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BGH: Unzulässige Werbung mit angeblich reduzierten Nährstoffanteilen von Lebensmitteln auch bei Hinweis ohne Vergleichsprodukte

BGH
Urteil vom 18.05.2017
I ZR 100/16
Märchensuppe
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 8, Art. 9

Leitsätze des BGH:


a) Eine nährwertbezogene Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil stellt auch dann eine vergleichende Angabe im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) 1924/2006 dar, wenn sie auf einen erhöhten oder verminderten Nährstoffgehalt hinweist, ohne Vergleichsprodukte zu benennen. Eine solche Angabe unterliegt, selbst wenn sie die in Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Bedingungen einhält, zusätzlich den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung.

b) Die nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Information über den Unterschied in der Menge des Nährstoffs ist so zu geben, dass der Durchschnittsverbraucher sie unschwer zur Kenntnis nehmen kann. Dies erfordert, wenn die Information nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der nährstoffbezogenen Angabe erfolgt, mindestens einen im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe angebrachten Hinweis darauf, wo die Zusatzinformation aufgefunden werden kann.

BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16 - OLG Karlsruhe - LG Konstanz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: