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BGH: Auch falsche Angabe der Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie kann Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware begründen

BGH
Urteil vom 21.06.2018
I ZR 157/16
Vollsynthetisches Motorenöl
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1

Der BGH hat entschieden, dass auch die falsche Angabe der Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie einer Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware darstellen kann.

Leitsätze des BGH:

a) Eine Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG liegt nicht nur vor, wenn einer Ware konkrete, im Einzelnen benannte Eigenschaften zugewiesen werden, die sie tatsächlich nicht aufweist. Zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware kann auch die Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie (hier: vollsynthetische Motorenöle) gehören, die sich nach der Verkehrsauffassung von anderen Kategorien unterscheidet. Darin kann eine Angabe über die Art der Ware gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG liegen.

b) Eine Irreführung kann dabei auch durch Angaben erfolgen, die über die Eigenschaften einer Ware oder Leistung unmittelbar nichts aussagen, von denen der Verkehr aber annimmt, dass sie nur verwendet werden, wenn bestimmte Beschaffenheitsmerkmale vorhanden sind, die für die Wertschätzung durch den Verbraucher von Bedeutung sind. Ob die kaufrelevante Wertschätzung, die der nach diesen Grundsätzen gebildeten Produktkategorie vom Verkehr entgegengebracht wird, im Hinblick auf konkrete objektive Eigenschaften zu Recht besteht oder auf der subjektiven Einschätzung beruht, mit dem Kauf eines infolge des aufwendigeren Herstellungsprozesses teureren Ware erwerbe man ein exklusiveres Produkt oder tue
sich sonst "etwas Gutes", ist ohne Belang.

BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - I ZR 157/16 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: