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BGH: Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen durch Telemedien richtet sich nach dem Schutzkonzept des KUG – Geldentschädigung nur bei schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung

BGH
Urteil vom 21.07.2026
VI ZR 93/25
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; DSGVO Art. 85 Abs. 2; MStV § 23 Abs. 1 Satz 4


Der BGH hat entschieden, dass sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen durch Telemedienanbieter zu journalistischen Zwecken wegen des Medienprivilegs nach dem Schutzkonzept von r §§ 22, 23 KUG richtet. Zudem stellt der BGH klar, dass eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen schwerwiegenden Eingriff voraussetzt, der nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.

Leitsätze des BGH:
a) Bei einer Beitragsveröffentlichung zu journalistischen Zwecken durch einen Anbieter von Telemedien beurteilt sich wegen des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn. 70).

BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 93/25 - KG Berlin LG Berlin II

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OVG Münster: Teleshoppingsender hat keinen Anspruch auf Aufnahme in die Public-Value-Liste nach § 84 Medienstaatsvertrag (MStV)

OVG Münster
Urteil vom 27.05.2025
13 A 2858/24


Das OVG Münster hat entschieden, dass ein Teleshoppingsender keinen Anspruch auf Aufnahme in die Public-Value-Liste nach § 84 Medienstaatsvertrag (MStV) hat, weil dieser die dafür maßgeblichen Kriterien wie nachrichtliche Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen, regionale und lokale Informationen sowie Angebote für junge Zielgruppen nicht erfüllt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein „Public Value“-Status für Teleshoppingsender

Die Anbieterin eines Teleshoppingsenders hatte keinen Anspruch auf Aufnahme ih­res Programms in die sogenannte Public-Value-Liste, weil sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags nicht erfüllte. Das hat heute das Ober­verwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil entschieden.

In die Public-Value-Liste, die alle drei Jahre neu durch die Landesmedienanstalten bestimmt wird, werden private Rundfunkprogramme und Telemedienangebote aufge­nommen, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten. Sie müssen auf Smart-TVs und anderen Benutzerober­flächen leicht auffindbar gemacht werden. Die Klägerin, eine Anbieterin bundesweiter Fernsehprogramme aus dem Bereich Teleshopping, war im Jahr 2021 beim ersten Ausschreibungsverfahren für die Aufnahme in die Public-Value-Liste erfolglos geblie­ben. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Landesanstalt für Medien Nord­rhein-Westfalen wegen angenommener Verfahrensfehler und inkonsequenter An­wendung des eigenen Bewertungsmaßstabs verpflichtet, über den Antrag der Kläge­rin neu zu entscheiden. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Mit ihrer Beru­fung begehrte die Klägerin nunmehr die nachträgliche Feststellung, dass die Landes­medienanstalt für den Zeitraum 2022 bis 2025 verpflichtet gewesen ist, ihr Programm in die Liste aufzunehmen. Die Klage blieb beim Oberverwaltungsgericht erfolglos.

Zur Begründung führte die Vorsitzende des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Die Klägerin hat zwar ein berechtigtes In­teresse an der nachträglichen Feststellung für den Zeitraum 2022 bis 2025, weil sie wegen der regelmäßig zu aktualisierenden Liste auch zukünftig damit rechnen muss, nicht aufgenommen zu werden. Das Programm der Klägerin hat jedoch die dafür er­forderlichen Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags nicht erfüllt. Der Landesme­dienanstalt steht bei der Bestimmung kein Beurteilungsspielraum zu, so dass der Se­nat nicht nur auf die Überprüfung von Beurteilungsfehlern beschränkt ist, sondern eine vollständige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen hat. Die da­bei vorrangig zu berücksichtigenden Programminhalte (nachrichtliche Berichterstat­tung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen, regionale und lokale Infor­mationen sowie Angebote für junge Zielgruppen) erfüllt die Klägerin mit ihrem Pro­gramm nicht. Der Gesetzgeber hat mit den sogenannten Public-Value-Bestimmun­gen bezweckt, zur Sicherung insbesondere der publizistischen Meinungsvielfalt in­nerhalb der angebotsreichen Programmlandschaft bestimmte Angebote in ihrer Sichtbarkeit zu unterstützen, die im Wettbewerb mit „massenattraktiven“, für die Wer­bewirtschaft interessanten Programmen zurückstehen. Die dafür maßgeblichen Krite­rien hat er abschließend vorgegeben. Soweit dadurch und durch die Priorisierung be­stimmter Kriterien reinen Teleshoppingkanälen wie dem der Klägerin regelmäßig die Aufnahme in die Liste im Ergebnis nicht möglich ist, liegt darin weder eine Verletzung der Rundfunkfreiheit noch der Berufsfreiheit. Die Klägerin kann ihr Programm weiter verbreiten, ist über die sogenannte Basisauffindbarkeit erreichbar und kann zudem selbst für weitere (bessere) Sichtbarkeit sorgen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 13 A 2858/24 (I. Instanz VG Düsseldorf 27 K 4656/22)

Weitere Hinweise:

84 Medienstaatsvertrag
(5) Die privaten Angebote im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 werden durch die Landesmedien­anstalten für die Dauer von jeweils drei Jahren bestimmt und in einer Liste im Onlineauftritt der Landesmedienanstalten veröffentlicht. In die Entscheidung sind nach Satz 2 folgende Kriterien einzubeziehen:

der zeitliche Anteil an nachrichtlicher Berichterstattung über politisches und zeitge­schichtliches Geschehen,
der zeitliche Anteil an regionalen und lokalen Informationen,
das Verhältnis zwischen eigen- und fremdproduzierten Programminhalten,
der Anteil an barrierefreien Angeboten,
das Verhältnis zwischen ausgebildeten und auszubildenden Mitarbeitern, die an der Programmerstellung beteiligt sind,
die Quote europäischer Werke und
der Anteil an Angeboten für junge Zielgruppen.


Public-Value-Satzung der Landesanstalt für Medien NRW

7 Kriterien für die Bestimmung
Bei der Bestimmung der Angebote nach § 84 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 MStV sind nur die in § 84 Abs. 5 MStV genannten Kriterien einzubeziehen. […]



8 Grundsätze der Bestimmung
Die Bestimmung erfolgt in einer Gesamtschau, die sich an den folgenden Grundsätzen orien­tiert:

[...]

bei der Feststellung eines besonderen Beitrags zur Meinungs- und Angebotsvielfalt sollen bevorzugt der zeitliche Anteil an nachrichtlicher Berichterstattung über politisches oder zeit­geschichtliches Geschehen und der zeitliche Anteil an regionalen und lokalen Informationen sowie der Anteil an Angeboten für junge Zielgruppen berücksichtigt werden;
[...]

VG Berlin legt EuGH vor: Vereinbarkeit der Pflicht zu Transparenzangaben nach dem MStV mit dem Digital Services Act (DSA) und der E-Commerce-Richtlinie

VG Berlin
Beschluss vom 10.07.2025
32 K 222/24


Das VG Berlin hat dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit der Pflicht zu Transparenzangaben nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) mit dem Digital Services Act (DSA) und der E-Commerce-Richtlinie zur Vorabentescheidung vorgelegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
EuGH-Vorlage: Pflicht zu Transparenzangaben nach dem Medienstaatsvertrag unionsrechtswidrig?

Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung europäischer Rechtsvorschriften (Digital Services Act und E-Commerce-Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hintergrund ist, dass der von allen Bundesländern geschlossene Medienstaatsvertrag Anbieter von Internetdiensten, die eigene oder fremde Inhalte aggregieren, selektieren und allgemein zugänglich präsentieren (so genannte Medienintermediäre), zu Transparenzangaben verpflichtet, d.h. sie müssen bestimmte Informationen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.

Die Klägerin ist Anbieterin eines großen Audio-Streamingdienstes, unter anderem mit einem umfangreichen Podcast-Angebot. Sie hat ihren Hauptsitz in einem anderen EU-Staat. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg beanstandete die von der Klägerin auf ihrer Internetseite und in ihren Apps vorgehaltenen Transparenzangaben als unzureichend und forderte sie zur Ergänzung auf. Hiergegen beantragte die Klägerin erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz (vgl. Pressemitteilung Nr. 36/2024 vom 19. Dezember 2024). Mit ihrer Klage macht sie weiterhin geltend, die im Medienstaatsvertrag geregelte Pflicht zu Transparenzangaben finde in ihrem Fall keine Anwendung, weil sie gegen den Digital Services Act und die E-Commerce-Richtlinie verstoße.

Die 32. Kammer hat das Klageverfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung des Digital Services Acts und der E-Commerce-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es bestünden Zweifel, ob diese die im Medienstaatsvertrag geregelte Verpflichtung zu Transparenzangaben zuließen. Es sei nicht geklärt, ob der Digital Services Act eine solche Verpflichtung zu Transparenzangaben unionsrechtlich abschließend regele, so dass kein Raum mehr für die Anwendung nationaler Vorschriften verbleibe. Außerdem sei ungeklärt, ob nach der E-Commerce-Richtlinie nationale Vorschriften – wie die in Rede stehenden Transparenzvorschriften – auf Medienunternehmen dann keine Anwendung fänden, wenn sie in einem anderen EU-Staat ansässig seien.

Gegen den Beschluss kann ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden.

Vorlagebeschluss der 32. Kammer vom 10. Juli 2025 (VG 32 K 222/24)


OLG Stuttgart: SWR darf NEWSZONE-App jedenfalls vorerst weiter verbreiten - Prozesshindernis durch Schlichtungszwang in Schlichtungsvereinbarung

OLG Stuttgart
Urteil vom 28.06.2023
4 U 31/23


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der SWR seine NEWSZONE-App jedenfalls vorerst weiter verbreiten darf, da ein Prozesshindernis durch einen Schlichtungszwang in der zwischen den Parteien geschlossenen Schlichtungsvereinbarung besteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
OLG Stuttgart hebt einstweilige Verfügung zum Verbreitungsverbot der NEWSZONE-App auf

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit seinem heutigen Urteil in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, mit der die Verbreitung des Telemedien-App-Angebots „NEWSZONE“ untersagt worden war.

In dem Verfahren wenden sich mehrere Verlagsunternehmen für Presseerzeugnisse und ein Online-Portal gegen das Angebot der App NEWSZONE, mit der auf Smartphones und anderen onlinefähigen Mobilgeräten abgestimmte Nachrichteninhalte aus einem von der Beklagten – einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt – betriebenen Internetauftritt abgerufen werden konnten. Die Klägerinnen rügen, dass die App NEWSZONE ein eigenständiges und nicht nach § 32 MStV genehmigtes Telemedienangebot der Beklagten darstelle; darüber hinaus sei die App hinsichtlich ihrer nichtsendungsbezogenen Inhalte presseähnlich und greife daher in wettbewerbswidriger Weise in den ihnen als Presseorgane vorbehaltenen Bereich ein.

Das Landgericht Stuttgart hatte mit Urteil vom 21.10.2022 dem Verfügungsantrag der Klägerinnen zur Unterlassung der beanstandeten Verbreitung des Telemedien-App-Angebots NEWSZONE stattgegeben. Hiergegen wehrt sich die Beklagte mit ihrer Berufung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Sie stellt die Genehmigungsbedürftigkeit und die Presseähnlichkeit ihres Angebots in Abrede. In erster Linie stützt sie sich jedoch darauf, dass vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens ein Schlichtungsverfahren gemäß § 30 Abs. 7 S. 6 MStV hätte durchgeführt werden müssen, nachdem von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Spitzenverbänden der Presse eine Schlichtungsstelle eingerichtet und zwischen dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der ARD eine entsprechende Schlichtungsvereinbarung geschlossen worden ist.

Der 4. Zivilsenat schloss sich dieser Auffassung der Beklagten nun an, hob die vom Landgericht Stuttgart erlassene einstweilige Verfügung wieder auf und wies das Begehren der Klägerinnen als derzeit unzulässig zurück.

Anders als zuvor das Landgericht erkennt der Senat im Fehlen eines vorab durchgeführten Schlichtungsverfahrens ein Prozesshindernis, das der Zulässigkeit des Verfügungsantrags zur Unterlassung der beanstandeten Verbreitung des Telemedien-App-Angebots NEWSZONE entgegensteht. Jedenfalls nach der – hier unstreitig erfolgten – Einrichtung einer Schlichtungsstelle und dem Abschluss einer entsprechenden Schlichtungsvereinbarung bestehe ein Schlichtungszwang. Neben dem sachlichen sei auch der persönliche Anwendungsbereich der Schlichtungsvereinbarung eröffnet. Alle Klägerinnen seien entweder über eine gestufte Mitgliedschaft im BDZV oder wegen gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen an die Schlichtungsvereinbarung gebunden, die Beklagte als eine der ARD zugehörige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Die Anrufung der staatlichen Gerichte sei so lange ausgeschlossen, bis die vertraglich bestimmte Schlichtungsstelle den Versuch unternommen habe, zwischen den Parteien eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.

Die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist rechtskräftig.

Aktenzeichen:
LG Stuttgart - 53 O 177/22 - Urteil vom 21.10.2022
OLG Stuttgart - 4 U 31/23 - Urteil vom 28.06.2023