LG Amberg: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung eines Rasendüngers mit "moosverdrängender Wirkung"
LG Amberg
Urteil vom 31.03.2025
41 HK O 737/24
Das LG Amberg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung eines Rasendüngers mit "moosverdrängender Wirkung" vorliegt, sofern dieser nicht unmittelbar gegen Moosbildung wirkt, sondern lediglich durch die enthaltenen Nähstoffe das Rasenwachstum fördert. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.
Urteil vom 31.03.2025
41 HK O 737/24
Das LG Amberg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung eines Rasendüngers mit "moosverdrängender Wirkung" vorliegt, sofern dieser nicht unmittelbar gegen Moosbildung wirkt, sondern lediglich durch die enthaltenen Nähstoffe das Rasenwachstum fördert. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.