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OVG Berlin-Brandenburg: Bundestag muss in Montblanc-Affäre Pressevertretern Auskunft über Sachleistungskonsum von Bundestagsabgeordneten geben

OVG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 11.10.2016
OVG 6 S 23.16


Das OVG Berlin-Brandenburg hat zutreffend entschieden, dass der Bundestag in der Montblanc-Affäre Pressevertretern Auskunft über Sachleistungskonsum von Bundestagsabgeordneten geben muss.

Auskunftspflicht des Bundestages zu Sachleistungskonsum von Bundestagsabgeordneten - 24/16

Das Oberverwaltungs­gericht Berlin-Branden­burg hat heute in einem vorläufi­gen Rechts­schutz­verfahren entschie­den, dass der Deutsche Bundes­tag verpflichtet ist, einem Presse­vertreter Aus­kunft über die Namen von sechs Abgeord­neten des 16. Deutschen Bundes­tages zu geben, die im Jahr 2009 neun oder mehr Mont­blanc-Schreib­geräte über ihr Sach­leistungs­konto erworben haben. Damit hat es einen entspre­chen­den Beschluss des Verwal­tungs­gerichts Berlin bestä­tigt.

Die Bundestags­abge­ord­neten haben die Mög­lich­keit, für einen Betrag von bis zu 12.000 EUR pro Jahr Gegen­stände für den Büro- und Geschäfts­bedarf anzu­schaffen. Zu diesem Zweck hat die Bundes­tags­ver­waltung für alle Abge­ord­neten ein Sach­leistungs­konto einge­richtet. Dem Antrag­steller, einem Journa­listen, hatte die Bundes­tags­ver­waltung auf dessen Anfra­ge hin eine anony­misier­te Liste über Abge­ordne­te, die im Jahr 2009 jeweils neun oder mehr Mont­blanc-Schreib­geräte bestellt und abge­rech­net haben, zur Verfü­gung gestellt, nicht jedoch die Namen der Abge­ord­neten mitge­teilt.

Dem Auskunfts­an­spruch stehen nach Ansicht des 6. Senats die Inter­essen der sechs Abge­ord­neten am Schutz ihrer personen­bezo­genen Daten nicht entge­gen, weil bei ihnen konkre­te Anhalts­punk­te für einen Miss­brauch bei der Ab­rech­nung vorliegen, die die Bundes­tags­ver­wal­tung nicht ent­kräf­tet hat. Einzel­ne Abge­ord­nete haben die Anschaf­fun­gen in zeit­licher Nähe zum Ablauf der Legis­latur­per­iode getä­tigt, obwohl bereits fest­stand, dass sie aus dem Bun­des­tag aus­schei­den. Teil­weise spricht auch die An­zahl der erwor­benen Mont­blanc-Schreib­geräte inner­halb eines begrenz­ten Zeit­raums für einen mögli­chen Miss­brauch. Ob der/die Abge­ord­nete selbst oder ein Mit­arbei­ter/eine Mit­arbei­terin für die Bestel­lun­gen verant­wort­lich ist, ist für den presse­recht­lichen Aus­kunfts­an­spruch uner­heb­lich. Eben­so wenig kommt es da­rauf an, ob der/die Abge­ord­nete irrtüm­lich davon ausge­gan­gen ist, dass sich das Recht zu derarti­gen Bestel­lun­gen aus dem Sach­lei­stungs­konto auch auf die Aus­stat­tung des jewei­ligen Wahl­kreis­büros erstreckt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.