zeichen („Sam“) für Waren benutzt hat, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt.

b) Das Landgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Verkehr die Bezeichnung „Sam“ in dem angegriffenen Internetangebot kennzeichenmäßig nach Art einer Zweitmarke benutzt hat.

aa) Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist insbesondere auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2015, 1201 Rn 68 - Sparkassenrot/Santander; GRUR 2019, 522 Rn 25 - SAM). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Verkehrsauffassung wird durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt. Abzustellen ist außerdem auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor, insbesondere auf die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden. Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2018, 932 Rn 18 - darferdas?). Geht es um eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten im Internet, kommt es auf die konkreten Umstände der Verwendung an. Dabei ist das Angebot in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 1289 Rn 33 - Damen Hose MO). Insbesondere ihre Hervorhebung oder blickfangmäßige Herausstellung kann für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 1040Rn 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520Rn 26 - MICRO COTTON). Erforderlich ist, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt.

bb) In dem vorliegenden Angebot wird „Sam“ als Modellbezeichnung, nämlich als Bezeichnung der angebotenen Steppjacke aus dem Hause Barbour verstanden. Dies ergibt sich zwanglos aus dem Kontext („Steppjacke mit Druckknöpfen Modell ‘Sam‘ … “). Bei dieser Art der Gestaltung erkennt der angesprochene Verkehr, dass „Sam“ das konkrete Kleidungsmodell bezeichnen soll während „Barbour“ als Dachzeichen für eine ganze Modellreihe steht.

cc) Damit ist die Frage noch nicht beantwortet, ob der Verkehr in der Bezeichnung zugleich einen Herkunftshinweis sieht. Hierfür reicht es nach der Rechtsprechung des BGH im Bekleidungssektor nicht aus, dass die Modellbezeichnung originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend verstanden wird. Es genügt für sich genommen auch nicht, dass der Verkehr allgemein und im Bekleidungssektor im Besonderen an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt ist. Denn im Modebereich sieht der angesprochene Verkehr nach Ansicht des BGH häufig in der Herstellerangabe den alleinigen Herkunftshinweis (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe - wie hier - vorangestellt oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird. Dies hängt vielmehr von der konkreten Art der Verwendung und der Angebotsgestaltung ab.

dd) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nicht angenommen werden, dass der von dem Internetangebot nach Anlage Ast1 angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Modellbezeichnung „Sam“ zugleich einen Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke sieht. Es fehlt an einer markentypischen Hervorhebung. Der Verkehr geht daher nicht davon aus, dass die Bezeichnung „Sam“ neben der Dachmarke eingesetzt wird, um das konkrete Jackenmodell zusätzlich der Herkunft nach zu kennzeichnen. Die Modellbezeichnung nimmt weder am Blickfang teil noch ist sie anderweitig hervorgehoben. Sie reiht sich vielmehr in eine zahlreiche Informationen enthaltende Unterüberschrift ein. Der Umstand, dass die Modellbezeichnung Teil einer Angebotsüberschrift ist und ein räumlicher Zusammenhang zu einer bekannten Herstellerangabe (Barbour) besteht, genügt für sich genommen nicht (vgl. OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2020, 487 - Damen-Hose-MO). Der Zusammenhang zu dem Dachzeichen wird vorliegend durch den eingeschobenen Beschreibungstext („… Heritage - Steppjacke mit Druckköpfen Modell … - Olivgrün“) inhaltlich aufgehoben. Ein Verständnis als Zweitmarke lässt sich bei dieser Sachlage nicht hinreichend sicher feststellen. Anders wäre möglicherweise zu entscheiden, wenn „Sam“ in Großbuchstaben oder durch Fettdruck hervorgehoben wäre."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: Bei Bewerbung von Möbeln in einem Werbeprospekt muss Modellbezeichnung angegeben werden - wesentliches Merkmal nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG

OLG Hamm
Urteil vom 07.03.2019
4 U 120/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Möbeln in einem Werbeprospekt auch die Modellbezeichnung angegeben werden muss. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich um ein wesentliches Merkmal nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Dem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierten Kläger steht gegen die Beklagte der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu. Danach kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassen in Anspruch genommen werden. Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt wiederum, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (§ 5 a Abs. 2 UWG). Werden Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten Informationen über alle wesentlichen Merkmale der Ware in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang als wesentlich in diesem Sinne, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben (§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG).

a) Unzweifelhaft handelt es sich bei der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten um ein Angebot, das gemäß § 5a Abs. 3 UWG einem durchschnittlichen Verbraucher einen Geschäftsabschluss ermöglicht. Damit waren in der Werbung auch alle im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG wesentlichen Merkmale des beworbenen Schlafzimmers in dem diesen und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang anzugeben.

b) Die Modellangabe des Schlafzimmers stellt ein wesentliches Merkmal des in der beanstandeten Werbeanzeige der Beklagten beworbenen Schlafzimmers dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es unerheblich, dass es sich bei der Modellbezeichnung um eine frei wählbare Phantasiebezeichnung ohne Informationsgehalt in Bezug auf die unmittelbare Beschaffenheit des Produkts handeln mag. Wesentliche Merkmale des Produkts im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind nicht nur solche, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind, vor die der Verbraucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird (BGH, Urteil vom 19.02.2014 – I ZR 17/13 – Typenbezeichnung).

aa) Wie bei einer Typenbezeichnung folgt bei einer Modellangabe der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt daraus, dass dieses als mit ihr individualisierbar bezeichnet wird; denn diese Individualisierung ermöglicht es dem Verbraucher, das Produkt genau zu identifizieren und - darauf aufbauend - dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen. Bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG und - entsprechend - bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG, wie es im Streitfall vorliegt, darf der Unternehmer nach dem Sinn und Zweck der Regelung, dem Verbraucher die für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen zu verschaffen, die Produktidentität nicht unaufgedeckt lassen (BGH a.a.O. für die Typenbezeichnung).

Die Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG hat die Funktion zu gewährleisten, dass der Verbraucher zusammen mit einem ihm gemachten Kaufangebot die von ihm für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen über das ihm angebotene Produkt erhält. Diese Funktion kann die gesetzliche Regelung nur erfüllen, wenn als wesentlich auch diejenigen Merkmale des Produkts angesehen werden, die es dem Verbraucher ermöglichen, auf einer gesicherten Grundlage die in Betracht kommenden Produkte in Augenschein zu nehmen sowie insbesondere Preis- und Produktvergleiche durchzuführen (vgl. BGH a.a.O.). Diese Informationsmöglichkeiten werden durch die Nichtangabe der Modellbezeichnung der angebotenen Möbel, wenn nicht vereitelt, so doch jedenfalls in einer dem Sinn und Zweck des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG widersprechenden Weise erschwert.

bb) Damit kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob dem Verbraucher bei Kenntnisnahme von der streitgegenständlichen Werbung die Modellbezeichnung bereits bekannt war. Maßgeblich ist auch nicht, dass es sich dabei um eine reine Fantasiebezeichnung handelt und ob der Verbraucher mittels der Modellangabe in die Lage versetzt wird, etwa vorhandene Produkttests zur Kenntnis zu nehmen. Abzustellen ist dagegen darauf, dass dem Verbraucher durch die Angaben in der Werbung die Durchführung von Preis- und Produktvergleichen ermöglicht werden muss.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Schlafzimmer „konfigurierbar“ ist, so dass dieses durch Abänderung verschiedenster Ausstattungsdetails in unterschiedlichen Ausführungen zu erhalten ist. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob im Hinblick auf das verwendete Kommunikationsmittel auch die Ausstattungsdetails des angebotenen Schlafzimmers als wesentliche Informationen in der Anzeige anzugeben waren. Der Verbraucher wird jedenfalls erst durch die Angabe der Modellbezeichnung in die Lage versetzt, das von der Beklagten angebotene Schlafzimmer überhaupt – ggf. unter Berücksichtigung der Ausstattungsvarianten – mit den Angeboten anderer Schlafzimmer zu vergleichen. Dies ist im Hinblick auf die Vielzahl der Angebote des Herstellers allein durch Angabe der Farbe, der vom Angebot umfassten Möbel und deren Maße und die sonstigen Angaben in der streitgegenständlichen Werbung ohne Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen nicht möglich.

Durch die Angabe der angegebenen Details wird das Auffinden entsprechender Informationen allenfalls in gewissem - letztlich aber nur geringem - Umfang erleichtert. Das gilt auch für die Angabe der internen Artikelnummer der Beklagten. Diese kann zwar zum Auffinden der Modellbezeichnung genutzt werden, wenn der Verbraucher weitere Erkenntnisquellen zur Hilfe nimmt, dies widerspricht aber gerade dem Sinn und Zweck der Regelung des § 5a UWG.

c) Die Angabe der Modellbezeichnung war der Beklagten auch in dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang möglich. So hätte die Beklagte ohne weiteres neben oder sogar statt der internen Artikelnummer die Modellbezeichnung angeben können.

b) Damit benötigt der Verbraucher aus den vorgenannten Gründen die Angabe der Modellbezeichnung, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Durch das Vorenthalten der wesentlichen Information werden die Verbraucher auch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten Vornamens als Modellbezeichnung im Bekleidungssektor wenn dies als Herkunftshinweis aufgefasst wird

BGH
Urteil vom 07.03.2019
I ZR 195/17
SAM
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn ein markenrechtlich geschützter Vornamens als Modellbezeichnung im Bekleidungssektor verwendet wird und dies als Herkunftshinweis aufgefasst wird.

Leitsätze des BGH:

a) Eine markenrechtsverletzende Benutzung eines Zeichens für Waren oder Dienstleistungen setzt voraus, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht. Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Marke und damit als Herkunftshinweis erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden. Für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung genügt es nicht, dass das Zeichen originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen nicht glatt beschreibend erfolgt.

b) Ist es in einer Branche (hier: Bekleidungssektor) üblich, bestimmte Zeichen (hier: Vornamen) als Modellbezeichnungen zu verwenden, kann ihre Anbringung an der Ware selbst oder auf Etiketten vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis verstanden werden. Erfolgt die Benutzung eines solchen Zeichens in einem Verkaufsangebot, ist dessen Gestaltung in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Dabei kommt ein Verständnis dieser Modellbezeichnung als Herkunftshinweis umso eher in Betracht, je bekannter die Herstellermarke ist. Ist weder der Hersteller noch die Modellbezeichnung selbst bekannt, kann die konkrete Art der Verwendung der Modellbezeichnung dafür sprechen, dass der Verkehr sie als Marke auffasst.

BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 195/17 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: