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OVG Berlin-Brandenburg: Bundestag muss in Montblanc-Affäre Pressevertretern Auskunft über Sachleistungskonsum von Bundestagsabgeordneten geben

OVG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 11.10.2016
OVG 6 S 23.16


Das OVG Berlin-Brandenburg hat zutreffend entschieden, dass der Bundestag in der Montblanc-Affäre Pressevertretern Auskunft über Sachleistungskonsum von Bundestagsabgeordneten geben muss.

Auskunftspflicht des Bundestages zu Sachleistungskonsum von Bundestagsabgeordneten - 24/16

Das Oberverwaltungs­gericht Berlin-Branden­burg hat heute in einem vorläufi­gen Rechts­schutz­verfahren entschie­den, dass der Deutsche Bundes­tag verpflichtet ist, einem Presse­vertreter Aus­kunft über die Namen von sechs Abgeord­neten des 16. Deutschen Bundes­tages zu geben, die im Jahr 2009 neun oder mehr Mont­blanc-Schreib­geräte über ihr Sach­leistungs­konto erworben haben. Damit hat es einen entspre­chen­den Beschluss des Verwal­tungs­gerichts Berlin bestä­tigt.

Die Bundestags­abge­ord­neten haben die Mög­lich­keit, für einen Betrag von bis zu 12.000 EUR pro Jahr Gegen­stände für den Büro- und Geschäfts­bedarf anzu­schaffen. Zu diesem Zweck hat die Bundes­tags­ver­waltung für alle Abge­ord­neten ein Sach­leistungs­konto einge­richtet. Dem Antrag­steller, einem Journa­listen, hatte die Bundes­tags­ver­waltung auf dessen Anfra­ge hin eine anony­misier­te Liste über Abge­ordne­te, die im Jahr 2009 jeweils neun oder mehr Mont­blanc-Schreib­geräte bestellt und abge­rech­net haben, zur Verfü­gung gestellt, nicht jedoch die Namen der Abge­ord­neten mitge­teilt.

Dem Auskunfts­an­spruch stehen nach Ansicht des 6. Senats die Inter­essen der sechs Abge­ord­neten am Schutz ihrer personen­bezo­genen Daten nicht entge­gen, weil bei ihnen konkre­te Anhalts­punk­te für einen Miss­brauch bei der Ab­rech­nung vorliegen, die die Bundes­tags­ver­wal­tung nicht ent­kräf­tet hat. Einzel­ne Abge­ord­nete haben die Anschaf­fun­gen in zeit­licher Nähe zum Ablauf der Legis­latur­per­iode getä­tigt, obwohl bereits fest­stand, dass sie aus dem Bun­des­tag aus­schei­den. Teil­weise spricht auch die An­zahl der erwor­benen Mont­blanc-Schreib­geräte inner­halb eines begrenz­ten Zeit­raums für einen mögli­chen Miss­brauch. Ob der/die Abge­ord­nete selbst oder ein Mit­arbei­ter/eine Mit­arbei­terin für die Bestel­lun­gen verant­wort­lich ist, ist für den presse­recht­lichen Aus­kunfts­an­spruch uner­heb­lich. Eben­so wenig kommt es da­rauf an, ob der/die Abge­ord­nete irrtüm­lich davon ausge­gan­gen ist, dass sich das Recht zu derarti­gen Bestel­lun­gen aus dem Sach­lei­stungs­konto auch auf die Aus­stat­tung des jewei­ligen Wahl­kreis­büros erstreckt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


OLG Köln: Verzierung des Schraubenkopfes bei Armbanduhren regelmäßig kein Herukunftshinweis auf Markeninhaber - Montblanc

OLG Köln
Urteil vom 14.08.2015
6 U 9/15


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Verzierung des Schraubenkopfes bei Armbanduhren regelmäßig keinen Herkunftshinweis auf den Markeninhaber darstellt. Vorliegend ging es um Schraubenkopfverzierungen, die dem Montblanc-Logo nachgebildet war. Das Gericht lehnte eine Markenrechtsverletzung ab,

