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BGH: Marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen darf von Lieferanten keine anteilige Beteiligung an Kosten für Modernisierung übernommener Filialen verlangen - Hochzeitsrabatte

BGH
Beschluss vom 23.01.2018
KVR 3/17
Hochzeitsrabatte
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 5; GWB 2013 § 19 Abs. 2 Nr. 5


Der BGH hat entschieden, dass ein marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen von Lieferanten keine anteilige Beteiligung an Kosten für Modernisierung übernommener Filialen verlangen.

Leitsätze des BGH:

a) Die Feststellung, dass ein marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen ein anderes Unternehmen aufgefordert hat, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren, setzt nicht voraus, dass der Normadressat eine Besserstellung gegenüber seinen Wettbewerbern verlangt hat.

b) Die sachliche Rechtfertigung der von einem Normadressaten verlangten Vorteile kann nicht damit begründet werden, bei der Forderung fehle es an einer Ausnutzung der Marktmacht des Normadressaten.

c) Ist die Forderung eines Vorteils nicht leistungsgerecht, weil zwischen Forderung und Grund oder angebotener Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, spricht eine Vermutung für das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung. Die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit einer Forderung erfordert dabei eine Gesamtbetrachtung der vom Normadressaten verlangten Konditionen.

d) Die Forderung eines Normadressaten gegenüber seinen Lieferanten, sich ohne eine gesicherte Gegenleistung mit einem nicht lieferanten-, waren- oder artikelbezogen ermittelten Betrag allgemein an der Modernisierung von ihm übernommener Filialen zu beteiligen, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt.

BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - KVR 3/17 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: