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OLG Hamburg: Keine Verletzung der Marke "Caissa" im Bereich Bekleidung durch Modellbezeichnung "Tunika Caissa" - keine markenmäßige Benutzung

OLG Hamburg
Beschluss vom 22.04.2024
5 W 8/24


Das OLG Hamburg hat vorliegend entschieden, dass leine Verletzung der Marke "Caissa" im Bereich Bekleidung durch die Verwendung der Modellbezeichnung "Tunika Caissa" besteht. Es fehlt an einer markenmäßigen Benutzung.

Aus den Entscheidungsgründen:
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der verfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet.

1. Das Landgericht Hamburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zutreffend zurückgewiesen, weil jedenfalls der für einen solchen Erlass erforderliche Verfügungsanspruch hier nicht festzustellen ist. Denn der Antragstellerin steht gegenüber der Antragsgegnerin feststellbar kein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „Caissa“ zu.

Wie vom Landgericht Hamburg bereits in dem den gestellten Antrag zurückweisenden Beschluss vom 23.02.2024 sowie in dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 28.02.2024 ausgeführt worden ist, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Verwendung nicht mit jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Bezeichnung „Caissa“ in dem angegriffenen Onlineshop-Angebot markenmäßig genutzt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit im Ausgangspunkt auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Beschlüssen vom 23.02. und 28.02.2024 Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

a. Zutreffend weist die Antragstellerin allerdings darauf hin, dass vorliegend erstinstanzlich jedenfalls in erster Linie ein Anspruch wegen einer sog. Doppelidentität nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geltend gemacht worden ist. Dies hat das Landgericht indes im Ergebnis nicht verkannt. Denn im Beschluss vom 23.02.2024 hat das Landgericht im Einklang mit der Gesetzeslage und damit zutreffend ausgeführt, dass der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nur widersprechen kann, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 14 Rn. 342, 344 i.V.m. Rn. 119). Eine markenmäßige, nämlich in die Herkunftsfunktion eingreifende, oder auch nur eine andere Funktion der Marke beeinträchtigende Benutzung des angegriffenen Zeichens (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 14 Rn. 126) ist hier jedoch nicht mit der erforderlichen jedenfalls überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erkennen.

b. Zwar hat die Antragsgegnerin das angegriffene Zeichen ohne Zustimmung der Antragstellerin als Bezeichnung für Bekleidungsstücke und damit für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für welche die Verfügungsmarke Schutz genießt; denn die Antragsgegnerin hat über ihren Onlineshop https://c....com Bekleidungsstücke - nämlich Tuniken - unter der Bezeichnung „Tunika Caissa“ beworben und angeboten. Diese Nutzung erfolgte jedoch nicht markenmäßig, weil die hier im Streit stehende Nutzung durch die Antragsgegnerin die Herkunftsfunktion der Verfügungsmarke nicht feststellbar beeinträchtigt. Ebenso wenig beeinträchtigt die konkret angegriffene Zeichennutzung eine andere Markenfunktion, etwa die Qualifikationsfunktion, die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 20 – Damen Hose MO; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 14 Rn. 117 m.w.N.).

c. Kann die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen, kann der Markeninhaber ihr auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL a.F. (jetzt Art. 10 Abs. 2 lit. a MarkenRL-2015) nicht widersprechen (EuGH GRUR 2010, 841, 842, Rn. 29 – Portakabin/Primakabin). Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL a.F. (EuGH GRUR 2003, 55, 58 Rn. 54 – Arsenal Football Club), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH GRUR 2002, 692, 693 Rn.17 – Hölterhoff; vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 24 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 20 – Damen Hose MO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH GRUR 2013, 1239, 1240 Rn. 20 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2015, 1201, 1208 Rn. 68 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH GRUR 2018, 924, 926 Rn. 25 – ORTLIEB; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 25 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 21 – Damen Hose MO). Es geht darum, ob das Zeichen von der Antragsgegnerin für Waren verwendet worden ist, und zwar insbesondere markenmäßig als herkunftsindividualisierendes Kennzeichen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 14 Rn. 125 f.).

aa. Ein markenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes in den Augen des angesprochenen Verkehrs jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH GRUR 2009, 1055, 1058 Rn. 49 – airdsl, m.w.N.; zur UMV: BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 – MICRO COTTON; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 14 Rn. 137). Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 22 – Damen Hose MO). Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2009, 484, 489 Rn. 61 – METROBUS; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 22 – Damen Hose MO). Diese Beurteilung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter.

bb. Nach der noch zum Warenzeichenrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung eines Zeichens nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf an, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht (BGH GRUR 1961, 280, 281 – Tosca). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH GRUR 1988, 307 – Gaby). Diese Grundsätze gelten weiterhin (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 – Damen Hose MO). Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698, 700 Rn. 64 – O2/Hutchison; BGH GRUR 2002, 809, 811 – FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2010, 838, 840 Rn. 20 – DDR-Logo; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 – pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 – MICRO COTTON; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 – Damen Hose MO). Bei der Beurteilung, ob eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 52 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 33 – Damen Hose MO). Abzustellen ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor, insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden.

Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 – Damen Hose MO). Im Modebereich wird der angesprochene Verkehr häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 1996, 406, 407 – JUWEL; BGH GRUR 1996, 774, 775 – falke-run/LE RUN; BGH GRUR 1998, 1014, 1015 – ECCO II; BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe vorangestellt ist (BGH GRUR 1996, 774, 775 – falke-run/LE RUN) oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH GRUR 2019, 1289, 1293 Rn. 38 – Damen Hose MO). Ob der Verkehr ein auf einem Bekleidungsstück angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft des Bekleidungsstücks oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Zeichens variieren. Dagegen wird der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 2018, 932, 934 Rn.18 – #darferdas?; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 – Damen Hose MO). Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 – pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 – MICRO COTTON). Dies kann auch dann angenommen werden, wenn das Zeichen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird, während der angesprochene Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen wird (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 54 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1293 Rn. 35 – Damen Hose MO). Im Allgemeinen wird der Verkehr einem identischen oder ähnlichen Kollisionszeichen auch eher eine kennzeichnende Funktion beimessen, wenn die Klagemarke über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ist jedoch nicht unabdingbare Voraussetzung für die Annahme der markenmäßigen Verwendung des Kollisionszeichens (BGH GRUR 2014, 1101, 1103 Rn. 29 – Gelbe Wörterbücher). Für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung eines Zeichens genügt es andererseits aber auch nicht, dass das Zeichen originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend erfolgt. Erforderlich ist in jedem Einzelfall die Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 und 28 – Damen Hose MO).

cc. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen, dass das streitgegenständliche Zeichen „Caissa“, welches die Antragsgegnerin in der Bezeichnung des konkreten Angebots innerhalb der Gesamtangabe „Tunika Caissa“ (Anlage Ast 6 und Anlage zum Verfügungsantrag) verwendet hat, nach Auffassung des angesprochenen Verkehrs bei Berücksichtigung aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Herkunft des Kleidungsstücks individualisiert. Der angesprochene Verkehr erblickt vielmehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung des Zeichens „Caissa“ keinen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks. Danach wird die Herkunftsfunktion der eingetragenen Marke „caissa“, die keine gesteigerte Kennzeichnungskraft aufweist, feststellbar nicht beeinträchtigt. Bei der hier verwendeten Angabe „Caissa“ handelt es sich, anders als von der Antragstellerin angenommen, erkennbar lediglich um eine Modellbezeichnung ohne jegliche Herkunftsfunktion. Solche Modellbezeichnungen oder Bestellzeichen dienen (lediglich) dazu, die verschiedenen Waren eines Unternehmens untereinander zu bezeichnen und zu unterscheiden (BGH MDR 1961, 294 juris Rn. 17). Dies gilt insbesondere für den Bestellvorgang und dessen Abwicklung. Derartige Zeichen enthalten aus Sicht des angesprochenen Verkehrs keine Ursprungsangabe.

aaa. Noch zutreffend verweist die Antragstellerin allerdings darauf, dass die weitere Angabe „Tunika“ in der Angebotszeile „Tunika Caissa“ zweifelsfrei lediglich beschreibender Art ist.

bbb. Allerdings suggeriert die nachgestellte Angabe „Caissa“ dem Verbraucher, anders als die Antragstellerin geltend macht, nicht erkennbar, dass das jeweilige Bekleidungsstück aus dem Sortiment der Antragstellerin stamme. Vielmehr bleibt mit dem Landgericht Hamburg festzuhalten, dass es sich hier um ein Verkaufsangebot unter dem blickfangmäßig hervorgehobenen Zeichen „C... FASHION“ handelt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dieses Zeichen als Marke eingetragen ist oder nicht. Wie auch die Antragstellerin vorträgt, bezeichnet dieses Zeichen den Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin. Das Unternehmenskennzeichen individualisiert in erster Linie das Unternehmen, mittelbar aber auch die von dem Unternehmen hergestellten und in Verkehr gebrachten Waren bzw. Dienstleistungen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 5 Rn. 5). Der BGH ist in seiner Rechtsprechung insbesondere zu §§ 5, 15 MarkenG stets davon ausgegangen, dass firmen- und markenmäßige Benutzung infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion ineinander übergehen (BGH GRUR 2004, 512, 514, m.w.N.).

Dementsprechend weist hier auch das Zeichen „C... FASHION“ auf die Herkunft der angebotenen Waren aus dem Betrieb der Antragsgegnerin hin. Die Webseite wird von der Antragsgegnerin betrieben und steht auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht Dritten offen. Danach steht das Zeichen „C... FASHION“, wie bereits das Landgericht angenommen hat, für die Antragsgegnerin als Herkunftsquelle der online angebotenen Ware. Diese Individualisierung wird hier erkennbar auch nicht durch andere Umstände gestört.

So wird dem angesprochenen Verkehr bei einem Besuch der Webseite der Antragsgegnerin unmittelbar deutlich, dass auf dieser Seite zum einen, wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt hat, grundsätzlich lediglich eigene Produkte der Antragsgegnerin beworben und verkauft werden. Die Antragsgegnerin bietet zum Beispiel unter verschiedenen Bezeichnungen Tuniken an, unter anderem die „Tunika Tayla“, „Tunika Cassy“, „Tunika Annika“, „Tunika Nikita“, „Tunika Alison“, „Tunika Pina“, „Tunika Cynthia“, „Tunika Jessica“, „Tunika Glory“, „Tunika Letia“, „Tunika Josie“ und „Tunika Damini“ (Einblendungen Anlage Ast 12), ohne dass der angesprochene Verkehr den geringsten Anlass hätte anzunehmen, die so bezeichneten Waren stammten jeweils von einem bestimmten anderen Hersteller. Auch die Antragstellerin trägt vor, dass der angesprochene Verkehr wisse, auf welcher Verkaufsplattform er sich befinde. Soweit die Antragsgegnerin daneben Kollaborationen mit anderen Markeninhabern eingeht und solche Waren anbietet, handelt es sich nach dem unwiderlegten Vortrag der Antragsgegnerin lediglich um Einzelfälle betreffend nur zwei Unternehmen (c…-…-… bzw. C…). Vor allem sind aber die entsprechenden Angebote dieser Waren in deutlich abweichender Art und Weise gestaltet. Hier findet sich auf der Webseite angeordnet zwischen der herausgehobenen Bezeichnung des Onlineshops „C... FASHION“ der Antragsgegnerin und dem nachfolgenden konkreten Warenangebot in der Art einer Zwischenüberschrift der klare Hinweis auf eine solche Zusammenarbeit: „C… X COLLOSEUM“ bzw. „C… … C…“ (Anlage Ast 15). Hiermit ist die streitgegenständliche nachgestellte Angabe „Tunika Caissa“ weder vergleichbar noch in irgendeiner Hinsicht zu verwechseln.

ccc. Zum anderen handelt es sich bei den auf der Webseite der Antragsgegnerin genutzten, jeweils der Nennung des Kleidungsstücks nachfolgenden Bezeichnungen nach den Gesamtumständen auch sonst erkennbar nicht um Herkunftshinweise, sondern nur um interne Modellangaben. Der angesprochene Verkehr erkennt sofort, dass der gesamte C...-Webshop so aufgebaut ist, dass jedes beworbene Bekleidungsstück eine mit einer beschreibenden Angabe kombinierte, konkret dieser nachgestellte weitere Bezeichnung aufweist, um dem Kunden aufgrund dieser Zuordnung die Orientierung und damit den Kauf eines Artikels zu erleichtern.

So bietet die Antragsgegnerin zum Beispiel, wie vorstehend ausgeführt, unter verschiedenen Bezeichnungen Tuniken an, unter anderem die „Tunika Tayla“, „Tunika Cassy“, „Tunika Annika“, „Tunika Nikita“, „Tunika Alison“, „Tunika Pina“, „Tunika Cynthia“, „Tunika Jessica“, „Tunika Glory“, „Tunika Letia“, „Tunika Josie“ und „Tunika Damini“ (Einblendungen Anlage Ast 12). Demgegenüber werden unter dem angegriffenen Zeichen „Caissa“, wie bereits das Landgericht im Beschluss vom 28.02.2024 zutreffend ausgeführt hat, nicht vier verschiedene Modelle zum Kauf angeboten, sondern lediglich ein Modell in vier verschiedenen Farbvarianten. Darüber hinaus werden auch die anderen Artikel, zum Beispiel Kleider, Röcke, Hosen, Blazer und Pullover, in dem Webshop entsprechend präsentiert. Allen Artikeln ist gemeinsam, dass sie aus der Kombination einer beschreibenden Angabe für das Bekleidungsstück bzw. für den Artikel und der weiteren nachgestellten Bezeichnung bestehen, etwa „Kleid Ava“, „Kleid Anita“, „Kleid Elisabeth“ „Jeans Elaine“, „Blazer Zoe“, „Jacke Dreams“, „Cardigan Layla“, „Pullover Alexia“, „Hoody Checky“, „Hose Clara“, „Leggins Velvety“, „Rock Leonie“ und „Handschuh Anna“ (Anlage Ast 12). Ausnahmen sind insoweit nicht dargetan worden.

Sehr häufig handelt es sich bei dieser weiteren Bezeichnung zudem um einen - mehr oder weniger bekannten - Vornamen. Entsprechend hat die Antragsgegnerin die Bezeichnung „Tunika Caissa“ verwendet. Auch bei „Caissa“ handelt es sich, wie bereits das Landgericht Hamburg ausgeführt hat, um einen Vornamen, ist dieser im deutschen Sprachraum auch nicht häufig anzutreffen. Dieser Name steht, wie auch dem Senat bekannt ist, gemeinhin für die „Schutzgöttin“ der Schachspieler. In jedem Fall liegt keine reine Fantasiebezeichnung vor. Im Ergebnis ist danach festzuhalten, dass die in jedem Einzelfall gebotene Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung des streitgegenständlichen Zeichens einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt, hier nicht getroffen werden kann.

ddd. Eine abweichende Bewertung ist auch für die angegriffene Darstellung eines Google-Suchergebnisses (Anlage Ast 6, Anlage zum Verfügungsantrag) nicht zu treffen. Für die konkrete Darstellung der Angabe „Tunika Caissa“ in der Google-Trefferliste ist die Antragsgegnerin nicht erkennbar verantwortlich. Auch die Antragstellerin trägt hierzu spezifiziert nichts vor.

eee. Soweit die Antragstellerin auf das Urteil des Senats vom 19.03.2020, Az. 5 U 213/15, verweist, erscheint die vorliegende Streitigkeit nicht vergleichbar. Wie die Antragstellerin selbst ausführt, ging es in der dortigen Sache um das Zeichen „Usha“, welches mehreren unterschiedlichen Produkten („USHA BLAZER“, „USHA BERMUDAS“, „USHA ROME HOSE“) vorangestellt war, so dass die Annahme einer Modellbezeichnung dort tatsächlich nicht nahegelegen hat. Mit dem Urteil des BGH vom 11.04.2019, Az. I ZR 108/18 (BGH GRUR 2019, 1289 – Damen Hose MO), hat sich der Senat vorstehend auseinandergesetzt. Dort ging es um ein sich vom vorliegenden Fall unterscheidendes Angebot auf der Handelsplattform „Amazon“ unter der Überschrift „Bench“. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Feststellung einer markenmäßigen Benutzung in jedem Einzelfall unter Beachtung der konkreten Gesamtumstände zu treffen.

dd. Weitere Funktionen der Marke der Antragstellerin werden gleichfalls nicht verletzt. Hierzu trägt auch die Antragstellerin spezifiziert nichts weiter vor.

ee. Diese Feststellungen zum Verkehrsverständnis kann der erkennende Senat selbst treffen. Es geht darum, ob der angesprochene Verkehr in Gestalt des durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Ware (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 14 Rn. 139) einen Herkunftshinweis erkennt. Zu diesem Verkehr sind im vorliegenden Fall auch die Mitglieder des Senats zu zählen, so dass der Senat aus eigener Kenntnis eine Bewertung vornehmen kann (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 525 Rn. 33 – SAM, m.w.N.).

2. Soweit der vorliegende Unterlassungsanspruch jedenfalls erstinstanzlich hilfsweise unter Einbeziehung des Internetseitennamens auf eine Markenverletzung im Sinne der Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestützt worden ist, ergibt sich keine vom Vorstehenden abweichende Bewertung. Auch insoweit fehlt es an einer feststellbaren markenmäßigen Benutzung des angegriffenen Zeichens. Selbst wenn der angesprochene Verkehr grundsätzlich durchaus an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt ist, spricht im konkreten Fall nichts dafür, dass das Zeichen „Caissa“ als Zweitmarke erfasst wird (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 592, 593 Rn. 14 – bodo Blue Night; BGH GRUR 2017, 1043, 1045 Rn. 30 – Dorzo; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 48 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 29 – Damen Hose MO). Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Audi obsiegt im Rechtsstreit gegen NIO - Verwechslungsgefahr zwischen Automobilbezeichnungen "S6" bzw. "S8" und "es 6" bzw. "es 8"

LG München
Urteil vom 19.01.2023
1 HK O 13543/21


Das LG München hat im markenrechtlichen Rechtsstreit zwischen Audi und NIO entschieden, dass Verwechslungsgefahr zwischen den Automobilbezeichnungen "S6" bzw. "S8" und "es 6" bzw. "es 8" besteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
„Verwechslungsgefahr bei Werbung für Automarken“

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat heute in einem Markenstreit zwischen zwei Automobilherstellern zugunsten der Klageseite entschieden und der Beklagten die angegriffene Werbung untersagt (1 HK O 13543/21).

Der beklagte Autokonzern bewirbt auf seiner Internetseite zwei seiner Automobile mit seinem Firmennamen sowie dem Zusatz „es 6“ bzw. „es 8“ und plant die von ihm dergestalt beworbenen Fahrzeuge in Deutschland auf den Markt zu bringen.

Hiergegen wandte sich der Kläger in seiner Klage auf Unterlassung, Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung des Schadenersatzes mit dem Argument, dass bezüglich der für ihn eingetragenen Marken „S 6“ und „S 8“ Verwechslungsgefahr bestehe.

Das Gericht bejahte im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen durch gedankliches Inverbindungbringen.

Das Gericht ging davon aus, dass der in der Werbung zu sehende Firmenname für die Bewertung der Verwechselungsgefahr rechtlich außer Betracht zu bleiben habe, da es sich bei dem angegriffenen Zeichen erkennbar um einen Kfz-Typenbezeichnung handele und es im Automobilbereich die Gepflogenheit gebe, Typenbezeichnungen als eigenständige Marken im Sinne von Zweitmarken anzusehen. Es gelte dann der Grundsatz, dass Marken als Ganzes zu vergleichen seien.

Im Weiteren führte das Gericht zur Begründung aus:

Zwar weiche die angegriffene Gestaltung des beklagten Unternehmens durch den zusätzlichen Buchstaben „E“ im Zeichen der Beklagten schriftbildlich und klanglich merkbar von der klägerischen Marke „S 6“ und „S 8“ ab. Der zusätzliche Buchstabe „E“ sichere jedoch vorliegend keine hinreichende Unterscheidungskraft. Beide Marken würden zumindest in klanglicher Hinsicht gedanklich in Verbindung gebracht, was unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und bestehenden Warenidentität zu einer mittelbaren Verwechslungsgefahr führe.

Der Buchstabe „E“ in Verbindung mit einem Produkt sei nämlich aktuell als Abkürzung für „Elektro“/ „elektronisch“ quasi allgegenwärtig. Der Buchstabengebrauch betreffe sämtliche Lebensbereiche (z.B. als E-Akte das Gericht), insbesondere aber auch den Automobilbereich. Die Bedeutung bzw. der Ausbau der sogenannten „E-Mobilität“ sei ein wichtiges Gesellschaftsthema. Dementsprechend werde ein Kraftfahrzeug, das über einen Elektromotor verfüge, nicht nur als Elektroauto, sondern auch sehr häufig kurz als „E-Auto“ bezeichnet.

Die Kammer führte aus, es sei deshalb zu erwarten, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das „E“ in dem angegriffenen Zeichen und damit den einzigen Unterschied zwischen den beiden Zeichen auch hier als in diesem Sinne beschreibend verstehe und darin lediglich einen Hinweis auf den Motortyp des Fahrzeugs sehe. Es bestehe die Gefahr, dass Verbraucher annehmen, der „ES 6“ sei der „S 6“ in der Elektroversion, die beiden Fahrzeuge seien vom selben Hersteller. Es gebe damit eine über die reine Assoziation hinausgehende Gefahr einer Verwechselung durch Inverbindungbringen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


OLG Frankfurt: Zeichenfolge "MO" in Produktbezeichnung "Balmain Herren T-Shirt / T-Shirt MO / UH11601" wird als Herkunftshinweis in Form einer Zweitmarke verstanden

OLG Frankfurt
Beschluss vom 02.09.2021
6 W 58/21

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Zeichenfolge "MO" in der Produktbezeichnung "Balmain Herren T-Shirt / T-Shirt MO / UH11601" als Herkunftshinweis in Form einer Zweitmarke verstanden wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Zeichens „MO“ aus §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG zu.

a) Es liegt ein Fall der Doppelidentität vor (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Der Antragsgegner hat ein identisches Zeichen für Bekleidung im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Antragstellerin benutzt.

b) Der Antragsgegner hat die Bezeichnung „MO“ in dem im Tenor wiedergegebenen Internetangebot markenmäßig im Sinne einer Zweitmarke benutzt.

aa) Der Markeninhaber kann einer Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens auch im Fall der Doppelidentität nur widersprechen, wenn dadurch eine der Funktionen der Marke beeinträchtigt werden kann. Die Hauptfunktion der Marke wird beeinträchtigt, wenn die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- und Leistungsabsatzes zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen verwendet wird. Daran fehlt es vor allem dann, wenn das Zeichen nur als dekoratives Gestaltungsmittel oder in einem rein beschreibenden Sinn verwendet wird (BGH GRUR 2014, 1101 Rn 23 - Gelbe Wörterbücher). Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2015, 1201 Rn 68 - Sparkassenrot/Santander; BGH GRUR 2019, 522 Rn 25 - SAM). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Verkehrsauffassung wird durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt. Abzustellen ist außerdem auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor, insbesondere auf die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden.

bb) Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2018, 932 Rn 18 - #darferdas?). Geht es um eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet, kommt es auf die konkreten Umstände der Verwendung an. Dabei ist das Angebot in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 1289 Rn 33 - Damen Hose MO). Insbesondere ihre Hervorhebung oder blickfangmäßige Herausstellung kann für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 1040 Rn 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520 Rn 26 - MICRO COTTON). Erforderlich ist, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt.

cc) In dem vorliegenden Angebot wird „MO“ als Modellbezeichnung, nämlich als Bezeichnung des angebotenen T-Shirts aus dem Hause Balmain“ verstanden.

In der Angebotsbezeichnung

„Balmain Herren T-Shirt / T-Shirt MO / UH11601“

wird die Angabe „MO“ als Name des konkreten T-Shirts angesehen. Dies ergibt sich aus der gesamten Angebotsgestaltung. Neben dem abgebildeten T-Shirt befindet sich die zunächst die Bezeichnung „Balmain“, die von dem Verkehr ohne weiteres als Bekleidungslabel und damit als Herkunftshinweis wahrgenommen wird. Es folgt die Angabe „Herren T-Shirt“ und sodann: „T-Shirt MO“. Der Verkehr versteht bei dieser Art der Gestaltung die Angabe „MO“ als Bezeichnung des konkret angebotenen T-Shirts, nicht etwa als beschreibenden Hinweis auf Produkteigenschaften. Ein Verständnis als beschreibende Angabe für eine Passform oder einen bestimmten Schnitt liegt fern.

dd) Die Modellbezeichnung „MO“ wird vorliegend zugleich als Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke verstanden.

(1) Hierfür reicht es nach den Grundsätzen des BGH nicht aus, dass die Modellbezeichnung originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend verstanden wird. Es genügt für sich genommen auch nicht, dass der Verkehr allgemein und im Bekleidungssektor im Besonderen an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt ist (BGH GRUR 2019, 1289, Rn 28, 29 - Damen Hose MO). Denn im Modebereich sieht der angesprochene Verkehr nach Ansicht des BGH häufig in der Herstellerangabe den alleinigen Herkunftshinweis (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe vorangestellt ist (BGH GRUR 1996, 774, 775 - falke-run/LE RUN) oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH GRUR 2019, 1289, Rn 37, 38 - Damen Hose MO). Dies hängt vielmehr von der konkreten Art der Verwendung und der Angebotsgestaltung ab. Für ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis können die blickfangmäßige Herausstellung, die Bekanntheit der Dachmarke und/oder der Modellbezeichnung (z.B. "Levi's“ und „501“) oder der unmittelbare Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke sprechen. Gegen ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis kann es sprechen, wenn die Modellbezeichnung an unauffälliger Stelle verwendet wird oder wenn es sich bei ihr um einen häufig vorkommenden Vornamen handelt, den der Verbraucher im Bekleidungssektor aufgrund der ihm bekannten Verkehrsübung als „bloße“ Modellbezeichnung ohne Herkunftsfunktion ansieht (BGH GRUR 2019, 1289, Rn 25-35 - Damen Hose MO).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sieht der von dem streitgegenständlichen Internetangebot angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Angabe „MO“ nicht nur eine Modellbezeichnung, sondern zugleich einen Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke. Er geht davon aus, dass das Herstellerunternehmen die Bezeichnung „MO“ als weitere Marke unter der Dachmarke „Balmain“ einsetzt, um das konkrete T-Shirt-Modell der Herkunft nach zu kennzeichnen.

(a) Die Bezeichnung „MO“ ist den angesprochenen Verbrauchern als Marke nicht bekannt. Dazu müsste sich die Marke bei einem bedeutenden Teil des Publikums durchgesetzt haben. Ausreichenden Vortrag hat die Antragstellerin insoweit nicht gehalten.

(b) Für ein Verständnis als Zweitmarke spricht jedoch die gesamte Angebotsgestaltung. Ist von der Bekanntheit nicht auszugehen, kann für ein markenmäßiges Verständnis der Umstand sprechen, dass das Zeichen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke oder in hervorgehobener Position verwendet wird. Beides ist vorliegend der Fall. Die Herstellerbezeichnung „Balmain“ wird in der gleichen Zeile wie die Angabe „T-Shirt MO“ verwendet. Es besteht damit ein klarer räumlicher Zusammenhang beider Zeichen. Der Verkehr ist daran gewöhnt, Zweitmarken in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dachmarke vorzufinden. Die Bezeichnung „MO“ ist Teil der hervorgehobenen Angebotsüberschrift. Sie ist zwar innerhalb der Wortkombination nachgestellt, aber nicht versteckt; durch die Verwendung von Großbuchstaben ist sie vielmehr zusätzlich hervorgehoben. Der Fall unterscheidet sich in diesem Punkt maßgeblich von der Senatsentscheidung „SAM“, bei der das Zeichen an unauffälliger Stelle innerhalb eines Beschreibungstextes positioniert war (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.10.2019 - 6 U 111/16, juris).

ee) Aufgrund der genannten Umstände versteht der Verkehr die Bezeichnung „MO“ als Herkunftshinweis. Er geht davon aus, dass der Hersteller die Bezeichnung „MO“ als Zeichen zur Unterscheidung eines bestimmten T-Shirt-Modells von den T-Shirts anderer Hersteller verwendet. Der Bezeichnung „Balmain“ misst er dabei die Funktion einer Dachmarke zu."


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OLG Frankfurt: Keine markenmäßige Benutzung und keine Verletzung der Marke SAM durch Modellbezeichnung "Sam" für Steppjacke aus dem Hause Barbour

OLG Frankfurt
Beschluss vom 09.02.2021
6 W 10/21

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass keine markenmäßige Benutzung und keine Verletzung der Marke SAM durch Modellbezeichnung "Sam" für Steppjacke aus dem Hause Barbour.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch aus §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr.1 MarkenG auf Unterlassung der Benutzung der Marke „SAM“.

a) Im Ausgangspunkt ist vorliegend der Verletzungstatbestand der Doppelidentität in Betracht zu ziehen. Die Antragsgegnerin hat in dem angegriffenen Internetangebot (Anlage Ast1) ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr ein mit der Klagemarke identisches Zeichen („Sam“) für Waren benutzt hat, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt.

b) Das Landgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Verkehr die Bezeichnung „Sam“ in dem angegriffenen Internetangebot kennzeichenmäßig nach Art einer Zweitmarke benutzt hat.

aa) Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist insbesondere auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2015, 1201 Rn 68 - Sparkassenrot/Santander; GRUR 2019, 522 Rn 25 - SAM). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Verkehrsauffassung wird durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt. Abzustellen ist außerdem auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor, insbesondere auf die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden. Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2018, 932 Rn 18 - darferdas?). Geht es um eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten im Internet, kommt es auf die konkreten Umstände der Verwendung an. Dabei ist das Angebot in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 1289 Rn 33 - Damen Hose MO). Insbesondere ihre Hervorhebung oder blickfangmäßige Herausstellung kann für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 1040Rn 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520Rn 26 - MICRO COTTON). Erforderlich ist, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt.

bb) In dem vorliegenden Angebot wird „Sam“ als Modellbezeichnung, nämlich als Bezeichnung der angebotenen Steppjacke aus dem Hause Barbour verstanden. Dies ergibt sich zwanglos aus dem Kontext („Steppjacke mit Druckknöpfen Modell ‘Sam‘ … “). Bei dieser Art der Gestaltung erkennt der angesprochene Verkehr, dass „Sam“ das konkrete Kleidungsmodell bezeichnen soll während „Barbour“ als Dachzeichen für eine ganze Modellreihe steht.

cc) Damit ist die Frage noch nicht beantwortet, ob der Verkehr in der Bezeichnung zugleich einen Herkunftshinweis sieht. Hierfür reicht es nach der Rechtsprechung des BGH im Bekleidungssektor nicht aus, dass die Modellbezeichnung originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend verstanden wird. Es genügt für sich genommen auch nicht, dass der Verkehr allgemein und im Bekleidungssektor im Besonderen an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt ist. Denn im Modebereich sieht der angesprochene Verkehr nach Ansicht des BGH häufig in der Herstellerangabe den alleinigen Herkunftshinweis (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe - wie hier - vorangestellt oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird. Dies hängt vielmehr von der konkreten Art der Verwendung und der Angebotsgestaltung ab.

dd) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nicht angenommen werden, dass der von dem Internetangebot nach Anlage Ast1 angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Modellbezeichnung „Sam“ zugleich einen Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke sieht. Es fehlt an einer markentypischen Hervorhebung. Der Verkehr geht daher nicht davon aus, dass die Bezeichnung „Sam“ neben der Dachmarke eingesetzt wird, um das konkrete Jackenmodell zusätzlich der Herkunft nach zu kennzeichnen. Die Modellbezeichnung nimmt weder am Blickfang teil noch ist sie anderweitig hervorgehoben. Sie reiht sich vielmehr in eine zahlreiche Informationen enthaltende Unterüberschrift ein. Der Umstand, dass die Modellbezeichnung Teil einer Angebotsüberschrift ist und ein räumlicher Zusammenhang zu einer bekannten Herstellerangabe (Barbour) besteht, genügt für sich genommen nicht (vgl. OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2020, 487 - Damen-Hose-MO). Der Zusammenhang zu dem Dachzeichen wird vorliegend durch den eingeschobenen Beschreibungstext („… Heritage - Steppjacke mit Druckköpfen Modell … - Olivgrün“) inhaltlich aufgehoben. Ein Verständnis als Zweitmarke lässt sich bei dieser Sachlage nicht hinreichend sicher feststellen. Anders wäre möglicherweise zu entscheiden, wenn „Sam“ in Großbuchstaben oder durch Fettdruck hervorgehoben wäre."


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OLG Hamm: Bei Bewerbung von Möbeln in einem Werbeprospekt muss Modellbezeichnung angegeben werden - wesentliches Merkmal nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG

OLG Hamm
Urteil vom 07.03.2019
4 U 120/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Möbeln in einem Werbeprospekt auch die Modellbezeichnung angegeben werden muss. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich um ein wesentliches Merkmal nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Dem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierten Kläger steht gegen die Beklagte der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu. Danach kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassen in Anspruch genommen werden. Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt wiederum, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (§ 5 a Abs. 2 UWG). Werden Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten Informationen über alle wesentlichen Merkmale der Ware in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang als wesentlich in diesem Sinne, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben (§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG).

a) Unzweifelhaft handelt es sich bei der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten um ein Angebot, das gemäß § 5a Abs. 3 UWG einem durchschnittlichen Verbraucher einen Geschäftsabschluss ermöglicht. Damit waren in der Werbung auch alle im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG wesentlichen Merkmale des beworbenen Schlafzimmers in dem diesen und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang anzugeben.

b) Die Modellangabe des Schlafzimmers stellt ein wesentliches Merkmal des in der beanstandeten Werbeanzeige der Beklagten beworbenen Schlafzimmers dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es unerheblich, dass es sich bei der Modellbezeichnung um eine frei wählbare Phantasiebezeichnung ohne Informationsgehalt in Bezug auf die unmittelbare Beschaffenheit des Produkts handeln mag. Wesentliche Merkmale des Produkts im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind nicht nur solche, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind, vor die der Verbraucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird (BGH, Urteil vom 19.02.2014 – I ZR 17/13 – Typenbezeichnung).

aa) Wie bei einer Typenbezeichnung folgt bei einer Modellangabe der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt daraus, dass dieses als mit ihr individualisierbar bezeichnet wird; denn diese Individualisierung ermöglicht es dem Verbraucher, das Produkt genau zu identifizieren und - darauf aufbauend - dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen. Bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG und - entsprechend - bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG, wie es im Streitfall vorliegt, darf der Unternehmer nach dem Sinn und Zweck der Regelung, dem Verbraucher die für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen zu verschaffen, die Produktidentität nicht unaufgedeckt lassen (BGH a.a.O. für die Typenbezeichnung).

Die Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG hat die Funktion zu gewährleisten, dass der Verbraucher zusammen mit einem ihm gemachten Kaufangebot die von ihm für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen über das ihm angebotene Produkt erhält. Diese Funktion kann die gesetzliche Regelung nur erfüllen, wenn als wesentlich auch diejenigen Merkmale des Produkts angesehen werden, die es dem Verbraucher ermöglichen, auf einer gesicherten Grundlage die in Betracht kommenden Produkte in Augenschein zu nehmen sowie insbesondere Preis- und Produktvergleiche durchzuführen (vgl. BGH a.a.O.). Diese Informationsmöglichkeiten werden durch die Nichtangabe der Modellbezeichnung der angebotenen Möbel, wenn nicht vereitelt, so doch jedenfalls in einer dem Sinn und Zweck des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG widersprechenden Weise erschwert.

bb) Damit kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob dem Verbraucher bei Kenntnisnahme von der streitgegenständlichen Werbung die Modellbezeichnung bereits bekannt war. Maßgeblich ist auch nicht, dass es sich dabei um eine reine Fantasiebezeichnung handelt und ob der Verbraucher mittels der Modellangabe in die Lage versetzt wird, etwa vorhandene Produkttests zur Kenntnis zu nehmen. Abzustellen ist dagegen darauf, dass dem Verbraucher durch die Angaben in der Werbung die Durchführung von Preis- und Produktvergleichen ermöglicht werden muss.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Schlafzimmer „konfigurierbar“ ist, so dass dieses durch Abänderung verschiedenster Ausstattungsdetails in unterschiedlichen Ausführungen zu erhalten ist. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob im Hinblick auf das verwendete Kommunikationsmittel auch die Ausstattungsdetails des angebotenen Schlafzimmers als wesentliche Informationen in der Anzeige anzugeben waren. Der Verbraucher wird jedenfalls erst durch die Angabe der Modellbezeichnung in die Lage versetzt, das von der Beklagten angebotene Schlafzimmer überhaupt – ggf. unter Berücksichtigung der Ausstattungsvarianten – mit den Angeboten anderer Schlafzimmer zu vergleichen. Dies ist im Hinblick auf die Vielzahl der Angebote des Herstellers allein durch Angabe der Farbe, der vom Angebot umfassten Möbel und deren Maße und die sonstigen Angaben in der streitgegenständlichen Werbung ohne Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen nicht möglich.

Durch die Angabe der angegebenen Details wird das Auffinden entsprechender Informationen allenfalls in gewissem - letztlich aber nur geringem - Umfang erleichtert. Das gilt auch für die Angabe der internen Artikelnummer der Beklagten. Diese kann zwar zum Auffinden der Modellbezeichnung genutzt werden, wenn der Verbraucher weitere Erkenntnisquellen zur Hilfe nimmt, dies widerspricht aber gerade dem Sinn und Zweck der Regelung des § 5a UWG.

c) Die Angabe der Modellbezeichnung war der Beklagten auch in dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang möglich. So hätte die Beklagte ohne weiteres neben oder sogar statt der internen Artikelnummer die Modellbezeichnung angeben können.

b) Damit benötigt der Verbraucher aus den vorgenannten Gründen die Angabe der Modellbezeichnung, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Durch das Vorenthalten der wesentlichen Information werden die Verbraucher auch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten.


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BGH: Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten Vornamens als Modellbezeichnung im Bekleidungssektor wenn dies als Herkunftshinweis aufgefasst wird

BGH
Urteil vom 07.03.2019
I ZR 195/17
SAM
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn ein markenrechtlich geschützter Vornamens als Modellbezeichnung im Bekleidungssektor verwendet wird und dies als Herkunftshinweis aufgefasst wird.

Leitsätze des BGH:

a) Eine markenrechtsverletzende Benutzung eines Zeichens für Waren oder Dienstleistungen setzt voraus, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht. Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Marke und damit als Herkunftshinweis erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden. Für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung genügt es nicht, dass das Zeichen originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen nicht glatt beschreibend erfolgt.

b) Ist es in einer Branche (hier: Bekleidungssektor) üblich, bestimmte Zeichen (hier: Vornamen) als Modellbezeichnungen zu verwenden, kann ihre Anbringung an der Ware selbst oder auf Etiketten vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis verstanden werden. Erfolgt die Benutzung eines solchen Zeichens in einem Verkaufsangebot, ist dessen Gestaltung in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Dabei kommt ein Verständnis dieser Modellbezeichnung als Herkunftshinweis umso eher in Betracht, je bekannter die Herstellermarke ist. Ist weder der Hersteller noch die Modellbezeichnung selbst bekannt, kann die konkrete Art der Verwendung der Modellbezeichnung dafür sprechen, dass der Verkehr sie als Marke auffasst.

BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 195/17 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

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