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Verkehr erwartet bei Armbanduhren in der unauffälligen Ausgestaltung eines (Schein-)Schraubenkopfes keinen Herkunftshinweis. Ein Schraubenkopf ist keine übliche Stelle für ein Herkunftszeichen, auch nicht bei Armbanduhren. Herkunftshinweise befinden sich dort in aller Regel auf dem Ziffernblatt, dem Boden der Lünette und/oder der Krone.

Soweit die Klägerin Hersteller aufzählt, die ihrer Ansicht nach schraubenartige Elemente auf dem Gehäuse von Armbanduhren als Herkunftshinweis einsetzen, bleibt offen, warum der Verkehr aus der Gestaltung dieser Schraubenköpfe tatschlich auf eine bestimmte Herkunft schließen soll. So sind z.B. die Schraubenköpfe am Gehäuserand einer Uhr von Oris (s. Abb. Bl. 403 GA) in Anordnung und Gestalt denen der Beklagten sehr ähnlich. In der Ausgestaltung ähnlich sind ferner die Schrauben auf den Lünetten von Uhren von Chopard (s. Abb. Bl. 404 GA - möglicherweise mit "echter" Torx-Schraube), TW Steel, AirField, LindeWerdelin und Ingersoll (s. Abb. Bl. 404, 406, 408, 411, 414 GA, - jeweils möglicherweise mit "echten" Inbusschrauben). Diese zahlreichen ähnlichen Schraubengestaltungen sprechen gerade dagegen, dass der Durchschnittsabnehmer von Armbanduhren Schraubenköpfe als einen Herkunftshinweis wahrnimmt.

Selbst auffallende und "besonders" gestaltete Schraubenköpfe auf den Lünetten einiger anderer Armbanduhren (wie z.B. die H-Köpfe von Hublot, s. Abb. Bl. 403, 669, 670 GA, oder das nach Ansicht der Klägerin stilisierte Steuerrad von Rebellion, s. Bl. Abb. 402, 410 GA) werden vom Verkehr jedenfalls zunächst nur als technisch funktionale und/oder dekorative Elemente wahrgenommen. Die Vorstellung, es bestehe eine Verbindung zu einem bestimmten Hersteller, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eine auffallende Besonderheit in der Schraubenkopfgestaltung sich in einem unmittelbar daneben angebrachten Herstellerkennzeichen widerspiegelt. Nur bei einer solchen unmittelbaren Bezugnahme kann der Betrachter möglicherweise auf den Gedanken kommen, dass die Schraubenkopfgestaltung ein Herstellerkennzeichen aufgreift.

Unabhängig von der Frage einer markenmäßigen Benutzungshandlung ist aber auch Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht feststellbar. Abzustellen ist dabei auf die Wechselbeziehung insbesondere der Zeichenähnlichkeit, der Warenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Hier liegt Warenidentität vor. Davon, dass die Marken DE ...387 und DE...391 (weißer bzw. schwarzer Stern) wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt von hoher Kennzeichnungskraft sind, kann nicht ausgegangen werden (s.o.). Die Zeichenähnlichkeit ist gering. Das durch die Marken DE...387 und DE...391 geschützte Bild eines Sterns mit schwarzer Umrisslinie in weißem Kreis bzw. mit einer weiße Umrisslinie in einem schwarzen Kreis ergibt sich bei Betrachtung der Schraubenkopf-Attrappen nicht. Die durch die Einsenkung gebildete Umrisslinie eines Sterns ist aufgrund der perspektivischen Verzerrung im monochromen Material mit unregelmäßigen Schattenkanten nur unklar zu erkennen. Es fehlt die für die beiden Bildmarken typische scharfe Umrisslinie im schwarzweiß-Kontrast.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: