Skip to content

Volltext BGH veröffentlicht: Wettbewerbswidrige Mogelpackung liegt in der Regel dann vor wenn sie nur bis zu zwei Drittel gefüllt ist

BGH
Urteil vom 29.05.2024
I ZR 43/23
Hydra Energy
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3a, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3; MessEG § 2 Nr. 1, § 43 Abs. 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Wettbewerbswidrige Mogelpackung liegt in der Regel dann vor wenn sie nur bis zu zwei Drittel gefüllt ist über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 MessEG, die dem Schutz des Verkehrs vor Fehlannahmen über die relative Füllmenge einer Fertigpackung ("Mogelpackung") dient, fällt, soweit Handlungen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern betroffen sind, in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der in diesem Verhältnis eine Vollharmonisierung bewirkenden Richtlinie 2005/29/EG. Damit ist,weil insoweit die in den übrigen Absätzen des Art. 3 der Richtlinie 2005/29/EG vorgesehenen Ausnahmen nicht betroffen sind, für die lauterkeitsrechtliche Anwendung der Vorschrift des § 43 Abs. 2 MessEG als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG kein Raum, soweit sie Tatbestandsmerkmale - hier: das Merkmal der Bereitstellung auf dem Markt - vorsieht, die dem Tatbestand des Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG beziehungsweise des diese Vorschrift umsetzenden § 5 UWG
fremd sind. Die Beurteilung der Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung hat dann allein nach § 5 UWG zu erfolgen (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 [juris Rn. 41] = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße).

b) Eine wettbewerblich relevante Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung ("Mogelpackung") nach § 5 UWG liegt unabhängig von dem konkret beanstandeten Werbemedium - hier: Online-Werbung - vor, wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Fertigpackung nur zu zwei Dritteln gefüllt ist, sofern nicht die Aufmachung der Verpackung das Vortäuschen einer größeren Füllmenge zuverlässig verhindert oder die gegebene Füllmenge auf technischen Erfordernissen beruht.

BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 43/23 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Wettbewerbswidrige Mogelpackung liegt in der Regel dann vor wenn sie nur bis zu zwei Drittel gefüllt ist

BGH
Urteil vom 29.05.2024
I ZR 43/23


Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Mogelpackung in der Regel dann vorliegt, wenn sie nur bis zu zwei Drittel gefüllt ist.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof zu "Mogelpackungen"

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verpackung eines Produkts in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht ("Mogelpackung") wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte vertreibt Kosmetik- und Körperpflegeprodukte.

Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite ein Herrenwaschgel in einer aus Kunststoff bestehenden Tube mit einer Füllmenge von 100 ml. In der Online-Werbung ist die Tube auf dem Verschlussdeckel stehend abgebildet. Sie ist im unteren Bereich des Verschlussdeckels transparent und gibt den Blick auf den orangefarbigen Inhalt frei. Der darüber befindliche, sich zum Falz der Tube stark verjüngende Bereich ist nicht durchsichtig, sondern silbern eingefärbt. Die Tube ist nur im durchsichtigen Bereich bis zum Beginn des oberen, nicht durchsichtigen Bereichs mit Waschgel befüllt.

Die Klägerin hält diese Werbung für unlauter, weil sie eine tatsächlich nicht gegebene nahezu vollständige Befüllung der Tube mit Waschgel suggeriere, und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass die Verpackung zwar dann entgegen § 3a UWG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 MessEG ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge als vorhanden vortäusche, wenn der Verbraucher sie im Rahmen des Erwerbs im Laden in Originalgröße wahrnehme. Im Falle des hier vorliegenden Online-Vertriebs fehle es jedoch an der Spürbarkeit eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 MessEG, weil dem Verbraucher die konkrete Größe der Produktverpackung im Zeitpunkt der Beschäftigung mit dem Angebot und dem Erwerb des Produkts verborgen bleibe. Auch eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Täuschung über den Hohlraum in der Verpackung liege nicht vor.

Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision hat Erfolg. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 MessEG kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. Insbesondere täuscht die beanstandete Produktgestaltung entgegen § 43 Abs. 2 MessEG ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vor, als in ihr enthalten ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt auch eine spürbare Interessenbeeinträchtigung vor. Der für diese Frage entscheidende Schutzzweck des § 43 Abs. 2 MessEG besteht darin, den Verkehr vor Fehlannahmen über die relative Füllmenge einer Fertigpackung ("Mogelpackung") zu schützen. Dieser Schutzzweck ist unabhängig vom Vertriebsweg stets betroffen, wenn - wie im Streitfall - eine Fertigpackung ihrer Gestaltung und Befüllung nach in relevanter Weise über ihre relative Füllmenge täuscht.

Der Bundesgerichtshof hat in der Sache selbst entschieden und die Beklagte zur Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG verurteilt.



Der Senat konnte dahinstehen lassen, ob die übrigen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 MessEG erfüllt sind, insbesondere, ob die Werbung für ein Produkt oder das bloße Angebot unter den Begriff der Bereitstellung auf dem Markt im Sinne des § 2 Nr. 1 MessEG fällt. Denn soweit - wie hier - Handlungen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern betroffen sind, kommt die Vorschrift des § 43 Abs. 2 MessEG aufgrund der vollharmonisierenden Wirkung von Art. 3 und 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nicht zur Anwendung, und die Beurteilung der Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung hat alleine nach § 5 UWG zu erfolgen.

Die beanstandete Internetwerbung für das Waschgel verstößt gegen § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG. Eine wettbewerblich relevante Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung liegt unabhängig von dem konkret beanstandeten Werbemedium grundsätzlich vor, wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht. Dies ist hier der Fall, da die Waschgel-Tube nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist und weder die Aufmachung der Verpackung das Vortäuschen einer größeren Füllmenge zuverlässig verhindert noch die gegebene Füllmenge auf technischen Erfordernissen beruht.

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf - Urteil vom 30. November 2021 - 37 O 42/20

OLG Düsseldorf - Urteil vom 23. März 2023 - 20 U 176/21

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.

§ 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 5 UWG

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; (…)

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken

Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.

Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG

Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen, einschränken.

Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG

Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die a) irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7 (…) sind.



LG Hamburg: Wettbewerbswidrige Irreführung bei Reduzierung der Füllmenge von 500g auf 400g bei gleicher Verpackung ohne aufklärenden Hinweis während der ersten 3 Monate

LG Hamburg
Urteil vom 13.02.2024
406 HKO 121/22


Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch eine Mogelpackung vorliegt, wenn die Füllmenge bei identischer Produktverpackung von 500g auf 400g reduziert wird, ohne dass während der ersten 3 Monate ein aufklärender Hinweis erfolgt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die allgemeinen Irreführungstatbestände des $ 5 UWG auch bei Irreführungen hinsichtlich einer Packungsgröße anwendbar. Gerade wenn man mit der Beklagten davon ausgehen wollte, dass § 43 Abs. 2 MessEG nur objektiv aus der Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen resultierende Täuschungen erfasst, ist kein Grund ersichtlich, warum § 43 Abs. 2 MessEG aus anderen Umständen resultierende Irreführungen betreffend die Füllmenge von Fertigpackungen in der Art privilegieren sollte, dass die allgemeinen Irreführungstatbestände hierauf nicht anwendbar wären. Erfasst § 43 Abs. 2 MessEG hingegen auch aus anderen Umständen resultierende Täuschungen, ist ebenfalls kein Grund für eine Unanwendbarkeit der allgemeinen Irreführungsverbote ersichtlich.

Vorliegend ist der Vertrieb der hier streitigen 400 g-Packung ohne deutlich sichtbaren aufklärenden Hinweis über die geänderte Füllmenge jedenfalls für einen Zeitraum von 3 Monaten irreführend, wenn „Sanella“ zuvor in einer bis auf die Füllmengenangabe identischen Produktverpackung in 500 g-Packungen vertrieben worden ist. Die auf der Produktseite angegebene Füllmenge wird dem situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittverbraucher vielfach entgehen. Er wird vielmehr regelmäßig auf Grund des übereinstimmenden Erscheinungsbildes der Verpackungen davon ausgehen, ein auch hinsichtlich der Füllmenge unverändertes Produkt zu erwerben und die geringere Füllmenge erst im Nachhinein bemerken.

Insoweit ist auch nicht etwa die Wiederholungsgefahr durch Zeitablauf entfallen. Zwar sind seit der im Sommer 2022 erfolgten Produktumstellung bereits deutlich mehr als 3 Monate vergangen. Es ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, dass die Beklagte die hier streitgegenständliche Produktumstellung zu einem späteren Zeitpunkt erneut vornimmt, also nach zwischenzeitlichem Vertrieb einer 500 g-Packung die Füllmenge wiederum auf 400 g reduziert. Dies auch deshalb, weil die Beklagte ihr Streichfett „Sanella* in der Vergangenheit im Laufe der Zeit in einer ganzen Reihe verschiedener Packungsgrößen und Füllmengen angeboten hat.

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Vertrieb der 400 g-Packung unabhängig von dem Zeitablauf seit Umstellung der Füllmengen von 500 g auf 400 g irreführend wäre. Die zu 80 % mit Streichfett gefüllte 400 g-Packung „Sanella“ täuscht jedenfalls nicht unabhängig von der zuvor vertriebenen 500 g-Packung eine größere Füllmenge vor als in ihr enthalten ist. Dies kann auch unter Berücksichtigung des wettbewerblichen Umfeldes nicht festgestellt werden, so dass offen bleiben kann, ob bei der Feststellung eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 MessEG auch auf außerhalb der konkret streitgegenständlichen Verpackung liegende Umstände abgestellt werden kann oder nur § 5 UWG bzw. Art 7 LMIV einschlägig sind. Streichfette werden zwar vielfach weiterhin in 500 g-Packungen vertrieben, daneben aber auch in einer ganzen Reihe von Packungsgrößen mit unterschiedlichen Füllmengen. Auch ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt, dass die farblich sehr unterschiedlich gestalteten 500 g-Packungen dem Verbraucher ein optisch einheitliches Bild vermitteln, wie es als Grundlage einer Irreführung hinsichtlich der Befüllung der hier streitigen Packung erforderlich wäre. Die von der identisch ausgestalteten 500 g-Packung „Sanella“ ausgehende Irreführung besteht hingegen nur innerhalb einer gewissen Übergangszeit, die 3 Monate nach der Umstellung noch nicht abgelaufen ist, jedoch vor Schluss der mündlichen Verhandlung in dieser Sache ihr Ende gefunden hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Ob die Größe der Umverpackung eine wettbewerbswidrige Mogelpackung darstellt ist in Hinblick auf die Verkehrserwartung beim konkreten Produkt abzustellen

BGH
Urteil vom 11.10.2017
I ZR 78/16
Tiegelgröße
UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ZPO § 308 Abs. 1; EichG § 7 Abs. 2; MessEG § 43 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Art. 20


Der BGH hat entschieden, dass für die Frage, ob die Größe der Umverpackung eine wettbewerbswidrige Mogelpackung darstellt, in Hinblick auf die Verkehrserwartung beim konkreten Produkt abzustellen ist. Vorliegend ging es um die Umverpackung für eine Nivea Gesichtscreme. Der BGH hat das Vorliegen einer Mogelpackung verneint.


Leitsätze des BGH:

a) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag einen Irreführungsaspekt zugrunde legt, den der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat (Fortführung von BGH, GRUR 2017, 295 - Entertain).

b) Die Annahme einer Täuschung über die Füllmenge des Produkts durch die Gestaltung der Größe der Umverpackung ("Mogelpackung") hängt davon ab, ob der Verkehr nach den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf das konkret in Rede stehende Produkt die Vorstellung hat, dass die Größe der Verpackung in einem angemessenen Verhältnis zur Menge des darin enthaltenen Produkts steht.

c) Für die Fragen, welchen Grad seiner Aufmerksamkeit der Verbraucher einem Produkt entgegenbringt und ob er nicht nur die Schauseite der Aufmachung, sondern ebenfalls die an anderer Stelle angebrachten näheren Angaben wahrnehmen wird, ist von Bedeutung, ob er seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von der Zusammensetzung abhängig machen wird. Davon ist für eine Creme für die Gesichtspflege regelmäßig auszugehen.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Bremen: Frischkäsepackung mit 45% Luftraumanteil ist eine irreführende und wettbewerbswidrige Mogelpackung

LG Bremen
Urteil vom 25.02.2016
9 O 408/15


Das LG Bremen hat entschieden, dass eine Frischkäsepackung mit 45% Luftraumanteil eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Mogelpackung ist. Der Kunde geht bei einer derartigen Verpackungsgestaltung mit einer undurchsichtigen Umverpackung von einer größeren Inhaltsmenge aus. Die Angabe der Inhaltsmenge in Gramm reicht nicht aus, die Fehlvorstellung auszuräumen.


OLG Karlsruhe: Mogelpackung bei Frischkäse unzulässig - Verstoß gegen Täuschungsverbot § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz

OLG Karlsruhe
Urteil vom 20.03.2015
4 U 196/14


Das OLG Karlsruhe hat zutreffend die Verwendung einer Mogelpackung bei einem Frischkäse-Produkt untersagt. Das Gericht bejahte einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Täuschungsverbot in § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz

Die Pressemitteilung des OLG Karlsruhe:

"Oberlandesgericht Karlsruhe verbietet "Mogelpackung" bei Frischkäse

Die Beklagte vertreibt einen in Frankreich hergestellten Frischkäse unter dem Handelsnamen „Rondelé“ in Deutschland. Die Verpackung des Produktes besteht in einem Plastikbecher sowie einer quadratischen Umverpackung aus Pappe. Das Volumen der Umverpackung beträgt mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung. Der mit Einbuchtungen versehene und sich verjüngende Plastikbecher der Innenpackung ist nicht voll befüllt. Die Füllmenge der Fertigpackung ist allerdings an mehreren Stellen deutlich sichtbar und zutreffend mit 125 g angegeben.

Die Klägerin, eine Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, behauptet, bei der Verpackung des Frischkäses handele es sich um eine sog. „Mogelpackung“. Die Beklagte macht geltend, der Formunterschied zwischen der größeren rechteckigen Umverpackung und der kleineren Innenverpackung sei bei einiger Aufmerksamkeit sowohl durch „Fenster“ der Umverpackung als auch bei einem Griff nach der Packung zu erkennen.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat einen Verstoß gegen das Täuschungsverbot des § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz und zugleich wettbewerbswidriges Verhalten festgestellt. Ein erheblicher Teil der Verbraucher werde beim schnellen Griff nach der Schachtel die „Fenster“ der Pappschachtel übersehen und auch nicht die Verjüngung und Einbuchtung des Innenbechers erkennen. Beides erschließe sich auch beim Anfassen der Packung nicht ohne weiteres. Die Größe und Form der Umverpackung verleite daher dazu, die Füllmenge der Fertigpackung erheblich zu überschätzen. Die zutreffenden Gewichtsangaben schlössen eine Täuschung des Verbrauchers nicht aus.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte bereits mit Urteil vom 22.11.2012 (Az. 4 U 156/12) die damalige Verpackung desselben Frischkäses wegen Verstoßes gegen das EichG verboten. Im Hinblick hierauf wurde der Beklagten auch keine längere als die vom Landgericht gewährte knapp dreimonatige Aufbrauchs- und Umstellungsfrist eingeräumt.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Mess- und Eichgesetz

§ 43 Anforderungen an Fertigpackungen



(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2015- Az. 4 U 196/14"



BGH: Frischkäse-Mogelpackungen, die eine größere Füllmenge vortäuschen, sind unzulässig - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

BGH
Beschluss vom 15.08.2013
I ZR 234/12


Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.11.2013 - 4 U 156/12 zurückgewiesen, wonach Mogelpackungen, die eine größere Füllmenge vortäuschen, unzulässigund damit wettbewerbswidrig sind.

Siehe dazu: OLG Karlsruhe: Frischkäse und Mogelpackung - wettbewerbswidrige Irreführung, wenn Verpackung eine größere Füllmenge vortäuscht

OLG Karlsruhe: Frischkäse und Mogelpackung - wettbewerbswidrige Irreführung, wenn Verpackung eine größere Füllmenge vortäuscht

OLG Karlsruhe
Urteil vom 22. November 2012
4 U 156/12


Das OLG Karlsruhe hat sich in dieser Entscheidung mit Frischkäse befasst, der in einer Verpackung angeboten wurde, welche eine größere Füllmenge vortäuschte. Eine ovale Innenverpackung mit Einbuchtungen war mit einer zylinderförmigen Außenverpackung umgeben, so dass der Kunde die Einbuchtungen nicht erkennen kann. Eine derartige Verpackung stellt einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 EichG dar und somit wettbewerbswidrig.

Aus der Pressemitteilung des OLG Karlsruhe:
"Nach § 7 Abs. 2 EichG müssten Fertigpackungen so gestaltet und gefüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten sei. Sinn des Gesetzes sei es, im Interesse der Marktteilnehmer den Markt im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu regeln.
[...]
Ein nennenswerter Teil der Verbraucher ginge hier aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Verpackung von einer größeren Füllmenge aus als tatsächlich in ihr enthalten sei. Da der Verbraucher Einbuchtung und Verjüngung des inneren Plastikbehälters vor dem Öffnen nicht wahrnehmen könne, werde die Fehlvorstellung entwickelt, dass Volumen und Gewicht der Füllmenge dem äußeren Erscheinungsbild entsprächen. Der Eindruck einer größeren Füllmenge werde noch verstärkt durch Konkurrenzprodukte, die trotz größeren Füllgewichts eine kleinere Verpackung aufwiesen.
[...]
Die beiden Gewichtsangaben auf der Banderole der Verpackung und auf der Deckelfolie stünden der Eignung zur Irreführung nicht entscheidend entgegen.
[...]
Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass ein erheblicher Anteil der Verbraucher bei einem entsprechenden Einkauf die Gewichtsangabe entweder nicht zur Kenntnis nehme oder dennoch die Entscheidung alleine nach dem optischen Größeneindruck fälle."


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Karsruhe mit einem Bild Verpackung finden Sie hier:


LG Hamburg: Wo "100% pure fruit smoothie heidelbeere & himbeere“ drauf steht, dürfen auch nur Heidel-und Himbeeren drin sein

LG Hamburg
Urteil vom 23.4.2009
312 O 722/08

Die Beklagte vertrieb ein Produkt mit der Bezeichenung "F. 100% pure fruit smoothie heidelbeere & himbeere“. Auf der Vorderseite der Flasche war ein entsprechendes Etikett angebracht. Auf der Rückseite befindet sich die tatsächliche Zutatenliste. Danach besteht das Getränk aus: "Apfelsaft aus Konzentrat, Traubensaft aus Konzentrat, Himbeerpüree (20%), Bananenpüree, Birnenpüree, Heidelbeerpüree (5%)". Das LG Hamburg bejaht völlig zu Recht eine Irreführung der Verbraucher. In den Gründen heißt es:

"Es besteht die Gefahr der Irreführung eines erheblichen Anteils der angesprochenen Verbraucher. Ob Teile der angesprochenen Verbraucherkreise die Angabe „heidelbeere & himbeere“ tatsächlich nur auf die Geschmacksrichtung des Getränkes beziehen, kann dahinstehen. Denn zumindest ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher könnte die Etikettierung „ 100% pure fruit smoothie heidelbeere & himbeere “ dahin missverstehen, dass es sich um ein Produkt aus 100% Heidelbeere und Himbeere handelt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"LG Hamburg: Wo "100% pure fruit smoothie heidelbeere & himbeere“ drauf steht, dürfen auch nur Heidel-und Himbeeren drin sein" vollständig lesen